Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Vorübergehende Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts

Rz. 18 Die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit ermächtigt den Arbeitgeber, die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend herabzusetzen. Dem Arbeitgeber wird dementsprechend ein einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt, durch welches dessen Individualrechte erweitert werden. Gleichzeitig wird das Recht des Arbeitnehmers vorübergehend eingeschränkt, entsprechend...mehr

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Urlaub: Besonderheiten bei ... / 2.2 Mitwirkungsobliegenheit bei Langzeiterkrankung

Erkrankung während des gesamten Urlaubsjahres In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 vertrat das BAG die Ansicht, dass bei durchgehender Krankheit im Urlaubsjahr der Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten auch dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten im Hinblick auf den Urlaub des Mitarbeiters sowie den drohenden Verfall unterlassen hat. Die Aufforderung...mehr

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Teilzeitarbeit: Job-Sharing / 1 Job-Sharing als Form der Arbeitsplatzteilung

Kernelement von Job-Sharing-Modellen ist die Aufteilung der zeitlichen Besetzung eines Arbeitsplatzes unter mehreren – mindestens 2 – Arbeitnehmern (Job-Sharing-Partner) auf der Grundlage von Absprachen der beteiligten Arbeitnehmer. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) spricht vor diesem Hintergrund von "Arbeitsplatzteilung"[1]: "Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ve...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 3.11.3 Brutto-/Nettovereinbarung, Pauschalsteuer, SV-Beiträge

Regelmäßig kommt bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ("Minijob") die vereinbarte Vergütung netto zur Auszahlung, da der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuer trägt. Gleichwohl sollte man sich davor hüten, hier eine Nettolohnvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, sondern die tarifliche Vergütung als Bruttolohn vereinb...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Zuständiger Betriebsrat

Rz. 90 Ungeachtet des unionsrechtlich determinierten Verständnisses des Betriebsbegriffs sind die von § 17 Abs. 2 KSchG geforderten Konsultationen bei unionsrechtskonformem Verständnis dieser Norm mit der nach nationalem Recht zuständigen "Arbeitnehmervertretung" durchzuführen; dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 lit b) MERL, der den Mitgliedsta...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.1 Rechtzeitigkeit der Unterrichtung

Rz. 95 Vor diesem Hintergrund ist eine Unterrichtung des zuständigen Betriebsrats nur dann rechtzeitig i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn sie vor der endgültigen Entscheidung über die Durchführung der Massenentlassung erfolgt. Die Unterrichtung muss so rechtzeitig sein, dass die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung der Massenentlassung und im Rahmen ...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.6.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Häufig üben Teilzeitkräfte gleichzeitig mehrere Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber aus. Handelt es sich bei diesen Beschäftigungen jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Arbeitsentgelte der einzelnen Beschäftigungen zu addieren. Das Gesamtergebnis entscheidet dann über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfrei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6 Anzeigepflicht (Abs. 1 und 3)

Rz. 120 Für das Verfahren der Massenentlassungsanzeige gelten die Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrens. Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs. 1 SGB X; § 14 Abs. 5 VwVfG). Der Arbeitgeber kann sich also von seinem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen (§§ 164 ff. BGB) Vertreter vertreten lassen. Im Insolvenzfall trifft den I...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.3 Entgeltzahlungspflicht (Abs. 2)

Rz. 24 Nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 KSchG ist der Arbeitgeber im Fall der Kurzarbeit berechtigt, die Vergütung der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen. Umstritten ist, ob bei der Vergütung von Auszubildenden § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG zu beachten ist.[1] Dies ist allerdings abzulehnen, da einer wirksam vereinbarten Kurzarbeitsregelung der...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Prozessuales

Rz. 33 Gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Klage vor den Sozialgerichten erheben (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Die Arbeitsgerichte sind dagegen für die Überprüfung der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig. Sie sind an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebund...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2.4 Beratung

Rz. 109 Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Für die Beratungen ist keine besondere Form vorgesehen; sie kann mündlich oder schriftlich geschehen. Die Beratungen mit dem Betriebsrat müssen nicht mit dem gesamten Gremium, sondern können mit d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Rechtsform der Entscheidung

Rz. 13 Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.[1] Soweit die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit zulässt, ermächtigt sie den Arbeitgeber, einseitig die Vertragsbedingungen der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu ändern. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein ihn begünstigendes Gestaltungsrecht einge...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 3.9 Nebentätigkeitserlaubnis und Meldepflichten des Arbeitnehmers

Nach § 3 Abs. 3 TVöD bedarf es keiner Nebentätigkeitserlaubnis mehr, sondern Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Ar...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1.2 Heutige Rechtslage

Rz. 48 Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 17 Abs. 1 KSchG ist unter Entlassung der Ausspruch der Arbeitgeberkündigung sowie jede vom Arbeitgeber veranlasste und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Handlung (z. B. Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Ausspruch einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG) zu verstehen (vgl. Rz. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3 Zwingender Charakter und Verzicht auf Kündigungsschutz

Rz. 9 Die §§ 17 ff. KSchG enthalten zwingendes Recht[1], auch i. S. v. Art. 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 Rom-I-VO (Art. 30 Abs. 1, 27 Abs. 3 EGBGB a. F.)[2]. Die Massenentlassungsvorschriften werden sogar als international zwingende Vorschriften i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO (Art. 34 EGBGB a. F.) angesehen.[3] Hinsichtlich der Frage, ob die §§ 17 ff. KSchG abbedungen werden können, ...mehr

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Teilzeitarbeit: Job-Sharing / 2.1 Aufstellung eines Arbeitszeitplans

Das Verfahren zur Festlegung der von den einzelnen Job-Sharing-Partnern zu leistenden Arbeitszeiten (Arbeitszeitplan) sollte geregelt sein, um eine verbindliche und bedarfsgerechte Aufteilung der Arbeitszeiten zu gewährleisten. Dazu gehören folgende Komponenten: Festlegung einer Zeitspanne, für die der jeweilige Arbeitszeitplan aufzustellen ist (Planperiode, z. B. Wochenplan)...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.2 Verhältnis zu § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 81 Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Diese Vorschrift gilt auch für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und die anderen in Abs. 1 genannten Personen, die den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung gen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 28 Anders als im Falle von Tarifverträgen, bei denen § 19 Abs. 3 KSchG bestimmt, dass diese durch die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht berührt werden (vgl. Rz. 31), bestehen keine Regelungen im Hinblick auf das Verhältnis der angeordneten Kurzarbeit zu Betriebsvereinbarungen, welche Regelungen zur Kurzarbeit enthalten. Aus dem Umkehrschluss kann ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Konsultationsverfahren und Zuleitungspflicht nach Abs. 3 Satz 6

Rz. 88 Beabsichtigt der Arbeitgeber eine nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Massenentlassung, hat er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig zu unterrichten und die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. § 17 Abs. 2 KSchG setzt das in Art. 2 der MERL vorgesehene Konsultationsverfahren mit den Arbeitnehmervertretern im Falle einer anzeigepflichtigen Massenent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.2 Begründetheit des Antrags

Rz. 92 Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (Abs. 2 Satz 1). Es hat also zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.[1] Rz. 93 Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, alle Umstände zu berü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 178 Da eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens sowie eine unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach bisheriger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Rz 153 ff.), muss der Arbeitnehmer dies nach den §§ 4, 7 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Künd...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Heutige Praxis

Rz. 35 Durch die "Junk" -Entscheidung (Rz. 16) und die darauf zurückgehende Änderung der Rechtsprechung des BAG hat sich diese Praxis grundlegend geändert. Heute ist wie folgt zu verfahren[1] (vgl. Rz. 20 ff.): Rz. 36 Zunächst ist festzustellen, ob die beabsichtigten Beendigungen von Arbeitsverhältnissen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG innerhalb von 30 Kalendertagen...mehr

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Teilzeitarbeit: Job-Sharing / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich stehen bei der Arbeitsplatzteilung jedem Vertragspartner die allgemeinen Kündigungsrechte und -beschränkungen zu, die auch in einem "normalen" Arbeitsverhältnis gelten. Für den Arbeitgeber stellt sich jedoch gelegentlich die Frage, was mit den übrigen Arbeitnehmern passiert, wenn ein Arbeitsplatzpartner kündigt oder er diesem kündigen muss. § 13 Abs. 2 TzBfG gew...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.11 Beginn der Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigungen

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Damit er alle für seine Beurteilung relevanten Tatbestände kennt, ist der Arbeitnehmer nach § 28o SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die für die Beurteilung der Versicherungsverhältnisse erforderlichen Angaben zu machen. Bei mehreren Beschäftigungen gilt dies gege...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen a... / 3.1 Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Er hat diese Anhörungspflicht daher auch bei jeder Kündigung. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Ar...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen a... / 3.5 Entscheidung des Integrationsamts

Das Integrationsamt erklärt schließlich seine Zustimmung zur Kündigung oder verweigert sie. Es kann außerdem seine Zustimmung unter einer Bedingung oder unter Auflage erteilen. Erhält der Arbeitgeber die Zustimmung, muss er die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Zustimmung erklären.[1] Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Zustimmung. Bei unverändertem Kündigung...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 5 Steuerrecht

Das Steuerrecht unterscheidet bei Teilzeitbeschäftigten (Aushilfen) zwischen Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden (s. Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn; § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG), und Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden (s. Aushilfen, Tz 3.2; § 40a Abs. 1 EStG). Der Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.3 Frist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung

Rz. 85 Erteilt der Betriebsrat nach Anrufung durch den Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb der 3-tägigen Äußerungsfrist, so ist die außerordentliche Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu erklären. Die dem Arbeitgeber verbleibende Überlegungsfrist verkürzt sich im Ergebnis um die 3 Tage, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Stellungnahme einräumen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristetes Arbeitsverhältnis / 6 Rechtsfolgen bei unwirksamer Befristung

Ist die Befristung unwirksam, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.[1] Der Arbeitgeber kann diesen Vertrag dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Es sei denn, die Parteien haben die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf des Vertrags ausdrücklich vereinbart. Der Arbeitnehmer kann auch ohne zusätzliche Vereinbarung im Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6.1 Fehlen einer Anzeige trotz Anzeigepflicht

Rz. 153 Zeigt der Arbeitgeber überhaupt nicht an, obwohl er dazu rechtlich verpflichtet ist, sind die entsprechenden Kündigungen unwirksam. [1] Dasselbe gilt für sonstige vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungshandlungen, weil diese nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG Entlassungen i. S. d. Gesetzes gleichstehen (vgl. Rz. 23 ff.), sowie für sonst als Entlassung zu wertende Handlunge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.3 Beschluss des Arbeitsgerichts

Rz. 98 Das Arbeitsgericht entscheidet durch Beschluss (§ 84 ArbGG). Wenn es dem Antrag stattgibt, wird die Zustimmung des Betriebsrats durch den Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt. Rz. 99 Verliert der Arbeitnehmer seine Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder die sonst das Zustimmungserfordernis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 KSchG voraussetzende Funktion,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.2 Kündigungsschutzrechtliche Folgen

Rz. 117 Die Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) und die Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und 3 KSchG) sind jeweils getrennt durchzuführende Verfahren und hinsichtlich ihrer Folgen für die Wirksamkeit der im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung oder der sonst als Entlassung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu wertenden Handlung des Arbeitgebers getrennt vone...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Regelungszweck

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, die durch eine Sperrfrist nach § 18 KSchG ausgelösten finanziellen und wirtschaftlichen Härten des Arbeitgebers während des Massenentlassungsverfahrens zu mildern.[1] Durch die Zulassung von Kurzarbeit soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die noch vorhandene Arbeit gleichmäßig auf alle Arbeitskräfte zu verteilen.[2] Damit sollen d...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen a... / 1 Die Kündigung von schwerbehinderten Menschen

Bei der Kündigung von schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten muss der Arbeitgeber besondere Vorschriften des SGB IX beachten, denn diese Arbeitnehmer genießen Sonderkündigungsschutz. Das betrifft sowohl ordentliche als auch Änderungskündigungen. Auch im Fall von außerordentlichen Kündigungen stehen die schwerbehinderten Mitarbeiter unter besonderem Kündigungsschutz....mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.4 Meldungen für geringfügige Beschäftigungen

Sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Arbeitgeber dürfen Meldungen (und auch Beitragsnachweise) grundsätzlich nur durch gesicherte und ve...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6.2.2 Heutige Rechtslage

Rz. 156 Ob in sog. Neufällen nach der Junk-Entscheidung des EuGH v. 27.1.2005 auch noch von einer bloßen Entlassungssperre ausgegangen werden kann, war anfangs umstritten (vgl. Rz. 16 ff., 40 ff.). Dies wurde teilweise bejaht[1], überwiegend jedoch abgelehnt[2]. Im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 MERL ("Die … Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eing...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Gesetzessystematik und praktisches Vorgehen

Rz. 33 Bei der Planung eines Personalabbaus in erheblichem Umfang ist neben der Kenntnis der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte (§§ 92 Abs. 1, 106 ff., 111 ff., 102 BetrVG) wichtig, dass der Arbeitgeber die Systematik und Funktionsweise der Vorschriften über die Massenentlassungsanzeige versteht und beachtet. Die Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG stehen nebe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.5.3 Verfahrensmängel bei Erteilung der Zustimmung

Rz. 77 Für die Zustimmung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung ordnungsgemäß unterrichtet hat (vgl. Rz. 67) und dadurch das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet hat. Anderenfalls ist die Kündigung trotz Zustimmung des Betriebsrats unwirksam.[1] Der Arbeitgeber braucht jedoch wie im Anhö...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2 Praktische Relevanz

Rz. 3 Die durch § 19 KSchG ermöglichte Einführung von Kurzarbeit ist jedoch – aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen – nur wenig dazu geeignet, den Arbeitgeber von hohen Personalkosten zu entlasten und damit den Normzweck zu erfüllen. Deswegen ist die Vorschrift in der Praxis nur wenig relevant und schafft dementsprechend keinen Ausgleich für den aus Arbeitgebersicht ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Prozessuales

Rz. 29 Ein besonderes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Entscheidungsträgers sieht § 20 KSchG nicht vor. Aufgrund des verwaltungsrechtlichen Charakters der Entscheidung kann der Arbeitgeber nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 4, 87 ff. SGG gegen die Bundesagentur für Arbeit Klage vor den Sozialgerichten auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts bzw. auf Verurteilung zum Erla...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.7 Überschreiten der Entgeltgrenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Wird die Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten ausnahmsweise überschritten, ist dies für den Status der geringfügig entlohnten Beschäftigung unschädl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schwerbehinderte Menschen a... / 4 Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

Auch für eine außerordentliche Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts einholen. Nach § 174 Abs. 1 SGB IX läuft das Verfahren dabei im Wesentlichen wie bei der ordentlichen Kündigung ab. Ausnahmen: Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur innerhalb von 2 Wochen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, beantragen. Maßgebend ist der Eingang...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.2 Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung bis Ende der Sperrfrist

Rz. 9 Hinzukommen muss, dass der Arbeitgeber bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 KSchG bezeichneten Zeitpunkt, d. h. bis zum Ende der Sperrfrist, nicht in der Lage sein darf, einen Teil oder die gesamte Belegschaft voll zu beschäftigen. Nicht notwendig ist dementsprechend, dass dem Arbeitgeber eine Vollbeschäftigung aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unmöglich ist. Ausr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.2.1 Arbeitsmarktpolitischer Zweck

Rz. 5 Die Anzeigepflicht im Massenentlassungsverfahren dient einem arbeitsmarktpolitischen Zweck: Sie soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die Massene...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.3 Inhalt der Entscheidung

Rz. 16 Die Bundesagentur für Arbeit ist zur Zulassung von Kurzarbeit – auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen – nicht verpflichtet, hat jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und hierbei die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.[1] Der Behörde obliegt dabei nicht nur die Entscheidung über das "Ob", sondern auch über das "Wie" der Zulassung.[2]...mehr

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Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.13 Beiträge zur Rentenversicherung

Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3a SGB VI 5 % des A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.7.5 Beschäftigungsanspruch und Amtsausübung des Arbeitnehmers während des Zustimmungsersetzungsverfahrens

Rz. 113 Solange die Zustimmung des Betriebsrats nicht erteilt oder rechtskräftig ersetzt ist, hat der Arbeitnehmer die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Er hat deshalb an sich auch den Anspruch auf Beschäftigung. Ein Arbeitgeber ist aber bei überwiegenden schutzwürdigen Interessen von seiner Beschäftigungspflicht befreit. Ein derartiger Fall ist im Allgemeinen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Zulässigkeit bei Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung

Rz. 123 Die ordentliche Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich wenn der Betrieb stillgelegt oder die Betriebsabteilung stillgelegt wird, in der die geschützte Person beschäftigt wird und eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist (§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG).[1] Auch für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.6.2.1 Frühere Rechtsprechung vor "Junk"

Rz. 155 Nach früherer Rechtsprechung des BAG vor dem EuGH-Urteil in Sachen "Junk" führte ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung[1] (vgl. auch Rz. 15, 34, 172). Vielmehr unterlag der Arbeitgeber einer Entlassungssperre, solange keine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet war, d. h. der Arbeitgeber blieb während der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Befristetes Arbeitsverhältnis / 1.1 Befristung ohne sachlichen Grund

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann der Arbeitgeber für die Dauer von bis zu 2 Jahren einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund[1] kalendermäßig befristen. Innerhalb dieses 2-Jahreszeitraums darf er den einmal befristeten Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängern. Achtung Abweichende Regelungen in Tarifvertrag Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer...mehr