Fachbeiträge & Kommentare zu BaFin

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 2. Beschwerde

Rz. 407 Sofern die BaFin dem Widerspruch nicht abhilft und ein Widerspruchsbescheid ergeht, ist gem. § 48 WpÜG der Beschwerdeweg eröffnet. Ausdrücklich genannte Beschwerdearten sind die Anfechtungsbeschwerde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WpÜG), die Untätigkeitsbeschwerde (§ 48 Abs. 3 WpÜG) sowie die nachträgliche Feststellungsbeschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 2 WpÜG). Es ist jedoch mit Bli...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Ahndung als Ordnungswidrigkeit

Rz. 98 Nach § 120 Abs. 15 Nr. 6–11 WpHG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn eine Ad-hoc-Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht rechtzeitig vorgenommen oder nicht rechtzeitig nachgeholt wird. Nach § 120 Abs. 18 WpHG kann in einem solchen Fall gegenüber einer natürlichen Person ein Bußgeld i.H.v. bis zu 1 Mio. EUR ver...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 3. Vermeidung eines Pflichtangebots durch vorheriges Übernahmeangebot

Rz. 374 Ein Pflichtangebot muss nach § 35 Abs. 3 WpÜG dann nicht abgegeben werden, wenn die Kontrolle an der Zielgesellschaft aufgrund eines Übernahmeangebots erworben wurde (§ 35 Abs. 3 WpÜG). Rz. 375 Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass für Übernahmeangebote und Pflichtangebote grds. die gleichen Vorschriften – insb. im Hinblick auf die anzubietenden Mindestp...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / aa) Meldepflichtiger

Rz. 173 Meldepflichtig kann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG jedermann ("Wer …") werden. Die Vorschrift findet damit auf natürliche und auf juristische Personen gleichermaßen Anwendung. Die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bei natürlichen Personen ist dabei ebenso wenig von Belang wie der Sitz bei juristischen Personen. Auch ausländische Privataktionäre mit Wohnsitz im Ausla...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / aa) Normzweck und Systematik

Rz. 183 § 34 WpHG regelt die Voraussetzungen, unter denen sich ein Meldepflichtiger die Stimmrechte aus Aktien, die ihm nicht selbst gehören, wie eigene zurechnen lassen muss. Dahinter steht die Überlegung, dass eine transparente Information des Kapitalmarkts in zahlreichen Fällen nicht lediglich eine Offenlegung von direkt gehaltenen Stimmrechten erfordert, sondern auch Kon...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 2. Angebotsunterlage

Rz. 269 Im Anschluss an die Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG hat der Bieter eine Angebotsunterlage zu erstellen, die der BaFin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WpÜG innerhalb von 4 Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots zur Prüfung zu übermitteln ist. Hinweis Die Fristberechnung erfolgt nach § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 ...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / aa) Erfasste Finanzinstrumente

Rz. 123 Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist zunächst bei Geschäften mit Aktien des Emittenten eröffnet. Erfasst sind dabei alle vom Emittenten ausgegebenen Aktien, ohne dass es darauf ankommt, ob die Aktien zum Börsenhandel zugelassen sind oder nicht. In der letzten Alternative stellt Art. 19 Abs. 1 MMVO auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MM...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Funktion des Verbots der Marktmanipulation

Rz. 153 Nach Erwägungsgrund 7 MMVO dient das Verbot der Marktmanipulation der Wahrung einer ordnungsgemäßen Markttransparenz, die eine Voraussetzung dafür ist, dass alle Wirtschaftsakteure an integrierten Finanzmärkten teilnehmen. Ob dem Verbot der Marktmanipulation daneben ein individualschützender Charakter zukommt, ist seit Ablösung des Kursbetrugs nach § 88 BörsG streiti...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Art der Veröffentlichung

Rz. 139 Die Art der Veröffentlichung der Mitteilung richtet sich nach Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MMVO. Danach hat der Emittent für die Veröffentlichung auf Medien zurückzugreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Union weiterleiten. Es ist grds. nicht ausreichend, die Infor...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Ahndung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Rz. 162 Die strafrechtlichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation sind in §§ 119, 120 WpHG geregelt. Ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt, hängt zum einen davon ab, ob durch die Tathandlung tatsächlich auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt worden ist, und zum anderen, ob dem Handelnden vorsätzliches oder nur leichtfertige...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Berechtigtes Interesse

Rz. 91 Ein berechtigtes Interesse für den Aufschub der Veröffentlichung kann gem. Erwägungsgrund 50 MMVO vorliegen, wenn etwa laufende Verhandlungen von der Veröffentlichung der Insiderinformation wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Ein berechtigtes Interesse liegt danach auch vor, wenn eine vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidung der Zus...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / c) Umstände, die direkt oder indirekt Emittenten oder Finanzinstrumente betreffen

Rz. 25 Die Information muss einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente direkt oder indirekt betreffen. Damit wird nicht gefordert, dass der in Rede stehende Umstand im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten ist. Dies können z.B. Erfindungen, anstehende Kapitalmaßnahmen oder besondere außerordentliche Erträge bzw. Aufwendungen sein. Auch Umstä...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / c) Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen

Rz. 45 Gem. Art. 14 lit. c) MMVO ist es verboten, Insiderinformationen unrechtmäßig offenzulegen. Eine unrechtmäßige Offenlegung liegt gem. Art. 10 MMVO vor, wenn sie nicht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung, eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben geschieht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Insiderinformation innerhalb des Unternehmens oder an...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / d) Zeitpunkt der Sicherstellung

Rz. 310 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpÜG hat der Bieter die notwendigen Maßnahmen "vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage" zu treffen. Sieht das Angebot als Gegenleistung die Zahlung einer Geldleistung vor, muss die Finanzierungsbestätigung spätestens vorliegen, wenn die Angebotsunterlage der BaFin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zur Prüfung übermittelt wird, da die BaFin in...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / bb) Erfasste Geschäftsarten

Rz. 125 Mitteilungspflichtige Geschäfte sind beispielhaft u.a. in Art. 19 Abs. 7 MMVO bestimmt. Danach gehören zu den meldepflichtigen Geschäften auch das Verpfänden und Verleihen von Finanzinstrumenten, Art. 19 Abs. 7 lit. a) MMVO.[280] Erfasst sind auch Geschäfte von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen oder Geschäfte einer anderen Person im Auftrag ...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 6. Liste der Meldepflichtigen

Rz. 142 Über die Pflicht zur Belehrung der Führungspersonen hinaus trifft den Emittenten zusätzlich nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 MMVO die Pflicht, eine Liste der Meldepflichtigen zu führen und fortlaufend zu aktualisieren.[306] In diese Liste sind nicht nur die Führungspersonen, sondern auch die Personen, die zu den Führungspersonen in enger Beziehung stehen, aufzunehmen.[307]...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / d) Sanktionen bei unzulässiger Gegenleistung

Rz. 343 Entspricht die Gegenleistung hinsichtlich Art und Höhe offensichtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist das Angebot nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG durch die BaFin zu untersagen. Sind Aktionäre der Zielgesellschaft der Auffassung, dass die angebotene Gegenleistung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, können sie ihren Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 4. Unternehmensgegenstand

Rz. 791 Notwendiger Satzungsbestandteil ist der Gegenstand des Unternehmens gem. § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG. Dies ist die Tätigkeit, die die Gesellschaft zu betreiben beabsichtigt.[2487] Diese Angabe dient als Begrenzung der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands im Innenverhältnis gem. § 82 Abs. 2 AktG (Begrenzung der Vorstandstätigkeit "nach oben"). Zum anderen ist dies aber ...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Rechtsverlust gem. § 44 WpHG

Rz. 242 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WpHG bestehen keine Rechte aus Aktien, die dem Meldepflichtigen gehören, solange die Mitteilungspflicht nach §§ 33, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wird. Erfasst sind damit:mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Angebotsunterlage

Rz. 291 Werden wesentliche Angaben der Angebotsunterlage nach ihrer Veröffentlichung unrichtig oder unvollständig, trifft den Bieter bis zum Ablauf der (ggf. weiteren) Annahmefrist[670] eine Pflicht zur Aktualisierung, wenngleich das WpÜG hierzu keine Regelung enthält.[671] Folglich sieht das WpÜG auch keine Billigung eines etwaigen Nachtrags durch die BaFin vor. Gleichwohl ...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / VIII. Rechtsschutz

Rz. 403 Das WpÜG sieht mit Widerspruch und Beschwerde ein zweistufiges System des Rechtsschutzes gegen Verfügungen der BaFin vor.[841] 1. Widerspruchsverfahren Rz. 404 Nach § 41 WpÜG sind Verfügungen der BaFin im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Der Begriff der Verfügung entspricht dem des Verwaltungsakts.[842] Verwaltungsakte de...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 MMVO

Rz. 156 Nach Art. 12 Abs. 1 MMVO umfasst der Begriff der Marktmanipulation folgende Handlungen: Zitatmehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / d) Ausnahmetatbestand bei Erwerb eigener Aktien und Stabilisierungsmaßnahmen

Rz. 47 Der Handel mit eigenen Aktien bei Rückkaufprogrammen und Stabilisierungsmaßnahmen soll nach den Vorstellungen des europäischen Gesetzgebers unter bestimmten Voraussetzungen weder vom Insiderhandelsverbot noch vom Marktmanipulationsverbot erfasst sein (Art. 5 MMVO). Die Anforderungen an einen in jedem Fall zulässigen Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprog...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / dd) Verstöße gegen die Prospektpflicht

Rz. 1847 Wird gegen die Prospektpflicht verstoßen, kann die BaFin das Angebot untersagen (§ 26 Abs. 1 WpPG). Daneben können zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen den Emittenten bestehen. Schließlich begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der Wertpapiere ohne Veröffentlichung eines Prospekts öffentlich anbietet (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 WpPG).mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / aa) Langfristige Darlehen

Rz. 153 Langfristige Darlehen dienen i.d.R. zur Finanzierung von Investitionen, also der Anschaffung langfristig zu haltender Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Da die Finanzierungskosten langfristiger Finanzierungsmittel im Verhältnis zu kurzfristigen Finanzierungsmitteln (s. Rdn 192 ff.) – relativ gesehen – regelmäßig geringer sind, können langfristige Darlehen jedo...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / III. Vorbereitungsphase

Rz. 258 Dem eigentlichen Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft geht eine Vorbereitungsphase voraus, die letztlich in der Entscheidung des Bieters mündet, den Aktionären der Zielgesellschaft ein öffentliches Angebot zum Erwerb der von ihnen gehaltenen Wertpapiere zu unterbreiten. Rz. 259 I.d.R. beginnt die Vorbereitungsphase damit, dass der Bieter die Verkaufsbereitsch...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / II. WpÜG und Übernahmerichtlinie

Rz. 250 In Deutschland gab es im Gegensatz zu anderen führenden Finanzmärkten bis zum 1.1.2002 keine gesetzliche Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen. Mit der Übernahmerichtlinie[580] wurde EU-weit Klarheit und Transparenz bei der Abwicklung von Übernahmeangeboten geschaffen.[581] Da das WpÜG auf der Grundlage eines ge...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Sonstige Rechtsfolgen

Rz. 248 Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 33 WpHG stellt gem. § 120 Abs. 2 Nr. 2 lit. d), Abs. 17 WpHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 2 Mio. EUR gegenüber einer natürlichen Person bzw. bis zu 10 Mio. EUR oder 5 % des Gesamtumsatzes des Konzerns gegenüber einer juristischen Person geahndet werden kann. Alternativ kommt ein Bußge...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Öffentliches Angebot

Rz. 1841 Prospektpflichtig ist nur ein öffentliches Angebot. Ein öffentliches Angebot ist gem. § 2 Nr. 4 Halbs. 1 WpPG eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (1) Erleichterungen

Rz. 1849 Erleichterungen gibt es nach der EU-Prospektverordnung selbst. Die Voraussetzungen (Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem) müssen im Billigungsantrag an die BaFin glaubhaft dargelegt werden.[4680] Weitere Erleichterungen bestehen für kleine und mittlere Unternehmen (= KMU) sowie für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Veröffentlichungspflicht bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien

Rz. 234 Erwirbt oder veräußert eine Gesellschaft selbst oder über ein Tochterunternehmen eigene Aktien, hat dies Einfluss auf die Stimmrechtsverhältnisse, da der Gesellschaft aus diesen eigenen Aktien keine Rechte zustehen (§ 71b AktG). Der Kapitalmarkt hat daher ein Interesse daran, über maßgebliche Aktienrückkäufe der Gesellschaft informiert zu werden. Aus diesem Grund sta...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Anwendungsbereich der §§ 33 ff. WpHG

Rz. 169 Die Mitteilungspflicht in § 33 Abs. 1 WpHG bezieht sich auf Emittenten, für die die BRD Herkunftsstaat ist (vgl. hierzu Rdn 71 ff.). Voraussetzung ist aber nach § 33 Abs. 4 WpHG in jedem Fall, dass die Aktien des Emittenten zum Handel an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 11 WpHG) zugelassen sind.[373] Rz. 170 Gegenstand der Mitteilungspflichten sind in erster Linie ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Allgemeines

Rz. 1839 Zum Schutz der Anleger und der Integrität der Kapitalmärkte sieht das Kapitalmarktrecht eine Reihe von Veröffentlichungspflichten vor. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Interessenten ihre Anlageentscheidungen auf Grundlage derselben Informationsbasis treffen können. Geht es um die Ausgabe von Aktien, muss deshalb im Grunde vorab ein Prospekt veröffentlicht ...mehr

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Beitragszuschuss: Anspruchs... / 2.5 Nachweis der privaten Krankenversicherung gegenüber Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Anspruch auf den Zuschuss durch eine Bescheinigung nachweisen. Die Bescheinigung muss die Bestätigung der Aufsichtsbehörde enthalten, dass die Durchführung der Versicherung von dem Versicherungsunternehmen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V durchgeführt wird. Bei der Aufsichtsbehörde handelt es sich um die Bundesanstalt für Finanzdienst...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Das Kapitalmarktrecht hat in Deutschland keine einheitliche Kodifizierung erfahren. Regelungen, die an die Börsennotierung einer Gesellschaft oder an sonstige Berührungen einer Gesellschaft oder Person mit dem Finanz- und Kapitalmarkt anknüpfen, finden sich über eine Vielzahl von Gesetzen verstreut. Heute wird das Kapitalmarktrecht stark durch europäisches Recht gepräg...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Ahndung als Ordnungswidrigkeit

Rz. 148 Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die von Art. 19 MMVO auferlegten Pflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Gem. § 120 Abs. 15 Nr. 17–22 WpHG liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn eine Mitteilung oder Veröffentlichung der Mitteilung nach Art. 19 MMVO nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vo...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / c) Umfang der Sicherstellung

Rz. 309 Der Bieter muss nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WpÜG sicherstellen, dass ihm die "zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel" zur Verfügung stehen. Dabei ist (vorbehaltlich eines Teilangebots)[695] zu unterstellen, dass sämtliche Adressaten das Angebot annehmen. Übernimmt der Bieter freiwillig[696] – wie dies üblich ist – bestimmte Transaktionskosten der Wer...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / (2) Virtuelle Aktien(options)programme

Rz. 131 Vor dem Hintergrund der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 1 lit. a) MMVO auf Derivate ist umstritten, ob auch solche Optionen bzw. virtuellen Aktien, bei denen der Begünstigte ausschließlich eine Barzahlung erhält, der Mitteilungspflicht unterliegen. Solche virtuellen Aktien(options)programme gewähren in ihrer einfachsten Form das Recht auf den Diffe...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / b) Naming & Shaming-Verfahren

Rz. 299 Nach dem sog. "Naming & Shaming"-Verfahren des § 57 Abs. 1 GwG werden grds. bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die von der Aufsichtsbehörde wegen eines Verstoßes gegen das GwG verhängt wurden, auf deren Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite unter Nennung von Art und Charakter des Verstoßes sowie der verantwortlichen P...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / ee) Prospektpflicht auch bei der Ausgabe von Bezugsrechtsaktien

Rz. 1848 Infolge einer Änderung der europäischen Prospektrichtlinie[4677] und der EU-Prospektverordnung[4678] nimmt die BaFin nunmehr auch bei Bezugsrechtsemissionen (vgl. § 186 AktG) eine Prospektpflicht an.[4679]mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / bb) Fremdkapitalfinanzierung

Rz. 304 Finanziert der Bieter den Erwerb der Wertpapiere (auch) durch Fremdkapital, muss er vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage einen Kreditvertrag abgeschlossen haben oder aber zumindest über eine verbindliche Kreditzusage verfügen, auf deren Grundlage er die Auszahlung der benötigten Geldleistung verlangen kann.[685] Das Recht zur ordentlichen Kündigung der finanzie...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 5. Belehrungs- und Dokumentationspflichten

Rz. 141 Art. 19 Abs. 5 MMVO sieht Belehrungs- und Dokumentationspflichten in Bezug auf die Meldepflichten vor. Danach haben Emittenten die Personen, die bei ihnen Führungsaufgaben wahrnehmen, von ihren Verpflichtungen im Rahmen der Directors’ Dealings schriftlich in Kenntnis zu setzen.[304] Hierzu gehört auch die Pflicht der Führungspersonen, die mit ihnen in enger Beziehung...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 2. Finanzinstrumente

Rz. 11 Die MMVO ist nach Art. 2 Abs. 1 anwendbar aufmehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / IV. Marktsondierung

Rz. 150 Unter dem Begriff der Marktsondierung werden verschiedene Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Kommunikation zwischen Emittenten, Bietern und Anlegern verstanden. Seit Geltung der MMVO ist mit Art. 11 MMVO erstmals eine gesetzliche Regelung hierzu erfolgt.[324] Durch eine Marktsondierung soll das Interesse an einer Platzierung von Finanzinstrumenten bzw. an einem ...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 2. Veröffentlichungs- und Angebotspflicht bei Kontrollerwerb

Rz. 361 Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft erwirbt, muss dies spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen veröffentlichen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG). Innerhalb von 4 Wochen nach dieser Veröffentlichung ist der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln (§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG). Rz. 362 Die Veröffentlichungspflicht knüpft damit an den Begriff ...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 3. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 168 Die Mitteilungspflichten nach §§ 33 ff. WpHG verdrängen nach § 20 Abs. 8 AktG die aktienrechtlichen Mitteilungspflichten bei Überschreiten einer Beteiligung von mehr als 25 % (§ 20 Abs. 1 AktG) und bei Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung (vgl. § 20 Abs. 4 AktG).[371] Anzeige- und Offenlegungspflichten im Hinblick auf Beteiligungsverhältnisse, die sich aus einzelnen Best...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / b) Grundtatbestand des § 33 Abs. 1 WpHG

Rz. 172 Bei den §§ 33, 34 WpHG handelt es sich um die erste Säule der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz. § 33 Abs. 1 WpHG enthält den Grundtatbestand der Mitteilungspflichten und verlangt die Abgabe einer Mitteilung ggü. dem Emittenten und der BaFin von demjenigen, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise die Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 ...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / g) Rechtsfolgen

Rz. 67 Der Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 18 MMVO zur Führung einer Insiderliste stellt gem. § 120 Abs. 15 Nr. 12–16 WpHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 120 Abs. 18 WpHG mit einer Geldbuße je nach Adressat des Bußgelds wie folgt geahndet werden kann:mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 4. Veröffentlichung der Mitteilung durch den Emittenten

Rz. 138 Gem. Art. 19 Abs. 3 MMVO ist der Emittent verpflichtet, Mitteilungen nach Art. 19 Abs. 1 MMVO binnen zwei Geschäftstagen nach dem Erhalt der Meldung zu veröffentlichen. Nach § 26 Abs. 2 WpHG haben Inlandsemittenten, MTF-Emittenten und OTF-Emittenten zusätzlich der BaFin die Veröffentlichung mitzuteilen und die Veröffentlichung unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Ver...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / a) Herkunft der Mitteilungspflicht und Rechtsrahmen

Rz. 109 Seit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes[251] sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, von ihnen vorgenommene Wertpapiergeschäfte, die sich auf Aktien der eigenen Gesellschaft beziehen, der Gesellschaft und der BaFin mitzuteilen. Eine solche Mitteilungspflicht läuft international unte...mehr