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20.01.2016
FG Kommentierung
Auch wenn die E-Mail-Adresse des FG auf seiner Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht ist, dass die Homepage zumindest derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze usw. an das FG zu leiten, und dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Übersendung elektronischer Dokumente noch nicht geschaffen seien, kann ein per E-Mail an diese Mail-Adresse übermittelter Datensatz, der im Anhang eine "unterzeichnete" Klageschrift im "jpg"-Format enthält, dem Schriftformerfordernis genügen.
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