Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck und Systematik

Rn 2 § 141 ist kein eigenständiger Anfechtungstatbestand.[2] Vielmehr kommt der Norm klarstellende Funktion einerseits,[3] aber auch ein eigener Regelungsgehalt andererseits zu. Dieser kommt darin zum Ausdruck, dass die Norm den Begriff der Rechtshandlung i.S. des § 129 (klarstellend) ergänzt.[4] Rn 3 Die Klarstellungsfunktion besagt, dass trotz Mitwirkung eines staatlichen O...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Erweiterung der Rückschlagsperre des § 88 InsO (Abs. 1 Satz 3 a. F.)

Rn 31 Um den Gläubigern bereits im Vorfeld einer Schuldenbereinigung, vor allem in Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch, den Anreiz für Vollstreckungsmaßnahmen zu nehmen, sollte eine so erlangte Sicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entwertet werden.[29] Die sog. Rückschlagsperre des §§ 88 [30], nach der solche Sicherungen unwirksam sind, die e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) 1Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1)

Rn 3 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) endet grundsätzlich das Vollstreckungsverbot für die einzelnen Insolvenzgläubiger (§§ 89, 201). Die Insolvenzgläubiger könnten deshalb wieder individuell mit vielseitigsten Vollstreckungsversuchen beginnen und alle anschließenden Bemühungen des Schuldners aus seinen Einkünften die Gläubiger gleichermaßen zu befriedigen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.1 Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung vor Inkrafttreten des MoMiG

Rn 41 Der BGH[68] hat in einer Reihe von Entscheidungen den Tatbestand und die Rechtsfolgen der sog. eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ausgestaltet.[69] Die Praxis konnte sich auf diese Rahmenbedingungen der Fremdfinanzierung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter einrichten. Auf Tatbestandsseite stand die Beantwortung der Frage, ob die Gebrauchsüberlassung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.4 Gläubigerschutz

Rn 77 Die Einbeziehung der Absonderungsrechte in das Insolvenzverfahren und eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung dienen allein der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und nicht der Umverteilung von Vermögen von den gesicherten auf die ungesicherten Gläubiger (oben Rn. 63). Deshalb werden die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten Gläubiger durch laufend...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufrechnungsschutz im Eröffnungsverfahren

Rn 11 Nicht unter § 94 fallen, obwohl häufig und so auch hier an dieser Stelle mitbehandelt, "vorgreifliche Verrechnungsvereinbarungen",[31] also Verträge, durch die nur die einseitige Aufrechnungserklärung im Voraus ersetzt, aber nicht (auch) die Aufrechnungsberechtigung erweitert wird. Sie betreffen nicht, wie die in § 94 gemeinten Vereinbarungen, die Begründung des Aufrec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Beispiele

Rn 38 Je nach Leistungsgegenstand können im Einzelfall unterschiedliche "Rückgewährmodalitäten" in Betracht kommen: Rn 39 Schuldbegründung: Im Falle der anfechtbaren Begründung einer Forderung gegen den Schuldner hat sich er Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolenzverwalter so zu verhalten, als bestehe die Schuld nicht (siehe oben Rn. 37). Dies hat auch mittelbar Bedeutung. I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Geschütztes Vermögen

Rn 11 In den Geltungsbereich der Regelung aus Abs. 1 fallen zunächst Vollstreckungsmaßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen. Zur Bestimmung der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse ist wiederum auf die Vorschriften der §§ 35–37 abzustellen. Danach gehört gemäß § 35 nunmehr auch das Vermögen zur Insolvenzmasse, das der Schuldner während des I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Freihändige Veräußerung durch den Verwalter

Rn 48 Neben den in § 165 ausdrücklich genannten Verwertungsarten hat der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit, den unbeweglichen Gegenstand freihändig zu veräußern.[91] Gegenüber den formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist der freihändige Verkauf meist vorzugswürdig, da er weniger zeit- und kostenintensiv ist. Zudem lassen sich im Regelfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtserwerb nach Verfahrenseröffnung (Abs. 1)

Rn 2 Das in § 91 Abs. 1 enthaltene allgemeine Verbot bewirkt einen umfassenden Schutz der Insolvenzmasse. Diese umfasst nach § 35 das Vermögen, das dem Schuldner, ggf. belastet mit Rechten Dritter, zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört. Darüber hinaus fallen aber nunmehr auch diejenigen Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse, die der Schuldner während der Dauer de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Verfügung über künftige Bezüge (Abs. 2)

Rn 13 Wegen der Erweiterung der Insolvenzmasse in § 35 auch auf den sog. Neuerwerb des Schuldners während des Verfahrens greift schon die Verfügungsbeschränkung des Abs. 1 für Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ein, soweit die Zeit des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1

Rn 3 Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nur für Verfügungen des Insolvenzschuldners, d.h. für Rechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht unmittelbar einzuwirken, nämlich es zu übertragen, mit einem Recht zu belasten, inhaltlich zu ändern oder aufzuheben.[1] Darunter fallen sowohl sachenrechtliche als auch schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Verwertungsmöglichkeiten des Verwalters

Rn 20 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, ist der Verwalter zur freihändigen Verwertung der Sache, d.h. zur Verwertung außerhalb der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§§ 803 ff. ZPO) oder über den Pfandverkauf (§§ 1234–1240 BGB) befugt.[56] "Verwertung" meint die Realisierung des Substanzwertes, sei es durch Veräußerung des einzelnen Gegenstands oder Verä...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Sonstige Rechtsverhältnisse

Rn 13 § 83 Abs. 1 ist wegen der Regelungen in § 2317 BGB, § 852 ZPO auf Pflichtteilsansprüche nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Es gehört zu den höchstpersönlichen Entscheidungsbefugnissen des Schuldners, die etwa nach Ausschlagung einer Erbschaft entstehenden Pflichtteilsansprüche beispielsweise rechtshängig zu machen und damit der Zwangsvollstreckung, d.h. letztlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen §§ 23, 27 KO, der Gesetzgeber hat mit der nunmehrigen Regelung keine inhaltlichen Veränderungen beabsichtigt.[1] Die Regelungssystematik ist insoweit gegenüber dem bisherigen Recht verändert, als zunächst als Grundnorm § 115 für den Auftragsvertrag umfassende Regelungen vorsieht, einschließlich der Regelung der Ansprüch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4 Einstweilige Einstellungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rn 102 Mit Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt sich kein automatisches Vollstreckungsverbot ein.[198] Nicht einmal als Maßnahme der Sicherung des schuldnerischen Vermögens i.S. von § 21 InsO kann es zur Anordnung eines Vollstreckungsstopps durch das Insolvenzgericht kommen, weil die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nicht von ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2. Vorläufige Maßnahmen/Schutzschirm

Rn 34 Da das Gericht im nicht offensichtlich aussichtslosen Eigenverwaltungsverfahren davon absehen soll, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen (§ 270a Abs. 1 Satz 1), um den Schuldner nicht aus der Leitungsfunktion zu verdrängen, sind neben der Bestellung des zur Beaufsichtigung verpflichteten vorläufigen Sach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Rechtslage bei Nichtvorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels

Rn 30 § 184 setzt voraus, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widerspricht. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt nach Auffassung des BGH auch dann vor, wenn der Schuldner nur der rechtlichen Einordnung einer als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldeten Forderung widerspricht.[51] Der sich anschließende Feststellungsrechtss...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 53 bestimmt, dass aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind. Dies gilt im gesamten Verfahren nahezu uneingeschränkt für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sog. gewillkürte Masseverbindlichkeiten. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter nach Inkrafttreten des MoMiG

Rn 44 Die Behandlung der vormals eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung im geltenden Recht gehört zu einer der umstrittensten Fragen nach Inkrafttreten des MoMiG.[82] Erst kurz vor dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist mit dem Abs. 3 in § 135 InsO eine Regelung der Fallgruppe der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung in das MoMiG aufgenommen worden.[83] Hi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. (2) 1Der Verwalter kann aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2 § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Vollstreckungstitel

Rn 4 Zur früheren Rechtslage wurde ganz überwiegend vertreten, dass weder im Falle eines Vergleichs noch im Falle eines Zwangsvergleichs der bestätigte Vergleich selber den Vollstreckungstitel bildet.[4] Rn 5 Der Zwangsvergleich nach der KO stellte nicht das Bestehen der einzelnen Konkursforderungen fest.[5] Vielmehr hatte bereits die Eintragung der Forderung in die Konkursta...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.1 Systematik und Regelungszweck

Rn 65 Die Regelung des Abs. 4 zielt ausschließlich auf die singuläre Bevorzugung des Fiskus. [137] Sie wird sachlich begründet mit der gängigen Praxis der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung).[138] Dem Gesetzgeber der InsO schwebte jedoch die starke vorläufige Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Nicht übertragbare Rechte

Rn 17 Forderungen und sonstige Rechte sind nur pfändbar und daher Teil der Insolvenzmasse soweit sie übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO; ggf. i.V.m. § 857 Abs. 3-5 ZPO). Ein Recht ist grundsätzlich nicht übertragbar, wenn seine Abtretung kraft Gesetzes oder nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses verboten ist, wenn ein Wechsel der Gläubiger den Inhalt der Le...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Aufnahme von Passivstreitigkeiten (Abs. 1)

Rn 2 Grundsätzlich haben die Gläubiger im Insolvenzverfahren nach § 87 ihre Forderungen und Ansprüche nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Lediglich für bestimmte Ausnahmefälle wird ein Bedürfnis für eine schnelle Klärung der betroffenen Rechtsverhältnisse anerkannt.[2] Dies hat in § 86 Abs. 1 seinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift spricht zun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rn 39 Bei einem Rechtsstreit um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes ist Leistungs- oder Feststellungsklage nach ZPO zu erheben, solange noch keine Herausgabevollstreckung stattgefunden hat.[48] Das Rechtsschutzbedürfnis des Verwalters entfällt nicht wegen der Möglichkeit, nach § 148 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung einzuleiten.[49] Rn 40 Nach Herausgabevollstreckung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Neben dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern kann auch der Insolvenzschuldner einer zur Tabelle angemeldeten Forderung widersprechen. Zwar hindert sein Widerspruch – anders als der Widerspruch des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgläubigers – nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung zur Tabelle.[1] Ein Widerspruch des Schuldners schließt nach § 20...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfahrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Wie schon § 88 für den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll § 89 nach Verfahrenseröffnung verhindern, dass sich Insolvenzgläubiger im Wege von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen ihrer Insolvenzforderungen befriedigen. Vielmehr soll eine möglichst umfassende gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung sichergestellt und dem in § 1 niedergelegten Gedanke...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verfolgung von Insolvenzforderungen

Rn 2 Demnach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen. Dies gilt nun auch für die nachrangigen Insolvenzgläubiger und ihre in § 39 aufgezählten Forderungen. Diese Ansprüche sind nicht mehr generell vom Verfahren ausgeschlossen[5] und ermöglichen damit d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 37 de Bra, Die Anfechtbarkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf debitorischen Girokonten in dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 249; Frind/A. Schmidt, Sozialversicherungsträger – Nassauer des Insolvenzverfahrens?, ZInsO 2001, 1133 (Teil I) und ZInsO 2002, 8 (Teil II); Heublein, Gutschriften in der Krise – insolvenzfest...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts (Abs. 1)

Rn 3 Nach Abs. 1 geht unter den dort genannten Voraussetzungen das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über. Zwingende Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Erlass eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses gemäß § 27. Ein Rechtsübergang findet also in den seltenen Fällen nicht stat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.1. Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit

Rn 56 Es ist Sache des Schuldners, bereits vor Beantragung der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens im Rahmen von Verhandlungen mit den Gläubigern sicherzustellen, dass diese die Einrichtung eines Schutzschirmes nicht zum Anlass nehmen, weitere Sicherheiten zu verlangen oder auf Vorkasse umzustellen.[74] Dies würde in einer Vielzahl von Fällen mit Sicherheit die Mö...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3 Die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung (§ 153b ZVG)

Rn 93a Zitat § 153b ZVG(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. (2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.2.5 Aufhebung der einstweiligen Einstellung

Rn 87 Nach Satz 1 des § 30f Abs. 1 ZVG kann der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen, wenn deren Voraussetzungen (oben Rn. 65 ff.) fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 30 e ZVG (oben Rn. 77 ff.) nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30 d Abs. 2 ZVG ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Steuerrechtliche Fragen

Rn 109 Bei der Verwertung von Grundstücken fallen wie bei jeder sonstigen vertraglichen Veräußerung Grunderwerbssteuern an, und zwar unabhängig davon, ob die Verwertung freihändig erfolgt oder im Wege der Zwangsvollstreckung. [205] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind Veräußerer und Erwerber Gesamtschuldner. Bei der Verwertung durch Zwangsversteigerung ist Steuerschuldner der ge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Vorbemerkung

Rn 1 Nach § 257 kann aus dem Plan die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die neue Vorschrift, die die Titulierung der Forderungen der Insolvenzgläubiger durch den Plan und die gerichtliche Zuständigkeit bei der Vollstreckung regelt, übernimmt ohne wesentliche Änderung des Inhalts die Regelungen des früheren Vergleichsrechts (§§ 85, 86 VerglO, vgl. auch § 194 KO und § 16 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Normzweck

Rn 1 § 344 enthält eine vergleichbare Regelung wie Art. 38 EuInsVO .[1] § 344 bietet im Fall eines ausländischen (außereuropäischen) vorläufigen Hauptinsolvenzverfahrens ein Instrumentarium zur Sicherung der in Deutschland belegenen Masse, falls später ein deutsches Sekundärinsolvenzverfahren (§§ 354 ff.) eröffnet wird. Rn 2 § 344 ermöglicht Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 nach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Vollstreckungsverbot

Rn 35 Eine Zwangsvollstreckung in die Masse ist nach § 123 Abs. 3 Satz 2 wegen einer Sozialplanforderung unzulässig. Dieses Vollstreckungsverbot war gesetzlich anzuordnen, da § 90 nur ein zeitlich begrenztes Vollstreckungsverbot für bestimmte Masseverbindlichkeiten vorsieht. Ohne die Regelung in § 123 Abs. 3 Satz 2 hätten die Arbeitnehmer daher wegen ihrer Sozialplanforderung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Kein originärer Rechtserwerb

Rn 14 Der Rechtsgrund der "Weitergabe" ist gleichgültig. Er kann auf Rechtsgeschäft, Gesetz oder Hoheitsakt (z.B. Erwerb eines Pfändungspfandrechts nach § 804 Abs. 2 ZPO) beruhen.[51] Rechtsnachfolger ist daher auch der Bürge, der infolge der cessio legis nach § 774 BGB durch Befriedigung des Gläubigers die Forderung und das anfechtbar begründete Pfandrecht[52] oder der Drit...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Rechte der Insolvenzgläubiger

Rn 20 Die im Verfahren nicht voll befriedigten Insolvenzgläubiger können mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre noch ausstehenden Forderungen, sofern diese zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten sind, nach § 201 gegenüber dem Insolvenzschuldner wieder uneingeschränkt geltend machen. Vollstreckungsverbote verlieren mit der Aufhebung des Insolvenzverfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Ar...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Herausgabevollstreckung gegen Dritte

Rn 38 Der Eröffnungsbeschluss stellt Dritten gegenüber keinen Titel dar, der zur Wegnahme im Wege der Zwangsvollstreckung berechtigt.[46] Das gilt auch im Verhältnis zwischen vorläufigem und nach Eröffnung bestelltem (personenverschiedenem) Verwalter.[47] Verweigert der Dritte die Herausgabe eines Massegegenstandes, muss der Verwalter Klage erheben. Ein Herausgabeanspruch be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsbehelfe gegen die Beschwerde-/Erinnerungsentscheidung

Rn 28 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 die Rechtsbeschwerde statthaft.[32] Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlich, dass entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheid...mehr