Abgeltungsteuer

Der Abgeltungsteuer unterliegen private Kapitalerträge. Die Besteuerung erfolgt mit einem fixen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wird bereits bei den ausschüttenden Gesellschaften bzw. bei den Depot führenden Banken abgeführt. Kapitalerträge müssen daher häufig nicht mehr in der Einkommensteuererklärung auftauchen.

Abgeltungsteuer beeinflusst Kapitalerträge

Dem Steuerabzug aufgrund der Abgeltungsteuer unterliegen die vollen Kapitalerträge bzw. der Veräußerungsgewinn. Wenn der veräußernden Bank die Anschaffungsdaten nicht bekannt sind, wird der Steuerabzug nach einer Ersatzbemessungsgrundlage vorgenommen. In diesem Fall werden 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Der Anleger kann für seine gesamten Kapitalerträge einen Antrag auf Veranlagung mit der tariflichen Einkommensteuer stellen. Das Finanzamt prüft dann, was für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Sparer-Pauschbetrag

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ausgeschlossen. Es wird lediglich der Abzug eines Sparer-Pauschbetrags i. H. v. 801 Euro/1.602 Euro zugelassen.

Auf Einkünfte, die einer anderen Einkunftsart als § 20 EStG unterliegen, ist die Abgeltungsteuer nicht anzuwenden. Aber auch wenn Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen, gilt die Abgeltungsteuer nicht immer, z. B. bei Darlehen an nahestehende Personen oder bei Lebensversicherungserträgen, wenn diese nur hälftig versteuert werden müssen.