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17.02.2016
BFH Pressemitteilung
Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird. Dies hat der BFH unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden.
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