Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 394 Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 3. Volljährigenadoption

Rz. 135 Für die Volljährigenadoption gelten im Grundsatz die Vorschriften über die Minderjährigenadoption (§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB). Von diesem Grundsatz enthalten die Vorschriften über die Volljährigenadoption allerdings einige wichtige Ausnahmen. Verschiedene Vorschriften der Minderjährigenadoption sind im Verfahren über eine Volljährigenadoption nicht anzuwenden (§ 1768 Ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / 1. Allgemeines

Rz. 108 Die nach den einzelnen Gesetzen für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehenen Wirkungen reichen unterschiedlich weit, abhängig vom Umfang der jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen. Die (historischen) Comunidades Autónomas, mit eigener Kompetenz auch im Privatrecht, haben demgemäß recht vollständige Gesetze. Die anderen beschränken sich daher eher...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 4. Adoptionsvoraussetzungen auf Seiten des Annehmenden bzw. der Adoptiveltern

Rz. 124 Zulässig ist nur die Einzeladoption, es sei denn, bei den Annehmenden handelt es sich um Eheleute (Art. 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 FamKodex). Ferner müssen die Wahleltern bzw. muss der Annehmende bei einer Einzeladoption geschäftsfähig sein und ihnen/ihm darf das Sorgerecht nicht entzogen worden sein (Art. 78 FamKodex). Ein Verstoß gegen die gem. Art. 85 i.V.m. Art. 82 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 3. Volljährigenadoption

Rz. 113 Die Annahme eines Volljährigen wird nur dann zugelassen, wenn der Anzunehmende mit dem Annehmenden bis einschließlich zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert ist (Art. 1579 ZGB). Für die Volljährigenadoption werden grundsätzlich die Vorschriften über die Minderjährigenadoption analog angewandt. Sonderregelungen gelten für folgende Fälle:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 1. Anknüpfung des Abstammungsstatuts

a) Rechtsgrundlagen Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nur für ab dem 1.7.1998 geborene Kinder gilt.[474] ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / cc) Ehehindernisse

Rz. 10 Die Ehehindernisse lassen sich in beseitigbare und solche, die nicht beseitigt werden können, unterteilen. Zu den nicht beseitigbaren Ehehindernissen gehört die Blutsverwandtschaft und die durch Volladoption entstandene Verwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie bis einschließlich des vierten Verwandtschaftsgrades (Art. 12 Abs. 1 und 2). Im Fall einer sog....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt

Rz. 172 Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7, 8, 11, 13, 14, 15...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / I. Abstammung (filiation)

1. Materielles Recht Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Abstammung

1. Rechtswirkungen Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhalte der Reform...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / 3. Vaterschaft

Rz. 88 Der Ehemann der Mutter gilt als Vater eines ehelich geborenen Kindes. Der Ehemann der Mutter eines Kindes, das innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren wird, gilt als Vater des Kindes aus dieser Ehe, wenn die Ehe mit dem Tod des Ehemanns endete und die Mutter innerhalb dieser Frist keine neue Ehe eingegangen ist. Der Ehemann der Mutter eines in einer ne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / I. Abstammung

Rz. 173 Das Kindergesetz [120] versucht, eine weitgehende Gleichbehandlung der Frage von Vaterschaftsregistrierung nach der Geburt bei ehelichen und nichtehelichen Kindern zu erzielen. 1. Mutterschaft Rz. 174 Mutter ist die Person, die ein Kind gebärt. Vom Wortlaut des Kindergesetzes wird allein die Mutterschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung geregelt: Nach § 30 Kinderg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / d) Gerichtsurteil

Rz. 215 Die letzte Möglichkeit ist die Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht; alle anderen Vaterschaftsvermutungen stehen in der Rangfolge vor ihr. Ziel des gerichtlichen Verfahrens ist es festzustellen, wer der tatsächliche Vater des Kindes ist. Im Prozess kann die Person des Vaters mit Hilfe einer DNA-Analyse eigentlich mit voller Sicherheit festgestellt werden. D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

Rz. 109 Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder vor Ablauf von zehn Monaten nach Auflösung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit geboren wird (Art. 122 Abs. 2 FGB). Eine Vaterschaft des früheren Ehemanns scheidet aus, wenn die Mutter vor der Geburt des Kindes eine neue Ehe eingegangen ist (Art. 124 Abs. 1 FGB)....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / c) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 116 Aktivlegitimiert sind die Mutter und das Kind. Die Feststellungsklage ist binnen drei Jahren zu erheben – für die Mutter ab Entbindung, für das Kind ab Erreichung der Volljährigkeit (Art. 69 S. 1 FamKodex).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / c) Kein Eheverbot

Rz. 5 Die Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn einer der zukünftigen Ehegatten bereits verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt (Art. 28 FamG). Darüber hinaus darf eine Ehe auch nicht zwischen Blutsverwandten in gerader Linie und zwischen Geschwistern, Halbgeschwistern, mit dem Geschwister oder Halbgeschwister eines eigenen Elternteils sowie mit Kind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 2. Ehehindernisse

Rz. 6 Der portugiesische Código Civil unterscheidet zwischen trennenden und aufschiebenden Ehehindernissen. Die absoluten trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes absolutos) nach Art. 1601 CC stehen jeder Eheschließung desjenigen entgegen, auf den sie zutreffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, unüberwindbare Ehehindernisse: offenkundige Geistesschwäche, selb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russland / 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder

Rz. 94 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / E. Gleichgeschlechtliche Ehe/Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 242 Die Geschlechtsverschiedenheit der Partner als Eheelement und Voraussetzung für die Eingehung einer Ehe ist wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben worden, sodass seit 1.1.2019 sowohl zwei verschieden- als auch zwei gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe schließen können.[375] Lässt ein Ehegatte nach der Eheschließung eine Ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / I. Abstammung

Rz. 84 Die Abstammung wird seitens des Vaters durch die Erzeugung und seitens der Mutter durch die Geburt des Kindes begründet. Die ehelichen und unehelichen Kinder sind rechtlich gleichgestellt. 1. Mutterschaftsfeststellung Rz. 85 Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 82 Abs. 1 FamG). Gibt es Zweifel darüber, wer die Mutter eines Kindes ist, stellt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / 1. Materielles Recht

Rz. 262 Das Abstammungsrecht ist geregelt in Art. 310 ff. CC. Es wurde zuletzt durch Gesetze vom 4.7.2005 und 16.1.2009 neu geordnet. Seit dem Jahre 2002 ist die Unterscheidung im Abstammungsrecht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern endgültig beseitigt. Nach Art. 310 CC haben alle Kinder die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber Vater und Mutter. Sie gehören zur ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 2. Nichteheliches Kind

Rz. 91 Die Stellung von nichtehelichen Kindern unterscheidet sich signifikant von der Stellung ehelicher Kinder in jenen Fällen, in denen das Kind vor dem 1.10.1976 geboren ist. Vor diesem Datum führte die Heirat der Eltern dazu, dass nichtehelich geborene Kinder als eheliche angesehen werden. Ohne Heirat mit der Kindesmutter beerbt das nichteheliche Kind seinen Vater nur, w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / b) Anfechtung der durch einvernehmliche Erklärung der Eltern begründeten Vaterschaft

Rz. 91 Der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung kann sowohl von dem durch einvernehmliche Erklärung bestimmten Vater als auch von der Mutter des Kindes gestellt werden. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Jahre und läuft ab dem Tag der einvernehmlichen Erklärung (§ 93 FamG).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / I. Abstammung

Rz. 60 Das katalanische Recht geht vom Prinzip der vollständigen Gleichstellung der ehelichen und der nichtehelichen Abstammung aus. Handelt es sich um ein Kind einer verheirateten Mutter, welches nach der Eheschließung und innerhalb von 300 Tagen seit der Ehetrennung, Scheidung oder Nichtigerklärung geboren wird, ist die Vaterschaftsvermutung anwendbar (Art. 235–5 CCCat). D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / cc) Ehehindernisse

Rz. 116 Die Lösung hinsichtlich der Verwandtschaft als Ehehindernis entspricht fast derjenigen des FamG FBiH. Ein Unterschied besteht jedoch hinsichtlich der Blutsverwandten, die eine Ehe miteinander nicht eingehen können, da das FamG RS den diesbezüglichen Personenkreis in Art. 33 und 35 ausdrücklich definiert. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die durch unvollst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / II. Elterliche Sorge

1. Anwendbares Recht Rz. 414 Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt gem. Art. 21 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Inhalt des Eltern-Kind-Statuts umfassend zu sehen. Er umfasst den gesamten Bereich der elterlichen Sorge. Dies betrifft das Entstehen, ihre Ausübung – die persönliche Sorge wie die Vermögenssorge, die Pers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Kollisionsrecht

Rz. 293 Die Abstammung aller Kinder richtet sich nach ihrem Heimatrecht zum Zeitpunkt der Geburt oder gemäß dem Günstigkeitsprinzip nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört (Art. 33 d.i.p. n.F.). Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes – sowie der Eltern oder eines Elternteils – bietet keinen Anknüpfungspunkt. Rz. 294 Das anwendbare Recht regelt die Voraussetzung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / f) Ausnahmen für Grönland und die Faröer

Rz. 191 Im Hinblick auf die Anwendung der Konvention auf Grönland und auf den Faröer kann der dänische Justizminister nach Verhandlungen mit den Justizministern der übrigen Vertragsstaaten solche Ausnahmen festlegen, die den besonderen Verhältnissen auf Grönland und den Faröer gerecht werden.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 2. Namensbestimmung

Rz. 44 Eltern müssen für das Kind den Geburtsnamen der Mutter oder des Vaters in dem Augenblick bestimmen, in dem familienrechtliche Beziehungen zwischen beiden Eltern entstehen. Familienrechtliche Beziehungen entstehen durch Anerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Adoption und Geburt während der Ehe (Art. 1:199 BW). Rz. 45 Bei Geburt während bestehender Ehe h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 2. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 109 Die Vaterschaft gründet sich auf einer Vermutungsregel, einer Anerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung. a) Vaterschaft des Ehemannes Rz. 110 Als Vater des Kindes gilt immer der aktuelle Ehemann der Mutter, sofern das Kind während der Ehe geboren wird (Art. 61 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 FamKodex); die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Kindesgeburt ist ohne Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / X. Nordische Konventionen

Rz. 171 Zwei Nordische Konventionen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden betreffen 1. Die Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931 a) R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / b) Verwandtschaftsgrad

Rz. 4 Die Ehe kann weder zwischen Vorfahren und Nachkommen noch zwischen Geschwistern geschlossen werden. Dies bezieht sich auch auf die durch Adoption begründete Verwandtschaft (§ 10 FamG).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 1. Mutterschaft

Rz. 210 Die Mutterschaft ist – in der Regel – eine mit der Tatsache der Geburt verbundenes Verhältnis, d.h. als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat.[163] Bei künstlicher (in vitro) Befruchtung kann es vorkommen, dass zur Fertilisation die Eizelle einer Frau verwendet wird, die keine Teilnehmerin des künstlichen Befruchtungsverfahren ist; dies hat allerdings. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder

Rz. 108 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden durch die (standesamtlich eingetragene) Abstammung des Kindes begründet (Art. 121 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder wird durch Art. 142 FGB festgelegt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / I. Abstammung

Rz. 107 Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt. Anerkannt werden können gezeugte wie verstorbene Kinder, falls sie Abkömmlinge hinterlassen haben (Art. 64 Abs. 1 S. 2 FamKodex). 1. Mutterschaftsfeststellung Rz. 108 Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKodex). Die Gebu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / 5. Auslandsberührung

Rz. 112 In Fällen mit Auslandsberührung ist für die Feststellung und Anfechtung der Abstammung das Personalstatut des Kindes zur Zeit seiner Geburt maßgeblich (Art. 65 IPRG), d.h. das Recht des Staates, dem es angehört, hilfsweise das Recht des Aufenthaltsorts (Art. 16 Abs. 1, 2 IPRG). Für die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern, einschließlich von Unte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / 1. Mutterschaftsfeststellung

Rz. 85 Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 82 Abs. 1 FamG). Gibt es Zweifel darüber, wer die Mutter eines Kindes ist, stellt das Gericht die Mutterschaft aufgrund der Tatsachen über die Geburt fest (§ 83 Abs. 1 FamG). Jegliche Vereinbarungen und Verträge über die Mutterschaft sind nichtig (§ 82 Abs. 2 FamG).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 1. Vaterschaft

Rz. 132 Das polnische Recht kennt keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. In erster Linie wird die Vaterschaft durch gesetzliche Vermutungen festgestellt (Art. 62 ff. FVGB). Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann die Vaterschaft nur durch Anerkennung des Kindes seitens des Vaters (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / b) Anknüpfungspunkte

Rz. 393 Art. 19 Abs. 1 EGBGB sieht, um die Feststellung der Abstammung zu begünstigen, drei Anknüpfungspunkte vor, die also im Einzelfall zur Geltung von bis zu drei Rechtsordnungen führen können, die nebeneinander gelten (alternative Anknüpfung): aa) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Rz. 394 Zunächst unterliegt die Abstammung gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Orte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / a) Vaterschaft des Ehemannes der Mutter

Rz. 87 Ist ein Kind während der Ehe oder bis zu 300 Tage nach der Scheidung bzw. nach der Nichtigkeitserklärung der Ehe geboren, so wird der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes betrachtet (§ 85 Abs. 1 FamG). Ist ein Kind einer Frau geboren, die wieder verheiratet ist, wird als Vater der spätere Ehemann betrachtet, auch wenn das Kind noch vor dem Ablauf von 300 Tagen nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / c) Verwandtschaft

Rz. 5 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten ersten Grades, § 7 AL. Ebenso dürfen Halbgeschwister einander nicht ehelichen. Das Ehehindernis bleibt bestehen, auch wenn einer der angehenden Ehepartner früher zur Adoption freigegeben wurde. Auf Antrag kann vom Justizministerium jedoch eine Sondererlaubnis erteilt werden. Abkömmlinge von Geschwistern dürfen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Medizinisch assistierte Zeugung

Rz. 289 Bei medizinisch assistierter Zeugung gilt grundsätzlich die gesetzliche automatische Zurechnung der Mutterschaft und Vaterschaft der Ehegatten. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, wird der Status als anerkanntes Kind kraft Gesetzes angenommen (Art. 8 G. Nr. 40/2004), wenn sie gemeinsam schriftlich gegenüber dem Arzt (Art. 6 des Gesetzes vom 19.2.2004, Nr. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Weitere Regelungen

Rz. 491 Das Dritte Kapitel (Art. 6 bis 13) HAdÜ trifft Regelungen hinsichtlich der Zentralen Behörden und der zugelassenen Organisationen, das 4. Kapitel (Art. 14 bis 22) HAdÜ verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / 1. Kinderrechte und elterliche Rechte

Rz. 85 Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.). Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5). Die elterlichen Rechte gehören Mutter und Vater zusammen. Eltern sind bei der Aus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 3. Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft

Rz. 92 Die Feststellung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind und die Sicherstellung der Unterhaltsleistung durch den Erzeuger erfolgen entweder dadurch, dass der Vater von sich aus oder aufgrund der vom sog. Kindpfleger durchgeführten Vaterschaftsuntersuchung die Vaterschaft anerkennt oder dass durch Urteil die Vaterschaft festgestellt wird. Eine Vaterschaftsuntersuc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakische Republik / c) Anfechtung der Vaterschaft auf Antrag des Kindes

Rz. 92 Diese Möglichkeit kommt zur Anwendung, wenn die Vaterschaftsanfechtung im Interesse des Kindes notwendig und die Anfechtungsfrist der Eltern bereits abgelaufen ist (§ 96 Abs. 1 FamG). Die durch das Gericht festgestellte Vaterschaft kann von dem Kind nicht angefochten werden. Das Verfahren ist zweistufig und besteht aus dem Verfahren über die Zulässigkeit der Vaterscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / I. Abstammung

Rz. 83 Gemäß Art. 3.138 ZGB wird die Abstammung des Kindes durch die Eintragung der Geburt (gimimo įrašas) bestätigt. 1. Mutterschaft Rz. 84 Die Abstammung von der Mutter wird gemäß den Bestimmungen des Art. 3.139 ZGB festgestellt, wobei die Eintragung der Angaben über die Mutter aufgrund der durch eine medizinische Anstalt (z.B. Krankenhaus) erteilten Bescheinigung über die G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / e) Staatliche Entscheidungszuständigkeit

Rz. 181 Ein Antrag auf Güterteilung zwischen Ehegatten, die von Art. 4 erfasst werden, ist gem. Art. 5 in dem Staat zu entscheiden, in dem beide Ehegatten wohnhaft sind; im Falle unterschiedlicher Wohnsitze ist in dem Staat zu befinden, in dem der Ehegatte, gegen den der Antrag auf Güterteilung gerichtet ist, wohnhaft ist. Ist dieser Ehegatte in Finnland wohnhaft, ist über d...mehr