Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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§ 31 Kostenrecht / f) Feststellung eines Schadensersatzanspruchs

Rz. 53 Zwar kann die Feststellung, dass ein gleichzeitig zuerkannter Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, in der anschließenden Zwangsvollstreckung (§ 850f Abs. 2 ZPO) und auch bei einer späteren Insolvenz des Beklagten (§§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2 InsO) für den Kläger von Vorteil sein. Eine solche Feststellung kann grundsätzlich seine Aus...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / Literaturtipps

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§ 28 Rechtsmittel / 1. Berechnung des Werts

Rz. 37 Grundsätzlich gelten für die Berechnung des Beschwerdewerts die Wertvorschriften der ZPO (§ 2 ZPO).[90] Da es bei der Rechtsmittelbeschwer entscheidend auf Umfang und Ausmaß des Unterliegens des jeweiligen Rechtsmittelklägers ankommt, findet allerdings entgegen § 5 Hs. 2 ZPO die Zusammenrechnung einer sich aus der Entscheidung über Klage und Widerklage ergebenden Besc...mehr

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§ 24 Vergleich / L. Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung/Fälligkeits- und Verfallsklauseln

Rz. 45 Im Falle der Nichterfüllung des Vergleichs ist zunächst die Klage auf Erfüllung aus dem Vergleich, beim Prozessvergleich die unmittelbare Zwangsvollstreckung gegeben, sofern der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Rücktritt nach § 323 BGB ist nicht ohne weiteres möglich,[121] vielmehr nur dann, wenn gerade die pünktliche Einhaltung der im Vergleich a...mehr

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§ 24 Vergleich / N. Prozessvergleich

Rz. 51 Rechtstatsächlichen Berichten zufolge,[129] liegt der ganz überwiegende Schwerpunkt der Vergleichstätigkeit in Haftpflichtfällen, in denen Versicherer beteiligt sind, im außergerichtlichen Bereich. Die Frage, ob vor Gericht ein Vergleich abgeschlossen werden soll, stellt sich demnach also nur in den im Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäftsanfälle wenigen Fällen, in ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Sonstiger Ausschluss der Rechtswidrigkeit

Rz. 123 Die Rechtswidrigkeit ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das zur Verletzung eines absoluten Rechtsguts führende Handeln sozialadäquat ist.[252] Rz. 124 Die nachbarrechtlichen Vorschriften (z.B. § 906 BGB) sind in dem davon erfassten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob eine widerrechtliche Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vorliegt.[253] Ob im Einzelfal...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / 2. Ersatzanspruch

Rz. 57 Ebenso wie der Erwerbsschaden ist auch der Unterhaltsschaden grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente auszugleichen. Nach § 844 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 BGB sind die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 BGB entsprechend anzuwenden; statt der Rente kann daher ausnahmsweise auch eine Kapitalabfindung in Betracht kommen (dazu oben § 13 Rdn 247 ff.). Für den Kapitalisieru...mehr

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§ 26 Klagearten / VIII. Verhältnis zur Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

Rz. 283 Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger erhoben werden kann und den Titel selbst – unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft – an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (Rdn 220 ff.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) ...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / D. Haftungsumfang

Rz. 32 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt im Jahre 1998 haftet nach § 4 BinSchG der Schiffseigner persönlich, kann jedoch seine Haftung auf bestimmte – in Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds ausgedrückte – Haftungshöchstbeträge, die sich an Art und Größe des verwendeten Schiffs orientieren, besch...mehr

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§ 26 Klagearten / II. Bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)

Rz. 10 Eine zulässige Leistungsklage setzt einen hinreichend bestimmten Antrag voraus (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; siehe § 25 Rdn 135 f.). Der Antrag – und damit die geforderte Leistung – muss im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung aus dem begehrten Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (arg. § 308 Abs. 1 ZPO);[8] eine hinreichende Bestimmtheit kann gegebenenf...mehr

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§ 26 Klagearten / IV. Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 26 Obwohl das Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungsklagen wegen fälliger Ansprüche in der Regel keiner besonderen Darlegung bedarf, weil es regelmäßig aus der Behauptung der Nichtbefriedigung des geltend gemachten Anspruchs folgt, dessen Bestehen im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses zu unterstellen ist,[62] ist es doch auch eine Prozessvoraussetzung der allge...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 2. Materielle Beschwer des Beklagten

Rz. 20 Bei unterlegenen Beklagten ist – da der Antrag auf Klageabweisung kein Sachantrag ist – die sog. materielle Beschwer entscheidend, für die jeder nachteilige rechtkraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit oder die in der unteren Instanz gestellten Anträge ausreicht.[47] Rz. 21 Eine Beschwer des Beklagten liegt somit...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / B. Deutsche Gerichtsbarkeit

Rz. 8 Da die Ausübung der gerichtlichen Gewalt Ausdruck der staatlichen Souveränität ist, ist die Entscheidungsbefugnis deutscher (Zivil-)Gerichte räumlich und persönlich begrenzt. Rz. 9 Räumlich beschränkt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auf das Inland. Im Ausland können deutsche Gerichte grundsätzlich keine Prozesshandlungen vornehmen, sondern müssen die dortigen Behörden...mehr

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AGS 07/2021, Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

Begründet von J.H. Schröder-Kay, bearbeitet von Karl-Heinz Gerlach und Jens Peter Eggers. 14. Aufl., 2019. Verlag C.F. Müller. XV, 545 S., 98,00 EUR Die Neuauflage enthält neben den maßgeblichen Gesetzestexten (GvKostG, KostRÄG, JBeitrO und DB-GvKostG) eine ausführliche Kommentierung der für die Kostenberechnung der Gerichtsvollzieher maßgeblichen Gebühren- und Auslagenvorsch...mehr

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AGS 07/2021, Rechtspfleger-... / II. Einstweilige Anordnung im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 1 ZPO

1. Verfahrensrechtliches Gem. § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, das Vollstreckungsgericht. Dieses ist gem. § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO befugt, die in § 732 Abs. 2 ZPO bezeichneten Anordnungen zu erlassen, insbesondere eine einstweilige Anordnung dahin zu treffen, dass die Zwangsvol...mehr

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AGS 07/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil (S. 289) befasst sich Volpert mit dem Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen und dabei im ersten Teil zunächst mit der Kosten- und Auslagengrundentscheidung. Über die Anpassungen der Vergütung des Gläubigerausschusses zum 1.1.2021 berichtet Lissner (S. 294). Mit der Bemessung der Betragsrahmengebühren in strafrechtlichen Bußgeldverfahren hat sich das AG Hamb...mehr

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AGS 07/2021, Rechtspfleger-... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des LG Wuppertal lässt mehr Fragen offen als sie beantwortet. 1. Formelle Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung Die von der Gläubigerin beantragte Festsetzung erfordert gem. § 103 ZPO das Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Folglich hätte im Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Gläubi...mehr

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AGS 07/2021, Vergütung für ... / II. Anfall der Geschäftsgebühr

Auf Vorhalt hat die Gläubigerseite wenig dazu gesagt, warum sie eine 1,3-Geschäftsgebühr als einschlägig betrachte. Sie hat lediglich ausgeführt, dass es sich um eine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Daher ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Anzeige der Abtretung die Rechtsanwältin der Gläubigerin im Rahmen eines reinen Vollstreckungsmanda...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages

Zusammenfassung Die Vorschrift wurde durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz in Abs. 1 mit Wirkung zum 8.5.2021 geändert. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 8.5.2021 aufgehoben (vgl. BGBl. I 2466). 1 Normzweck Rz. 1 Abs. 1 steht im Zusammenhang mit § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO und geht der Regelung in § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO vor (BGH, NJW-RR, 2004, 506 m. w. N. = Rpfleger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 51 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Der Rechtsanwalt des Gläubigers erhält für die Anträge nach Abs. 2 und 3 keine weiteren Gebühren. Der Rechtsanwalt des Schuldners erhält für einen Antrag nach Abs. 1 eine Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die entstehenden Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Die Kostentragungspfli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vollstreckung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Abs. 2)

4.1 Anwendungsbereich Rz. 27 Abs. 2 erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wg. eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Gesetzgeber will dem Gläubiger eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Vorzugsstellung bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Vorschrift wurde durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz in Abs. 1 mit Wirkung zum 8.5.2021 geändert. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 8.5.2021 aufgehoben (vgl. BGBl. I 2466).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster

7.1 Schuldnerantrag auf Erhöhung des Pfandfreibetrags (Absatz 1) Rz. 53 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... per beA Az.: ... Antrag auf Erhöhung des Pfandfreibetrags nach § 850f Abs. 1 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen: In Abänderung des Pfändungsbeschlusses de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.2 Pfändungsantrag bei Forderung aus unerlaubter Handlung (Absatz 2)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Erweiterter Pfändungsschutz (Abs. 1)

3.1 Regelungszweck Rz. 6 Mit den Festlegungen der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850c, 850d ZPO werden nur typisierte Regelungen getroffen. Diese können individuelle Problemlagen bei Schuldner oder Gläubiger nicht ausreichend auffangen. Die von Amts wegen zu berücksichtigenden Grenzen sind ohne weiteres vom Drittschuldner zu beachten und im Interesse eines effizienten Zwangsvol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Anwendungsbereich

Rz. 27 Abs. 2 erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wg. eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Gesetzgeber will dem Gläubiger eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Vorzugsstellung bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldne...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts

Rz. 31 Über die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages entscheidet auf zwingenden Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht (Rpfleger, § 20 Nr. 17 RPflG). Der Antrag kann zugleich mit dem Pfändungsgesuch eingereicht werden. Der Schuldner ist in diesem Fall nicht anzuhören (§ 834 ZPO; OLG Koblenz, MDR 1975, 939; LG Bochum, Rpfleger 1997, 395; a. A. OLG Hamm, NJW 1973, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Notwendiger Unterhalt des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten

Rz. 41 Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, was er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Schuldnerantrag auf Erhöhung des Pfandfreibetrags (Absatz 1)

Rz. 53 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... per beA Az.: ... Antrag auf Erhöhung des Pfandfreibetrags nach § 850f Abs. 1 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen: In Abänderung des Pfändungsbeschlusses des angerufenen Gerichts vom ... (Az.: ...) wird gemäß § 850f Abs....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.3 Schreiben an Drittschuldner wegen zur Antragsbegründung benötigter Angaben

Rz. 55 An (Name und Anschrift des Drittschuldners) Betr.: Zwangsvollstreckungsangelegenheit ... hier: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... (Az.: ...) Sehr geehrte Damen und Herren, zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850f Abs. 2 ZPO bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: Wie hoch ist das durchschnit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Gläubigerkonkurrenz

Rz. 47 Die Pfändungsreihenfolge nach § 804 Abs. 3 ZPO bleibt bei gewöhnlichen Gläubigern gewahrt. Dem nach Abs. 2 bevorrechtigten Gläubiger steht jedoch der Teil des Arbeitseinkommens, der ihm über die Grenzen des § 850c ZPO hinaus zugesprochen wird, allein zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Dieser besteht darin, dem Gläubiger aus einer vorsätzlich bega...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 49 (Teilweise) zurückgewiesene Anträge des Schuldners oder des Gläubigers sind mit der sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) anfechtbar. Wurde der Schuldner im Fall des Abs. 2, 3 nicht angehört, so kann er im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) vorgehen. Dies gilt auch für den Sozialleistungsträger, wenn die Erinnerung datenschutzrechtliche Bedenken gegen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Besonderer Umfang von gesetzlichen Unterhaltspflichten (Abs. 1 lit. c)

Rz. 23 Kann der Schuldner beweisen, dass der besondere Umfang der gesetzlichen (nicht vertraglich; vgl. OLG Köln, Rpfleger 2009, 517 bzw. angegebener Unterhaltspflichten; vgl. LG Heilbronn, Beschluss v. 28.11.2011, 1 T 327/11 Hn – Juris) Unterhaltspflichten (LG Schweinfurt, NJW 1984, 374 – im Gegensatz zu Abs. 1 Nr. 1; vgl. auch LG Limburg, InVo 2003, 295 m. abl. Anm. Wolf),...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Abs. 1 steht im Zusammenhang mit § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO und geht der Regelung in § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO vor (BGH, NJW-RR, 2004, 506 m. w. N. = Rpfleger 2004, 297 = BGHReport 2004, 627 = MDR 2004, 711 = InVo 2004, 373 = FPR 2004, 404 = FamRB 2004, 253). Die Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Verfahren/Entscheidung

Rz. 24 Ein Abänderungsantrag leitet gegenüber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein neues Vollstreckungsverfahren ein, sondern ist Teil des bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens. Deshalb bleibt das Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, für alle Einzelmaßnahmen des gleichen Verfahrens zuständig, auch wenn der Schuldner zwi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.2 Berufliche Bedürfnisse

Rz. 20 Unter berufsbedingte Aufwendungen fallen regelmäßig die im Zusammenhang mit der Berufsausübung anfallenden Fahrtkosten. Dem berufstätigen Schuldner ist einerseits als Anreiz für die Fortsetzung der Berufstätigkeit, andererseits aber auch zum Ausgleich berufsbedingten Aufwendungen wie etwa Fahrtkosten grds. auch ein pauschalierter sog. "Besserstellungszuschlag" in ange...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Regelungszweck

Rz. 6 Mit den Festlegungen der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850c, 850d ZPO werden nur typisierte Regelungen getroffen. Diese können individuelle Problemlagen bei Schuldner oder Gläubiger nicht ausreichend auffangen. Die von Amts wegen zu berücksichtigenden Grenzen sind ohne weiteres vom Drittschuldner zu beachten und im Interesse eines effizienten Zwangsvollstreckungsverfahr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich nach Absatz 1

Rz. 3 Die Norm greift in allen Verfahren nach §§ 850ff. ZPO ein (BGH, NJW-RR 2004, 506 = Rpfleger 2004, 297 = BGHReport 2004, 627 = MDR 2004, 711 = InVo 2004, 373 = FPR 2004, 404 = FamRB 2004, 253; BGH FamRZ 2004, 621 m. Anm. Schürmann; Musielak/Voit/Becker, § 850f Rn. 1). Sie gilt auch bei der Pfändung durch bevorzugte Unterhaltsgläubiger (BGH, NJW 2004, 506 = Rpfleger 2004...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Besondere persönliche bzw. berufliche Bedürfnisse (Abs. 1 Nr. 2 )

Rz. 15 Ein besonderes Bedürfnis des Schuldners im Sinne von § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt. Die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpfändbaren Einkommenst...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Bedürftigkeitsgrenze (Abs. 1 Nr. 1 )

Rz. 8 Die Regelung setzt nach der Neufassung voraus, dass neben dem eigenen Lebensunterhalt des Schuldners nur auf den Lebensunterhalt derjenigen Personen abzustellen ist, denen er gesetzlich – nicht lediglich moralisch oder vertraglich – zum Unterhalt ("Personen, denen er gesetzlich (nicht vertraglich) zum Unterhalt verpflichtet ist, ...") verpflichtet ist (BT-Drucks. 19/23...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Persönliche Bedürfnisse

Rz. 17 Hierunter fallen Aufwendungen, die in der Person des Schuldners begründet sind z. B. Kosten für besondere Ernährung zur Wiederherstellung der Gesundheit (Diätverpflegung; LG Essen, Rpfleger 90, 470; Zöller/Herget, § 850f ZPO, Rn. 4), einmalig oder dauerhaft nachgewiesene Aufwendungen für teure Medikamente für die ein Eigenanteil durch den Schuldner zu leisten ist (OLG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Zusammenfassung Die Vorschrift wurde durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2466) in Abs. 1 bis 6 mit Wirkung zum 8.5.2021 geändert. 1 Normzweck Rz. 1 Die Bestimmung bildet das Kernstück der Pfändungsschutzbestimmungen (MünchKomm/ZPO-Smid, § 850c Rn. 2). Während § 850 ZPO den Rahmen dafür absteckt, welche Bezüge als "Arbeitseinkommen" gelten, und...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Voraussetzungen

9.1.1 Gläubigerantrag Rz. 22 Die (teilweise) Außerachtlassung einer unterhaltsberechtigten Person erfordert zwingend einen Antrag des Gläubigers. Fehlt ein solcher, werden unterhaltsberechtigte Angehörige bei der Ermittlung der abzuführenden Beträge bei der Anwendung der Lohnpfändungstabelle mitberücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn das Einkommen des Mitverdieners das de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.2 Zeitpunkt der Antragstellung

9.1.2.1 Gleichzeitige Antragstellung Rz. 23 Verlangt der Gläubiger direkt mit dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die (teilweise) Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, so muss er dies im amtlichen Formular wegen gewöhnlicher Geldforderungen (im amtlichen Formular wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen gem. § 2 Nr. 2 ZVFV gibt es keine Mögli...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Vorschrift wurde durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2466) in Abs. 1 bis 6 mit Wirkung zum 8.5.2021 geändert.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unpfändbares Arbeitseinkommen: Freibetrag bei gesetzlichen Unterhaltspflichten (Abs. 2)

Rz. 12 Gem. Abs. 2 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder einem Elternteil Unterhalt gewährt. Hierdurch soll der Schuldner in die Lage versetzt werden, seine Unterhaltspflichten ordnungsgemäß zu e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Muster – Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (Absatz 6)

Rz. 45 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... per beA Az.: ... Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... dahin gehend zu ergänzen, dass die Ehefrau ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.2.2 Nachträgliche Antragstellung

Rz. 24 Stellt der Gläubiger erst nach Erlass des Pfändungsbeschlusses den Antrag – weil er erst später an Informationen gelangt – (sog. Nachtragsverfahren), hat eine Anhörung des Schuldners zu erfolgen (arg. ex § 834 ZPO). Bestreitet der Schuldner hierbei die Angaben des Gläubigers, so hat dieser Beweis anzutreten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner sich im Anhörungsverf...mehr