Fachbeiträge & Kommentare zu Anschaffungskosten

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3 Ausnahme: Gemeiner Wert als Veräußerungspreis und Anschaffungskosten (§ 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG)

4.3.1 Anwendungsbereich Rz. 157 Nach § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG gilt abweichend von S. 1 für den Einbringenden grundsätzlich der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn nach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräuß...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.1 Buchwert bzw. Anschaffungskosten

Rz. 122 Der Buchwert ist nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder bei unterjähriger Einbringung ergäbe. Daher hat die übernehmende Gesellschaft den Buchwert de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.5 Minderung der Anschaffungskosten bei Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen (§ 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG)

Rz. 216 Nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG ist der gemeine Wert sonstiger, neben den neuen Anteilen gewährter Gegenleistungen bei der Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile von dem sich nach § 21 Abs. 2 S. 1–5 UmwStG ergebenden Wert "als letzter Akt" abzuziehen. Rz. 217 Fraglich ist, ob die Minderung der Anschaffungskosten zu negati...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.3.2 Erhöhung der Anschaffungskosten der auf einer Weitereinbringung beruhenden Anteile (§ 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG)

Rz. 200 Nach § 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 UmwStG soll § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG entsprechend gelten. Damit ist wohl der Fall gemeint, dass die übernehmende Gesellschaft die ehemals eingebrachten Anteile im Wege einer (Weiter-)Einbringung zum Buchwert nach der §§ 20 oder 21 UmwStG zunächst überträgt und erst anschließend die Besteuerung des Einbringungsgewinns II ausgelöst wird. Die ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Veräußerungspreis der eingebrachten und Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile (§ 21 Abs. 2 UmwStG)

4.1 Allgemeines Rz. 144 § 21 Abs. 2 UmwStG ist aufgrund seiner Ausnahmen und Rückausnahmen schwierig zu lesen. Das Gesetz differenziert nach den Rechtsfolgen. Rz. 145 Generell gilt nach § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG der Grundsatz der Wertverknüpfung. Dies bedeutet, dass der Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft auf der Ebene des Einbringenden als Veräußerungspreis der eingeb...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2 Voraussetzungen

4.3.2.1 Allgemeines Rz. 162 Unabhängig vom Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft gilt für den Einbringenden grundsätzlich der gemeine Wert als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der eingebrachten und/ode...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 157 Nach § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG gilt abweichend von S. 1 für den Einbringenden grundsätzlich der gemeine Wert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn nach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der eingebrachten...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.2 Grundregel: Wertverknüpfung (§ 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG)

Rz. 149 Nach § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Dies gilt grundsätzlich sowohl für die Fälle des einfachen Anteilstauschs als auch für die Fälle des qualifizierten Anteilstauschs unabhäng...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.1 Allgemeines

Rz. 162 Unabhängig vom Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft gilt für den Einbringenden grundsätzlich der gemeine Wert als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der eingebrachten und/oder der erhaltenen An...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4.1 Allgemeines

Rz. 206 Unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts durch die übernehmende Gesellschaft kann der Einbringende als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile unter den weiteren Voraussetzungen zwischen dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch dem gemeinen Wert, wählen. Sofern die eingebrachten Anteile b...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.1 Allgemeines

Rz. 144 § 21 Abs. 2 UmwStG ist aufgrund seiner Ausnahmen und Rückausnahmen schwierig zu lesen. Das Gesetz differenziert nach den Rechtsfolgen. Rz. 145 Generell gilt nach § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG der Grundsatz der Wertverknüpfung. Dies bedeutet, dass der Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft auf der Ebene des Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.3.1 Aufstockung der Buchwertansätze (§ 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 UmwStG)

Rz. 197 Nach dem Gesetzeswortlaut sind die "Anschaffungskosten" der eingebrachten Anteile zu erhöhen. Dieser Satz ist insoweit missverständlich, als nicht die Anschaffungskosten, sondern (nur) die Buchwerte der eingebrachten Anteile gemeint sein können, und als die eingebrachten Anteile überhaupt nicht mehr zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören. Rz. 198...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.1 Bewertung

Rz. 67 Die übernehmende Gesellschaft hat die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten zu übernehmen und die Abschreibungen des Einbringenden fortzuführen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der AfA-Methode, des AfA-Satzes als auch hinsichtlich der ermittelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Wechsel der AfA-Methode ist nur zulässig, soweit auch der Einbringende, z. B. bei ein...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.4.4 Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen

Rz. 60 Die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft muss nicht dem Buchwert bzw. den Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile entsprechen. Es reicht aus, wenn das Gesellschaftskapital sich um den gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbetrag erhöht. In Höhe des überschießenden Anteils kann eine Zuführung zu einer Rücklage erfolgen und/oder es können dem...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.3.4 Erweitertes Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen bei Ansatz des gemeinen Werts (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 2 UmwStG)

Rz. 199 Nach der hier vertretenen Auffassung kann sich die Formulierung des § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 2 UmwStG "in diesem Fall" nur auf den Fall des § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 1 UmwStG insgesamt beziehen, sodass das erweiterte Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen nur greift, wenn die Voraussetzungen der Fusionsrichtlinie erfüllt sind und wenn der Einbringende einen ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4.2 Einschränkung des Bewertungswahlrechts bei Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen

Rz. 208 Das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG wird nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG ggf. i. V. m. S. 4 UmwStG bei der Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen eingeschränkt. Durch die Bezugnahme des § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG auf die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG wird durch die Nr. 2 ebenso das originäre Bewertungswa...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.3 Ausschluss/Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen

Rz. 167 Auch für diese Frage geht es um eine vergleichende Betrachtung des deutschen Besteuerungsrechts an den eingebrachten Anteilen im Zeitpunkt vor und nach der Einbringung. Rz. 168 In erster Linie geht es hier um die Fälle der Einbringung durch eine im Inland ansässige Person in eine z. B. in Tschechien, der Slowakei oder in Zypern ansässige Gesellschaft. Nach den mit die...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 170 Nach § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG steht dem Einbringenden ein originäres Bewertungswahlrecht zu, das er unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts der übernehmenden Gesellschaft ausüben kann. Der Einbringende kann beantragen, dass der Buchwert oder ein Zwischenwert als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile gilt. Vo...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 § 23 Abs. 1 UmwStG regelt den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Damit werden sowohl der Ansatz mit dem Buchwert (ggf. den Anschaffungskosten) als auch der Ansatz mit einem Zwischenwert erfasst. Rz. 12 § 23 Abs. 1 UmwStG gilt sowohl für die Einbringungen i. S. d. § 20 UmwS...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 21 UmwStG

Rz. 1 § 21 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen in einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und den Anteilstausch regelt. § 21 UmwStG regelt als eigenständige Vorschrift den Anteilstausch. Der "Anteilstausch" wird in § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG definiert als Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Ausschluss/Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den eingebrachten Anteilen

Rz. 163 Obgleich der Wortlaut "nach der Einbringung … ausgeschlossen oder beschränkt ist" auch anders verstanden werden könnte, scheint wohl unstreitig zu sein, dass es hier nicht um eine statische Betrachtung des Besteuerungsrechts nach der Einbringung, sondern vielmehr um eine vergleichende Betrachtung der Besteuerungsrechte vor und nach der Einbringung geht.[1] Rz. 164 Der...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4 "Rück-"Ausnahme: Bewertungswahlrecht des Einbringenden (§ 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG)

4.4.1 Allgemeines Rz. 170 Nach § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG steht dem Einbringenden ein originäres Bewertungswahlrecht zu, das er unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts der übernehmenden Gesellschaft ausüben kann. Der Einbringende kann beantragen, dass der Buchwert oder ein Zwischenwert als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.3 Besteuerungsverbot aufgrund Art. 8 der Fusionsrichtlinie (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UmwStG)

4.4.3.3.1 Allgemeines Rz. 183 Ein Bewertungswahlrecht steht dem Einbringenden auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 der Fusionsrichtlinie erfüllt sind. Sollte der Einbringende das Bewertungswahlrecht in Anspruch nehmen, dann wird nach § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 2 UmwStG der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile ungeachtet eines etwaigen DBA ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4 Umfang des Bewertungswahlrechts

4.4.4.1 Allgemeines Rz. 206 Unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts durch die übernehmende Gesellschaft kann der Einbringende als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile unter den weiteren Voraussetzungen zwischen dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch dem gemeinen Wert, wählen. Sofern die eing...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 99 Liegen die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs vor, darf die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile auf Antrag ausnahmsweise mit ihrem Buchwert bzw. ihren Anschaffungskosten oder einem Zwischenwert ansetzen. Rz. 99a Liegt der gemeine Wert unter dem Buchwert der eingebrachten Anteile, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] und der wohl h....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2.4 Buchwertansatz

Rz. 22 Soweit trotz eines Antrags auf (einheitliche) Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG der gemeine Wert anzusetzen ist, z. B. weil das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt bzw. ausgeschlossen[1] oder erstmals begründet[2] wurde, ist § 23 Abs. 1 UmwStG zwar nicht anwendbar, weil insoweit der gemeine Wert angesetzt wurde. Diese gesetzlich zulässige Durchbrechun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3 Voraussetzungen des Bewertungswahlrechts

4.4.3.1 Allgemeines Rz. 176 Das Bewertungswahlrecht des Einbringenden für einen qualifizierten Anteilstausch setzt voraus, dass entweder das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile im Vergleich zum deutschen Besteuerungsrecht an den eingebrachten Anteilen vor der Einbringung weder ausgeschlossen n...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.3.3 Erweitertes Besteuerungsrecht an den erhaltenen Anteilen bei Buchwert- oder Zwischenwertansatz (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 2, 3 UmwStG)

Rz. 189 Sofern die Voraussetzungen der Fusionsrichtlinie erfüllt sind und der Einbringende einen Antrag auf Ansatz des Buch- oder eines Zwischenwerts als Veräußerungspreis bzw. Anschaffungskosten gestellt hat, ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines DBA so zu besteuern, wie die Veräußerung der eingebrachten Antei...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2 Anwendungsbereich

Rz. 88 § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem Zwischenwert ansetzt. Rz. 89 einstweilen frei Rz. 90 Das eingebrachte Betriebsvermögen umfasst sowohl die eingebrachten Unternehmensteile i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG als auch die Anteile an der erworbenen Gesellschaft i. S. d. § 21 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.2 Anwendungsbereich

Rz. 194 Es gelten die gleichen Anwendungsvoraussetzungen wie im Fall der Aufstockung durch den Einbringungsgewinn I, jedoch mit zwei Abweichungen: Zum einen muss ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 UmwStG [1] vorliegen; zum anderen kommt es nicht darauf an, dass die (mit)eingebrachten Anteile noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören. Rz. 195 Zu einer Erh...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2.2 Kein Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

Rz. 121 Aufgrund der allgemeinen Grundsätze ist die Einbringung als normales Anschaffungsgeschäft mit Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts mit allen sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen zu behandeln.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4.1 Weitere Einschränkung des Bewertungswahlrechts bei Gewährung einer überdimensionierten Gegenleistung (§ 21 Abs. 1 S. 4 UmwStG)

Rz. 136 Erhält der Einbringende neben den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch sonstige Gegenleistungen, deren gemeiner Wert den sich nach einer bereits erfolgten Anpassung nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG ergebenden Wertansatz übersteigt, hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.2 Kein Ausschluss und keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UmwStG)

Rz. 180 Allein aus dem Wortlaut "wenn das Recht … nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist", könnte auch hier auf eine statische Betrachtung des Besteuerungsrechts im Zeitpunkt der Einbringung geschlossen werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung kommt es aber auch hier wohl unstreitig auf eine vergleichende Betrachtung des Besteuerungsrechts an den erhaltenen Anteilen im Z...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 183 Ein Bewertungswahlrecht steht dem Einbringenden auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 der Fusionsrichtlinie erfüllt sind. Sollte der Einbringende das Bewertungswahlrecht in Anspruch nehmen, dann wird nach § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 2 UmwStG der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile ungeachtet eines etwaigen DBA so besteuert, wie der...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 92 Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaft in der Steuerbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (einfacher Anteilstausch). § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG definiert den qualifizierten Anteilstausch, wonach die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmrechte an der erw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2.3 Nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte

Rz. 104 § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG enthält keine Regelung für die erhöhte AfA nach der §§ 7c ff. EStG, welche nicht zusätzlich zur regulären AfA, sondern nur alternativ berücksichtigt werden kann. Aufgrund der fehlenden Regelung sind die aufgedeckten stillen Reserven wohl wie nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln, sodass der Aufstockungsbetrag der Bemessungsgrundlage fü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7.3.1 Allgemeines

Rz. 191 Bei (Mit-)Einbringung von Anteilen nach der §§ 20 oder 21 UmwStG [1] kommt es zu einer rückwirkenden Besteuerung des sog. Einbringungsgewinns II[2],wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren veräußert[3] oder einer der Ersatztatbestände realisiert wird.[4] Rz. 192 In Höhe des Einbringungsgewinns II kommt es zu einer Erhöhun...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.2 Anwendungsbereich

Rz. 172 Die von § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG geregelten Fälle sind unzweifelhaft Unterfälle des § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG ("in den Fällen des Satzes 2"). § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG erfasst unstrittig alle Fälle des Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 UmwStG. Fraglich ist aufgrund des reinen Wortlauts allerdings, ob § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG auch noch alle Fälle des § 21 Abs. 1 UmwStG erfass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.1 Allgemeines

Rz. 176 Das Bewertungswahlrecht des Einbringenden für einen qualifizierten Anteilstausch setzt voraus, dass entweder das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile im Vergleich zum deutschen Besteuerungsrecht an den eingebrachten Anteilen vor der Einbringung weder ausgeschlossen noch beschränkt ist ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.3.2 Anwendungsbereich des Art. 8 der Fusionsrichtlinie (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 1 UmwStG)

Rz. 184 Nach Art. 8 Abs. 1, 3 der Fusionsrichtlinie darf der Anteilstausch unter den weiteren Voraussetzungen der Fusionsrichtlinie auf der Ebene des Einbringenden keine Besteuerung eines Veräußerungsgewinns auslösen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UmwStG tatsächlich nur auf die Sachverhalte beschrä...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.2.3 Anrechnung nur auf zeitraumbezogene Tatbestandsmerkmale

Rz. 42 Nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist nur der "Zeitraum" anzurechnen, und dies auch nur, wenn (soweit) die "Dauer" der Zugehörigkeit (wirtschaftliches Eigentum) von Bedeutung ist. Dies bedeutet, dass die Vorbesitzzeit sich ausschließlich auf das Tatbestandsmerkmal "Zugehörigkeitsdauer" einer fraglichen gesetzlichen Regelung positiv auswirkt. § 4 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 7 Besteuerung eines Einbringungsgewinns (§ 21 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 228 Der Anteilstausch ist grundsätzlich als Veräußerung der eingebrachten Anteile zu beurteilen, mit den Besonderheiten, dass die Höhe des Einbringungsgewinns in Abhängigkeit von der Ausübung der Bewertungswahlrechte variieren kann und die Anwendung einiger Steuervergünstigungen durch § 21 Abs. 3 UmwStG reglementiert wird. Rz. 229 Der Einbringungsgewinn ermittelt sich aus d...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / C. Einzelfälle

Rz. 20 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Hinweis vorab: Die geänderte Rechtsprechung des BFH (> Rz 14) ist im BStBl Teil II veröffentlicht und wird damit von der FinVerw für tarifvertraglich vereinbarte Leistungen hingenommen. Die Frage, ob eine von § 3 Nr 50 EStG nicht steuerbefreite Zuwendung Arbeitslohn ist oder nicht, wird in den folgenden Stichworten nicht behandelt. Arbeitskle...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.4 Antrag (§ 21 Abs. 2 S. 3, 4 UmwStG)

Rz. 200 Letzte Voraussetzung für das Bewertungswahlrecht des Einbringenden ist ein Antrag bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen FA spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung.[1] Rz. 201 Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Einbringenden zuständigen FA zu stellen. Damit kann nur das deutsche FA gemeint sein, das für die Steuern vom ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 1 Inhalt und Zweck von § 23 UmwStG

Rz. 1 Nach den §§ 20 bzw. 21 UmwStG kann die Einbringung von Unternehmensteilen bzw. der Anteilstausch grundsätzlich unter Fortführung der bisherigen Buchwerte oder Anschaffungskosten steuerneutral, unter Ansatz eines Zwischenwerts teilweise steuerneutral oder durch Ansatz des gemeinen Werts unter Aufdeckung aller stiller Reserven steuerwirksam durchgeführt werden. Die §§ 20...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Abgrenzung "Auslagenersatz" vom "Aufwendungs- und Werbungskostenersatz"

Rz. 4 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Steuerrechtlich bedarf es einer Abgrenzung insoweit, als Steuerfreiheit nur gegeben ist, soweit beim ArbN keine besteuerbare Einnahme vorliegt. Im Rahmen eines Dienstverhältnisses muss der beauftragte ArbN die Ausgaben so gut wie ausschließlich für Rechnung des ArbG machen, wobei es unerheblich ist, ob das im Namen des ArbG (offene Stellvertr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2 Grundregel: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 94 Sofern die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs nicht vorliegen, hat sich für die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Begriff "einfacher Anteilstausch" etabliert. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 5.2 Stromspotgeschäfte mit negativem Kaufpreis

Rz. 85 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die OFD Rheinland hat mit Verf. vom 26.04.2007, Az: S 7100 – 1024 – St 432, Ziff. 2 zur Frage des Leistungsortes von Stromspotgeschäften mit negativem Kaufpreis Stellung genommen. Hierbei handelt es sich um eine bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung, die i. R. v. Außenprüfungen bei Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft einheitlich ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4.4.2 Aufteilung des Kaufpreises

Rz. 66 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist die Garantiezusage des Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zum Fahrzeugverkauf, sondern eine eigenständige Leistung, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreit ist. Veräußert ein Kfz-Händler daher einen Pkw einschließlich der Garantiezusage, muss er das Entgelt aufteilen in einen ...mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzuges (§§ 15a ff. dUStG)

Rz. 112 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Bei Preisverminderung bzw. -erhöhung, Rückgabe von Waren, Stornierung der Lieferung und ganz oder teilweise nicht bezahlten Forderungen ist der Abnehmer verpflichtet, die ursprüngliche Steuerbemessungsgrundlage und Vorsteuer zu berichtigen. Rz. 113 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt ...mehr