Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Pfändungsschranken (Abs. 4)

9.1 Zweck Rz. 84 Die Regelung entspricht § 812 ZPO a.F. Hiernach soll (darf) eine in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a ZPO bezeichnete Sache, die der Schuldner für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die aber nicht als bescheiden anzusehen ist und daher nicht von Abs. 1 Nr. 1 lit. a erfasst wird, nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Ve...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.6 Kosten/Gebühren

Rz. 74 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 28,60 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 KV als Anlage zu § 9 GvKostG erhoben. Kosten für Futter und Unterbringung des Tieres sind als Auslagen des Gerichtsvollziehers voll erstattungsfähig (Nr. 707 KV als...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Anwendungsbereich

Rz. 85 Obwohl der Gesetzeswortlaut – anders als Abs. 1 Nr. 1 lit. a – nicht Personen, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, erfasst, gilt die Norm auch für diesen Personenkreis. Anderenfalls würde bei diesen die sinnvolle Schranke nicht greifen, obwohl auch hier nur unverhältnismäßig geringe Erlöse aus der Verwertung zu erwarten wären (Zöller/Herget, § 811 R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Pfändungsschutznormen

Rz. 76 Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 811 ZPO macht die Pfändung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (h. M). Mit der Verstrickung entsteht also zunächst auch ein Pfändungspfandrecht (h. M. vgl. Schuschke/Walker, § 811 Rn. 6; Zöller/Stöber, § 811 Rn. 38; a. A.: MünchKomm/ZPO-Schilken, § 811 Rn. 16). Erst in dem Fall, dass die Pfändung auf einen Rechtsbehelf hi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift findet Anwendung bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, bei der Anschlusspfändung, der Arrestvollziehung und der Vollstreckung einer auf Geldzahlung lautenden einstweiligen Verfügung (Zöller/Herget, § 811 Rn. 2). Rz. 8 Unanwendbar ist die Vorschrift bei der Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO , da es dort ohnehin nic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Unterkunft (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 43 Nach der Regelung werden Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, d.h. nicht dem ZVG, unterliegen, geschützt. Dies entspricht § 811 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 ZPO a. F.. Eine Austauschpfändung gemäß § 811a Abs. 1 ZPO kommt in Betracht. Es kom...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Grundsatz – Zweck

Rz. 79 Die Vorschrift ist weitgehend deckungsgleich mit § 811 Abs. 2 ZPO a. F.. Änderungen, die sich im Vergleich zur bisherigen Fassung ergeben, sind in erster Linie redaktioneller Art. Abweichungen ergeben sich allenfalls insoweit, als der Pfändungsschutz in Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b sowie Nr. 8 lit. b ZPO von dem bisherigen Pfändungsschutz des § 811 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 bis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.1 Hoher Wert

Rz. 69 Der materielle – nicht ideelle –Wert des Tieres muss hoch sein, d. h. deutlich über 250 EUR liegen (BT-Drucks. 11/5463 S. 7).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.8 Tiere (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 59 Die Norm greift § 811 Abs. 1 Nr. 3, 4 ZPO a. F. und § 811c ZPO a. F. auf. Sie regelt, unter welchen Bedingungen Pfändungsschutz für Tiere besteht. Eine Ausnahme vom Pfändungsschutz ergibt sich aus § 811 Abs. 3 ZPO (vgl. RZ 72 ff.). 4.8.1 Keine Erwerbszwecke (Abs. 1 Nr. 8 lit. a) Rz. 60 Dem Pfändungsschutz unterliegen sämtliche Tiere, die der Schuldner oder eine Person, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsgläubigers (Abs. 2 Satz 2)

6.1 Allgemeines Rz. 25 Erfüllt der Drittschuldner die Verpflichtung zur Auskunft nicht oder nur schlecht durch unrichtige, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, so ist er dem Gläubiger ggü. zum Schadenersatz verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist. (BGHZ 98, 291 = NJW 1987, 64; OLG Köln InVo 2003, 398; OLG Thüringen, Beschluss v. 7.2.2011, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ausnahmen bei Pfändung von Tieren (Abs. 3)

5.1 Allgemeines Rz. 66 Die Vorschrift übernimmt § 811c Abs. 2 ZPO a. F. Sie verhindert ausnahmsweise einen Pfändungsschutz von Tieren nach Abs. 1 Nr. 8 lit b, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt und einen hohen Wert besitzt. Hierunter falle...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.5 Rechtsbehelfe

Rz. 73 Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Abs. 2 ist sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft. Der Schuldner kann sich nicht auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO berufen. Diese Vorschrift greift nur bei Tieren, die zu Erwerbszwecken außerhalb des räumlichen Bereichs des Schuldners gehalten werden (vgl. § 765a RZ 17).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kein Pfändungsschutz bei einfachem Eigentumsvorbehalt (Absatz 2)

8.1 Grundsatz – Zweck Rz. 79 Die Vorschrift ist weitgehend deckungsgleich mit § 811 Abs. 2 ZPO a. F.. Änderungen, die sich im Vergleich zur bisherigen Fassung ergeben, sind in erster Linie redaktioneller Art. Abweichungen ergeben sich allenfalls insoweit, als der Pfändungsschutz in Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b sowie Nr. 8 lit. b ZPO von dem bisherigen Pfändungsschutz des § 811 A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Umfang der Erklärungspflicht

Rz. 10 Der Umfang richtet sich in erster Linie nach der Aufforderung und bewegt sich nur im Rahmen der Fragen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 (Thomas/Putzo/Seiler, § 840 Rn. 4). Die Auskunftsverpflichtung ist vielfach umstritten (vgl. Behr, JurBüro 1998, 626). Geheimhaltungspflichten entfallen (BGHZ 141, 173 = ZIP 1999, 621 = EBE/BGH 1999, 125 = WM 1999, 787 = NJW 1999, 1544 = DStR ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Grundsätze

3.1 Persönlicher Schutzbereich Rz. 9 § 811 ZPO gilt unabhängig von der Art und der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Die Pfändungsverbote gelten für alle Schuldner, damit auch für juristische Personen und für den/die Erben hinsichtlich eines Nachlassgegenstands. Ein Teil der Schutzbestimmungen kommt neben dem Schuldner auch dritten Personen (Familienangehörige: vgl. Abs. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Abs. 1 Nr. 4 wurde geändert und Abs. 1 Nr. 5 wurde erweitert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG; BGBl. I 2021, 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wurden neugefasst durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.2.1 Erwerbstätigkeit

Rz. 27 Da die Ausübung der Erwerbstätigkeit eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten künftig bedienen kann, werden Sachen geschützt, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Gewerbebetrieb noch in der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Normzweck

Rz. 1 Die Pfändungsverbote des Abs. 1 dienen dem Schutz des Schuldners vor einer "Kahlpfändung" (BGH, NJW 2005, 681 = Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW-RR 2005, 663; BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 171 = NJW-Spezial 2012, 41 = NJW-RR 2011, 1366) aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse (vgl. BGHZ 137, 193, 197 m.w.N. = WM 1998, 355 = NJW 1998, 1058 = DGVZ 1998, 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Zuständigkeit

Rz. 35 Der Schadensersatzanspruch gemäß Abs. 2 Satz 2 ist ein in der Zivilprozessordnung geregelter seiner Natur nach aber materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch (LG Ellwangen, Vollstreckung effektiv 2010, 19). Sachlich zuständig sind die allgemeinen Zivilgerichte (LAG Köln, FA 2021, 28). Dies gilt auch, wenn Lohnanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfänd...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 87 Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 811 ZPO macht die Pfändung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.11.2015, L 11 KA 18/14, Rn. 26 – Juris m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.9.1978, 3 W 207/78; Zöller/Herget, § 811 Rn. 35 m. w. N.; Musielak/Voith/Flockenhaus, § 811 Rn. 33). Auf entsprechenden Rechtsbehelf hin oder...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Auskunftspflicht

Rz. 2 Die Vorschrift setzt eine formell wirksame Pfändung durch Zustellung an den Drittschuldner (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO; BGH, WM 2018, 863 = NJW-RR 2018, 637; AG Heilbronn, DGVZ 2021, 146; LG Frankfurt/Main, K&R 2011, 524 = ZUM-RD 2011, 492 = CR 2012, 132 = ITRB 2011, 257; OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448; BGH, NJW 1977, 1199 = BGHZ 68, 289 = Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 104...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.4 Erklärung nach Abs. 1 Nr. 5

Rz. 21 Gemäß Nr. 5 ist anzugeben, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein P-Konto (§ 850k) oder ein Gemeinschaftskonto (§ 850l) handelt. Handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. Durch die Preisgabe dieser Informationen wird de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Eigentumslage

Rz. 10 Die Eigentumslage spielt für die Anwendbarkeit der Pfändungsverbote grundsätzlich keine Rolle , da lediglich der Besitz (Gewahrsamsprüfung; vgl. § 803 Abs. 1 ZPO; § 70 GVGA) und die Gebrauchsmöglichkeit geschützt werden (zur Ausnahme beim Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung; Abs. 2; vgl. RZ 67 ff.). Der Schuldner bzw. Dritte kann sich daher auch dann auf Abs....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Erklärungspflicht nach § 316 AO

Rz. 37 § 316 AO trifft eine dem § 840 ZPO entsprechende Regelung. Danach ist der Drittschuldner verpflichtet, sich gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erklären, ob er die Forderung anerkennt bzw. ob er auf sie hin Zahlung zu leisten bereit ist (§ 316 Abs. 1 Nr. 1 AO), welche Ansprüche anderer Personen wegen der nämlichen Forderung erhoben werden (Nr. 2) und ob andere Pfän...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.4 Wirkungen des stattgebenden Beschlusses

Rz. 72 Mit Erlass (Wirksamkeit) – nicht Rechtskraft – des Beschlusses ist das Tier pfändbar. Bis dahin besteht Unpfändbarkeit nach §Abs. 1 Nr. 8 lit. b. Eine Vorwegpfändung gem. § 811c ZPO ist jedoch möglich, wenn Zulassung der Pfändung nach Abs. 3 zu erwarten ist (Zöller/Herget, § 811 Rn. 40). Die Zulassung der Pfändung wirkt nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag hin die...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.2 Erklärung nach Abs. 1 Nr. 2, 3

Rz. 18 Nach den Nrn. 2, 3 muss der Drittschuldner mitteilen, ob und welche Ansprüche anderer Personen an die Forderung bestehen bzw. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist. Hinsichtlich dieser Angaben hat der Drittschuldner daher sämtliche Abtretungen, Vor- und Verpfändung, Übergänge kraft Gesetzes sowie Namen und Anschriften der Zess...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Zweck

Rz. 84 Die Regelung entspricht § 812 ZPO a.F. Hiernach soll (darf) eine in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a ZPO bezeichnete Sache, die der Schuldner für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die aber nicht als bescheiden anzusehen ist und daher nicht von Abs. 1 Nr. 1 lit. a erfasst wird, nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.2 Erwerbstätigkeit, Aus- oder Fortbildung (Nr. 1 lit. b)

Rz. 26 Die Vorschrift dient dem Schutz, der bislang vor allem durch § 811 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 ZPO a. F. gewährt wurde. Im Insolvenzverfahren gehören im Fall einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach lit. b zur Insolvenzmasse. Ausnahme: bei Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.2.1.3 Unpfändbarkeit

Rz. 34 Da die Liste der in § 811 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst wurde (BR-Drucks. 62/21 S. 2) sind damit ältere Rechtsprechungen durch den technischen Fortschritt und Veränderung der Lebensumstände i. d. R. überholt (vgl. auch (Ahrens, NZI 2021, 531). Unpfändbar sind generell die zur Fortsetzung der Erwerbstätigke...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.2.1.1 Landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit

Rz. 30 Übt der Schuldner eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, so wird dies durch lit. b erfasst. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Schuldner "Landwirtschaft betreiben" (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.), oder ob die Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb ausgeübt wird. Geschützt werden neben natürlichen Personen auch juristische Personen. Da es auch bei lit. b ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Persönlicher Schutzbereich

Rz. 9 § 811 ZPO gilt unabhängig von der Art und der Höhe der zu vollstreckenden Forderung. Die Pfändungsverbote gelten für alle Schuldner, damit auch für juristische Personen und für den/die Erben hinsichtlich eines Nachlassgegenstands. Ein Teil der Schutzbestimmungen kommt neben dem Schuldner auch dritten Personen (Familienangehörige: vgl. Abs. 1 Nr. 2, 6; Personen im gemein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 14 Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der Norm ist der Beginn der Pfändung (AG Sinzig, DGVZ 1990, 95; LG Bochum, DGVZ 1980, 37; LG Berlin, Rpfleger 1977, 262). Ist eine Sache in diesem Zeitpunkt unpfändbar, ändert sich dies aber später, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem über die Erinnerung nach § 766 ZPO entschieden wird. Eine zunächst pfändbare Sache wird ni...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.6 Öffentliche Urkunden (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 55 Die Norm tritt an die Stelle von § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO a. F. hinsichtlich der dort genannten "Familienpapiere". Bei den geschützten öffentlichen Urkunden i.S.d. § 415 ZPO kann es sich u. a. um Urkunden über persönliche Verhältnisse, z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden, Stammbücher etc. handeln. Der Pfändungsschutz greift nur, wenn der Schuldner, dessen Familie oder ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.7 Trauringe, Orden und Ehrenzeichen (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 56 Die Norm tritt an die Stelle von § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO a.F. Rz. 57 Trauringe sind nur diejenigen Ringe, die als Zeichen der Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft benutzt werden. Es kommt nicht darauf an, ob sie getragen werden oder die Ehe/Lebenspartnerschaft noch besteht oder als Familienandenken aufbewahrt werden. Pfändbar sind Verlobungsringe (AG Berlin-Schöneber...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Keine Auskunftsklage des Gläubigers

Rz. 23 Der Pfändungsgläubiger hat keinen einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung (BGHZ 91, 126). Dies ist nur bei Vorliegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung möglich. Die Auskunftserteilung ist lediglich eine nicht einklagbare Obliegenheit (BGH, NJW-RR 2006, 1566; BGHZ 91, 126, 129 = NJW 1984, 1901; BGH, NZFam 2021, 307 = FamRZ 2021, 584 = NJW-RR 2021, 57...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4.1 Vereinbarungen zugunsten des Schuldners

Rz. 17 Vereinbarungen der Beteiligten, nach denen über die Bestimmung des § 811 Abs. 1 ZPO hinaus weitere Gegenstände nicht sollen gepfändet werden dürfen, sind unbegrenzt zulässig (a. A. Brox/Walker, Rn. 201). Das ergibt sich schon daraus, dass hier nur der Gläubiger geschützt ist und die gesetzlichen Bestimmungen dem Schutze des Schuldners dienen. Der Gerichtsvollzieher ka...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Form der Erklärung

Rz. 8 Die Erklärung ist ggü. dem Gläubiger bzw. dessen Bevollmächtigtem abzugeben. Es bedarf keiner bestimmten Form. Schriftform ist anzuraten, damit der Drittschuldner die durch ihn zu beweisende Erfüllung nachweisen kann (Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 4). Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Zweiwochenfrist auch gegenüber dem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Private Aufzeichnungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 54 Die Regelung bestimmt, dass private Aufzeichnungen geschützt sind, wenn durch ihre Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Die Norm tritt an die Stelle von § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO a. F. hinsichtlich der dort genannten "Familienpapiere". Unter den Begriff "Familienpapiere" fallen zum einen private Aufzeichnungen und zum anderen öffentliche Urkunden (BR-D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.8.1 Keine Erwerbszwecke (Abs. 1 Nr. 8 lit. a)

Rz. 60 Dem Pfändungsschutz unterliegen sämtliche Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält, (anders noch § 811c Abs. 1 ZPO a.F.: sog. Heimtiere, d.h. solche mit einer räumlichen Nähe), sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu. Es sind daher auch Tiere geschü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.3 Verfahren

Rz. 82 Der Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Eigentumsvorbehalt durch Vorlage einer Urkunde nach § 416 ZPO nachgewiesen – nicht glaubhaft gemacht – werden kann. I.d.R. geschieht dies durch den vollstreckbaren Titel oder durch geeignete Urkunden wie z. B. Kaufvertrag. Kann dieser Nachweis geführt werden, entfällt die Unpfändbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 lit....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Vereinbarungen der Beteiligten über den Pfändungsschutz

Rz. 16 Die h. M. sieht den Schuldnerschutz als Verwirklichung eines verfassungsrechtlichen Gebots an und geht bei den entsprechenden Schutznormen von einer prozessrechtlichen Natur und damit öffentlich-rechtlicher Natur aus (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 811 Rn. 2; BGHZ 137, 193 = NJW 1998, 1058; BFH NJW 1990, 1871). Für andere Auffassungen steht die Beschränkung des materiell-rec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Unterlagen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 52 Mit dieser Regelung wird § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO a. F. aufgegriffen, soweit es dort um die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher geht. Die Vorschrift bestimmt, dass Unterlagen geschützt sind, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Sachen zur Lebens- und Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung, Gesundheit, Glaube (Abs. 1 Nr. 1 lit. a – d)

Rz. 21 Für die Frage der Pfändbarkeit der in Nr. 1 genannten Sachen wird nicht nur darauf abgestellt, ob der Schuldner sie für einen der in den lit. a bis d genannten Zwecke benötigt. Es werden auch Personen einbezogen, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, die aber keine Familienangehörige darstellen. Damit erfolgt eine Erweiterung des bis zum ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Frist zur Abgabe der Erklärung

Rz. 9 Die Frist zur Abgabe der Erklärung beträgt zwei Wochen, beginnend ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses (Abs. 1). Die Fristberechnung erfolgt nach § 222 ZPO. Der Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird nicht mitgerechnet, sodass die Frist am nächsten Tag um 0 Uhr zu laufen beginnt (§ 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Die Frist wird nur bei rechtzeitigem Zug...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.3 Verfahren

Rz. 71 Über eine Pfändbarkeit entscheidet (ausschließlich; §§ 764, 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG) auf ausdrücklichen Antrag des Gläubigers. Dieser kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 ZPO). Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts gilt elektronische Antrag...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.2 Nicht zu rechtfertigende Härte für Gläubiger

Rz. 70 Trotz hohen Wertes muss zusätzlich die Unpfändbarkeit eine Härte für den Gläubiger bedeuten, die durch die Belange des Tierschutzes und die Schuldnerinteressen am Tier bei Abwägung aller Umstände nicht zu rechtfertigen ist. Dies ist z.B. gegeben bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung eines Mieters, auch wenn die wertvollen Haustiere (hier: Koi-Karpfen und Papageien) se...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.1 Aufforderung zur Drittschuldnererklärung

Rz. 44 An (Name und Anschrift des Drittschuldners) In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y fordere ich Sie auf, binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens und des Pfändungsbeschlusses des AG ... vom ... (Az.: ...) dem (Vollstreckungs-) Gläubiger gegenüber zu erklären: ob und wieweit Sie die gepfändete Forderung des ... als begründet anerkennen und ob Sie zur Zahlu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2.7 Muster – Antrag auf Zulassung der Pfändung bei Tieren (Abs. 3)

Rz. 75 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... per beA Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung bei Tieren nach § 811 Abs. 3 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, die Pfändung des beim Schuldner/Haushaltsangehörigen des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Drittschuldnererklärung

Rz. 45 An (Name und Anschrift des Vollstreckungsgläubigers) In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y (Az.: ...) gebe ich innerhalb der gesetzlichen Frist und hiermit folgende Drittschuldnererklärung ab. Die gepfändete Forderung ist durch einen Kaufvertrag begründet und fällig (oder: zwar begründet, aber noch nicht fällig, weil der ... vorleistungspflichtig ist und seine Leistung ...mehr