Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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FF 10/2021, Zulässigkeit vo... / 2. Einsichtnahme in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners

Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt geltend, Der Antragsgegner beantragt Einsicht in die VKH-Unterlagen der Antragstellerin, weil er gegen sie einen Auseinandersetzungsanspruch aus einem Gesellschaftsvertrag in einem anderen Verfahren geltend macht. Das Amtsgericht hat dem Einsichtsantrag stattgegeben. Das OLG hat auf die sofortig...mehr

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ZErb 10/2021, Zur Mär vom w... / 2. Kernfragen zum notariellen Nachlassverzeichnis dürfen an sich als geklärt angesehen werden. Für die (gerichtliche) Praxis sieht die Sache freilich ganz anders aus

a) Im Regelfall fehlt es dem Pflichtteilsberechtigten an Kenntnissen über den Nachlass. Ohne Kenntnis des Bestands bzw. des Werts des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte aber nicht in der Lage zu entscheiden, ob er einen Pflichtteilsanspruch geltend machen will und gegebenenfalls in welcher Höhe. § 2314 Abs. 1 BGB trägt diesem Umstand Rechnung und räumt dem Pflichttei...mehr

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ZErb 10/2021, Zur Beibringu... / 1 Gründe

Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist die Erteilung der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB auch dann, wenn sie durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3, letzter Fall BGB) zu erfolgen hat, eine unvertretbare, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung. Wenn, wie hier, Auskunftsverpflichtungen (auch etwa in...mehr

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ZErb 10/2021, Zur Mär vom w... / 7. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist Gegenstand von Reformüberlegungen

a) Der Deutsche Anwaltverein[44] hat den Vorschlag unterbreitet, in § 2314 Abs. 1 BGB als neuen Satz 3 einzufügen, dass auf Anforderung Belege vorzulegen sind (wie bereits seit 2009 in § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB für den Zugewinnausgleich vorgesehen). Der Vorschlag ist begrüßenswert, wobei freilich nicht unerwähnt bleiben darf, dass ein solcher Anspruch bislang nicht ausnahmslos ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Rz. 19 Seit Inkrafttreten des § 32c AO sind in einer Vielzahl von Fällen Rechtstreitigkeiten über Auskunftsanträge geführt worden. Eine Übersicht zu ausgewählten – abgeschlossenen oder noch anhängigen – Verfahren gibt die nachfolgende Zusammenstellung wieder.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Verhältnis zum Akteneinsichtsrecht

Rz. 17 Ein Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich von einem Akteneinsichtsrecht abzugrenzen. Nach § 32d Abs. 1 AO steht es der Finanzverwaltung frei, in welcher Form sie dem Auskunftsrecht nachkommt. Sollte die verantwortliche Finanzbehörde es für zweckmäßig halten, kann die Auskunft auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden. Sie ist hierzu jedoch nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1.1 Auskunftsverweigerungsrecht wegen fehlender Informationspflicht (§ 32c Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 6 Ein Auskunftsrecht der betroffenen Person besteht nicht, soweit die steuerpflichtige Person nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist, mithin soweit die Beschränkungen der Informationspflicht im Fall der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO greifen. Durch diesen Verweis gelten die in § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Regelung des § 32e AO Rz. 1 Anspruchsgrundlage eines Auskunftsersuchens können neben Art. 15 DSGVO grundsätzlich auch die Informationszugangsgesetze / Informationsfreiheitsgesetze / Transparenzgesetze des Bundes und der Länder (im Folgenden: Informationsfreiheitsgesetze – IFG) sein. § 32e AO regelt die Konkurrenz der datenschutzrechtlichen Informations- und Auskunftsrechte na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6 Auskunftsansprüche über die Datenverarbeitung

Rz. 50 Wie das in § 88c AO geregelte Verfahren genau genutzt wird und ob die betroffenen Personen davon überhaupt etwas mitbekommen, wird abzuwarten sein.[1] Allerdings sind die Finanzbehörden in ihrer Informationsgestaltung nicht völlig frei. Vielmehr muss der betroffenen Person eine hinreichende Kenntnischance über Eingriffe in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbest...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.3 Nachweis durch Bescheinigung über steuerliche Erfassung

Rz. 35 Die in der ersten Fassung des § 22f UStG geforderte "Bescheinigung über die steuerliche Erfassung" stellte das zentrale Element der besonderen Aufzeichnungspflichten für die damals so bezeichneten elektronischen Marktplätze dar.[1] Die S. 2 und 3 des § 22f Abs. 1 UStG a.F. regelten die Einzelheiten des Nachweises der nach S. 1 der Regelung aufzuzeichnenden Angaben. Na...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Bestellung des Wahlvorstands durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

Rz. 2 Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] wurden dem Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert – dem Konzernbetriebsrat ein Vorrang für die Bestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben gewährt, § 17 Abs. 1 BetrVG und § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erster Halbsatz. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 2 Gründe

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein höherer als der vom Landgericht zugesprochene Anspruch jedenfalls zurzeit nicht zu. Die Klägerin hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 1/6 des Erbes. Der Beklagte hat bislang auch nicht bewiesen, dass der – insoweit unstreitige – Pflichtteil von zunächst ...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Das "Regress-Dreieck"

Rz. 186 Durch die Rückgriffsregel des § 33 SGB II entsteht ein "sozialhilferechtliches" Dreiecksverhältnis, innerhalb dessen durch Forderungsübergang (Legalzession)[314] dem Nachranggrundsatz nachträglich Geltung verschafft wird. Zur Vorbereitung dieses Anspruches gibt es nach § 60 SGB I einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch. Rz. 187 In ein Prüfungsschema gefasst, ka...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / I. Sozialhilferegress – Strukturprinzipien und vorbereitende Auskunft

Rz. 370 Den Begriff des Sozialhilferegresses kennt weder das SGB XII noch ein anderes nachrangiges Gesetz. Das SGB XII kennt nur die "Verpflichtungen anderer", beginnend mit den §§ 93 ff. SGB XII und Maßnahmen, mit denen eine vorläufige Hilfegewährung möglich gemacht bzw. repariert wird. Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechtes bilden sich nicht nur im sozialhilferechtli...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Rechtsfolge

Rz. 472 Durch die Überleitung wird bewirkt, dass ein Anspruch, den der Leistungsbezieher gegen einen Dritten hat, der nicht Sozialleistungsträger ist, auf den Sozialhilfeträger übergeht und der Gläubiger ausgewechselt wird. Der Anspruch ändert sich seinem Wesen nach aber nicht.[795] Es ist in der Gerichtsbarkeit geltend zu machen, der er grundsätzlich zugewiesen ist. Rz. 473...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 1 Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin – in Höhe von unstreitig 1/6 – nach ihrem Vater, dem Erblasser, gegen den beklagten Alleinerben. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten drei Kinder, C … , J … und die Klägerin. Im Jahr 2000 schlossen die Eheleute mit den drei Kindern einen notariellen Vertrag ("Übergabevertrag mit Auflassung und Pflichtteilsverzicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Auskunft über den Anzeigeerstatter

Schrifttum: Eilers, Schutz des Steuergeheimnisses zugunsten von Informanten der Finanzverwaltung; Heerspink, Schutz des Denunzianten, PStR 2001, 211; Hetzer, Denunziantenschutz durch Steuergeheimnis, NJW 1985, 2991; Hetzer, Informationsrechte denunzierter Steuerpflichtiger im Lichte des § 30 AO 1977, ZfZ 1985, 354; Hildebrandt, Die Behandlung vertraulicher Anzeigen im Steuers...mehr

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ZErb 09/2021, Zurückbehaltu... / 3 Anmerkung

Im Hinblick auf die Zurückbehaltungsrechte im Pflichtteilsmandat greift das OLG Oldenburg i.E. die überzeugende Argumentation des OLG München in seinem Urt. v. 21.3.2013 auf (ZEV 2013, 454). Des Weiteren enthält es einen Gestaltungshinweis für Schenkungsverträge. 1. Nur Vorempfänge durch den Erblasser reduzieren die Pflichtteilsansprüche eines Abkömmlings. Im Pflichtteilsrech...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verletzung der Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen (§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO)

a) Allgemeines Rz. 290 [Autor/Stand] Dieser Tatbestand sichert die Erfüllung der in § 138 Abs. 2 AO aufgezählten Meldepflichten, mit denen die steuerliche Überwachung bei Auslandsbeziehungen erleichtert werden soll. Danach haben im Geltungsbereich der AO wohnhafte bzw. ansässige Stpfl. die FinB von steuerrelevanten Auslandssachverhalten (z.B. Basisgesellschaften in sog. Steue...mehr

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Rechnungslegungsanspruch: V... / 5 Hinweis

Im neuen Recht wäre es nicht anders! Auch dort schuldet der ausgeschiedene Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 666 BGB mit Beendigung seines Amtes "Rechenschaft". Legt er nach einer Verurteilung Rechnung, kann man im Rahmen der Zwangsvollstreckung dann darüber streiten, ob der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt worden ist. Hier stellt sich das Problem,...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsausschuss / 3 Aufgaben

Die laufenden Geschäfte, deren Führung zunächst die ausschließliche Aufgabe des Betriebsausschusses ist, sind nicht im Gesetz definiert. Es handelt sich um die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, z. B. Beschaffung von Unterlagen oder Informationen, Ausführung von Beschlüssen des Betriebsrats, aber auch Vorverhandlungen. Allgemein lässt sich sagen, dass laufende Geschäfte d...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / II. Ratio des Auskunftsanspruchs

Durch den Auskunftsanspruch gem. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB soll dem Pflichtteilsberechtigten die Berechnung und Bezifferung seines Leistungsanspruchs (§§ 2303, 2325 BGB) ermöglicht werden.[3] Dafür hat der Erbe den Pflichtteilsberechtigten mittels schriftlich verkörperter Erklärung umfassend sein Wissen über den Bestand des Nachlasses weiterzugeben.[4] Hierdurch soll de...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / III. Historische Betrachtung des Auskunftsanspruchs

Bereits in den Motiven zu § 2314 BGB heißt es, dass Pflichtteilsansprüche kaum durchsetzbar wären, wenn der Erbe keine Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses auferlegt würde.[6] Aus den Protokollen der zweiten Kommission ergibt sich, dass gegen diese Bestimmung kein Widerspruch geäußert wurde.[7] Außerdem wird deutlich aufgezeigt, dass das Auskunftsrecht aus § 2314...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 4. Belegvorlage

Die Vorlage von Belegen ist grds. nur Teil des Wertermittlungsanspruchs gem. § 2314 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB. Ausnahmsweise sind aber Belege für solche Nachlasspositionen vorzulegen, ohne die eine Bewertung des Nachlasses und mithin eine Bezifferung des pflichtteilsrechtlichen Leistungsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre.[67] Derartige Belege sind Te...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 9

Auf einen Blick Die Auskunftserteilung mittels Nachlassverzeichnis gem. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB ist keine entgegenkommende Gefälligkeit des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Bereits aus den historischen Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch gem. §§ 2314 Abs. 1 S. 1, 3, 260 Abs. 1 BGB ein unentziehbarer Anspruch des Pflichtteilsberecht...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des Auskunftsanspruchs gem. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB - Zu den formellen Anforderungen an Inhalt und Umfang des vorzulegenden Nachlassverzeichnisses im Pflichtteilsrecht

1 Es ist ein wiederkehrendes Problem, dass Nachlassverzeichnisse i.S.d. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB schlampige Sammelsurien von lückenhaften und wahllosen Informationen über den Nachlass sind.[2] Derartige Nachlassverzeichnisse sind weder zur Übersichtserlangung über den Nachlass noch zur Wertermittlung des Nachlasses und folglich auch nicht zur Bezifferung des Pflichtte...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 3. "Ergänzung" der Auskunft

Ist die Auskunft formell unvollständig, wird davon gesprochen, dass sie zu ergänzen ist.[127] Dogmatisch bedeutet das aber im Zweifel nicht etwa nur die verschriftlichte Vorlage der bisher fehlenden Auskunftsbestandteile, sondern die Vorlage eines formell vollständigen Nachlassverzeichnisses i.S.d. obigen Ausführungen, denn der Auskunftsanspruch ist entweder i.S.d. obigen fo...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 3. Abschließende Stellungnahme des Erben zu allen Punkten des Auskunftsverlangens

Der Erbe hat eine ihm höchstpersönlich zuschreibbare[56] abschließende Auskunft über den Nachlass zu erteilen.[57] Im Nachlassverzeichnis muss folglich zu jedem einzelnen Punkt der verlangten Auskunft ausdrücklich Stellung bezogen werden und sei es nur durch eine einfache Verneinung.[58] Wird in der Auskunft zu einzelnen Punkten geschwiegen, ist die Auskunft formell unvollstän...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / VI. Praktische Relevanz – Frage der Erfüllungswirkung

Für die Praxis sind die obigen Anforderungen alles andere als trivial, da erst bei ihrer Einhaltung eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs und mithin dessen Erlöschen gegeben ist.[102] Der in Rechtsprechung und Literatur zu lesende Satz, dass Nachlassverzeichnisse grundsätzlich nicht zu berichtigen oder zu ergänzen seien und stattdessen die Abgabe einer eidesstattlichen Versi...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 1. Erfüllungsvoraussetzung

Die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs gem. § 260 Abs. 1 BGB ist laut BGH nicht gegeben, wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist.[105] Dies bestimmt sich nach den gegebenen objektiven Umständen und unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung.[106] Irrelevant ist hingegen, ob der Gläubiger die erteilte Auskunft für nicht ernst gemeint, u...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 2. Nachrangigkeit des § 260 Abs. 2 BGB

Bei formeller Lückenhaftigkeit ist die geschuldete Auskunft i.S.d. §§ 2314 Abs. 1 S. 1, 3, 260 Abs. 1 BGB nicht erteilt und somit die erforderliche Sorgfalt i.S.d. § 260 Abs. 2 BGB evident nicht und nicht bloß ein dahingehender Verdacht gegeben,[120] sodass der Anspruch auf Auskunftserteilung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorgeht.[121] Ein Verweis des Pflich...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 7. Exkurs: Beliebtes Umgehungsverhalten

In der Praxis erlebt man immer wieder, dass die mangelnde Vollständigkeit mit mündlichen Äußerungen oder mittels weiterer Schriftsätze versucht wird zu korrigieren. a) Mündliche Äußerungen Im Jahr 2007 hat der BGH ganz richtig entschieden, dass die Auskunft gem. § 260 Abs. 1 BGB eine "schriftlich verkörperte Erklärung" des Auskunftsschuldners zu sein hat.[85] Diese bis dahin u...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 2. Darstellung der persönlichen Verhältnisse

Neben dem Nachlass hat der Erbe den Pflichtteilsberechtigten aber auch soweit über die persönlichen Verhältnisse des Erblassers zu informieren, als diese zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs relevant sind. Demnach bedarf es der Mitteilung über die Güterstände zu Lebzeiten und im Erbfall des Erblassers (insbesondere über erfolgte Güterstandsschaukeln),[53] die Einschlägig...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 1

Es ist ein wiederkehrendes Problem, dass Nachlassverzeichnisse i.S.d. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB schlampige Sammelsurien von lückenhaften und wahllosen Informationen über den Nachlass sind.[2] Derartige Nachlassverzeichnisse sind weder zur Übersichtserlangung über den Nachlass noch zur Wertermittlung des Nachlasses und folglich auch nicht zur Bezifferung des Pflichtteils...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / a) Mündliche Äußerungen

Im Jahr 2007 hat der BGH ganz richtig entschieden, dass die Auskunft gem. § 260 Abs. 1 BGB eine "schriftlich verkörperte Erklärung" des Auskunftsschuldners zu sein hat.[85] Diese bis dahin umstrittene Frage, ist somit durch den BGH geklärt worden.[86] Eine mündliche Mitteilung – auch als Erläuterung eines vorgelegten Verzeichnisses – genügt diesem Erfordernis nicht, weil nach...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / VII. Darlegungs- und Beweislast

Auch in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast muss sich vor Augen geführt werden, dass es sich bei der Auskunft i.S.d. § 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB um ein sehr formelles Prozedere handelt. Der Auskunftsgläubiger hat nur darzulegen und zu beweisen, dass er pflichtteilsberechtigt und kein Erbe ist. Er hat aber nicht nachzuweisen, dass ein Leistungsanspruch aus §§ 2303, 2325...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / I. Relevante Normen

Nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB hat ein Erbe einem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe (geworden) ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Ein Pflichtteilsberechtigter kann gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 die Aufnahme des Verzeichnisses u.a. durch einen Notar verlangen. In § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB wird von dem nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnis g...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / V. Inhalt und Umfang der Auskunft

Der BGH hat bereits im Jahr 1966 entschieden, dass Bestandsverzeichnisse i.S.d. § 260 Abs. 1 BGB einer genauen Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände bedürfen, die zu den Sachinbegriffen gehören und die der Kläger benötigt, um seinen Hauptanspruch zu substantiieren.[23] Die Voraussetzung der "genauen Zusammenstellung" verlangt, dass der Nachlass für den Pflichtteilsberech...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / IV. Nachlass als Inbegriff von Gegenständen

Das Merkmal "Inbegriff von Gegenständen" in § 260 Abs. 1 BGB meint die Zusammenfassung von einer Gesamtheit mehrerer Gegenstände[10] unter einem einheitlichen Rechtsverhältnis,[11] wobei dem Auskunftsberechtigten die Möglichkeit fehlen muss, die einzelnen Gegenstände selbst bezeichnen zu können.[12] In § 2314 Abs. 1 BGB wird der für das Auskunftsverlangen des Pflichtteilsber...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 1. Darstellung des Nachlasses

Das heißt, dass in einem Nachlassverzeichnis jedes geerbte Recht und das dazugehörige Rechtsobjekt des realen und – bei entsprechendem Verlangen – fiktiven Nachlasses sowie alle geerbten Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt[27] des Erblassers einzeln mitzuteilen sind.[28] Dies erfordert eine übersichtliche und zusammenhängende Struktur der Auskunft.[29] Durchgesetzt hat sich...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / 5. Besonderheiten des notariellen Nachlassverzeichnisses

Für den Inhalt und Umfang von notariellen Nachlassverzeichnissen gem. §§ 2314 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 1 BGB trägt der beauftragte Notar die Verantwortung.[72] Das BVerfG hat insofern zutreffen im Jahr 2016 die besonderen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis zusammengefasst aufgezeigt: Zitat "Das notarielle Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB soll eine...mehr

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ZErb 08/2021, Erfüllung des... / b) Teilauskünfte

Zur Beantwortung der Frage, ob die formellen Anforderungen an den Inhalt und Umfang eines Nachlassverzeichnisses durch die Erstellung mehrerer Teilverzeichnisse und Teilauskünfte gewahrt werden, sind zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1961 und 1962 zu beachten.[90] Im Jahr 1961 entschied der BGH, dass die Auskunft in mehreren Teilakten über jeweils einen anderen Ausku...mehr

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ZErb 08/2021, Zur Entstehun... / 2 Gründe

II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Die Zulässigkeit der Berufung in Bezug auf das Überschreiten der notwendigen Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist aufgrund der dafür ausreichenden Darlegungen des Beklagten (Berufungsbegründung S. 2-5 = Bl. 231-234 d.A.) gegeben. Das Vorbringen reicht – auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarsicherung: Erfolgshonorar bei Vertragskündigung

Die Gebühren des Steuerberaters ergeben sich entweder unmittelbar aus der StBVV oder aus vertraglichen Vereinbarungen eines Honorars. Der Steuerberater kann demnach die gesetzliche Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StBVV beanspruchen oder die Vergütung vertraglich vereinbaren (vgl. § 4 und 14 StBVV, § 311 BGB). Zur Historie: BVerfG ebnet Weg für Erfolgs...mehr

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§ 47 Urheberrecht / 4. Auskunftsanspruch

Rz. 21 Der Auskunftsanspruch[37] ist in § 101 UrhG verankert. Als Sonderfall kann bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung auch die Vorlage von Urkunden (bei Rechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes bis hin zur Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen) oder Besichtigung verlangt werden, § 101a UrhG. Hingegen ist die Auskunft über Verkehrsdaten ...mehr

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§ 29 Maklerrecht / II. Auskunftsanspruch

Rz. 56 Der Makler hat einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber hinsichtlich des Abschlusses des Kaufvertrages.[175] Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die Vertragsparteien und den vereinbarten Vertragspreis.[176] Ein Anspruch auf Vorlage des Hauptvertrages besteht grundsätzlich nicht.[177] Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Erteilung der Ausku...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten?

Rz. 215 Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht durch Analogien.[133] Im entschiedenen Fall des OLG München stritten Brüder um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter. Der beklagte Bruder war testamentarische...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Rz. 37 Da die gesetzlichen Regelungen der Auskunftspflichten nicht eine umfassende Auskunft des Erben zur Folge haben, ist auch über § 242 BGB eine Auskunftspflicht denkbar. Ein Erbe würde ansonsten keine Auskunft gegenüber dem Beschenkten geltend machen können, er würde benachteiligende Schenkungen nicht von dem Beschenkten erfahren, er würde auch als Nacherbe gegenüber dem...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch des Miterben

Rz. 213 § 2314 BGB ist lediglich auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben anzuwenden, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Miterben. Dieser hat allenfalls einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Unter den Voraussetzungen, dass der die Auskunft Verlangende selbst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, sich die Auskunft selbst zu beschaffen, mu...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Auskunftsanspruch gegen den sonstigen Besitzer

Rz. 28 Da es immer wieder vorkommt, dass Sachen aus dem Nachlass entfernt werden, ohne dass sich damit jemand ein Erbrecht anmaßt, muss auch derjenige, der ohne eine solche Erbrechtsanmaßung Sachen an sich genommen hat, Auskunft erteilen. Nach § 2027 Abs. 2 BGB haftet derjenige, der eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen ...mehr