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31.01.2017
LfSt Kommentierung
Wird die Lese- und Rechtschreibstörung eines Kindes medizinisch behandelt, können die Eltern die hierbei entstehenden Kosten häufig als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zeigt, welche Hürden für den steuerlichen Abzug genommen werden müssen.
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