Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 11, 12 GrStG werden zur Sicherung des Steueraufkommens und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsteuerrechtliche Haftungstatbestände normiert. Während in § 11 GrStG bestimmte Fälle der persönlichen Haftung für die Grundsteuerschuld eines anderen geregelt werden, normiert § 12 GrStG eine zusätzliche Sachhaftung des Grundstücks für die auf ihm als öffentli...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 2 Steuermessbetragsverfahren – Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Rz. 12 § 13 Abs. 1 S. 1 GrStG bestimmt, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist. Damit wird im Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren angeordnet, das zwischen das Grundsteuerwertverfahren (Feststellung der Grundsteuerwerte nach § 219 BewG) durch die Finanzbehörden und das Steuerfestsetzungsverfahren d...mehr

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Roscher, GrStG § 30 Abrechn... / 3 Abrechnung bei zu hohen Vorauszahlungen (Abs. 2)

Rz. 12 Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids gem. § 29 GrStG entrichtet worden sind, hingegen größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage i. S. d. § 28 GrStG ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag gem. § 30 Abs. 2 GrStG nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durc...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 3 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuervergünstigungen (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner außerdem den Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG anzuzeigen. Die Grundsteuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt (§ 15 GrStG Rz. 7). Mit den in diesem Zusamme...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 10 Der Steuermessbetrag ermittelt sich gem. § 13 S. 2 GrStG durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den nach § 219 BewG festgestellten – steuerpflichtigen Teil – des Grundsteuerwerts. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts sind die Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 218 ff. BewG) maßgeblich. Die für Betri...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.5.2.2 Mildtätige Zwecke

Rz. 70 I. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit mildtätig, wenn sie darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Satz 1 Nr. 1 AO) oder deren Bezüge bestimmte Grenzen (Regelsätze bei der Sozialhilfe) nicht übersteigen (§ 53 Satz 1 Nr. 2 AO). Im U...mehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das GrStG kennt neben der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 10 Abs. 2 GrStG noch die Tatbestände der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG und der dinglichen Haftung nach § 12 GrStG. Die Haftungstatbestände in §§ 11, 12 GrStG bestehen unabhängig voneinander. Bei der dinglichen Haftung handelt es sich vielmehr um eine zusätzliche Sachhaftung zur persönlichen Haftung. D...mehr

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Roscher, GRStG, GrStG § 29 ... / 2 Vorauszahlungen

Rz. 10 Nach § 29 GrStG hat der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. D.h. ist für das laufende Kj. – gleich aus welchen Gründen – noch keine Grundsteuer gem. § 27 GrStG festgesetzt, hat der Steuerpflichtige gem. § 29 GrStG zu ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2 Inländischer Grundbesitz als Steuergegenstand

Rz. 10 § 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einh...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 2 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuerbefreiungen (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt insbesondere im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. 5 – 8 GrStG (Rz. 8). Entgegen dem weit g...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Da die Steuerhoheit der einzelnen Gemeinde für die Grundsteuer an ihrer Gemeindegrenze endet (§ 1 GrStG Rz. 11), die Feststellung der Grundsteuerwerte für die Steuergegenstände der Grundsteuer (§ 2 GrStG) jedoch auf Gemeindegrenzen keine Rücksicht nimmt, bedarf es für die Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, grundsätzlich der Zerlegung des nac...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Im Steuermessbetragsverfahren ist sowohl über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ( § 184 Abs. 2 S. 1 AO, § 13 GrStG Rz. 12) als auch über die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen zu entscheiden. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG gilt im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 – 8 GrStG und allen außerhalb des Gr...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 2 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

Rz. 10 In § 9 Abs. 1 GrStG wird das Stichtagsprinzip für die Grundsteuer normiert. Hiernach richtet sich die Festsetzung der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kj. Es ist gedanklich "quasi ein Foto" von den – tatsächlichen – Verhältnissen zu Beginn des Kj. zu machen. Die Grundsteuer wird jährlich nach den Verhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt ...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Zerlegung ist Teil des Steuermessbetragsverfahrens, der zweiten Stufe des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (§ 2 GrStG Rz. 12) über das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist der nach §§ 13 ff. GrStG festgesetzte Steuermessbetrag – vorbehaltlich eines Steuerausgleichs i. S. d. § 24 GrSt...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Über die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer wird im Rahmen der Zurechnung des Steuergegenstandes (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwertes entschieden (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Die bewertungsrechtliche Zurechnung des Steuergegenstandes erfolgt grundsätzlich gem. § 39 Abs. 1 AO auf den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, ausnahmsweise i. S. d. § 39 A...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Nachveranlagung der Steuermessbeträge gehört zu den Verfahrensarten nach §§ 16 ff. GrStG , die die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer ergänzen (§ 16 GrStG Rz. 1). Während eine Neuveranlagung nach § 17 GrStG (§ 17 GrStG Rz. 1) einen bereits festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der unter Berücksichtigung der ein...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Änderung von Steuermessbescheiden Die Vorschrift normiert analog zu § 225 S. 1 BewG die Möglichkeit, dass die Bescheide über Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen schon vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neuveranlagung (§ 17 Abs. 3 GrStG Rz. 19) oder Nachveranlagung (§ 18 Abs. 3 GrStG Rz. 14) erteilt werden können. Die Änderungsvorschrift nach § ...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 3 Änderung vorzeitig erteilter Neu- oder Nachveranlagungsbescheide (Satz 2)

Rz. 12 Nach § 21 S. 2 GrStG sind die vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide i. S. d. § 21 S. 1 GrStG zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neu- oder Nachveranlagung Änderungen ergeben haben, die – unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren – eine geänderte Festsetzung des Steuermessbetrages nach sich ziehen. Die Ä...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 4 Nachholung der Hauptveranlagung (Abs. 3)

Rz. 14 Ist die Festsetzung des Steuermessbetrags bei der Hauptveranlagung unterblieben und die Festsetzungsfrist i. S. d. § 169 AO für sie bereits abgelaufen, so eröffnet § 16 Abs. 3 GrStG die Möglichkeit, die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorzunehmen, für den die Fes...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der Steuergesetze. Die Fälligkeit der Grundsteuer setzt stets die Festsetzung der Grundsteuer bzw. des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Grundsteueranspruchs durch Grundsteuerbescheid (§ 27 GrStG Rz. 10ff.) oder öffentliche Bekanntmachung (§ 27 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens

Rz. 11 Die Teilnahme an dem Verfahren ist gem. § 18i Abs. 1 S. 1 UStG freiwillig also optional ausgestaltet. Allerdings hat der Unternehmer die Teilnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist gem. § 18i Abs. 1 S. 2 UStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dabei gilt, dass sich der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer für sämtliche im...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 2 Steuerschuldner (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Die Zurechnung des Steuergegenstandes bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 ...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind in diesen Fällen auf den Nachfeststellungzeitpunkt nachträglich festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für ...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. In ihnen wird ein System an Veranlagungsarten zur Veranlagung der Steuermessbeträge normiert, das eng mit der Systematik der bewertungsrechtlichen Feststellungsarten zur Feststellung der Grundsteuerwerte verknüpft ist. So zie...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder Abs. 2 BewG (Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung) durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind diesen Fällen auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteu...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 2 Steuerfestsetzung (Abs. 1)

Rz. 10 Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Grundsteuer festzusetzen ist (Steuerentstehungszeitpunkt, § 9 Abs. 2 GrStG Rz. 14). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspruchs wird die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid i. S. d. §§ 155, 157 AO oder unter bestimmten Voraussetzungen durch öffentlich...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt i. S. d. § 43 AO den Steuerschuldner der Grundsteuer. Ein Steuerschuldner ist unter den weiteren Begriff des Steuerpflichtigen nach § 33 AO zu subsumieren. Der Steuerschuldner ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. Er ist insbesondere vom Haftenden bzw. Haftungsschuldner zu unterscheiden, der kraft Gesetzes für eine fremde Steuerschuld haf...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift begründet für die Grundsteuer eine öffentliche Last auf dem Steuergegenstand. Sie normiert neben der persönlichen Haftung nach § 11 GrStG eine zusätzliche dingliche Haftung (Sachhaftung) der Grundstücke für die Grundsteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe. Dem Steuergläubiger, den Gemeinden, steht damit kraft Gesetzes das Recht zu, sich wegen einer Grund...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 1.2.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 Bei den Erlassvorschriften nach §§ 32 bis 34 GrStG i. V. m. § 35 GrStG handelt es sich um den allgemeinen Billigkeitsregelungen der § 163 AO, § 227 AO vorgehende, diese jedoch nicht generell ausschließende Spezialregelungen. In §§ 32 bis 34 GrStG wird abschließend geregelt, in welchen Fällen ein Erlass der Grundsteuer aus sachlichen Unbilligkeitsgründen in Betracht kom...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspruchs ist die Grundsteuer festzusetzen. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt grundsätzlich durch einen besonderen Verwaltungsakt, den Grundsteuerbescheid i. S. d. §§ 155, 157 AO. In bestimmten Fällen kann die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung i. S. d. § 122 Abs. 4...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 2.1 Steuerfestsetzung für ein Kalenderjahr (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 In § 27 Abs. 1 S. 1 GrStG wird zunächst der Grundsatz normiert, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird. Mithin hat die Gemeinde die Grundsteuer jeweils für ein Kj., d. h. vom 1.1. bis 31.12., in einem Jahresbetrag festzusetzen. Entsprechend dem in § 9 Abs. 1 GrStG verankerten Stichtagsprinzip (§ 9 GrStG Rz. 10ff.) sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn des...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift bestimmt den Steuerschuldner der Grundsteuer. Dies ist grundsätzlich derjenige, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung der Grundsteuerwerte zugerechnet ist. In Betracht kommen hierbei gem. § 39 Abs. 1 AO der bürgerlich-rechtliche oder gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO der wirtschaftliche Eigentümer des Steuergegenstandes. Die bewertungsre...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 6 Verfahrensrechtliche Grundsätze

Rz. 22 Während in §§ 22, 23 GrStG das materielle Zerlegungsrecht geregelt wird, ergeben sich die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Zerlegung aus §§ 185 ff. AO. Besteht Streit darüber, welche Gemeinde steuerberechtigt ist, ist anstelle des Zerlegungsverfahrens das Zuteilungsverfahren nach § 190 AO durchzuführen (Rz. 29). Beide Verfahrensteile sind jeweils verselbststä...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 3 Nachveranlagung unabhängig von Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 12 Nach § 18 Abs. 2 GrStG wird der Steuermessbetrag im Wege der Nachveranlagung auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert i. S. d. § 13 S. 2 GrStG aber bereits festgestellt ist. Ist für einen Steuergegenstand (§ 2 GrStG) zwar ei...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1.2 Gewährung von Steuerbefreiungen

Rz. 5 Steuerbefreiungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren. Praxis-Tipp Gleichwohl sollte der Steuerpflichtige im eigenen Interesse Befreiungstatbestände zu seinen Gunsten dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vortragen. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind insoweit häufig faktisch Grenzen gesetzt. Wenngleich die Grundsteuer zu den laufend veranlagten St...mehr

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Roscher, GrStG § 32 Erlaß f... / 4 Erlass für Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung (Abs. 2)

Rz. 25 Für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von anerkannt wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, ist die Grundsteuer im Ausmaß der nachhaltigen Minderung des Rohertrags, das durch die Benutzung der Gegenstände zu den begünstigten Zwecken veranlasst ist, nach § 32 Abs. 2 GrSt...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 2 Räumliche Abgrenzung der steuerbegünstigten Benutzung (Abs. 1)

Rz. 10 Lässt sich von einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG), der sowohl nach §§ 3,4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen (nicht steuerbegünstigten) Zwecken dient, der Teil des Steuergegenstandes, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, räumlich abgrenzen, ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. Die räumliche Abgrenzung bzw...mehr

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Roscher, GrStG § 35 Verfahren / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Die Vorschrift enthält die erforderlichen verfahrensrechtlichen Regelungen zu den Erlasstatbeständen nach §§ 32 bis 34 GrStG. Die Vorschriften sind nicht auf den Erlass nach § 227 AO übertragbar. Rz. 6-8 einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG § 11 Persönl... / 3 Haftung des Erwerbers (Abs. 2)

Rz. 13 Wird ein Steuergegenstand (§ 2 GrStG) ganz oder zum Teil ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet nach § 11 Abs. 2 S. 1 GrStG der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kj. zu en...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 4 Nachveranlagungszeitpunkte (Abs. 3)

Rz. 14 Rz. 14 In § 18 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Nachveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Nachveranlagung sind gem. § 18 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend dem Stichtagsprinzip bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.), kommt es hierbei jeweils au...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 3 Neuveranlagung ohne Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 15 In § 17 Abs. 2 GrStG werden Fälle geregelt, in denen die Steuermessbeträge auch ohne vorherige Fortschreibung der Grundsteuerwerte im Wege einer Neuveranlagung neu festzusetzen sind. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG gehören hierzu Fälle, in denen zwar der Grundsteuerwert unverändert bleibt, der Steuermessbetrag aber deshalb neu festzusetzen ist, weil Änderungen eingetreten...mehr

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Roscher, GrStG § 23 Zerlegu... / 2 Zerlegungsstichtag (Abs. 1)

Rz. 10 Die Zerlegung des Steuermessbetrags erfolgt stichtagsbezogen. Nach § 23 Abs. 1 GrStG werden der Zerlegung des Steuermessbetrags die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist. Das ist jeweils der nach dem Bewertungsgesetz maßgebliche Feststellungsz...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 3 Wirkungszeitpunkte der Aufhebung (Abs. 2)

Rz. 16 In § 20 Abs. 2 GrStG werden zu den in § 20 Abs. 1 GrStG geregelten Aufhebungstatbeständen, die Zeitpunkte bestimmt, ab denen die Aufhebung der Steuermessbeträge Wirkung entfaltet. Unter Beachtung des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 GrStG Rz. 10 ff.) richtet sich die Aufhebung des Steuermessbetrags jeweils nach den Verhältnissen zu Begin...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert bestimmte Anzeigepflichten für die Steuerschuldner, in deren Folge sich Auswirkungen auf die Steuermessbeträge ergeben können. Nach § 19 Abs. 1 GrStG hat der Steuerschuldner jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. In der Praxis hat die A...mehr

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Roscher, GrStG § 28 Fälligkeit / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift normiert die Fälligkeit für die Grundsteuer, d. h. die Zeitpunkte, ab dem die Gemeinde als Steuergläubiger die Entrichtung der Grundsteuer vom Steuerschuldner (§ 10 GrStG) verlangen kann. Grundsätzlich ist der festgesetzte Jahresbetrag der Grundsteuer in Teilbeträgen zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten. Bei bestimmten Klein...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (siehe § 32 GrStG, Rz. 1). Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (siehe § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 1.4 Regelungszusammenhänge

Rz. 6 Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (s. § 32 GrStG, Rz. 1). Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (s. § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff., 23)...mehr