Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.4 Besitz

Rz. 22 Der unmittelbare oder mittelbare Alleinbesitz oder Mitbesitz an beweglichen Sachen ist nach hier vertretener Auffassung kein Recht, das nach § 262 Abs. 1 S. 1 AO die Vollstreckung hindert. Das ist aber umstritten.[1] Dagegen kann aus den dinglichen Rechten des Besitzers ein Widerspruchsrecht abgeleitet werden.[2] Der Besitz an unbeweglichen Sachen dagegen hat nach h. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.3 Widerspruchsklage des Ehegatten (§ 774 ZPO)

Rz. 34 § 774 ZPO gewährt einem in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach Maßgabe des § 741 ZPO [1] das Recht auf Widerspruch. § 741 ZPO behandelt den Fall, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, das Gesamtgut aber nicht oder nicht allein verwaltet. Dabei ist Gesamtgut das gesamte Vermögen der Ehegatten mit Ausnahme des Sonderguts[2] u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.2 Eigentum

Rz. 15 Das Alleineigentum und das Miteigentum an dem Gegenstand stehen der Zwangsvollstreckung als das stärkste dingliche Recht an einer Sache entgegen. Dabei geschieht die Vollstreckung in Miteigentumsanteile gem. § 321 AO. Abweichungen hiervon gibt es für die Vollstreckung in Hausratsgegenstände beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] und beim Wohnungseige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.1 Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde

Rz. 36 Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung "erforderlichenfalls" durch Klage geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Dritte der Vollstreckungshandlung auch bei der Vollstreckungsbehörde selbst widersprechen kann. Er ist hierzu nicht verpflichtet, sollte dies aber regelmäßig zunächst tun. Erhebt er nämlich unmittelbar Widerspruchsklag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Rz. 50 Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.3 Treuhand

Rz. 18 Hinsichtlich der Rechtslage bei Treuhandverhältnissen ist zu unterscheiden zwischen der eigennützigen und der uneigennützigen Treuhand: In den Fällen der eigennützigen Treuhand, vor allem denjenigen im Rahmen einer Sicherungsübereignung, ist es umstritten, ob der Treunehmer bzw. Sicherungsnehmer bei einer Zwangsvollstreckung in den sicherungsübereigneten Gegenstand di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.1 Widerspruchsklage bei Veräußerungsverbot (§ 772 ZPO)

Rz. 27 § 772 ZPO normiert die Möglichkeit einer Widerspruchsklage bei einem Veräußerungsverbot. Nach dieser Bestimmung soll, solange ein Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB besteht, ein Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder aufgrund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.2 Umfang der Insolvenzmasse/Einteilung der Gläubiger

Rz. 46 Der Umfang der Insolvenzmasse und die Einteilung der Gläubiger ist in den §§ 35 bis 55 InsO geregelt. Nach der Legaldefinition des § 35 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner z. Z. der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (z. B. durch Erbschaft, Schenkung, eigene Erwerbstätigkeit). Anders als zu Zei...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 6.4 Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung

Zum Zwecke der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner oder der Dritte dem Vollstreckungsorgan/Gerichtsvollzieher die in § 775 ZPO genannten Urkunden bzw. Entscheidungen vorlegen. Dies sind in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten: Die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehob...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind nach §§ 724 ff. ZPO: das Vorliegen eines Vollstreckungstitels beim Gläubiger, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist und die vorherige oder zumindest gleichzeitige Zustellung des Titels an den Schuldner. Solange diese 3 Voraussetzungen nicht vorliegen, darf die Zwangsvollstreckung nicht beginnen. Eine Ausnahme...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 4 Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung

Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten grundsätzlich über § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO. Die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger richten sich nach dem Inhalt des Titels und nach der Art des Zugriffsobjekts. Nach dem Inhalt des Titels werden unterschieden: Zahlungstitel (§§ 803–882a ZPO), Titel auf Herausgabe und Le...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 6 Zwangsvollstreckungsschutz

Wird durch den Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Titel betrieben, bestehen für den Schuldner bzw. für Drittbetroffene verschiedene Schutzmöglichkeiten, um im Ergebnis die Zwangsvollstreckung endgültig oder zumindest vorübergehend zu verhindern. 6.1 Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO Die Vollstreckungserinnerung als Rechtsbehelf eigener Art kommt (nur) dann in Betracht,...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.6 Zwangsvollstreckung zur Erzwingung vertretbarer Handlungen

Wenn ein Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllt, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen, § 887 Abs. 1 ZPO. Auf diese Weise wird dem Gläubiger die Ersatzvornahme einer vertretbaren...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.5 Zwangsvollstreckung auf Herausgabe von Sachen

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, hat der Gerichtsvollzieher ihm diese wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben, § 883 Abs. 1 ZPO. Wenn der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache nicht vorfindet, ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass ...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.7 Zwangsvollstreckung zur Erzwingung nicht vertretbarer Handlungen

Kann eine Handlung nicht durch einen Dritten vorgenommen werden und hängt sie ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, ist auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder alternativ durch Zwangshaft anzuhal...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 4.1 Zahlungstitel

Die Zwangsvollstreckung von Zahlungstiteln (sogenannte Geldvollstreckung) kann in folgende Vollstreckungsobjekte bzw. Vollstreckungsgegenstände erfolgen: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) durch Vollstreckung in körperliche Sachen (Fahrnisvollstreckung, §§ 808–827 ZPO) mit der Folge der Beschlagnahme der Sachen durch den Gerichtsvollzieher ...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 2 Beseitigung der vorläufigen Vollstreckbarkeit

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann die vorläufige Vollstreckbarkeit im arbeitsgerichtlichen Urteil ausgeschlossen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Antrag des Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils (siehe hierzu Arbeitshilfe: Vorläufige Vollstreckbarkeit: Antrag auf Beseitigung), Darlegung des Beklagten, dass ihm die Zwangsvollstr...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 1 Vorläufige Vollstreckbarkeit

In End- und Teilurteilen der Arbeitsgerichte bedarf es aufgrund der gesetzlichen Regelung keines besonderen Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Eine Sicherheitsleistung der obsiegenden Partei vor der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ist nicht vorgesehen. Voraussetzung der Vollstreckung ist jedoch, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichtes einen vollstreckbare...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 3.1 Vollstreckungstitel

Als Vollstreckungstitel kommen Endurteile in Betracht, die rechtskräftig sind. Aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann auch bereits vor Rechtskraft die Zwangsvollstreckung betrieben werden, da diese Urteile nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar sind. Weitere Zwangsvollstreckungstitel finden sich in § 794 ZPO, z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse (im arbeitsg...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 6.3 Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO

Die Drittwiderspruchsklage ist zulässig, wenn ein Dritter behauptet, dass ihm an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht, § 771 Abs. 1 ZPO. Die Zwangsvollstreckung darf nur in das Vermögen des Schuldners erfolgen. Andererseits ist es aber zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes dem Vollstreckungsorgan nicht möglich, die Zugehörigke...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 6.1 Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO

Die Vollstreckungserinnerung als Rechtsbehelf eigener Art kommt (nur) dann in Betracht, wenn die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO betrifft sowohl Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des V...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 4.2 Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen

Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen (z. B. auf Herausgabe von Arbeitspapieren, Arbeitskleidung, Dienstfahrzeug und Arbeitsmitteln) werden in der Weise vollstreckt, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883 f. ZPO). Beinhaltet der Titel die Herausgabe eines Grundstüc...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 4.4 Titel auf Vornahme unvertretbarer Handlungen

Die Durchsetzung von Titeln zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung, die nicht von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden können, geschieht dadurch, dass der Vollstreckungsschuldner durch das Prozessgericht der ersten Instanz durch Zwangsgeld und/oder Zwangshaft zur Erfüllung der Handlung angehalten wird, wenn die Vornahme der Handlung auss...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Entscheidungen

Zusammenfassung Alle End- und Teilurteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Titel berechtigen ohne weiteres zur Zwangsvollstreckung. Nicht vorläufig vollstreckbar sind dagegen Zwischenurteile nach § 304 ZPO. Im Übrigen gelten über § 62 Abs. 2 Satz 1 A...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.1 Sachpfändung

Die Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.[1] Tätig wird der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Mit einem schriftlich oder elektronisch erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher beauft...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 4.3 Titel auf Vornahme vertretbarer Handlungen

Beinhaltet der Titel eine vertretbare Handlung, die also auch von einem Dritten vorgenommen werden kann, wird diese bei der Zwangsvollstreckung dadurch erwirkt, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges (Arbeitsgericht) den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners von einem Dritten vornehmen zu lassen.[1] Praxis-Beispiel Er...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.2 Bewilligung des freihändigen Verkaufs

In allen Fällen der Sachpfändung ist im Interesse einer zügigen Erzielung eines günstigen Erlöses eine von dem Verfahren der §§ 814 ff. ZPO abweichende Verwertung möglich. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher die gepfändete Sache auf andere Weise oder an einem andere Ort verwerten, z. B. durch freihändigen Verkauf.[1] Zuständig für einen ...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 4.6 Titel auf Abgabe einer Willenserklärung

Beinhaltet der vollstreckbare Titel die Abgabe einer Willenserklärung (z. B. Urlaubsgewährung für einen bestimmten Zeitraum), ist keine Zwangsvollstreckung erforderlich. Nach § 894 ZPO gilt mit dem Urteil die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist und – für den Fall, dass die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist – sobald eine v...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / Zusammenfassung

Alle End- und Teilurteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Titel berechtigen ohne weiteres zur Zwangsvollstreckung. Nicht vorläufig vollstreckbar sind dagegen Zwischenurteile nach § 304 ZPO. Im Übrigen gelten über § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Zw...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 4.5 Titel zur Erwirkung von Duldungen/Unterlassungen

Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen kann der Vollstreckungsgläubiger beim Prozessgericht erster Instanz (Arbeitsgericht) im Fall von Zuwiderhandlungen des Schuldners die Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft) beantragen, sofern der Schuldner im Vollstreckungstitel durch die Androhung dieser Ordnungsmittel...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5 Durchführung der Zwangsvollstreckungsantrag

5.1 Sachpfändung Die Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist.[1] Tätig wird der Gerichtsvollzieher auf einen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Mit einem schriftlich oder elektronisch erteilten Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsv...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.8 Zwangsvollstreckung eines Unterlassungsurteils

Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zu...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 3.2 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, aufgrund dessen die Gegenseite nicht leistet, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Zwangsvollstreckung wird jedoch erst aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels durchgeführt.[1] Die Vollstreckungsklausel ist der auf der Urteilsausfertigung oder dem sonstigen Titel hinzugesetzte Vermerk: ...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.4 Rechtsschutz des Schuldners gegen Kontopfändung bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners gegen eine Kontopfändung haben sich durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 7.7.2009[1] mit Wirkung zum 1.1.2012 wesentlich verbessert. Zuletzt wurde dieser Sachbereich durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz v. 22.10.2020[2] zum 1.12.2021 aktualisiert. Der Schuldner hat die Möglichkeit, sein Kontogu...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 6.5 Sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren

Die sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 793, §§ 567 ff. ZPO findet gegen Beschlüsse des Vollstreckungs- oder Prozessgerichts statt. Diese Entscheidungen können auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Nicht unter § 793 ZPO fallen gerichtliche Entscheidungen, die selbst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen darstellen, z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlü...mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 3.3 Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel

Neben dem Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde kann der Gläubiger Klage auf Erteilung der Klausel gemäß § 731 ZPO erheben, wenn er die Rechtsnachfolge nicht in der vorgeschriebenen Weise gemäß §§ 727 bis 729 ZPO nachweisen kann, er also den Nachweis nicht durch öffentliche Urkunde oder öffentlich beglaubigte Urkunde führen und deshalb die Klausel nicht erteilt werden kann....mehr

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Zwangsvollstreckung aus arb... / 6.2 Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO

Mit der Vollstreckungsgegenklage kann der Vollstreckungsschuldner rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen geltend machen, die den im Titel festgestellten Anspruch betreffen, wenn sie auf Gründen beruhen, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der sie nach der ZPO spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zwangsvollstreckung aus arb... / 3.4 Zustellung des Vollstreckungstitels

Die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner erfolgt grundsätzlich durch das Gericht von Amts wegen. Es ist jedoch auch die Zustellung des Titels durch die Partei möglich, wobei nach § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Ausfertigung des Urteils keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss (sogenannte abgekürzte Urteilsausfertigung). Arbeitsgerichtliche Ve...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zwangsvollstreckung aus arb... / 5.3 Forderungspfändung

Im Wege der Zwangsvollstreckung können auch Geldforderungen, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen, gepfändet werden. Wenn eine Geldforderung gepfändet werden soll, verbietet das Gericht dem Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen und erlässt zugleich das Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.[1] Zunächst müssen die all...mehr

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Umsatzsteuer in der Insolvenz / 1.2 Insolvenzfreies Vermögen

Neben den Umsätzen mit der Insolvenzmasse, für die der Insolvenzverwalter verantwortlich ist, kommen noch Umsätze in Betracht, die der Insolvenzschuldner selbst in eigener Regie ausführen darf. Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören nämlich Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (die sog. unpfändbaren Gegenstände), nicht zur Insolvenzmasse. Soweit der Insolvenzsch...mehr

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Verwaltungsunterlagen – Auf... / 3.7 Verweigerte Einsichtnahme

Verweigert der Verwalter zu Unrecht die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, kann er vom Einsicht begehrenden Wohnungseigentümer nicht direkt gerichtlich in Anspruch genommen werden. Der Einsicht begehrende Wohnungseigentümer muss vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend in Anspruch nehmen. Beim Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers handelt es sich im...mehr

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AGS 06/2024, ABC der Gegens... / 35. Zwangsvollstreckung

Gem. Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 2 VV und Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV entstehen für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung Gebühren nach Teil 3 VV. Der Gegenstandswert für diese Tätigkeiten richtet sich insbesondere nach § 25 RVG. So ist z.B. bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 RVG der Betrag der zu vollstreckenden ...mehr

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FoVo 06/2024, Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zum Dritten

Es sind gerade einmal anderthalb Jahre verstrichen, seit die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) am 21.12.2022 acht neue Formulare für die Vollstreckung gebracht und gegenüber der ZVFV 2012 und GVFV 2015 flexiblere Anwendungsregeln geschaffen hat (FoVo 2023, 1). Sollten die Formulare zunächst zum 1.12.2023 verbindlich werden, hat die 1. Änderungsverordnung zur ZVF...mehr

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ZErb 06/2024, Anforderungen... / 1 Gründe

I. Die Gläubigerinnen sind Enkelinnen der am 22.9.2010 verstorbenen Erblasserin. Die Mutter der Gläubigerinnen, Tochter der Erblasserin, ist vor der Erblasserin verstorben. Die Schuldnerin ist eine weitere Tochter der Erblasserin. Die Erblasserin setzte die Schuldnerin durch notarielles Testament vom 22.6.2010 als ihre Alleinerbin ein und vermachte den Gläubigerinnen eine Imm...mehr

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AGS 06/2024, Gegenstandswer... / IV. Wertfestsetzung ist zutreffend

Das FamG hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 1. Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist zulässig Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit war statthaft, da es für das gerichtliche Verfahren an einem Wert fehlt, § 33 Abs. 1 RVG. Eine Wertfestsetzung für Gerichtsgebühren findet gem. § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG nämlich nur dann s...mehr

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AGS 06/2024, ABC der Gegens... / I. Wertgebühren in Straf- und Bußgeldsachen

In folgenden Fällen entstehen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Teile 4 und 5 VV) Wertgebühren:[2]mehr

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FoVo 06/2024, Die Mithaftun... / 2. Sicherungsrechte

Eine andere Ebene: Sicherungsrechte Auf einer anderen Ebene liegt die Frage der ursprünglichen oder nachträglichen Begründung einer Bürgschaft. Hier geht es um die Vereinbarung von Sicherungsrechten. Der Sicherungsgeber sichert also die Einhaltung einer Verbindlichkeit eines anderen ab. Grundsätzlich ist die Sicherheit dabei nachrangig, d.h. bleibt hinter dem Schuldbeitritt, ...mehr

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FF 06/2024, Verteilung des ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie. [2] Die Beteiligten schlossen im Dezember 2013 die Ehe. Im Oktober 2014 übertrug der Antragsteller der Antragsgegnerin ein ihm gehörendes und mit kreditsichernden Grundschulden zugunsten der G. Bank belastetes Hausgrundstück, das den Beteiligte...mehr

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AGS 06/2024, Anwaltskosten ... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Maßgebliche Kostenentscheidung Der Entscheidung des OLG Hamburg ist bei dem gegebenen Sachverhalt zuzustimmen. Zutreffend geht das OLG ohne nähere Erörterung davon aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen – dies gilt auch für die Ablehnung eines Richters – nicht etwa zu den Kosten des Ausgangsrechtsstreits gehören, sonde...mehr

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AGS 06/2024, Musielak/Voit, ZPO-Kommentar

Von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak und Prof. Dr. Wolfgang Voit. 21. Aufl., 2024. Verlag Franz Vahlen, München. XLIX, 3189 S., 179,00 EUR Seit erst 25 Jahren ist der ZPO-Kommentar von Musielak/Voit auf dem Markt. Gerade ist er in 21. Aufl. erschienen. Damit hat sich das Werk in der Praxis längst als Standardwerk etabliert. Auch wenn der Begründer und Herausgeber des ZPO-Komme...mehr