Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Türkei / H. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 177 Der türkische Gesetzgeber hat von der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern Abstand genommen. Mit der weitgehenden Rezeption des schweizerischen ZGB hat der türkische Gesetzgeber das Kindschaftsrecht den internationalen Verpflichtungen und Anforderungen gerecht gestaltet. Rz. 178 Die Interessen des Kindes stehen bei der Feststellung de...mehr

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Frankreich / H. Abstammung und Adoption

I. Abstammung (filiation) 1. Materielles Recht Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten...mehr

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Litauen / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 83 Gemäß Art. 3.138 ZGB wird die Abstammung des Kindes durch die Eintragung der Geburt (gimimo įrašas) bestätigt. 1. Mutterschaft Rz. 84 Die Abstammung von der Mutter wird gemäß den Bestimmungen des Art. 3.139 ZGB festgestellt, wobei die Eintragung der Angaben über die Mutter aufgrund der durch eine medizinische Anstalt (z.B. Krankenhaus) erteilten Bescheinigu...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VII. Abstammung und Adoption

1. Abstammung Rz. 154 Die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist im FamG RS ähnlich, aber nicht identisch wie im FamG FBiH geregelt. Das FamG RS unterscheidet (abgesehen von der Feststellung der Vaterschaft) auch nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Hinsichtlich der Mutterschaft legt dieses Gesetz nur fest, dass Mutter diejenige Frau ist, die ein Kind ge...mehr

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Österreich / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 251 Das österreichische Abstammungsrecht erfuhr im Zuge des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004 (FamErbRÄG 2004)[390] tiefgreifende Veränderungen; das gesamte Abstammungsverfahren wurde damals in das Außerstreitverfahren verlagert. Das KindNamRÄG[391] 2013 hat eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder bewirkt und die Begriff...mehr

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Schweiz / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 158 Zwischen der Mutter und dem Kind entsteht das Kindesverhältnis mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Das ZGB folgt damit dem Grundsatz "mater semper certa est", welcher allerdings mit den neuen Techniken der Fortpflanzungsmedizin keine absolute Geltung mehr beanspruchen kann. Die Ei- und Embryonenspende sowie alle Arten von Leihmutterschaft sind zwar in ...mehr

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Rumänien / H. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 138 Die Regelungen zu Abstammung und Verwandtschaft finden sich in den Art. 405 ff. ZGB. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen natürlicher und zivilrechtlicher Verwandtschaft, wobei die Erstere von der Letzteren dadurch abgegrenzt wird, dass im Fall der natürlichen Verwandtschaft mehrere Personen einen gemeinsamen Vorfahren haben. Rz. 139 Hinsichtlich de...mehr

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Ungarn / G. Grundzüge der Abstammung und der Adoption

I. Abstammung 1. Mutterschaft Rz. 210 Die Mutterschaft ist – in der Regel – eine mit der Tatsache der Geburt verbundenes Verhältnis, d.h. als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat.[163] Bei künstlicher (in vitro) Befruchtung kann es vorkommen, dass zur Fertilisation die Eizelle einer Frau verwendet wird, die keine Teilnehmerin des künstlichen Befruchtungsverfahre...mehr

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Niederlande / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Familienrechtliche Beziehung Rz. 154 Das niederländische Abstammungs- und Adoptionsrecht wurde mit Wirkung vom 1.4.1998 grundlegend geändert, weitere, aber weniger gravierende Änderungen erfolgten in den letzten Jahren.[197] Die Bezeichnungen "eheliches", "nichteheliches" und "natürliches" Kind wurden gestrichen und durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer ...mehr

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Dänemark / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 173 Das Kindergesetz [120] versucht, eine weitgehende Gleichbehandlung der Frage von Vaterschaftsregistrierung nach der Geburt bei ehelichen und nichtehelichen Kindern zu erzielen. 1. Mutterschaft Rz. 174 Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach...mehr

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Tschechische Republik / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 108 Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 775 BGB). Bei einem ehelichen Kind wird der Ehemann als Vater des Kindes vermutet, wenn das Kind in einem Zeitraum ab Eheschließung bis zum 300. Tag nach der Ehescheidung oder Eheauflösung geboren wird (§ 776 Abs. 1 BGB). Geht die Mutter des Kindes eine neue Ehe ein, wird der neue Ehemann als Vater ...mehr

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Griechenland / F. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die ...mehr

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Deutschland / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 127 Im Jahr 1998 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt worden. Die §§ 1591 ff. BGB regeln die Abstammung nunmehr einheitlich, wobei die Frage, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, nach wie vor eine Rolle spielen kann. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft (§ 1589 BGB) wird grds. du...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 110 Das tschechische Recht gestattet sowohl die Adoption von Minderjährigen (§§ 794 ff. GBG) als auch die Adoption von Volljährigen (§§ 846 ff. BGB). Die Adoption wird vom Gericht ausgesprochen. Es handelt sich stets um eine Volladoption. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einer nicht aufhebbaren und einer aufhebbaren Adoption (§ 840 BGB). Jede Adoption entsteh...mehr

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Portugal / 2. Verfahren und Wirkungen

Rz. 123 Die wesentliche Neuerung der Reform des Adoptionsrechts 2015 besteht in der ersatzlosen Streichung der "eingeschränkte Adoption" (der auch sogenannten schwachen oder hinkenden Adoption). Somit kennt das portugiesische Recht nun allein (noch) die Volladoption. Begrifflich wird diese – mangels erforderlicher Abgrenzung – daher nurmehr als "Adoption" bezeichnet; es gibt...mehr

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Spanien / 2. Verfahren und Wirkungen

Rz. 132 Primäre Voraussetzung für die Einleitung des Adoptionsverfahrens ist ein positives Votum über die Eignung des oder der Adoptierenden für die Ausübung der elterlichen Gewalt. Dieser Eignungsvorschlag muss von der öffentlichen Einrichtung ausgestellt sein (Art. 176 Abs. 2 CC). Die Adoption selbst erfolgt durch gerichtliche Entscheidung unter steter Berücksichtigung des...mehr

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Spanien / 3. Kollisionsrechtliche Aspekte

Rz. 137 Der Inhalt der Adoptivkindschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes; ist dieses nicht feststellbar, dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Art. 9.4 CC). Rz. 138 Für Adoptionen mit Auslandsbezug gelten gem. Art. 9.5 CC die Bestimmungen des "Gesetzes über die internationale Adoption" vom 28.12.2007 mit detaillierten IPR-Regelungen in seinen Art. 14–31,[21...mehr

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Niederlande / 1. Adoptionsvoraussetzungen

Rz. 166 Die Adoptionsvoraussetzungen gelten sowohl für die Adoption von Kindern, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben, als auch für Kinder, die aus anderen Ländern stammen:mehr

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Finnland / 2. Verfahren

Rz. 94 Das finnische Adoptionsrecht ist im Gesetz über die Annahme an Kindes statt (Adoptiolaki 22/(2012) festgelegt. Das öffentlich-rechtliche Element spielt im finnischen Adoptionsrecht eine wichtige Rolle. Das Adoptionsverfahren setzt eine Bewilligung durch die Valvira-Behörde voraus. Diese darf, unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen, nur dann erteilt werden, wenn...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Adoptionsformen und Voraussetzungen

Rz. 107 Das FamG FBiH regelt zwei verschiedene Arten der Adoption, nämlich die sog. Volladoption und die sog. unvollständige Adoption. Unterschiede zwischen diesen beiden Adoptionsformen bestehen sowohl hinsichtlich der Bedingungen einer Adoption als auch bezüglich der Rechtsfolgen, die sie hervorrufen. Darüber hinaus besteht zwischen beiden Adoptionsformen aber auch eine Re...mehr

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Slowenien / 1. Grundsätzliches

Rz. 101 Das FamGB sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern vor (Art. 212, 219, 220), die mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts wirksam wird.[162] Ein "Kind" ist nach dem FamGB eine Person, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, sie hat schon früher die vollständige Geschäftsfähigkeit erlangt (Art. 5). Die Adoption hat dem Wohl des...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Anerkennungsfeststellung

Rz. 422 Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Adoptionsstatut

Rz. 419 Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993. Ziel des Abkommens ist es, ungeregelte Adoptionen im internationalen Verhältnis zu stoppen. Insbesondere soll der bis vor kurzem noch florierende internationale Adoptionstourismus gestoppt werden und gewährleistet werden, dass zu internationalen Adoptionen nur solche Eltern zugel...mehr

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Ukraine / 6. Auslandsberührung

Rz. 124 Bei der Adoption eines Kindes mit Auslandsbezug sind zusätzlich die Vorschriften der Art. 282–287 FGB zu beachten. Ausländer, die keinen Wohnsitz in der Ukraine haben, können ein ukrainisches Kind adoptieren, das seit mindestens einem Jahr im Register der Regierungsbehörde der staatlichen Verwaltung für Adoption und Schutz der Kinderrechte erfasst ist und das fünfte ...mehr

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Frankreich / 4. Internationales Adoptionsrecht

Rz. 281 In Frankreich ist seit 1.10.1998 das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 484 ff. in diesem Werk) in Kraft, die allerdings nicht das anwendbare Recht regelt.[114] Rz. 282 Nach Art. 370–3 Abs. 1 CC unterliegt eine Adoption in erster Lini...mehr

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Russland / 6. Auslandsberührung

Rz. 106 Ausländer und Staatenlose können ein russisches Kind nur dann adoptieren, wenn das Kind nicht von russischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Russland oder von seinen Verwandten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz adoptiert wird (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Eine Adoption durch nicht verwandte Ausländer oder Staatenlose ist erst dann...mehr

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Schweiz / 1. Voraussetzungen

Rz. 164 Das ZGB unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption einer volljährigen Person, wobei die Adoption in beiden Fällen durch Ehegatten oder durch Einzelpersonen erfolgen kann. Neben den Regelfall der Adoption eines fremden Kindes tritt sodann die Stiefkindadoption. Unabhängig davon, welche Art der Adoption im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ist ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 97 Die luxemburgische Gesetzgebung (Art. 343 ff. CC) unterscheidet zwischen Volladoption und einfacher Adoption. Durch Erstere verliert der Adoptierte die rechtliche Bindung an seine Ursprungsfamilie und tritt voll in die adoptierende Familie ein. Bei der einfachen Adoption behält der Adoptierte seine Rechte und Pflichten, insbesondere seine Erbrechte, in seiner Ursprung...mehr

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Belgien / 2. Adoptionsvoraussetzungen

Rz. 186 Eine Adoption kann von vorgenommen werden. Im Sinne der Adoptionsgesetzgebung gilt ein Paar als zusammenlebend, wenn die Partnermehr

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Kroatien / 1. Allgemeines

Rz. 115 Das kroatische Recht kennt nur eine einzige einheitliche Form der Adoption. Das neue FamG sieht nun erstmals auch die Möglichkeit einer Adoption ohne Zustimmung der Eltern sowie die Möglichkeit einer Adoption durch nichteheliche Lebenspartner oder Einzelpersonen vor. Das Verfahren ist nun zweistufig: Zunächst erfolgt die Beurteilung des möglichen Adoptierenden, danach...mehr

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Portugal / 3. Rechtslage vor dem 7.12.2015

Rz. 130 Das Gesetz hat (bis 7.12.2015) zwischen Volladoption und eingeschränkter Adoption unterschieden. Dabei konnte die eingeschränkte Adoption jederzeit auf Antrag des Adoptierenden in eine Volladoption umgewandelt werden (Art. 1977 CC). Zulässig war nur die Adoption Minderjähriger. Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen waren beide Formen einander angenähert. Die allgemeinen...mehr

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Griechenland / 2. Minderjährigenadoption

Rz. 109 Die Adoption wird durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Der Antrag muss vom Annehmenden höchstpersönlich bei Gericht gestellt werden (Art. 1549 ZGB). Es kommen die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder der Anzunehmende seinen gewöhn...mehr

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Slowenien / 2. Voraussetzungen

Rz. 103 Angenommen werden kann nur ein Kind, dessen Eltern einer Adoption zustimmen,[164] verstorben oder unbekannt sind oder deren Aufenthalt bereits ein Jahr unbekannt ist (Art. 218). Grundsätzlich ist eine Adoption sechs Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 möglich; Ausnahmen i.S.d. Kindeswohles sind zulässig (Art. 218 Abs. 3). Bestimmt...mehr

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Ungarn / a) Kollisionsvorschriften

Rz. 243 Für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Adoption werden die Vorschriften Personalstatut des Annehmenden und desjenigen des Kindes kumulativ angewendet; d.h. die Adoption muss die Voraussetzungen beider Rechtsordnungen erfüllen.[198] Die Rechtswirkungen der Adoption unterliegen dem Personalstatut des Annehmenden zur Zeit der Adoption.[199] Sind die Annehmend...mehr

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Slowenien / 4. Aufhebung

Rz. 106 Die Adoption ist ungültig, wenn die in den Art. 212–218[167] angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 230). Das Verfahren können folgende Personen auf Antrag einleiten: ein biologischer Elternteil, der Adoptierte, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern er fähig ist, die Bedeutung und Rechtsfolgen seiner Handlungen zu verstehen, der Annehmende und da...mehr

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Russland / 1. Voraussetzungen

Rz. 99 Die Adoption ist in den Art. 124–144 FGB geregelt. Sie ist zulässig, wenn sie dem Interesse des Kindes dient und das Kind minderjährig ist (Art. 124 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Unterabs. 3 FGB). Die Adoption Volljähriger ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird als unzulässig angesehen.[112] Bei der Adoption sind u.a. zu berücksichtigen:mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 184 Die Gesetze vom 24.4.2003[245] und 13.3.2003,[246] welche am 1.9.2005 in Kraft getreten sind, haben das belgische Adoptionsrecht grundlegend verändert. Die Adoption ist in den Art. 343–368–10 ZGB geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ist die Grundlage der Adoption nicht mehr vertraglicher Art. Die Adoption wird vom Familiengericht ausgesprochen. Der ein...mehr

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Rumänien / 3. Wirkungen

Rz. 145 Die Adoption wird mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam. Durch die Adoption entsteht Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden sowie zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und einem adoptierten Kind entspricht dem zu einem natürlichen Kind. Die Verwandtsch...mehr

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Ukraine / 3. Verfahren, Zustimmungserfordernisse und Bewertungskriterien

Rz. 117 Die Adoption wird vom Gericht in einem besonderen Verfahren ausgesprochen (Art. 310–314 ZPO). Am Verfahren müssen neben den Antragstellern die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und das Kind selbst, sofern es sich der Adoption bewusst ist, beteiligt werden (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Für die Adoption eines ukrainischen Kindes mit ständigem Aufenthalt im Ausland durch...mehr

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Kroatien / 4. Datenschutz

Rz. 121 Die biologischen Eltern erhalten anlässlich der Erteilung der Zustimmung zur Adoption keine Angaben über die Adoptiveltern, es sei denn, es handelt sich um eine Adoption durch Stiefvater oder -mutter (Art. 209 FamG). Da die biologischen Eltern gem. Art. 209 Abs. 2 FamG 30 Tage nach Zustimmungserteilung zur Adoption aufhören, Beteiligte am Adoptionsverfahren zu sein, ...mehr

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Slowakische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 93 Zurzeit kennt das slowakische Rechtssystem ausschließlich ein einziges Institut der Adoption[21] (sog. Volladoption). Dieses Institut hat die Institute der Adoption und der unwiderruflichen Adoption ersetzt. Über die Adoption entscheidet das Gericht auf Antrag der Adoptiveltern (§ 97 Abs. 2 FamG). Eine vertragliche Adoption ist in der slowakischen Rechtsordnung nicht ...mehr

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Katalonien / 2. Verfahren

Rz. 65 Die Adoption wird immer durch richterlichen Beschluss ausgesprochen, wobei der Richter stets die Interessen des Kindes zu berücksichtigen hat. Grundvoraussetzung für die Zulassung des Adoptionsgesuches ist der Vorschlag der für Kindesschutz und Adoption zuständigen Behörde (Jugendamt), welche die Eignung der sich für die Adoption interessierenden Pflegeeltern eingesch...mehr

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Rumänien / 1. Allgemeines

Rz. 141 Die Regelungen zur Adoption wurden mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches wieder in dieses integriert und finden sich in den Art. 451 ff. ZGB. Die Regelungen des Adoptionsverfahrens sind dagegen im Gesetz über das Adoptionsverfahren[20] enthalten. Auch für Fälle einer internationalen Adoption gelten besondere Voraussetzungen; deren Abwicklung unterliegt s...mehr

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Ukraine / 7. Kollisionsrecht

Rz. 127 Für die Adoption und die Aufhebung der Adoption ist nach ukrainischem Kollisionsrecht das Personalstatut des Kindes und des Adoptierenden maßgeblich. Sind die Adoptiveltern Ehegatten ohne gemeinsames Personalstatut, ist das Ehestatut gem. Art. 60 IPRG anwendbar (Art. 69 Abs. 1 IPRG). Die persönlichen Voraussetzungen des Adoptierenden richten sich nach seinem Personal...mehr

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Dänemark / 2. Adoptionsbewilligung

Rz. 186 Eine Adoption erfolgt in aller Regel durch eine Bewilligung der Agentur für Familienrecht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland entfaltet die Adoptionsbewilligung grundsätzlich Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Kindes in Dänemark (§ 1 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes). Dänemark ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsabkommens. Im Verhältnis zu den an...mehr

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Frankreich / 1. Allgemeines

Rz. 272 Das französische Recht unterscheidet in Art. 343 ff. CC zwischen der einfachen Adoption (adoption simple) und der Volladoption (adoption plénière). Adoptionen werden gem. Art. 353 CC auf Antrag des Annehmenden durch das Tribunal judiciaire gerichtlich ausgesprochen.mehr

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Slowakische Republik / d) Zustimmung des ad hoc-Betreuers

Rz. 102 Wurde dem Kind in einem separaten Verfahren ein Betreuer zum Zwecke der Zustimmung zur Adoption zugeteilt, so muss dieser der Adoption statt der Eltern des Kindes zustimmen. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt, wenn die Eltern zumindest sechs Monate kein wahres Interesse an dem Kind gezeigt haben oder sie mindestens innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des K...mehr

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Rumänien / 2. Voraussetzungen

Rz. 142 Die Adoption unterliegt sechs Grundprinzipien, die im Gesetz im Einzelnen ausgeführt sind. Dies sind:mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Schutzvorschriften aus dem Haager Adoptionsübereinkommen

Rz. 421 Besondere Vorschriften für die Adoption, insbesondere die Vermittlung des Kindes und die Prüfung der Adoptionseignung, ergeben sich, wenn und soweit das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 (HAdÜ) anwendbar ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das anzunehmende Kind minderjährig ist und im Rahmen der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Abkommens...mehr

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Ukraine / 4. Wirkungen

Rz. 121 Die Adoption wird mit Rechtskraft des Adoptionsurteils wirksam (Art. 225 FGB). Damit ist die rechtliche Beziehung zu den leiblichen Eltern beendet und das Kind wird wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern behandelt. Die Adoption stellt insoweit eine Volladoption dar. Bei der Adoption durch eine Einzelperson kann die rechtliche Verbindung zu dem jeweils andersgeschl...mehr