Bestimmung über Aufenthaltsort und Umgang mit Ehemann

Ist eine Ehe zwischen einer 14-Jährigen und einem Volljährigen in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossen worden, so ist diese in Deutschland grundsätzlich als wirksam anzuerkennen. Eine Unterschreitung des Ehemündigkeitsalters des § 1303 BGB im Ausland führt nicht automatisch zur Nichtigkeit. Das zum Vormund bestellte Jugendamt darf in diesem Fall keine Entscheidung zum Umgang der Minderjährigen mit ihrem Ehemann treffen.

„Andere Länder andere Sitten“ – ganz so einfach war der aktuelle Fall eines syrischen minderjährigen Flüchtlingsmädchens natürlich nicht zu entscheiden. Im Gegenteil: Er bereitete den Richtern des Oberlandesgerichts Bamberg sicherlich einiges Kopfzerbrechen und verlangte eine intensive Beschäftigung mit dem syrischen Recht. In der Öffentlichkeit erfuhr der Fall viel skeptische, auch negative Aufmerksamkeit.

Umfang der Vormundschaft des Jugendamtes

Es galt zu entscheiden, ob man die zum Zeitpunkt der Entscheidung 15-Jährige vom ihrem Ehemann trennen darf oder ihr ein selbstbestimmtes Aufenthalts- und Umgangsrecht einräumen muss. Letztendlich entschied das Gericht zugunsten der rechtlichen Autonomie der jungen Ehefrau.

Nach der Flucht aus Syrien unter Vormundschaft gestellt

Die damals 14-Jährige heiratete Anfang 2015 in Syrien ihren volljährigen Cousin und lebte mit diesem zusammen. Aufgrund der Kriegsereignisse flüchteten beide im Spätsommer 2015 gemeinsam nach Deutschland. Hier angekommen wurde das Mädchen kurz nach der Registrierung vom Jugendamt in Obhut genommen.

Nach der Registrierung vom Ehemann getrennt

Sie lebte seitdem von ihrem Ehemann getrennt in einer Jugendeinrichtung. Das zuständige Familiengericht bestätigte im September 2015 das Vorgehen des Jugendamtes und hat

  • das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt,
  • die Vormundschaft angeordnet und
  • das Jugendamt durch einstweilige Anordnung zum Vormund bestellt.

Ehemann kämpft um Umgangsrecht mit seiner Frau

Nachdem der Ehemann Ende 2015 die Überprüfung der Maßnahmen durch das Jugendamt beantragt hatte, gewährte das Amtsgericht mit Beschluss vom März 2016 den Eheleuten ein unbegleitetes Umgangsrecht jeweils für die Wochenenden (Freitag bis Sonntag).

Hiergegen legte das Jugendamt als Vormund sofort Beschwerde ein und verlangte, das Umgangsrecht auf 1 x wöchentlich für jeweils 3 Stunden zu beschränken und nur in Begleitung einer dritten Person zuzulassen. Die Beschwerde des Jugendamtes blieb erfolglos.

OLG: Umgangsregelung ist ersatzlos aufzuheben

Das Oberlandesgericht entschied, dass die angefochtene Umgangsregelung von Amts wegen ersatzlos aufzuheben sei.

Nach Auffassung der Richter stehe dem Jugendamt als Vormund wegen §§ 1800, 1633 BGB im Rahmen der Personensorge keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt und den Umgang des minderjährigen Mädchens mit ihrem Ehemann zu, denn

  • die Ehe sei nach syrischem Recht wirksam geschlossen worden
  • und in Deutschland als wirksam anzuerkennen.
  • Sowohl nach syrischem als auch nach deutschem Recht bestehe keine elterliche Sorge mehr. 

Geltung des Haager Kinderschutzübereinkommens

Die Personensorge und damit auch Regelungen zum Aufenthalt und Umgang fällt in die elterliche Verantwortung. Damit bestimmt sich das anzuwendende Recht für die minderjährige Syrerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nun in Deutschland hat, nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ).

Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ, der auch für Staatsangehörige von Nichtvertragsstaaten wie Syrien gilt (Art. 20 KSÜ), ist vorliegend deutsches Recht anzuwenden.

Personensorge für verheiratete Minderjährige

Die §§ 1800, 1633 BGB beschränken die Personensorge des Vormunds für verheiratete Minderjährige auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten und umfasst nicht die Entscheidungsbefugnis für die Belange des Aufenthalts und des Umgangs aus.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der §§ 1800, 1633 BGB ist allerdings eine wirksame Eheschließung.

Frage wirksamer Eheschließung

Da die Eheleute bei der Eheschließung syrische Staatsangehörige waren, bestimmen sich Voraussetzungen der Eheschließung gem. Art 13 Abs. 1 EGBGB  nach syrischem Recht.

Die Richter stellten fest, dass aufgrund der vorgelegten Urkunden und glaubhaften Aussagen der Beteiligten und des Verfahrensbeistands die Ehe wirksam nach dem syrischem Personalstatutgesetz geschlossen wurde. Danach muss der Mann bei einer Eheschließung grundsätzlich 18 und die Frau 17 Jahre alt sein. Ausnahmsweise kann ein Junge in Syrien jedoch schon mit 15 und ein Mädchen mit 13 Jahren heiraten, wenn

  • der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erwiesen ansieht und
  • die Zustimmung des Vaters oder Großvaters vorliegt, wenn diese Ehevormund sind.

Nach syrischen Eheschließungsrecht i.V.m. dem syrischen Kindschaftsrecht erlischt mit der Verheiratung eines minderjährigen Kindes das Recht der elterlichen Sorge insgesamt.

Verstoß gegen deutschen ordre public nicht relevant

Diese wirksame Eheschließung war nach Auffassung der Richter auch in Deutschland anzuerkennen:

  • Zwar widerspricht das syrische Personalstatutgesetz im Hinblick auf das Ehemündigkeitsalter der deutschen Vorschrift des § 1303 BGB,
  • der eine Ehemündigkeit grundsätzlich erst mit Volljährigkeit bejaht,
  • unter bestimmten Voraussetzungen eine Eheschließung ausnahmsweise aber auch schon mit 16 Jahren zulässt.

Ob in der Unterschreitung dieses Mindestalters jedoch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) liegt, was die Nichtanwendung der ausländischen Vorschrift zur Folge hätte, kann nach Auffassung der Richter offen bleiben.

Unterschreiten des Ehemündigkeitsalters führt nicht zur Nichtigkeit

Denn auch bei Anwendung des deutschen § 1303 BGB hätte dessen Nichteinhaltung nicht die Nichtigkeit der Ehe zur Folge.

  • Die Ehe sei nicht nichtig, sondern könnte lediglich gem. § 1314 Abs. 1 BGB aufgehoben werden.
  • Ein Aufhebungs- oder Anfechtungsverfahren sei vorliegend jedoch nicht anhängig.

Kindeswohl erforderte keine andere Entscheidung

Auch Kindeswohlbelange erforderten nach Ansicht des Gerichts keine andere Beurteilung. Das Ehepaar hatte die Flucht aus Syrien einschließlich zweimaliger Bootsüberfahrt von der Türkei nach Griechenland mit anschließender Weiterreise über den Balkan zusammen gemeistert. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Eheschließung um eine Zwangsheirat handeln könnte.

  • Die Ehefrau hatte aufgrund der Verweigerung einer gemeinsamen Unterbringung nicht an Integrationsmaßnahmen mitwirken wollen.
  • Das Paar habe aber Bereitschaft zugesichert, Deutschkurse, sowie schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen unter der Prämisse zu absolvieren,
  • dass ihnen in Zukunft die Möglichkeit einer gemeinsamen Lebensgestaltung als Eheleute eingeräumt würde.

Danach ergäbe sich auch aus Kindeswohlgesichtspunkten keine Notwendigkeit, die Ehe als nichtig anzusehen.

Jugendliche Ehefrau darf selbst über Aufenthalt entscheiden

Mit der wirksamen Eheschließung liege daher nach Auffassung der Richter die Entscheidungsbefugnis über das Recht des Aufenthalts und des Umgangs der minderjährigen Syrerin nicht mehr beim Jugendamt, sondern bei dem Mädchen selbst.

(OLG Bamberg, Beschluss v. 12.5.2016, 2 UF 58/16).

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