Serie
23.09.2022
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis
Dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem Covid-19-Virus kommt, es sich bei einer Infektion also um eine allgemeine Gefahr handelt, steht – so das SG Konstanz in einer aktuellen Entscheidung – einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegen. Die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen können danach jedoch nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion durch Kontaktpersonen am Arbeitsplatz erfolgt ist. Die Unfallkausalität sei, so das Gericht, nicht nachgewiesen, wenn neben Kontakten am Arbeitsplatz in vergleichbarem Umfang Infektionsmöglichkeiten im privaten, nicht versicherten Bereich bestanden.
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