Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Bosnien und Herzegowina / b) Volladoption

Rz. 109 Eine Volladoption ist nur bei Kindern, die jünger als 10 Jahre sind, möglich (Art. 110). Bisher lag dieses Alter bei 5 Jahren. Die Anhebung dient dazu, die Möglichkeiten zur Volladoption zu erhöhen. Annehmende können, wie früher, Ehegatten und seit Inkrafttreten des neuen FamG FBiH auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die mindestens 5 Jahre besteht, ...mehr

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Spanien / I. Abstammung

Rz. 121 Das spanische Abstammungsrecht kennt die leibliche Abstammung und die durch Adoption; seit der Vorgabe durch die neue spanische Verfassung von 1978[182] haben die leibliche Abstammung, d.h. die eheliche wie die nichteheliche, und die durch Adoption begründete dieselben Wirkungen (Grundsatz in Art. 108 CC).[183] 1. Eheliche Abstammung Rz. 122 Nach Art. 115 CC wird die e...mehr

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Russland / 5. Aufhebung

Rz. 105 Die gerichtliche Aufhebung der Adoption kann (grundsätzlich nur vor Volljährigkeit des Kindes, vgl. Art. 144 FGB) auf Antrag der leiblichen Eltern, der Adoptiveltern, des Kindes selbst nach Vollendung des 14. Lebensjahres, der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde oder der Staatsanwaltschaft erfolgen (Art. 140, 142 FGB). Gründe für die Aufhebung können die Vernachl...mehr

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Polen / b) Antrag des Annehmenden

Rz. 143 Die Adoption wird nur auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen (Art. 117 § 1 FVGB). Eine gemeinschaftliche Annahme ist nur durch Ehegatten möglich (Art. 115 § 1 FVGB). Ist der Annehmende verheiratet, so kann er nur mit Einwilligung seines Ehegatten das Kind annehmen, es sei denn, dass der andere Ehegatte nicht geschäftsfähig ist oder die Verständigung mit ihm auf sch...mehr

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Polen / 1. Voraussetzungen

a) Adoptivkind ist ein Minderjähriger Rz. 142 Als Kind kann nur ein Minderjähriger[130] angenommen werden (Art. 114 § 1 FVGB); maßgebend ist der Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags (Art. 114 § 2 FVGB). Das Erfordernis der Minderjährigkeit gehört nicht zum polnischen ordre public, so dass eine ausländische Volljährigenadoption in Polen anerkannt werden kann bzw. eine V...mehr

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Polen / d) Angemessener Altersunterschied zwischen Kind und Annehmendem

Rz. 145 Grundsätzlich bedarf es eines "natürlichen" Altersunterschiedes von mindestens 18 Jahren.mehr

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Slowakische Republik / 4. Wer kann zu Adoptiveltern werden?

Rz. 96 Ein Kind kann von Ehegatten oder von dem Ehegatten eines der Eltern des Kindes (sog. unechte Adoption)[22] oder von dem hinterbliebenen Ehegatten eines der Eltern bzw. Adoptiveltern eines minderjährigen Kindes adoptiert werden. In Ausnahmefällen kann das Kind auch von einer alleinstehenden Person adoptiert werden (§ 100 Abs. 1 FamG).mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Minderjährigenadoption in besonderen Fällen

Rz. 306 Die Minderjährigenadoption in besonderen Fällen ist statthaft, wennmehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Volladoption

Rz. 98 Eine Volladoption kann nur von einem Ehepaar oder von in Partnerschaft lebenden Personen beantragt werden. Das zu adoptierende Kind darf zum Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags nicht älter als 16 Jahre sein und nicht jünger als drei Monate. Ausnahmsweise kann die Volladoption auch von einem Ehegatten allein beantragt werden, wenn dieser beabsichtigt, das Kind ...mehr

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Portugal / a) Volladoption

Rz. 131 Die Regelungen über die Volladoption a.F. sind weitgehend in der neuen Rechtslage fortgeführt – mit den oben gezeigten Neuerungen und Ergänzungen.mehr

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Bulgarien / 7. Adoptionswirkungen

a) Volladoption Rz. 127 Das Wahlkind tritt mit allen Rechten und Pflichten in die neue Familie unter Lösung des alten Familienbandes ein. Es bedarf darum der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde. Dafür überlässt das Gericht von Amts wegen dem Zivilstandsbeamten an der ständigen Anschrift des Annehmenden den Adoptionsbeschluss. Der Vaters- und Familienname des Angenommenen s...mehr

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Ungarn / 5. International-privatrechtliche Vorschriften

a) Kollisionsvorschriften Rz. 243 Für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Adoption werden die Vorschriften Personalstatut des Annehmenden und desjenigen des Kindes kumulativ angewendet; d.h. die Adoption muss die Voraussetzungen beider Rechtsordnungen erfüllen.[198] Die Rechtswirkungen der Adoption unterliegen dem Personalstatut des Annehmenden zur Zeit der Adoption...mehr

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Slowenien / 3. Wirkungen

Rz. 105 Mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung entstehen zwischen dem Angenommenen und dessen Nachkommen einerseits und dem Annehmenden und seinen Verwandten andererseits die gleichen Verhältnisse wie zwischen Verwandten (Art. 219). Beispielsweise besteht eine Unterhaltspflicht oder ein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht (Art. 21 Abs. 1–3 ErbG). Die gegenseitigen Re...mehr

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Bulgarien / 8. Adoptionsbeendigung

Rz. 130 Von der gerichtlichen Beendigung einer Wahlkindschaft handelt Art. 106 FamKodex. Die Regelung ist detailliert. Erwähnt sei nur die Möglichkeit der Beendigung im gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern bzw. dem Annehmenden, wenn alle Beteiligten geschäftsfähig sind (Abs. 8). Stirbt der Annehmende, so endet die unvollständige Adoption...mehr

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Polen / g) Einwilligungen

Rz. 149 Das FVGB sieht folgende Einwilligungen zur Adoption vor:mehr

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Polen / b) Stiefkindadoption

Rz. 152 Nimmt ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten an, so bleiben die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem anderen Ehegatten sowie dessen Verwandten unberührt (Art. 121/1 § 1 FVGB). Dies gilt auch dann, wenn die Annahme nach Auflösung der Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten erfolgt ist (Art. 121/1 § 1 FVGB). Ist ein Elternteil des Kindes bere...mehr

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Deutschland / 2. Minderjährigenadoption

Rz. 131 Die Adoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Das Adoptionsverfahren wird durch einen Antrag bei Gericht eingeleitet, den bei der Minderjährigenadoption der Annehmende stellen muss. Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung, muss persönlich erklärt sein (also keine Stellvertretung zulässig) und darf keine Bedingung oder Zeitbestimmung enthalten (§ 1752 Abs...mehr

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Slowakische Republik / b) Zustimmung nur eines Elternteils

Rz. 100 Die Zustimmung nur eines Elternteils ist ausreichend, wenn der andere Elternteil gestorben ist, nicht bekannt ist, ihm die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, er beschränkt geschäftsfähig ist oder ihm die Elternrechte entnommen wurden (§ 101 Abs. 2 FamG).mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 6. Kollisionsrecht

Rz. 313 Italienische Gerichte sind zuständig, wenn einer der Adoptierenden oder der Anzunehmende italienischer Staatsangehöriger ist oder in Italien seinen Wohnsitz hat oder der Anzunehmende während seines Aufenthalts in Italien pflege- und fürsorgebedürftig ist. Das italienische Recht ist zwingend bei einer Minderjährigen-Volladoption nach dem l. adoz. anzuwenden (Art. 38 d....mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 487 Das HAdÜ findet (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten) nach seinem Art. 2 Anwendung, wenn ein (minderjähriges) Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (d.h. seinem Heimatstaat, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) in einen anderen Vertragsstaat (den Aufnahmestaat des bzw. der Annehmenden, in dem diese(r) seinen/ihr...mehr

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Schweiz / III. Internationales Recht

Rz. 168 Für die Behandlung von Abstammung und Adoption im internationalen Kontext wird auf unsere Ausführungen im Werk "Erbrecht in Europa" verwiesen.[270] Zu berücksichtigen ist, dass für die Schweiz seit dem 1.1.2003 auch das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoptionen gilt.mehr

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Ukraine / I. Abstammung

1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder Rz. 108 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden durch die (standesamtlich eingetragene) Abstammung des Kindes begründet (Art. 121 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder wird durch Art. 142 FGB festgelegt. 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft Rz. 109 Die Abstammung...mehr

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Slowenien / I. Abstammung

1. Grundsätzliches Rz. 93 Nach Art. 54 Abs. 2 Verfassung der Republik Slowenien haben eheliche und uneheliche Kinder dieselben Rechte. Fragen der Abstammung regeln die Art. 112–134. Als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat (Art. 112 FamGB).[152] Die Vorschriften des FamGB über die Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft gelten sinngemäß für die Mutterschaf...mehr

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Portugal / I. Grundlagen

Rz. 96 Portugal hat bereits seit Anfang der 2000er Jahre eine spezifische gesetzliche Regelung des Rechts der nichtehelichen Partnerschaften:[91] das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.5.2001[92] zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaft (união de facto). Weitergehend als im zeitgleich aufgehobenen "Vorläufer", dem Gesetz Nr. 135/99 vom 28.8.1999, das noch auf der Geschlechtsversc...mehr

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Polen / I. Abstammung

1. Vaterschaft Rz. 132 Das polnische Recht kennt keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. In erster Linie wird die Vaterschaft durch gesetzliche Vermutungen festgestellt (Art. 62 ff. FVGB). Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann die Vaterschaft nur durch Anerkennung des Kindes seiten...mehr

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Bulgarien / c) Stiefkindadoption

Rz. 129 Diese Adoptionsart hat in Art. 103 Abs. 1 FamKodex einen gesetzlichen Niederschlag erfahren. Bei ihr erlöschen lediglich die Rechtsbeziehungen zum anderen Elternteil und dessen Verwandten. Das Rechtsverhältnis zum Ehegatten des Annehmenden und dessen Verwandten bleibt dagegen bestehen. In die Geburtsurkunde einzutragen sind die Angaben des annehmenden Ehegatten (Art....mehr

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Polen / c) Volle Geschäftsfähigkeit des Annehmenden

Rz. 144 Der Annehmende muss voll geschäftsfähig sein (Art. 114/1 § 1 FVGB). Dies sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 10 § 1 ZGB) bzw. durch Eheschließung vor dem 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig geworden sind (Art. 10 § 2 S. 1 FVGB) und die weder voll noch teilweise entmündigt sind (Art. 13, 16 ZGB).mehr

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Serbien / I. Abstammung

1. Kinderrechte und elterliche Rechte Rz. 85 Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.). Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5). Die elterlichen Rechte gehören Mutter und Va...mehr

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Niederlande / 2. Partneradoption

Rz. 170 Mit dem 1.4.1998 wurde die Stiefelternadoption abgeschafft, die beinhaltete, dass beide Partner (Stiefelternteil und der Elternteil) das Kind adoptierten. Das bedeutete, dass merkwürdigerweise auch immer ein Elternteil sein eigenes Kind adoptieren musste bei einer Stiefelternadoption. Seither ist die Adoption des Kindes durch einen (verheirateten, registrierten oder ...mehr

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Russland / I. Abstammung

1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder Rz. 94 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt. 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Ungarn / I. Abstammung

1. Mutterschaft Rz. 210 Die Mutterschaft ist – in der Regel – eine mit der Tatsache der Geburt verbundenes Verhältnis, d.h. als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat.[163] Bei künstlicher (in vitro) Befruchtung kann es vorkommen, dass zur Fertilisation die Eizelle einer Frau verwendet wird, die keine Teilnehmerin des künstlichen Befruchtungsverfahren ist; dies h...mehr

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Niederlande / I. Abstammung

1. Familienrechtliche Beziehung Rz. 154 Das niederländische Abstammungs- und Adoptionsrecht wurde mit Wirkung vom 1.4.1998 grundlegend geändert, weitere, aber weniger gravierende Änderungen erfolgten in den letzten Jahren.[197] Die Bezeichnungen "eheliches", "nichteheliches" und "natürliches" Kind wurden gestrichen und durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer familienrecht...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Pflegekindschaft

Rz. 310 Die Pflegekindschaft, geregelt in Art. 2–5 l. adoz., kann als vorübergehende, grundsätzlich zweijährige Maßnahme angeordnet werden, wenn ein ordnungsgemäßes familiäres Umfeld fehlt. Die Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich; über zwölfjährige Kinder müssen aber angehört werden. Soweit die Eltern oder der Vormund zustimmen, wird die Pflegekindschaft vom Jugenda...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Ausschlüsse

Rz. 13 Nach Art. 1 Abs. 3 gilt die EUEheVO 2003 hingegen nicht für Folgesachen, betreffend die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (lit. a), Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption (lit. b), Namen und Vornamen des Kindes (lit. c), die Volljährigkeitserklärung (li...mehr

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Schweiz / b) Keine Ehehindernisse

Rz. 4 Die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZGB) und zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern ist unzulässig. Ob die Verwandtschaft auf Abstammung oder Adoption beruht, spielt keine Rolle (Art. 95 Abs. 1 ZGB). Für Personen, die vor dem 1.4.1973 adoptiert worden sind, gilt weiterhin das eingeschränkte Eheverbot von altArt. 100 Ziff. 3 ...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / II. Rechtsprechung

Rz. 40 So hat bspw. der EGMR entschieden: Marckx v. Belgien (1979): [170] Das Recht auf Achtung des Familienlebens verpflichtet den Staat, sich so zu verhalten, dass sich Familienbande normal entwickeln können. Das Recht eines außerehelichen Kindes in Belgien wurde deshalb verletzt, weil die unverheiratete Mutter ihr Kind adoptieren musste, um bestimmte Rechte zu erlangen (wob...mehr

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Ungarn / 4. International-privatrechtliche Vorschriften

a) Internationale Zuständigkeit Rz. 221 In Abstammungsangelegenheiten kann die internationale Zuständigkeit ungarischer Gerichte gemäß § 104 IPRG durch die ungarische Staatsangehörigkeit oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes oder den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten begründet werden. Im Falle einer notwendigen Streitgenossensch...mehr

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Bulgarien / 5. Beidseitige Adoptionsvoraussetzungen

Rz. 125 Zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind muss gem. Art. 79 S. 1 FamKodex ein Mindestaltersunterschied von 15 Jahren bestehen; eine Ausnahme davon bildet die Stiefkindadoption (Art. 79 S. 2 FamKodex). Bei einer Kindesannahme durch Ehegatten genügt die Feststellung des erforderlichen Altersabstands zu einem der Ehepartner (Art. 79 S. 3 FamKodex). Einen Höchstaltersunt...mehr

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Bulgarien / a) Volladoption

Rz. 127 Das Wahlkind tritt mit allen Rechten und Pflichten in die neue Familie unter Lösung des alten Familienbandes ein. Es bedarf darum der Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde. Dafür überlässt das Gericht von Amts wegen dem Zivilstandsbeamten an der ständigen Anschrift des Annehmenden den Adoptionsbeschluss. Der Vaters- und Familienname des Angenommenen sind nun gem. Ar...mehr

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Slowakische Republik / 2. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 86 Die Vaterschaft wird aufgrund der folgenden Vermutungen begründet: a) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Rz. 87 Ist ein Kind während der Ehe oder bis zu 300 Tage nach der Scheidung bzw. nach der Nichtigkeitserklärung der Ehe geboren, so wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes betrachtet (§ 85 Abs. 1 FamG). Ist ein Kind einer Frau geboren, die wieder verheirat...mehr

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Polen / a) Adoptivkind ist ein Minderjähriger

Rz. 142 Als Kind kann nur ein Minderjähriger[130] angenommen werden (Art. 114 § 1 FVGB); maßgebend ist der Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags (Art. 114 § 2 FVGB). Das Erfordernis der Minderjährigkeit gehört nicht zum polnischen ordre public, so dass eine ausländische Volljährigenadoption in Polen anerkannt werden kann bzw. eine Volljährigenadoption auf der Grundlage...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Abstammung

1. Anknüpfung des Abstammungsstatuts a) Rechtsgrundlagen Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nur für ab dem ...mehr

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Tschechische Republik / 4. Ehehindernisse

Rz. 5 Mit einem verheirateten Mann oder einer verheirateten Frau kann keine Ehe geschlossen werden, sog. Verbot der Doppelehe (§ 674 BGB). Gleiches Verbot gilt für eine Person, die eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist. Die Ungültigkeit einer solchen Ehe hat das Gericht von Amts wegen auszusprechen. Die weitere Ehe wird jedoch mit Wirkung ex nunc gültig, sobald die...mehr

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Finnland / I. Abstammung

Rz. 89 Zum 1.1.2016 trat das neue Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) in Kraft (13.1.2015/11), in dem die Rechte der Väter gestärkt wurden. 1. Eheliches Kind Rz. 90 Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein Kind, welches ...mehr

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Slowakische Republik / 3. Vaterschaftsanfechtung

a) Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Mutter Rz. 90 Der Ehemann der Mutter des Kindes kann seine Vaterschaft zu dem Kind binnen drei Jahren, nachdem er über Tatsachen, die seine Vaterschaft anzweifeln, erfahren hat, anfechten (§ 86 Abs. 1 FamG). Die Vaterschaft ihres Ehemannes kann allerdings auch die Mutter des Kindes innerhalb von drei Jahren nach der Geburt anfec...mehr

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Polen / 3. Legitimation

Rz. 141 Das Rechtsinstitut der Legitimation ist dem polnischen Recht fremd. Eine vergleichbare Wirkung kann durch die Anerkennung des Kindes bei der standesamtlichen Eheschließung erzielt werden.mehr

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Serbien / 2. Mutterschaft

Rz. 86 Die Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat[20] (Art. 42). Die Mutterschaft kann auch durch Gerichtsentscheidung bestimmt werden. Sowohl das Kind als auch eine Frau, die nicht im Geburtsregister als Mutter des Kindes eingetragen ist und behauptet, die Mutter zu sein, haben das Recht, die Feststellung der Mutterschaft zu beantragen (Art. 43). Die Klage auf Fes...mehr

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Dänemark / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 74 Nach dem geltenden Domizilprinzip [44] ist das dänische Eherecht traditionell auf alle in Dänemark mit festem und dauerhaftem Wohnsitz lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität anwendbar gewesen – grundsätzlich hingegen nicht auf dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Rz. 75 Während für die allgemeinen Ehewirkungen grundsätzlich das jeweilige Do...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Rechtsgrundlage

Rz. 42 Für die Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates gilt die königliche Verordnung 1931:429 NÄF über gewisse Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft. Sie beruht auf der 1931 zwischen den fünf nordischen Staaten geschlossenen Konvention über die internationalen privatrechtlichen Bestimmungen über Ehe, Adoption und Vormundschaft. Diese Veror...mehr