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06.03.2019
Selbstständige Tagesmütter und -väter
Jugendämter müssen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten. Ob das auch gilt, wenn der Beitrag zur freiwilligen Versicherung Beitragsanteile beinhaltet, die auf Einnahmen des nicht bei einer Krankenkasse versicherten Ehegatten zurückzuführen sind, hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
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