Serie
08.03.2022
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis
In Fällen, in denen ein Versicherter am Arbeitsplatz unter ungeklärten Umständen verunglückt, kommt es auf die Handlungstendenz des Verunglückten an. Verunglückt der Beschäftigte an einem Ort, an dem er bis zum Unfallzeitpunkt die versicherte Tätigkeit verrichtet hat, spricht - so das LSG Hamburg in einem aktuellen Urteil - alles dafür, dass auch im Unfallzeitpunkt seine Handlungstendenz auf die versicherte Tätigkeit gerichtet war.
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