Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Dänemark / 2. Adoptionsbewilligung

Rz. 186 Eine Adoption erfolgt in aller Regel durch eine Bewilligung der Agentur für Familienrecht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland entfaltet die Adoptionsbewilligung grundsätzlich Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Kindes in Dänemark (§ 1 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes). Dänemark ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsabkommens. Im Verhältnis zu den an...mehr

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Frankreich / 1. Allgemeines

Rz. 272 Das französische Recht unterscheidet in Art. 343 ff. CC zwischen der einfachen Adoption (adoption simple) und der Volladoption (adoption plénière). Adoptionen werden gem. Art. 353 CC auf Antrag des Annehmenden durch das Tribunal judiciaire gerichtlich ausgesprochen.mehr

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Slowakische Republik / d) Zustimmung des ad hoc-Betreuers

Rz. 102 Wurde dem Kind in einem separaten Verfahren ein Betreuer zum Zwecke der Zustimmung zur Adoption zugeteilt, so muss dieser der Adoption statt der Eltern des Kindes zustimmen. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt, wenn die Eltern zumindest sechs Monate kein wahres Interesse an dem Kind gezeigt haben oder sie mindestens innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des K...mehr

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Rumänien / 2. Voraussetzungen

Rz. 142 Die Adoption unterliegt sechs Grundprinzipien, die im Gesetz im Einzelnen ausgeführt sind. Dies sind:mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Schutzvorschriften aus dem Haager Adoptionsübereinkommen

Rz. 421 Besondere Vorschriften für die Adoption, insbesondere die Vermittlung des Kindes und die Prüfung der Adoptionseignung, ergeben sich, wenn und soweit das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 (HAdÜ) anwendbar ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das anzunehmende Kind minderjährig ist und im Rahmen der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Abkommens...mehr

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Ukraine / 4. Wirkungen

Rz. 121 Die Adoption wird mit Rechtskraft des Adoptionsurteils wirksam (Art. 225 FGB). Damit ist die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern beendet und das Kind wird wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern behandelt. Die Adoption stellt insoweit eine Volladoption dar. Bei der Adoption durch eine Einzelperson kann die rechtliche Verbindung zu dem jeweils andersgeschl...mehr

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Bulgarien / 3. Adoptionsvoraussetzungen auf Seiten des Adoptivkindes

Rz. 121 Der Anzunehmende darf das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Ein trotz Heirat mündig gewordener Ehegatte ist Jugendlicher und kann deshalb an Kindes Statt angenommen werden. Da die Kindesmutter gem. Art. 89 Abs. 2 FamKodex ihre Einwilligung in die Adoption frühestens 30 Tage nach der Geburt des Kindes erklären kann, scheidet die Adoption eines Nasciturus aus. Der B...mehr

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Kroatien / 5. Kollisionsrecht

Rz. 122 Für die Voraussetzungen der Adoption ist für die Frage des anwendbaren Rechts nach Art. 43 Abs. 1 IPR-Gesetz die Staatsangehörigkeit des adoptierten Kindes und der Adoptiveltern maßgeblich. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind für die Voraussetzungen der Adoption und der Beendigung die Rechte der maßgeblichen Staaten kumulativ anwendbar (Art. 43 Abs. 2 IPR-...mehr

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Ungarn / 4. Das Erlöschen des Adoptionsverhältnisses

Rz. 238 Das Erlöschen der Rechtswirkungen der Adoption hat im ungarischen Recht zwei Fälle: das Unwirksamwerden und die Aufhebung der Adoption. a) Unwirksamwerden der Adoption Rz. 239 Die Adoption wird kraft Gesetzes – rückwirkend zum Entstehungszeitpunkt (ex tunc) – unwirksam, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Abstammungsverhältnis entsteht, d.h. wennmehr

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Spanien / 1. Grundlagen

Rz. 130 Nach oben genanntem Grundsatz (siehe Rdn 121) kann die Abstammung auch durch Adoption begründet werden (Art. 108 CC). Die Adoption[193] erfolgt durch gerichtliche Entscheidung – m.a.W. durch dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Hoheitsakt. Dabei hat das Gericht stets das Interesse des zu Adoptierenden wie auch die Eignung des oder der Adoptierenden zur Ausübung der e...mehr

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Katalonien / 1. Persönliche Voraussetzungen

Rz. 64 Der CCCat erlaubt sowohl die Einzeladoption als auch die gemeinschaftliche Adoption durch Ehegatten und Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Die Adoption eines Kindes ist unabhängig von der sexuellen Orientierung der Annehmenden. Das Gesetz erlaubt homosexuellen Paaren sowohl die gemeinschaftliche Kindesannahme als auch die Einzeladoption (wenn...mehr

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Portugal / 4. Kollisionsrechtliche Aspekte

Rz. 134 Das auf eine internationale Adoption anwendbare Recht bestimmt sich nach autonomem portugiesischen internationalen Privatrecht der Art. 60 und 61 CC. Maßgebend für die Begründung der Adoptivkindschaft ist danach grundsätzlich das Personalstatut des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC), mithin sein Recht der Staatsangehörigkeit (Heimatrecht). Im Fall der Adoption durch E...mehr

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Frankreich / 2. Die Volladoption

Rz. 273 Durch die Volladoption wird ein Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt, das Adoptivkind verliert die Verwandtschaftsverhältnisse zur ursprünglichen Familie,[111] Art. 356 Abs. 1 CC. Nur im Falle der Stiefkindadoption bleiben nach Art. 356 Abs. 2 CC die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zum Ehegatten und dessen Familie b...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 299 Im italienischen Recht gibt es unterschiedliche Adoptionsformen: die Volladoption eines (verlassenen) Minderjährigen, die Minderjährigenadoption in besonderen Fällen (Gesetz vom 4.5.1983, Nr. 184 und Gesetz vom 28.3.2001, Nr. 149) und die Volljährigenadoption (Art. 291 ff. c.c.). Ein Sonderfall ist der sog. affidamento familiare. Besondere Regelungen gelten für die A...mehr

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Polen / 2. Entscheidung des Gerichts

Rz. 150 Die Annahme als Kind erfolgt nicht durch Vertrag, sondern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (Dekretsystem, Art. 117 § 1 FVGB). Vor dem Ausspruch der Adoption muss das Gericht eine Stellungnahme des Adoptions-Pflegedienstes einholen (Art. 586 § 4 ZVGB). Nach dem Tod des Annehmenden oder des Kindes kann die Adoption grds. nicht mehr ausgesprochen werden (Art. 1...mehr

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Schweiz / 2. Wirkungen

Rz. 167 Grundsätzlich ist das adoptierte Kind einem leiblichen hinsichtlich sämtlicher Wirkungen des Kindesverhältnisses gleichgestellt und es scheidet rechtlich aus seiner angestammten Familie aus. Dem Kind kann zudem ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267a Abs. 1 ZGB). Das in Art. 267 ZGB niedergelegte Prinzip der Volladoption wird in drei Fällen durchbrochen: So erlis...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Volljährigenadoption

Rz. 311 Die Volljährigenadoption setzt voraus, dass der Anzunehmende älter als 18 Jahre und der Annehmende älter als 35 Jahre ist und dass ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren zwischen Annehmenden und Anzunehmenden besteht.[340] Der Annehmende muss nicht verheiratet sein. Die Volljährigenadoption ist unzulässig, wenn der Annehmende eheliche oder uneheliche Kinder h...mehr

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Slowakische Republik / e) Zustimmung des Kindes

Rz. 103 Die Zustimmung des Kindes ist erforderlich, wenn es imstande ist, die Auswirkungen der Adoption zu bewerten (§ 101 Abs. 4 FamG). Das Familiengesetz setzt keine bestimmte Altersgrenze an, ab welcher das Kind zu dessen Adoption die Zustimmung erteilen muss; dies hängt vom Einzelfall ab.mehr

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Dänemark / 3. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 187 Ist ein Kind, das adoptiert werden soll, 12 Jahre oder älter, "soll" nach § 6 des Adoptionsgesetzes die Bewilligung nur nach Einholung der Zustimmung des Kindes erteilt werden, es sei denn, es steht zu vermuten, dass dieser Vorgang dem Kind schaden würde. Vor der Zustimmung muss ein Gespräch über die Adoption und deren Bedeutung mit dem Kind geführt werden. Bei einem...mehr

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Ukraine / 1. Voraussetzungen

Rz. 113 Die Adoption ist in den Art. 207–242 FGB geregelt. Sie muss den Interessen des Kindes insofern dienen, als stabile und harmonische Grundlagen für das Leben des Kindes geschaffen werden (Art. 207 Abs. 2 FGB). In Ausnahmefällen ist auch die Adoption volljähriger Waisen zulässig (Art. 208 Abs. 2 FGB). Die Adoption von Geschwistern durch verschiedene Personen ist nur aus...mehr

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Ukraine / 5. Aufhebung

Rz. 122 Die gerichtliche Aufhebung der Adoption kann (grundsätzlich nur vor Volljährigkeit des Kindes, vgl. Art. 238 Abs. 2 FGB) auf Antrag der leiblichen Eltern, des Adoptierenden, des Vormunds oder Pflegers, des Kindes nach Vollendung des 14. Lebensjahres, der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde oder der Staatsanwaltschaft erfolgen (Art. 240 FGB). Gründe für die Aufheb...mehr

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Russland / 2. Ausschlussgründe

Rz. 101 Ausschlussgründe sind nach Art. 127 Abs. 1 FGB u.a.:mehr

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Tschechische Republik / 2. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 115 Zur Adoption ist die Zustimmung des Elternteils des Kindes erforderlich (§ 805 BGB). Seine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn er selbst noch minderjährig, aber älter als 16 Jahre ist (wenn einer der Eltern jünger als 16 Jahre ist, ist eine Adoption ausgeschlossen). Steht keinem der Elternteile aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die elterliche Sorge z...mehr

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Russland / 4. Rechtsfolgen

Rz. 104 Die Adoption wird mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung wirksam (Art. 125 Abs. 3 FGB). Damit sind die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern beendet und das Kind wird rechtlich wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern behandelt (Art. 137 Abs. 1, 2 FGB). Die Adoption stellt insoweit eine Volladoption dar. Bei der Adoption durch eine Einzelperson kann die...mehr

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Polen / e) Geeignetheit des Annehmenden

Rz. 146 Nach Art. 114/1 § 1 FVGB ist die Adoption nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Annehmende seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllen wird.mehr

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Russland / 3. Verfahren und Zustimmungserfordernisse

Rz. 103 Die Adoption wird vom Gericht in einem besonderen Verfahren ausgesprochen (Art. 269–275 ZPO). Zuständig ist das Kreisgericht (Art. 24 ZPO). Am Verfahren sind neben den Antragstellern die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und die Staatsanwaltschaft beteiligt (Art. 125 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde muss eine gutachterliche S...mehr

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Polen / f) Besonderheiten bei Auslandsadoptionen

Rz. 147 Mit der Neufassung des Adoptionsrechts im Jahre 1995 wurde erstmals die Adoption polnischer Kinder (insb. Waisenkinder) durch im Ausland lebende Personen geregelt. Als Auslandsadoption in diesem Sinne sind nur solche Adoptionen zu verstehen, bei denen das Kind infolge der Annahme seinen bisherigen Wohnsitz von Polen ins Ausland verlegen soll (vgl. Art. 114/2 § 1, Art...mehr

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Ukraine / 2. Ausschlussgründe

Rz. 115 Ausschlussgründe sind gem. Art. 212 Abs. 1 FGB:mehr

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Ungarn / 2. Genehmigungsverfahren

Rz. 230 In Ungarn ist für Verfahren in Adoptionssachen die Vormundschaftsbehörde sachlich zuständig. Dieses Organ geht nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens vor. Die besonderen Verfahrensregeln bezüglich der Adoption sind im Gyer. enthalten.[186] Rz. 231 Dem Genehmigungsverfahren ist ein Vorverfahren vorgeschaltet. Es wird geprüft, ob der Annehmende angesichts...mehr

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Ungarn / c) Internationale Abkommen

Rz. 246 Ungarn ist ein Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vom Jahre 1993.[201] Handelt es sich um eine sog. "internationale Adoption" gemäß Art. 2, so wird eine Adoptionsentscheidung eines anderen Vertragsstaates nach den Vorschriften gemäß Art. 23–27 anerkannt. Bezüglich einiger Staaten gelten die in den bilateralen Rechtshilfeabkommen vorgesehenen Kollisions-...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 130 Die Annahme als Kind (Adoption) ist in den §§ 1741 ff. BGB geregelt. Seit 1977 gilt das Dekretsystem, also die Adoption durch staatlichen Hoheitsakt. Außerdem hat sich das deutsche Recht grds. für die Volladoption (Adoption mit "starken Wirkungen") entschieden, durch die also das Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt wird. ...mehr

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Slowakische Republik / a) Zustimmung beider Eltern

Rz. 98 Beide Eltern des Adoptivkindes müssen der Adoption zustimmen (§ 101 Abs. 1 FamG). Dies bezieht sich auch auf minderjährige Eltern und Eltern mit beschränkter Geschäftsfähigkeit. Eine Zustimmung der Eltern, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde, ist nicht erforderlich (§ 101 Abs. 2 FamG). Die Eltern müssen mit der Adoption durch bestimmte Personen und ohne jegli...mehr

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Slowakische Republik / c) Zustimmung des Vormunds des Kindes

Rz. 101 Die Zustimmung zur Adoption ist von dem Vormund des Kindes zu erteilen, wenn die Eltern des Kindes gestorben sind, nicht bekannt sind, ihnen die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, sie beschränkt geschäftsfähig sind oder ihnen die Elternrechte entzogen wurden (§ 101 Abs. 3 FamG).mehr

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Slowakische Republik / 6. Adoptionsverfahren

Rz. 105 Das Adoptionsverfahren ist zweistufig ausgestaltet: Vor der Gerichtsentscheidung über die Adoption muss das minderjährige Kind mindestens für neun Monate in die Sorge der künftigen Adoptiveltern gegeben werden. Die mit der voradoptiven Fürsorge verbundenen Kosten tragen die künftigen Adoptiveltern (§ 103 Abs. 1 FamG). Über die Fürsorge des Kindes in die Sorge der künf...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 4. Adoptionsverfahren

Rz. 100 Der Adoptionsantrag wird durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Zivilgericht eingereicht. Der Antrag ist von dem oder den Adoptierenden und von dem zu Adoptierenden, wenn er älter als 14 Jahre ist, zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für die Personen, welche in die Adoption einwilligen müssen. Das Gerichtsurteil, welches der Adoption stattgibt, wird im Zivilstande...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 108 Die Adoption wird in den Art. 1542–1548 ZGB geregelt (Gesetz Nr. 2447/1996, geändert durch die Gesetze Nr. 2479/1997, 2521/1997, 2721/1999 und 2915/2001). Nach dem Gesetz Nr. 2447/1996 ist die Annahme eines Minderjährigen beinahe die ausschließliche Form der Adoption, da die Annahme eines Volljährigen nur in Ausnahmefällen zugelassen wird.mehr

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Ungarn / b) Internationale Zuständigkeit; Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Rz. 244 Gemäß § 105 IPRG sind ungarische Gerichte bzw. Vormundschaftsbehörden für die Verfahren betreffend Adoption international zuständig, wenn entweder das Kind oder der Annehmende[200] ungarischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Rz. 245 Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind die allgemeinen Anerkennungsvorschriften sinnge...mehr

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Slowakische Republik / 5. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 97 Zu den Voraussetzungen der Adoption gehören auch nachfolgende Zustimmungen, die von den berechtigten Personen persönlich schriftlich dem Gericht oder der Behörde des Jugend- und Sozialamtes zu erteilen sind: a) Zustimmung beider Eltern Rz. 98 Beide Eltern des Adoptivkindes müssen der Adoption zustimmen (§ 101 Abs. 1 FamG). Dies bezieht sich auch auf minderjährige Eltern...mehr

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Polen / a) Grundsatz: Volladoption

Rz. 151 Grundsätzlich erfolgt der Ausspruch der Annahme als Volladoption (Art. 121–123 FVGB), dessen Wirkungen sich auch auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecken (Art. 121 § 4 FVGB). Volladoption bedeutet im Einzelnen Folgendes:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Volladoption

Rz. 300 Eine Volladoption setzt auf Seiten des Anzunehmenden voraus, dass er minderjährig ist, er sich im Zustand der Verlassenschaft befindet, also ohne moralischen und finanziellen Beistand der Eltern oder unterhaltspflichtiger Verwandten (Art. 8 Abs. 1 l. adoz.) ist, und ein Zeugnis über seine Adoptionsfähigkeit vorliegt. Der Minderjährige ist anzuhören; ist er älter als ...mehr

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Slowakische Republik / f) Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie

Rz. 104 Eine Adoption des Kindes ins Ausland bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie (§ 101 Abs. 5 FamG).mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 427 Die internationale Zuständigkeit für die Vornahme von Adoptionen wird auch in dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 101 FamFG besteht eine weitreichende – nicht ausschließliche – Zuständigkeit der deutschen Gerichte, wenn auch nur einer der Beteiligten Deutscher ist oder in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In den meiste...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Wirkungen einer ausländischen Volladoption

Rz. 423 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie vorgenommen wurde, die Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie zur Folge (Volladoption), so hat das Gericht dies gemeinsam mit der Anerkennung festzustellen. Damit wird dem Angenommenen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG die Stellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verliehen (Wirkun...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel

Rz. 484 Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (fortan: HAdÜ; in Kraft getreten am 1.5.1995 nach der Ratifikation durch drei Staaten)[630] zielt – ohne die Normierung von Kollisionsnormen – auf die Einführung von Schutzvorschriften (materielle Voraussetzungen und Anforderungen an d...mehr

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Belgien / b) Volladoption

Rz. 193 Mit der Volladoption erhält das Adoptivkind die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind der Annehmenden.[263] Das Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis zur Herkunftsfamilie wird vollkommen aufgehoben. Der Adoptierte verliert seine Erbansprüche in dieser Familie. Die Ehehindernisse gegenüber der Herkunftsfamilie bleiben jedoch bestehen.mehr

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Portugal / 1. Grundlagen/Reformgesetz Nr. 143/2015/Rechtslage seit dem 7.12.2015

Rz. 122 Das portugiesische Recht kennt die Adoption seit der Einführung in das Zivilgesetzbuch von 1966.[126] Die zwischenzeitlichen Änderungen, u.a. mit einer Neuregelung durch Gesetz Nr. 314/2003 vom 27.10.2003, bis hin zum heutigen Adoptionsrecht in den Art. 1973–2002-D CC waren stets geprägt von dem Ziel der Förderung des Kindesinteresses zum einen und der Verfahrensvere...mehr

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Bulgarien / 1. Volladoption

Rz. 118 Sie ist in Art. 101 Abs. 1 S. 1 FamKodex geregelt. Danach entsteht zwischen dem Adoptivkind und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Adoptierenden und dessen Verwandten andererseits ein Rechtsverhältnis wie zwischen Blutsverwandten. Das bisherige Rechtsverhältnis zu den Blutsverwandten erlischt. Gleichwohl bleiben die Ehehindernisse nach Nr. 1 (Verwandte in gerader...mehr

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Niederlande / 3. Rechtsfolgen

Rz. 171 Die Rechtsfolgen einer Adoption sind die einer juristischen Abstammungsbeziehung zwischen Elternteil und Kind. Die wichtigsten Folgen sind die Aufhebung der familienrechtlichen Beziehung zwischen dem Adoptierten und dessen (ursprünglichen) Blutsverwandten und Verschwägerten, die durch die Festigung einer familienrechtlichen Beziehung des Adoptierten mit seinen Adopti...mehr

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Bulgarien / 6. Einwilligungen

Rz. 126 Die Wahlkindschaft erfordert die Einwilligungen von: Sie stellen Wirksamkeitsvoraussetzungen dar, brauchen jedoch – mit Ausnahme der Einwilligung des Adoptivkindes – nicht persönlich kundgetan zu werden. In Betracht kommt die Bevollmäch...mehr