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20.11.2018
Bundesverwaltungsgericht
Bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung muss der Dienstherr ein behördliches Disziplinarverfahren einleiten. Tut er dies zu spät, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen – wie im Fall einer Kreisbeamtin, die unentschuldigt nicht zu Terminen erschien.mehr