Zeitlich nicht konkretisierte Umgangsregelung ist nicht vollstreckbar
In einem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall hatte das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung eine umfangreiche Regelung zum Umgangsrecht getroffen, durch die dem Vater ein 14-tägiges Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen eingeräumt wurde. Wegen der zwischen den Eltern bestehenden erheblichen Streitigkeiten hat das Gericht der Mutter zur Ausübung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und insoweit eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. In der Folgezeit fanden zwar Umgangskontakte statt, jedoch bei weitem nicht in dem vom Gericht angeordneten Umfang. Der Vater beantragte daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nach seiner Auffassung die Umgangsentscheidung boykottierende Mutter.
Festsetzung von Ordnungsmitteln zur Umgangserzwingung ist möglich
Gemäß § 89 FamFG kann das Gericht bei Zuwiderhandlungen gegen einen Titel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsmittel anordnen. Hierzu gehören die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 25.000 Euro sowie die Verhängung von Ordnungshaft. Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsmitteln ist eine vollstreckbare Anordnung.
Umgangsregelung muss zeitlich präzise sein
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine umgangsrechtliche Regelung nur dann vollstreckbar, wenn diese erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit zu Umgangs mit dem Kind enthält (BGH, Beschluss v. 01.02.2012, XII ZB 188/11). Vorliegend hatte das Familiengericht versäumt, die 14-tägige Umgangsregelung mit einem zeitlichen Termin zu versehen, ab welchem der 14-tägige Umgangsrhythmus beginnen sollte. Dieses Versäumnis veranlasste das OLG dazu, die Regelung als zeitlich zu wenig konkret anzusehen, da der Anfangszeitpunkt sich nach Auffassung des OLG auch nicht durch Auslegung des übrigen Inhalts des Beschlusses ermitteln ließ. Hinzu kam, dass das Familiengericht ergänzend eine Umgangspflegschaft angeordnet hatte und die Umgangsintervalle damit auch von der Mitwirkung der Umgangspflegerin abhängig waren. Im Ergebnis war nach Auffassung des OLG nicht bestimmbar, an welchen Wochenenden genau der Umgang stattfinden sollte.
Einvernehmen der Eltern ändert nichts
Dieses Ergebnis änderte sich nach Auffassung des Senats auch nicht dadurch, dass die Eltern im Grundsatz Einvernehmen darüber erzielt hatten, an welchen Wochenenden die Besuche stattzufinden hätten. Da es sich insoweit um ein Einvernehmen außerhalb des gerichtlichen Titels handelte, konnte nach Auffassung des Gerichts dieses Einvernehmen zur Auslegung der Umgangsanordnung nicht ergänzend herangezogen werden. Der Senat lehnte daher die Verhängung des beantragten Ordnungsgeldes ab.
Grundsätzliches zum Interessenausgleich
Erwähnenswert ist, dass das Gericht trotz dieses Ergebnisses einige zusätzliche Ausführungen zur Ausübung des Umgangsrecht machte. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass der Verpflichtete den Kindern zu vermitteln habe, dass das Umgangsrecht zu bestimmten Terminen stattfindet und es auch nicht immer nach den Wünschen der Kinder gehen könne, wenn diese beispielsweise mit Freunden gerade etwas anderes geplant hätten. Andererseits müsse auch der Umgangsberechtigte auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder Rücksicht nehmen. Dieser müsse insbesondere flexibel sein, wenn die Umgangsregelung dazu führt, dass die Kinder an ihnen wichtig erscheinenden Veranstaltungen - wie zum Beispiel einem Fußballtraining oder Fußballspiel - wegen des Umgangsrechts nicht teilnehmen könnten. Insoweit habe zwischen den Beteiligten ein sachgerechter Interessenausgleich unter gegenseitiger Rücksichtnahme zu erfolgen.
(OLG Saarbrücken, Beschluss v. 19.04.2013, 6 WF 65/13).
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