Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Weitere Pfändungsbeschränkungen

Rz. 78 Auch außerhalb des § 811 Abs. 1 ZPO gibt es Pfändungsbeschränkungen: die Nutzungen der Erbschaft sowie die des Gesamtguts einer fortgesetzten Gütergemeinschaft in den Fällen des § 863 ZPO; Fahrbetriebsmittel aller Eisenbahnen, welche Güter oder Personen im öffentlichen Verkehr befördern (Gesetz betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.3 Gesundheit (Nr. 1 lit. c)

Rz. 36 Es werden Sachen geschützt, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, aus gesundheitlichen Gründen benötigt. Die Vorschrift ersetzt § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F. und erweitert dessen Anwendungsbereich. Insbesondere das Merkmal "körperliche Gebrechen" ist entfallen. Geschützt wird daher alles, was der Gesundheit dienlich ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Erklärung des Drittschuldners

Rz. 7 Aus § 840 ZPO lässt sich kein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke dahingehend entnehmen, dass der Drittschuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses dazu verpflichtet ist, durch Erteilung von Auskünften und Informationen über die Pfändung – auch gegenüber Dritten – vermögensrechtliche Belange des Pfändungsgläubigers wahrzunehmen (BGH, NZFam 2021, 307 = FamRZ 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2 Anwendungsbereich

Rz. 80 Die Norm gilt nur, wenn der Eigentumsvorbehaltsverkäufer wg. einer durch den einfachen Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung (§§ 433, 449 BGB) aus dem Verkauf der Sache/Tieres vollstreckt. Ein solcher Eigentumsvorbehalt erstreckt sich lediglich auf die verkaufte, unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache und erlischt mit dem Eintritt der Bedingung der vol...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.3 Erklärung nach Abs. 1 Nr. 4

Rz. 19 Nach Nr. 4 hat der Drittschuldner anzugeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 907 ZPO die Unpfändbarkeit angeordnet worden ist. Rz. 20 § 907 ZPO bestimmt, dass auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht anordnen kann, dass das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto für ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Allgemeines

Rz. 25 Erfüllt der Drittschuldner die Verpflichtung zur Auskunft nicht oder nur schlecht durch unrichtige, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, so ist er dem Gläubiger ggü. zum Schadenersatz verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist. (BGHZ 98, 291 = NJW 1987, 64; OLG Köln InVo 2003, 398; OLG Thüringen, Beschluss v. 7.2.2011, 4 W 65/11, juri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Allgemeines

Rz. 66 Die Vorschrift übernimmt § 811c Abs. 2 ZPO a. F. Sie verhindert ausnahmsweise einen Pfändungsschutz von Tieren nach Abs. 1 Nr. 8 lit b, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt und einen hohen Wert besitzt. Hierunter fallen z.B. Reitpfer...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Schadenspositionen

Rz. 29 Der Schadensersatz bedeutet Ersatz der folgenden Positionen: Rz. 30 Kosten eines vom Gläubiger gg. den Drittschuldner unnötigerweise geführten Einziehungsprozesses der vom Gläubiger deshalb begonnen wird, weil ihm Einwendungen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW-RR 2006, 1566; OLG Stuttgart, Rpfleger 1990, 265; LG Stuttgart, Rpfleger 1990, 265). Ergibt die Einlassung des...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wirkungen der Drittschuldnererklärung

Rz. 24 Die Drittschuldnererklärung enthält kein Schuldanerkenntnis und keine Leistungsverpflichtung (BGH, Vollstreckung effektiv 2007, 29; FG Baden-Württemberg, EFG 2005, 82; vgl. auch § 316 Abs. 1 Satz 2 AO). Als reine Wissenserklärung erleichtert sie dem Gläubiger lediglich die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens des gepfändeten Anspruchs (BGHZ 69, 328 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten

Rz. 39 Der Gerichtsvollzieher erhält für die persönliche Zustellung der Aufforderung nach Abs. 1 eine Gebühr in Höhe von 11 EUR nach KV Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG. Für die Aufnahme der Erklärungen, die der Drittschuldner zu Protokoll des Gerichtsvollziehers gibt, werden Schreibauslagen erhoben (KV Nr. 700 der Anlage zu § 9 GvKostG). Im Übrigen erhält der Gerichtsvollz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Zweck der Auskunftspflicht ist es, dem Pfändungsgläubiger Informationen darüber zu verschaffen, welchen Risiken er bei der Rechtsverfolgung begegnen wird, insbesondere mit welchen Kostenrisiken der Rechtsverfolgung er beim Versuch einer Geltendmachung der gepfändeten Forderung rechnen muss (BGH, NZF am 2021, 307 = FamRZ 2021, 584 = NJW-RR 2021, 577). Vor allem geht es ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.2.1.2 Persönliche Arbeitsleistung

Rz. 32 Zentrales Kriterium nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a. F. war die Abgrenzung zwischen persönlicher und kapitalistischer Arbeitsweise (Herberger, DGVZ 2021, 253,255). Da nicht mehr nach der Art der Erwerbstätigkeit zu unterscheiden ist, sind somit auch Personen des gemeinsamen Haushalts des Schuldners zu schützen, die ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des gemeinsamen Leben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.1 Erklärung nach Abs. 1 Nr. 1

Rz. 11 Der Drittschuldner hat zunächst nach Abs. 1 Nr. 1 anzugeben, ob und inwieweit er die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und zu einer Zahlung (in welcher Höhe; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 840 Rn. 5 m. w. N.; a. A. AG Bocholt, AGS 2008, 521) bereit ist. Er kann diese Mitteilung mit der Aufforderung nach § 843 ZPO verbinden (BGH, NJW 1977, 1881; Musielak/Voit/...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4.2 Vereinbarungen zu Lasten des Schuldners (Verzicht)

Rz. 18 Eine Vereinbarung , dass auch Gegenstände gepfändet werden dürfen, die dem Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 ZPO unterliegen, ist vor einem Vollstreckungsversuch nicht zulässig und nach § 134 BGB nichtig (h. M. BayObLG, MDR 1950, 558; KG, NJW 1960, 682; OLG Köln, Rpfleger 1969, 439; AG Köln, MDR 1973, 48; LG Oldenburg, DGVZ 1980, 39; AG Sinzig NJW-RR 1987, 757; AG Ess...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Umfang

Rz. 26 Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB . Zu ersetzen sind danach nur Schäden, die durch den Entschluss des Gläubigers verursacht sind, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGHZ 98, 291 = NJW 1987, 64 = JZ 1987, 46 = DB 1986, 2533 = WM 1986, 1392 = ZIP 1986, 1422 = JA 1987, 148 = JurBüro 1987,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.2.2 Aus- oder Fortbildung

Rz. 35 Es werden Sachen geschützt, die für die Aus- oder Fortbildung benötigt werden. Der Begriff "„Aus- oder Fortbildung"“ ist dabei in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst auch die schulische Bildung (BR-Drucks. 62/21 S. 28). Dieser Wille kommt allerdings im Gesetzestext nicht deutlich zum Ausdruck. Da der Wortlaut einer Norm die Grenze der Auslegung bildet (BVerfG, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Freiwillige Auskunft

Rz. 38 Erteilt der Drittschuldner eine Auskunft, ohne dass er hierzu rechtlich verpflichtet ist (z. B. im Rahmen einer Vorpfändung nach § 845 ZPO; vgl. BGH, Rpfleger 1977, 202 = DB 1977, 1043 = NJW 1977, 1199), so muss diese der Richtigkeit entsprechen, andernfalls können Haftungsansprüche des Gläubigers begründet werden (Stöber/Rellermeyer, Rn. B.312; OLG Hamm, DR 1939, 192...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.1 Bescheidene Lebens- und Haushaltsführung (Nr. 1 lit. a)

Rz. 22 Die Vorschrift bestimmt die Unpfändbarkeit von Sachen, die der bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung, d. h. bei einem bereits bestehenden Hausstand (LG München, DGVZ 1983, 93), dienen. Das Pfändungsverbot knüpft an die Regelung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 HS 1, Nr. 2 ZPO a. F. an. Die bisherige Aufzählung von einzelnen Sachen wie Kleidungsstücken, Wäsche, Betten, Haus-...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1.4 Religion, Weltanschauung, Verehrung (Nr. 1 lit. d)

Rz. 38 Nicht der Pfändung unterliegen Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 EUR nicht übersteigt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 811 Abs. 1 Nr. 10 lit. a ZPO a.F.. Dem We...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Bargeld (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 45 Die Regelung entspricht § 811 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 ZPO a. F. Sie regelt den Pfändungsschutz von Bargeld, das der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Pfändung bei dem Schuldner vorfindet. Der Anwendungsbereich erstreckt sich ausschließlich auf den Schuldner als natürliche Person, nicht hingegen auf Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften. Denn nur bei natürliche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.8.2 Erwerbszwecke (Abs. 1 Nr. 8 lit. b)

Rz. 61 Dem Pfändungsschutz unterliegen außerdem sämtliche Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu. Im Insolvenzverfahren gehören im Fall einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Unterscheidung der Absätze 1 und 2 des § 1607

Rz. 169 Im Fallbeispiel ist M (teilweise) leistungsunfähig i.S.v. § 1603; er kann kein höheres Einkommen erzielen. Es kommt deshalb § 1607 Abs. 1 zur Anwendung. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zahlt er den Unterhalt. Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in den der Unterhaltspflichtige ganz oder teilweise leistungsfähig ist, seiner Zahlungspflicht aber nicht nachkommt ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Anteilige Haftung

Rz. 15 Die beiden Kinder M1 und M2 haften anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 835 Überweisung einer Geldforderung

Zusammenfassung Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG; BGBl I 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 modifiziert: Abs. 3 Satz 2 wurde geändert; Abs. 4 wurde aufgehoben, Abs. 5 wurde zu Abs. 4. 1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm regelt die Verwertung der gepfändeten Forderung z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 34 Vgl. auch § 829 Rz. 216 ff. Auch der Drittschuldner kann mit der Erinnerung geltend machen, der Überweisungsbeschluss sei zu Unrecht erlassen worden. Einwendungen gegen den Anspruch selbst (§ 767 ZPO) allerdings stehen nur dem Schuldner zu. Streitig ist, ob bei der Überweisung an Zahlungs statt der Schuldner Erinnerung einlegen kann. Nach einer Auffassung ist die Erin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Gebühren – Kosten

Rz. 35 Für die Pfändung und Überweisung ist eine Gerichtsgebühr in Höhe von insgesamt 22 EUR in Ansatz zu bringen (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. Der Rechtsanwalt erhält für die Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG; BGBl I 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 modifiziert: Abs. 3 Satz 2 wurde geändert; Abs. 4 wurde aufgehoben, Abs. 5 wurde zu Abs. 4.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Das Verfahren der Überweisung

Rz. 4 In der Regel ergeht auf Antrag des Gläubigers ein gemeinsamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Gläubiger bestimmt die Durchsetzung der gepfändeten Forderung selbst. Fehlt ein Antrag, so darf das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RpflG, §§ 828, 764 ZPO) keine Auswahl darüber treffen, welche Form der Überweisung zu wählen ist. Es ist vielm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift ist anzuwenden, soweit diese nicht nur der Sicherung dient (Hk-ZPO/Kemper, § 835 Rn. 3). Insbes. gilt sie, wenn Pfändung und Überweisung zeitgleich ergehen. Nicht anzuwenden ist die Regelung bei der Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) und der Arrestpfändung (§ 930 ZPO), ebenso ggf. bei der Pfändung eines Pflichtteils (vgl. § 829 Rz. 146a ff.) Hier wird ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm regelt die Verwertung der gepfändeten Forderung zwecks Gläubigerbefriedigung dadurch, dass diesem ein Wahlrecht zusteht. Der Gläubiger erlangt durch die Pfändung der Forderung (§ 829 ZPO) lediglich ein Pfandrecht an der Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner. Die Überweisung einer nicht gepfändeten Forderung ist eine Verwertung ohne Verwertungsre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Leistungssperre beim P-Konto

Rz. 30 Der bis zum 30.11.2021 geltende Pfändungsschutz nach Abs. 4 a. F. wurde zum 1.12.2021 (PKoFoG; BGBl I 2466) aufgehoben und in § 900 Abs. 1 übernommen. Rz. 31 Liegt ein Ausnahmefall zugunsten des Gläubigers vor, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf das Pfändungspfandrecht. An einen etwaigen nachrangigen Gläubiger darf daher nicht mehr ausgezahlt werden, als er beim Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Wartefrist bei nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen und sonstigen Einkünften (Abs. 4)

Rz. 32 Die bis zum 30.11.2021 geltende nach Abs. 5 a. F. wurde zum 1.12.2021 (PKoFoG; BGBl I 2466) in Abs. 4 übernommen. Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschul...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die Wirkungen der Überweisung zur Einziehung

Rz. 6 Die Überweisung zur Einziehung stellt die reguläre, weil in den meisten Fällen für den Gläubiger weniger risikoreiche, Form der Verwertung nach § 835 ZPO dar und ist daher im Zweifelsfall als die vom Gläubiger gewählte Form anzunehmen, zumal die Überweisung an Zahlungs statt gewöhnlich nur auf ausdrücklichen Antrag des Gläubigers erfolgt (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2019,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Wirkungen der Überweisung an Zahlungs statt

Rz. 20 Das Vollstreckungsgericht erlässt den Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers, der dem Drittschuldner im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher gem. §§ 192 ff. ZPO zuzustellen ist (§§ 835 Abs. 3 Satz 1, 829 Abs. 3 ZPO). Rz. 21 Die Überweisung an Zahlungs statt darf nur zum Nennwert erfolgen (Abs. 1). Deshalb ist sie in den Fällen unzulässig, in denen die ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Leistungssperre (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 25 In Abs. 3 ist die bis zum 30.11.2021 geltende Frist von 4 Wochen auf einen Monat mit Wirkung zum 1.12.2021 geändert worden. Dies dient der Vereinheitlichung der Fristen im Zusammenhang mit der Pfändung von Konten und damit der Vereinfachung der Rechtsanwendung, zumal der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und für Guthaben auf einem P-Konto jeweils monatsbezogen erfo...mehr

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FoVo 05/2022, Wirksamkeitsv... / 2 II. Die Entscheidung

Ausländisches Insolvenzverfahren hindert die Überweisung nicht Das Verfahren ist nicht, soweit es hierauf ankommen sollte, nach § 352 Abs. 1 S. 1 InsO aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein unterbrochen, wobei in diesem Zusammenhang die Anerkennungsfähigkeit des liechtensteinischen Konkursverfahrens im Inland (vgl. § 34...mehr

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / II. Die Vollstreckung in den Nachlass

Was begonnen ist, darf fortgeführt werden Nicht immer stellt der Tod des Schuldners allerdings ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung dar. Nach § 779 ZPO kann eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden. Dabei verlangt § 779 ZPO nur, dass die Vollstreckung überhaupt einmal begonnen...mehr

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AGS 05/2022, Gegenstandswer... / I. Sachverhalt

Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vorbehaltsurteil des LG Düsseldorf wegen einer Geldforderung betrieben. Der zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten belief sich auf mehr als 2.000,00 EUR. In dem Vorbehaltsurteil war die Schuldnerin als A.B.N. GmbH bezeichnet. Am 26.7.2019 wurde im Handelsregister die Umfirmierung der Schuldneri...mehr

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / III. Ausnahme: Schuldner muss mitwirken

Richtig agieren, wenn es des Schuldners bedarf Ist für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Handlung des Schuldners erforderlich, so ist nach der Frage zu differenzieren, ob die Erbschaft bereits angenommen wurde oder nicht. In keinem Fall kann die Zwangsvollstreckung jedoch in den Nachlass fortgesetzt werden. Beispiel Nach zuvor ausgebrachter Vorpfändung nach § 845 ZP...mehr

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FoVo 05/2022, Ermittlungen im Personenstandsregister zur Rechtsnachfolge

Verstirbt der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner, so ist die Ermittlung der Erben erforderlich, um gegenüber diesen den Anspruch geltend zu machen und – soweit eine freiwillige Zahlung nicht erfolgt – auch die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im letztgenannten Fall muss allerdings der Vollstreckungstitel erst nach §§ 750, 727 ZPO auf die Erben umgeschrieben werden. H...mehr

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FoVo 05/2022, Rechtsnachfol... / 2 II. Die Entscheidung

LG folgt der Gläubigerin nicht Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht i.S.d. § 569 ZPO eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das AG hat die Erinnerung der Gläubigerin gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Der zuständige GV hat die Zwangsvol...mehr

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FoVo 05/2022, Wirksamkeitsv... / 1 Der Fall

Arrestbefehl als Grundlage des Pfändungsbeschlusses Der rechtsbeschwerdeführende Gläubiger begehrt den Erlass eines Überweisungsbeschlusses. Mit Arrestbefehl vom 13.6.2017 hat das LG wegen einer Geldforderung des Gläubigers in Höhe von 23.884,80 EUR nebst Zinsen einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der...mehr

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FoVo 05/2022, Wirksamkeitsv... / Leitsatz

1. Gemäß § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO hat im Falle der Pfändung einer Geldforderung das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch dieses Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam. 2. Ein Arrestatorium ist, von dem in § 857 Abs. 2 ZPO ger...mehr

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AGS 05/2022, Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG

Von Dipl.-Kfm. Michael Scherer. 19. Aufl., 2022. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 632 S., 39,00 EUR Das vorliegende Werk wendet sich primär an ReNo-Fachangestellte und die, die es werden wollen. In seinem Umfang und seiner Fülle ist es aber auch für jeden anderen, der den Einstieg in das anwaltliche Vergütungsrecht sucht oder seine Kenntnisse vertiefen will, hervorragend geeigne...mehr

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FoVo 05/2022, Was passiert ... / I. Ihr Fall und Ihre Frage

PfÜB am Wohnsitz erlassen Im Rahmen der beauftragten Zwangsvollstreckung haben wir die Forderung tituliert und dann aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wurde beim Vollstreckungsgericht A gestellt und von diesem auch erlassen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnte der Schuldner ...mehr

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FoVo 05/2022, Der Schuldner... / IV. Die angenommene Erbschaft

Keine hohen Anforderungen an die Annahme Wurde die Erbschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Vollstreckung bereits angenommen, so stehen auch die Erben fest. Der Titel muss jetzt auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners nach § 727 ZPO umgeschrieben werden, wenn kein Fall des § 779 ZPO vorliegt. Der Erbe hat die Erbschaft angenommen, wenn er die Annahme...mehr

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FoVo 05/2022, Rechtsnachfol... / 1 Der Fall

Vollstreckungsauftrag nach Ringabtretung Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Vollstreckung einer Forderung über 525,00 EUR nebst Nebenforderungen aus einem Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner beauftragt. Der Vollstreckungsbescheid weist als Gläubigerin die "Quelle AG" aus. Ausweislich eines von der Gläubigerin überreichten Handelsregisterauszugs ent...mehr

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ZErb 05/2022, Zur Einreichu... / 1 Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag eines Gläubigers auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft, welcher vom Nachlassgericht zurückgewiesen worden ist. Am … 2019 ist der Erblasser A ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Seine Eltern waren bereits vorverstorben. Die Beteiligten X und Y sind seine Geschwister. Diese hatten die Erbschaft mit Erklärungen v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 813 Schätzung

1 Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift bezweckt den gewöhnlichen Verkaufswert zu ermitteln, um so den Erfordernissen der §§ 817a, 825 und 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO Rechnung zu tragen (AG Schöneberg, DGVZ 2009, 45). Die Regelung ist durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu beachten. Ein Verstoß führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung und Verwertung. 2 Verfahren bei Schätz...mehr