Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.8 Staatliche Beihilfeleistungen (Nr. 6)

Rz. 11 Satz 1 Nr. 6 ZPO betrifft Geldleistungen, die dem Schuldner nach sonstigen bundes- und landesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. Erforderlich ist dabei, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften sowohl die Voraussetzungen für die Gewährung der Geldleistung als auch zugleich deren Unpfändbarkeit re...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Besonderheit bei Hochwasser-Soforthilfen

Rz. 15 Staatliche Hochwasser-Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.6 Geldleistungen SGB II, XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz (Nr. 4)

Rz. 8 Satz 1 Nr. 4 ZPO bestimmt als Erhöhungsbetrag Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem SGB II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO übersteigen. Dieser Erhöhungstatbestand wurde neu eingeführt, nachdem § 850k Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO in der Fassu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Befristete Leistungssperre (Abs. 1 Satz 1 HS 1)

Rz. 1 Die Vorschrift regelt ein Moratorium im Sinne einer befristeten Leistungssperre für künftiges Guthaben auf einem P-Konto; sie betrifft dabei nur das Verhältnis von Drittschuldner und Gläubiger (BT-Drucks. 19/1985, 36). Die Regelung entspricht dem bis zum 30.11.2021 geltenden § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Rz. 2 Um zu gewährleisten, dass dem Schuldner der monatliche Freibetrag...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gläubigerantrag auf verkürztes Moratorium (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 4 Abs. 1 Satz 2 regelt, dass auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Anordnung treffen kann, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde. Mit dieser Vorschrift wird in 1. Linie gewährleistet, dass das Vollstreckungsgericht einen von Abs. 1 Satz 1 abweich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Unbefristete Bescheinigungen (Abs. 2 Sätze 2 – 4)

Rz. 9 Die Sätze 2 bis 4 gelten für unbefristete Bescheinigungen. Nach Satz 2 hat das Kreditinstitut unbefristete Bescheinigungen für die Dauer von 2Jahren zu beachten. Ziel ist es, dadurch den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu reduzieren (BT-Drucks. 19/19850, 39). Satz 3 bestimmt, dass das Kreditinstitut, dem der Kontoinhaber eine Bescheinigung nach Abs. 1 vorgelegt ha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Mögliche Ansparung bis zu 3Kalendermonate (Abs. 2)

Rz. 8 § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass im jeweiligen Kalendermonat nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 899 Abs. 1 ZPO in den 3 folgenden Kalendermonaten nicht von der Pfändung erfasst, sondern in diesen (jeweiligen) Monat übertragen wird. Die Frist für die Möglichkeit der Übertragung des nicht verbrauchten pfändungsfreien Gu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verlängertes Zahlungsmoratorium (Abs. 2)

Rz. 6 Abs. 2 regelt, dass das nach Abs. 1 HS 1 separierte Guthaben in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat unpfändbares Guthaben nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt. Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung und betrifft spiegelbildlich zu Abs. 1 das Verhältnis von Drittschuldner und Schuldner (BT-Druck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Schutz des Kreditinstituts (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 1 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt klar, dass das Kreditinstitut als Drittschuldner vor Ansprüchen des Schuldners geschützt ist, wenn es – ungeachtet des Vorliegens von Erhöhungsbeträgen gemäß § 902 ZPO – an den Gläubiger aus dem gepfändeten Guthaben leistet. Die Leistung an den Gläubiger hat somit befreiende Wirkung gegenüber dem Schuldner, wenn dieser den Nachweis nach Abs. 1 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bescheinigungsinhalt (Abs. 3)

Rz. 11 Abs. 3 enthält Regelungen, die diejenigen des Abs. 1 ergänzen. Während in Abs. 1 festgelegt wird, welche Stellen eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge ausstellen können, legt Abs. 3 fest, welche Stellen welche Angaben bescheinigen müssen (BT-Drucks. 19/19850, 40). Nach Abs. 1 Satz 1 sind nur die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Stellen (Familienkassen, Sozialleistun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verrechnung des Ansparbetrags bei Verfügungen des Schuldners (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 11 § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO regelt erstmalig zum Zweck der besseren Handhabbarkeit des Ansparbetrags, mit welchen Teilen des Guthabens Verfügungen des Schuldners zuerst verrechnet werden. Maßgeblich ist hierbei – wie auch sonst im Pfändungsschutzkontenrecht – der Zeitpunkt der Buchung durch das Kreditinstitut. Die Verrechnungsvorschrift bezieht sich allerdings nur auf die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 904 Nachzahlung von Leistungen

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt den Pfändungsschutz für die Fälle, in denen besondere Geldleistungen ganz oder teilweise nicht für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht, ausbezahlt, sondern erst zu einem späteren Ze...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 908 Aufgaben des Kreditinstituts

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Regelung fasst die Aufgaben des Kreditinstituts in einer Norm zusammen. Es handelt sich dabei um bereits nach der bis zum 30.11.2021 geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtungen (Abs. 1) sowie um neu hinzugekommen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 910 Verwaltungsvollstreckung

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift betrifft die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung. 1 Allgemeines Rz. 1 Satz 1 stellt klar, dass die in den § 850k ZPO und § 850l ZPO sowie in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen (§§ 899...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift greift die bereits bestehenden Vorschriften zur Weitergabe von Daten an Auskunfteien und zum Abruf dieser Daten auf. Zudem wurde eine gesetzliche Löschungsverpflichtung eingeführt. 1 Mitteilungsberechtigun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. § 905 Satz 1 ZPO nimmt im Grundsatz den Regelungsinhalt des bis zum 30.11.2021 geltenden § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO a. F. auf, wonach das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge zu bestimmen hatte, wenn der Schuldner de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

Zusammenfassung Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Sie übernimmt die Regelung des § 850l ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung, verkürzt dabei jedoch den Prognosezeitraum auf 6Monate. Die Norm bezweckt es zu ermöglichen, dass das Vollstreckungsgericht eine bef...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Voraussichtliche Erfolglosigkeit der Vollstreckung

Rz. 2 Eine befristete Anordnung der Unpfändbarkeit der Kontopfändung macht erforderlich, dass der Schuldner beim Vollstreckungsgericht die befristete Aufhebung der Pfändung beantragt und glaubhaft macht, dass die Zwangsvollstreckung für den Pfändungsgläubiger aussichtslos erscheint (BT-Drucksache 16/12714, S. 22).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen

2.1 Voraussichtliche Erfolglosigkeit der Vollstreckung Rz. 2 Eine befristete Anordnung der Unpfändbarkeit der Kontopfändung macht erforderlich, dass der Schuldner beim Vollstreckungsgericht die befristete Aufhebung der Pfändung beantragt und glaubhaft macht, dass die Zwangsvollstreckung für den Pfändungsgläubiger aussichtslos erscheint (BT-Drucksache 16/12714, S. 22). 2.2 Erfo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Sie übernimmt die Regelung des § 850l ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung, verkürzt dabei jedoch den Prognosezeitraum auf 6Monate. Die Norm bezweckt es zu ermöglichen, dass das Vollstreckungsgericht eine befristete Unpfänd...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

3.1 Gläubigeranhörung Rz. 7 Der Gläubiger ist vor einer gerichtlichen Entscheidung anzuhören – allein schon vor dem Hintergrund, dass nach Abs. 1 Satz 2 eine Anordnung versagt werden kann, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (Rz. 11 f.). 3.2 Entscheidung Rz. 8 Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen entsc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift betrifft die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Gläubigeranhörung

Rz. 7 Der Gläubiger ist vor einer gerichtlichen Entscheidung anzuhören – allein schon vor dem Hintergrund, dass nach Abs. 1 Satz 2 eine Anordnung versagt werden kann, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (Rz. 11 f.).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift greift die bereits bestehenden Vorschriften zur Weitergabe von Daten an Auskunfteien und zum Abruf dieser Daten auf. Zudem wurde eine gesetzliche Löschungsverpflichtung eingeführt.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Mitteilungspflichten gegenüber Schuldner (Abs. 2, 3)

2.1 Mitteilung über noch verfügbares Guthaben, Ansparbeträge (Abs. 2) Rz. 3 Abs. 2 gibt dem Schuldner bezüglich der Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit den Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto (vgl. § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einen Anspruch auf bestimmte Mitteilungen zu dem verfügbaren Guthaben, insbesondere zu den Ansparbeträgen. Das Kreditinst...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Anordnungswirkungen im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

Rz. 14 Legt im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 irgendein Gläubiger dar, dass die Voraussetzungen der ergangenen Anordnung nicht mehr vorliegen, bewirkt die dann ergehende gerichtliche Entscheidung eine absolute Unwirksamkeit. Die ursprüngliche Rangfolge der Pfändungen wird daher gemäß § 804 Abs. 3 ZPO wieder hergestellt, wenn das Gericht das Kontoguthaben freigibt bzw. die Auf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Versagung bei überwiegenden Gläubigerbelangen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 11 Die Anordnung ist zu versagen, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (Abs. 1 Satz 2). Dies hat der pfändende Gläubiger im Rahmen des rechtlichen Gehörs darzulegen. Rz. 12 Ein Überwiegen der Interessen des Gläubigers wird vor allem anzunehmen sein, wenn es um die Vollstreckung der in § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO genannten Forderungen – gesetzliche Unterha...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Wirkung der befristeten Anordnung

Rz. 13 Die beschränkte Aufhebung der Pfändung bewirkt das Ruhen der Pfändung für den angeordneten Zeitraum, maximal bis zu 12Monaten. Die Anordnung entfaltet dabei absolute Wirkung mit der Folge, dass unter Wahrung des jeweiligen Rangs somit auch andere nicht vollstreckende Gläubiger von deren Wirkung betroffen sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut nach Abs. 2 Satz 1. Hier...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Vorschrift regelt den Pfändungsschutz für die Fälle, in denen besondere Geldleistungen ganz oder teilweise nicht für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht, ausbezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgez...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Rz. 1 Nach Satz 1 Nr. 1 ist es ausreichend, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er bereits bei zur Erteilung der Bescheinigung berechtigten Stellen im Sinne des § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolglos versucht hat, einen Nachweis zu erhalten. Soweit er von einer der in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stellen eine Leistung bezieht, hat er sich an diese zu wenden. Dabei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Nachzahlungen von bestimmten Sozialleistungen, Arbeitseinkommen (Abs. 2)

Rz. 4 Nach Abs. 2 werden laufende nachgezahlte Geldleistungen nach dem SGB geschützt, soweit der Schutz dieser Leistungen nicht bereits nach Abs. 1 absolut unpfändbar ist. Betroffen hiervon sind insbesondere Zahlungen aus der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten-, und Unfallversicherung oder Krankengeld nach dem SGB V . Ebenfalls wird nachgezahltes Arbeitseinkommen gemäß § 850 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Löschungsverpflichtung bei Beendigung des P-Kontos (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 begründet bei Beendigung der Führung eines Kontos als P-Konto eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstituts gegenüber den Auskunfteien, die eine Mitteilung nach Abs. 1 Satz 1 erhalten haben. Hierzu gehören z. B. die Fallgestaltungen, dass ein P-Konto vollständig aufgelöst wird oder bei Fortbestehen des Kontos dessen Führung als P-Konto endet (vgl. § 850k Abs. 5...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Nachweis durch Schuldner (Abs. 4)

Rz. 15 Abs. 4 bestimmt, dass hinsichtlich der von Abs. 1 und 2 erfassten Leistungen der Schuldner einen Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut entsprechend § 903 ZPO erbringen muss. Anderenfalls kann das Kreditinstitut mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten. Der Nachweis muss sich dabei auf die Eigenschaft als nachgezahlte Sozialleistung oder als Leistung nach dem A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Mitteilung über noch verfügbares Guthaben, Ansparbeträge (Abs. 2)

Rz. 3 Abs. 2 gibt dem Schuldner bezüglich der Schaffung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit den Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto (vgl. § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einen Anspruch auf bestimmte Mitteilungen zu dem verfügbaren Guthaben, insbesondere zu den Ansparbeträgen. Das Kreditinstitut hat den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Leistungsverpflichtung des Kreditinstitus (Abs. 1)

Rz. 1 Der Regelungsgehalt des bisherigen § 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO a. F. in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung wird übernommen, wobei zudem klargestellt wird, dass die Verpflichtung zur Leistung an den Schuldner das gesamte Guthaben betrifft, das nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht von der Pfändung erfasst wird. Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Anwendbar ist die Norm, wenn das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet wurde. Eine rein prophylaktische Antragstellung scheidet daher aus. Wenn überhaupt spielt die Regelung in der Praxis nur eine Rolle, wenn Sozialleistungen dem gepfändeten Konto gutgeschrieben werden, oder bei einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Kontopfändung der Anwendungsbereich des § 906 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zuständigkeiten

Rz. 2 Satz 2 regelt einerseits, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde tritt. Das Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde bezieht sich auf die Fallgestaltungen in § 900 Abs. 1 Satz 2 ZPO: abweichender Antrag auf Zahlungsmoratorium; § 905 ZPO: Festsetzung von Erhöhungsbeträgen und § 906 ZPO: Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrage...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Anordnungswirkungen im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 2

Rz. 15 Steht im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 die ergangene Anordnung den überwiegenden Belangen "des den Antrag stellenden Gläubigers" entgegen, bewirkt dies eine relative Unwirksamkeit. Praktisch betrifft dies die Fälle nach § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO. Da solche privilegierten Gläubiger i. d. R. in ihren Belangen im Wesentlichen auf Zahlungen des Schuldners angewiesen sind,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Antrag auf Aufhebung der Anordnung

Rz. 17 Nach Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ist die Anordnung nach Abs. 1 auf Antrag jedes Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht (Abs. 2 Satz 1 Alt. 2). Dabei sind nicht nur die Interessen des Gläubigers von Belang, der die Vollstreckung betreibt. Vielmehr sind auch weitere Glä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. § 905 Satz 1 ZPO nimmt im Grundsatz den Regelungsinhalt des bis zum 30.11.2021 geltenden § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO a. F. auf, wonach das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge zu bestimmen hatte, wenn der Schuldner den Nachweis nich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Beschlusswirkung (Satz 3)

Rz. 4 Der Beschluss über die Bestimmung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht hat dieselbe Wirkung wie eine durch die zuständige Stelle ausgestellte Bescheinigung (Satz 3). Diese in Beschlussform ergangene Bescheinigung kann jedoch durch eine spätere Bescheinigung ersetzt werden, auch wenn diese nicht in Beschlussform ergeht (BT-Drucksache 19/19850, 42). Erlan...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Hinweispflicht auf mögliche Unpfändbarkeit (Satz 2)

Rz. 6 Im Rahmen der Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht muss dieses den Schuldner von Amts wegen auch auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 907 ZPO (Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem P-Konto) hinweisen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verfahren

Rz. 3 Der Schuldner hat bei Antragstellung gegenüber dem Vollstreckungsgericht glaubhaft zu machen, dass er sich darum bemüht hat, zunächst bei der die Leistung gewährenden Stelle – z. B. dem Sozialleistungsträger – die erforderliche Bescheinigung zu erlangen, und dies sodann bei einer weiteren Stelle z. B. einer Schuldnerberatungsstelle nochmals versucht hat. Er hat in dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Bagatellgrenze bis 500 EUR

Rz. 5 Bis zu einer Grenze von 500 EUR sind Nachzahlungen in jedem Fall unpfändbar. Damit entfällt – zur einfacheren Handhabung von Nachzahlungen – eine Rückrechnung, ob in dem Monat, für den die nachgezahlte Geldleistung bestimmt ist, pfändungsfreies Guthaben entstanden wäre. Insofern muss das Kreditinstitut als Drittschuldner ohne weitere Prüfung bis zu der Bagatellgrenze v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Mitteilungsberechtigung hinsichtlich P-Kontoführung (Abs. 1)

Rz. 1 Abs. 1 greift den bisherigen § 850k Abs. 8 Satz 3 bis 5 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung auf; der Anwendungsumfang der Vorschrift wurde dabei nicht geändert. Rz. 2 Um Missbrauch hinsichtlich der Einrichtung mehrerer P-Konten desselben Kunden effektiv entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut auf freiwilliger Basis zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt. Die Regelung fasst die Aufgaben des Kreditinstituts in einer Norm zusammen. Es handelt sich dabei um bereits nach der bis zum 30.11.2021 geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtungen (Abs. 1) sowie um neu hinzugekommene Mitteilungspf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Nachzahlungsbeträge über 500 EUR: Entscheidung durch Vollstreckungsgericht erforderlich (Abs. 5)

Rz. 16 Abs. 5 regelt, dass es in den Fällen nach Abs. 3 (RZ 7 -14) einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, um die Höhe des pfändungsfreien Betrages festzusetzen, sofern der Grundfreibetrag in dem Monat, in dem die Nachzahlung erfolgt, überschritten wird. Wird durch die Nachzahlung der Grundfreibetrag nicht überschritten, kann somit ohne Einschränkung durch den Drittschuldne...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Neue Bescheinigung über Erhöhungsbeträge (Abs. 3)

Rz. 4 Das Kreditinstitut kann hinsichtlich der Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO eine erneute Bescheinigung verlangen, wenn seit Ausstellung der dem Kreditinstitut vorliegenden Bescheinigung 2Jahre vergangen sind (§ 903 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Vorlage einer erneuten Bescheinigung ist für das Kreditinstitut allerdings kein Muss; es kann auch auf Grundlage der vorliegenden Besch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Satz 1 stellt klar, dass die in den § 850k ZPO und § 850l ZPO sowie in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen (§§ 899 bis 909 ZPO) auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Es wird damit klargestellt, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei der Kontopfändung zukomme...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Erforderlicher Tatsachenvortrag des Schuldners

Rz. 3 Der Schuldner muss nachweisen – nicht nur glaubhaft machen –, dass in den letzten 6Monaten vor dem Antrag überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto gutgeschrieben wurden (Abs. 1 Satz 1 Nummer 1). Der Antrag kann damit auch schon unmittelbar nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses gestellt werden. Hieraus folgt aber auch zugleich, dass ein gelegentlicher Eingang un...mehr