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29.07.2019
BFH Kommentierung
Zieht der Erwerber nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall ein, steht ihm die Steuerbefreiung nur zu, wenn er darlegt, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.
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