Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Prozesskosten- und Bera... / E. Antrag

Rz. 101 Der Antrag[213] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mittels schriftlicher und unterschriebener[214] Erklärung – auch per Telefax[215] – durch die Partei selbst, ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten (z.B. einen Rechtsanwalt) zu stellen. Eine Verpflichtung, dies durch einen Rechtsanwalt vorzunehmen, besteht allerdings nicht (§ 78 Abs. 3 ZPO)....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Sondersituationen im P... / 4. Streitentscheidungen aus der Rechtsprechung

Rz. 124 Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gibt in der Praxis immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen, da sehr trefflich über die Frage gestritten werden kann, welche Kostenentscheidung "billigem Ermessen" entspricht. Im Rahmen eines solchen Formularbuches können diese Einzelfälle nicht wiedergegeben werden. Im Sinne eines ergänzenden Handbuches sollen allerdings wese...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten

Leitsatz Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung eines Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann es trotz des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen. Sachverhalt Der Kläger A ist als Facharzt auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung operativ tätig. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Form des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten, insbesondere Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB (Teil 3)

1 Da im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB häufig Uneinigkeit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten besteht, wurde in den ersten beiden Teilen des Beitrags erläutert, auf welche Bestandteile sich die Auskunft en détail zu erstrecken hat. Nachfolgend werden die Besonderheiten der Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / 4

Auf einen Blick Enterbte Angehörige eines Erblassers sind oftmals nicht nur enttäuscht, nicht bedacht worden zu sein, sondern mangels unmittelbarer dinglicher Nachlassbeteiligung auch im Unklaren über den Bestand und Wert des Nachlasses. Genauso wenig Einblick haben sie regelmäßig in lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Dritte. Um dieses Informationsgefälle abzumildern, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / b) Eigene Ermittlungen des Notars

Die Wiedergabe, Plausibilitätskontrolle und Beurkundung von Erläuterungen des Erben durch den Notar reicht allerdings nicht aus, damit der Auskunftspflichtige den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB erfüllt. Vielmehr ist der Notar für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses verantwortlich und hat – ausgehend von den Angaben des Erben – den Nachlassbesta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / II. Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Nachdem somit feststeht, wie sich ein ordnungsgemäßes (sei es privatschriftlich oder amtlich) Verzeichnis inhaltlich zu dem Nachlassbestand zu verhalten hat, ist der Frage nachzugehen, welche Anforderungen vor diesem Hintergrund an eine Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu stellen sind. 1. Aufgaben des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses im Allgemeinen De...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / 1

Da im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB häufig Uneinigkeit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten besteht, wurde in den ersten beiden Teilen des Beitrags erläutert, auf welche Bestandteile sich die Auskunft en détail zu erstrecken hat. Nachfolgend werden die Besonderheiten der Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / III. Schlussbetrachtung

In der Praxis werden die Anforderungen, die an ein notarielles Nachlassverzeichnis gestellt werden, zusehends verschärft. Das betrifft zum einen die Aufgabe des Notars zur Wiedergabe, Plausibilitätskontrolle sowie Beurkundung von Erklärungen des Erben und zum anderen seine Pflicht zu eigenen Ermittlungen. Zur Bestimmung des genauen Inhalts dieser den Notar treffenden Pflicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / a) Wiedergabe, Plausibilitätskontrolle und Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen

Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe ihm über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft erteilt. Seine Auskunftspflicht erfüllt der Erbe nur dann, wenn ein vollständiges und einheitliches notarielles Verzeichnis mit allen Aktiv- und Pass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / aa) Unbewegliche und bewegliche Gegenstände als Nachlassaktiva

Mit Blick auf körperliche Nachlassgegenstände ist zu berücksichtigen, dass der Erbe im Rahmen des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, zur Vorbereitung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses sämtliche Nachlassgegenstände zu ermitteln und näher zu bezeichnen.[21] Mit Blick auf eine in den Nachlass fallende Immobilie und dort befindliche bewegliche Nachlassgege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / 1. Aufgaben des Notars bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses im Allgemeinen

Den Notar, der entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, treffen im Zusammenhang mit der Erstellung des Verzeichnisses im Wesentlichen zwei Pflichten, nämlich einerseits die Entgegennahme, Prüfung und Beurkundung von Erklärungen des Erben sowie andererseits eigene Ermittlungen, und zwar jeweils im Hinblick auf die vorsteh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / cc) Fiktiver Nachlass, insbesondere unentgeltliche Zuwendungen

Auch im Hinblick auf den fiktiven Nachlass treffen den Notar entsprechend den vorerwähnten Grundsätzen Ermittlungspflichten. Die Erkenntnisquellen des Notars sind insofern jedoch oftmals eingeschränkt. Angezeigt sind aber hinsichtlich ausgleichungs- und ergänzungspflichtiger Zuwendungen in aller Regel jedenfalls die Befragung der Erben[38] und die Einholung von vollständigen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2018, Der Tod im Fami... / I. Materielles Recht

1. Stirbt ein Verlobter, ist das Verlöbnis aufgehoben und im Zweifel sind Geschenke nicht zurückzugeben, § 1301 S. 2 BGB. 2. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, § 1353 BGB. Sie endet mit dem Tod des Ehepartners. Wird ein Ehepartner irrtümlich für tot erklärt und heiratet der andere danach wieder, ohne dass er Kenntnis von dem Irrtum hat, dann löst die neue Ehe die alte Eh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / bb) Forderungen als Teil der Nachlassaktiva

Ferner hat der Notar mit Blick auf zum Nachlass gehörende Erblasserforderungen bei den ihm bekannten Banken und Versicherungsgesellschaften nach Konten, Wertpapieren, Versicherungen sowie sonstigen Anlagen des Erblassers nachzufragen und ggf. auch Unterlagen (z. B. Versicherungsscheine, Darlehensverträge) anzufordern.[31] Da der Notar grundsätzlich den sichersten Weg wählen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Inhalt und Fo... / c) Form

Die an das Verzeichnis zu stellenden formellen Anforderungen folgen aus §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB. Aufgrund der dortigen Formulierung ("vorzulegen") bedarf das Verzeichnis der Schriftform[41] und muss transparent sowie übersichtlich sein.[42] Auf Grundlage der geschuldeten geordneten Zusammenstellung müssen eine Nachprüfung der Angaben sowie eine Berechnung des Nachlass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2018, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2018

29. November bis 1. Dezember 2018 in Münster Programm Donnerstag, 29. November 2018mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2018, Wirksamkeit d... / Sachverhalt

Die Beschwerde, mit der der Testamentsvollstrecker sich gegen die Versagung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet, ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Beschwerde, mit der der Testamentsvollstrecker sich gegen die Versagung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wendet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Auskunftsanspruch aufgrund Miterbenstellung sowie aus § 242 BGB

Rz. 152 Es gibt keine spezielle Anspruchsgrundlage, wonach Miterben untereinander verpflichtet wären, sich Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen. Umstritten ist die Frage, ob die Erben gleichwohl verpflichtet sind, sich wechselseitig über den Nachlassbestand zu informieren. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erbengemei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Ausgleichung / XVII. Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB

Rz. 77 Nach § 2057 BGB ist ein Miterbe verpflichtet, den übrigen Miterben Auskunft über diejenigen Vorempfänge zu erteilen, die er nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Mit dem Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB wird sichergestellt, dass der einzelne Miterbe sein Recht auf Ausgleichung auch geltend machen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ord...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / a) Auskunftsansprüche

Rz. 77 Ein Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers wird anzunehmen sein.[75] Die Frage, ob der Erblasser ihn ausschließen kann, ist nach hiesiger Kenntnis noch nicht eingehend behandelt worden. Dafür spricht, dass der Vermächtnisnehmer auch gar nicht bedacht werden muss. Soweit er nicht pflichtteilsberechtigt ist, muss er sich mit dem begnügen, was er zugewiesen erhält. Dage...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Problemlage

Rz. 150 Häufig ist ein Miterbe oder sogar die gesamte Erbengemeinschaft über Umfang und Verbleib des Nachlasses im Unklaren. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Erben keinen Kontakt mehr zum Erblasser hatten. Vielfach stehen aber sogar Ehe- und Lebenspartner vor dem Problem, mit dem Erbfall feststellen zu müssen, dass sie kaum Informationen über das Vermögen des Verstor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vor- und Nacherben in d... / bb) Die Verpflichtungen zur Sicherung der Nacherben im Überblick

Rz. 36 Vorerben unterliegen während der Zeit der Vorerbschaft diversen Verpflichtungen zur Sicherung des oder der Nacherben. Vor Eintritt des Nacherbfalls sind Vorerben auf Verlangen eines Nacherben verpflichtetmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / b) Wertermittlungsansprüche

Rz. 79 Ob der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Wertermittlung hat, wird bislang anscheinend wenig diskutiert. Aus den Ausführungen zum Auskunftsanspruch könnte gefolgert werden, dass auch Wertermittlungsansprüche mit vermacht sein können.[78] Das Vermächtnis könnte sonst nicht adäquat beziffert werden. Im Einzelfall könnte sich aber – zumindest im Nachhinein – herausstel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / a) Quotenvermächtnis hinsichtlich des gesamten Nachlasswertes

Rz. 64 Selbstverständlich kann ein Vermächtnis in etwa wie folgt lauten: "Herr X erhält vermächtnisweise einen Anteil von 50 Prozent am Wert des Nachlasses." Diese Aufteilung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer erscheint "gerecht". Die "Grundformel" ist einfach zu fassen:[57] Muster 10.6: Quotenvermächtnis hinsichtlich des gesamten Nachlasswertes Muster 10.6: Quotenvermächtni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vor- und Nacherben in d... / b) Rechenschaftspflicht

Rz. 54 Nichtbefreite Vorerben bzw. deren Rechtsnachfolger sind verpflichtet Rechenschaft abzulegen (§§ 2130 Abs. 2, 259 BGB). Die Verpflichtung entfällt bei einer Befreiung durch den Erblasser. Befreite Vorerben schulden lediglich ein Bestandsverzeichnis (§§ 2130 Abs. 1, 260 BGB). Auch das Bestandsverzeichnis hat Auskunft über den Bestand der Erbschaft bei Eintritt des Erbfa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / III. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gem. § 666 BGB

Rz. 157 Die Anzahl der Fälle, in denen Erben von vormals vom Erblasser bevollmächtigten Miterben Auskunft- und Rechenschaft verlangen, ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Dies hängt wohl einerseits damit zusammen, dass die Erteilung von Vorsorge- und sonstigen Vollmachten in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat; andererseits sind die Möglichkeiten, die §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Voraussetzungen

Rz. 168 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher sowie öffentlich-...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / IV. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers und sonstiger Besitzer gem. § 2027 BGB

Rz. 161 Weitreichende Möglichkeiten bei einem ebenso weiten Anwendungsbereich bietet der Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer. Nach der Legaldefinition des § 2018 BGB ist Erbschaftsbesitzer jeder, "der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat". Nimmt ein Miterbe für sich eine Alleinerbenstellung oder einen g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Haftung / VI. Pfändung nach § 859 Abs. 2 ZPO

Rz. 277 Die Anteile der Miterben an der Erbengemeinschaft unterliegen gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Pfändung. Da der Anteil nur bis zur Auseinandersetzung besteht, ist diese Pfändungsart dementsprechend auf den Zeitraum bis zur Teilung beschränkt. Das Pfandrecht erstreckt sich nach der Teilung kraft dinglicher Surrogation auf die bei der Auseinandersetzung erworbenen Forderungen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Strafrecht / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 52 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.2.8 Einzelfragen

Mitbestimmung bei Gleitzeitsystemen Verschiedene Fragen bei Arbeitszeitsystemen bzw. -modellen unterliegen der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Bei einem Gleitzeitsystem ist zwar Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer nicht fixiert. Den Mitarbeitern wird lediglich ein Rahmen vorgegeben. Die erforderlichen Einzelheiten sind aber dennoc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Form des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten, insbesondere Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB (Teil 2)

1 Vor dem Hintergrund der Streitanfälligkeit der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB wurde aufbauend auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur in Teil 1 des Beitrags damit begonnen, worauf sich die Auskunft konkret zu beziehen hat. So wurde zum einen beleuchtet, welche Angaben der Erbe mit Blick auf die Pflichtteilsquote des Auskunftsgläubigers machen muss. Zum a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / c) Fiktiver Nachlass

Nachdem Wortlaut der §§ 2314 Abs. 1, 2311 BGB beschränkt sich die zu erteilende Auskunft auf den Bestand des Nachlasses bei Eintritt des Erbfalls, sodass an sich keine Angaben zu lebzeitigen vermögensmindernden Verfügungen des Erblassers zu machen sind. Der Anwendungsbereich des § 2314 BGB ist allerdings über den Wortlaut hinaus auszuweiten. So kann dem Pflichtteilsberechtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / aa) Schenkungen

Zu den fiktiven Nachlassaktiva gehören Schenkungen des Erblassers, über die Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunft muss sich dabei auch auf nicht ergänzungspflichtige Pflicht- und Anstandsschenkungen iSd § 2330 BGB erstrecken, da der Erbe durch seine rechtliche Würdigung den Auskunftsanspruch nicht entwerten darf.[44] Dabei setzt eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB voraus, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / b) Nachlasspassiva

Während Pflichtteilsberechtigte oftmals argwohnen, dass über die tatsächlichen Vermögensgegenstände nicht vollständig Auskunft erteilt wird, sind derartige Zweifel im Hinblick auf die den Nachlass mindernden Verbindlichkeiten unangebracht. Hier besteht vielmehr die Sorge der Pflichtteilsberechtigten, dass die vom Erben in Ansatz gebrachten Verbindlichkeiten nicht oder jedenf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / bb) Erbfallschulden

Bei der Berechnung des Nettonachlasses gem. § 1967 Abs. 2 BGB mindernd zu berücksichtigen und deshalb im Rahmen der Auskunft anzugeben sind die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Abzugsfähig sind damit Verbindlichkeiten, die vom Pflichtteilsberechtigten, wäre er gesetzlicher Erbe geworden, ebenfalls zu tragen gewesen wären.[10] Hierzu zählen insbesondere Bee...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / bb) Gemischte Schenkungen

Auch über gemischte Schenkungen, d. h. Verträge, bei denen zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht oder jedenfalls möglich erscheint, ist Auskunft zu erteilen, da mit Blick auf den Schenkungsteil eine Ergänzungspflicht nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht.[56] Die obigen Ausführungen zu § 2325 Abs. 3 BGB gelten auch hier.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / dd) Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Die vorstehenden Ausführungen sind ebenso bei ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff BGB und Leistungen nach §§ 2316 Abs. 1, 2057a BGB zu beachten. Auch auf diese muss sich demnach für den Fall, dass der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, die Auskunft erstrecken.[68] Dementsprechend hat der Erbe insbesondere Auskunft zu erteilen über...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 5

Auf einen Blick Der vorliegende Teil 2 des Beitrags beleuchtet zunächst die Frage, welche Auskünfte Erben den Pflichtteilsberechtigten unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Nachlasspassiva schulden. Es wird aufgezeigt, dass zu passivieren und somit anzugeben lediglich Verbindlichkeiten sind, die vom Pflichtteilsberechtigten ebenfalls zu tragen gewesen wären, wäre er gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 1

Vor dem Hintergrund der Streitanfälligkeit der Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 BGB wurde aufbauend auf die bisherige Rechtsprechung und Literatur in Teil 1 des Beitrags damit begonnen, worauf sich die Auskunft konkret zu beziehen hat. So wurde zum einen beleuchtet, welche Angaben der Erbe mit Blick auf die Pflichtteilsquote des Auskunftsgläubigers machen muss. Zum ande...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / aa) Erblasserschulden

Zum Passivbestand gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, soweit sie vererbbar und nicht mit einer peremptorischen Einrede (z. B. Einrede der Verjährung oder Verwirkung) behaftet sind.[2] Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung des Erblassers ist die Verbindlichkeit nur insoweit zu passivieren, wie der Erblasser im Innen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / 3. Digitaler Nachlass

In der erbrechtlichen Diskussion beschäftigt immer häufiger der sog. digitale Nachlass die Gemüter. Vor Augen zu führen ist, dass es sich dabei nicht um einen Rechtsbegriff, sondern eine lediglich beschreibende Sammelbezeichnung handelt.[70] Danach kennzeichnet die "Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme, einschließlich des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / cc) Nicht zu berücksichtigende Passiva

Nicht sämtliche Passiva sind im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nachlassmindernd zu berücksichtigen. Zum einen kommen Passiva des Erblassers, die nicht vererblich oder die einredebehaftet, insbesondere verjährt sind, bei der Pflichtteilsberechnung keine nachlassmindernde Wirkung zu.[15] Vor diesem Hintergrund sind zu Passiva, die der Erbe passivieren möchte, etwa auch dere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 10/2018, Inhalt und Fo... / cc) Sonstige unentgeltliche Zuwendungen

Nach dem Wortlaut des § 2325 Abs. 1 BGB verlangt der Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Schenkung des Erblassers zugunsten eines Dritten. Bei Zuwendungen unter Ehegatten ist die für eine Schenkung nach § 516 BGB erforderliche subjektive Voraussetzung, nämlich die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, allerdings oftmals nicht festzustellen. Denn die Zuwendungen ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Benda, Steuergeheimnis: Kann der Bürger noch darauf vertrauen?, DStR 1984, 351; ders., Die Wahrung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Steuerrecht, DStZ 1984, 159; Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren, wistra 1991, 239, 294; Felix, Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, BB 1995, 2030; Schuhman...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zuständigkeit der FG erstreckt sich ausschließlich auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Dadurch wird ihre Zuständigkeit zu derjenigen der ordentlichen Gerichte abgegrenzt. Die Abgrenzung erfolgt – abgesehen von ausdrücklich angeordneten Zuweisungen – danach, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder bürgerliche, also zivilre...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Verwertung strafrechtlicher Ermittlungserkenntnisse im Besteuerungsverfahren

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 393 Abs. 3 Satz 1 AO stellt klar, dass Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen rechtmäßig gewonnen hat, auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. Personen, die ihren steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, sollen steuerlich nicht besser ...mehr