Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.10 Geschlecht

Rz. 40 § 75 BetrVG verbietet jede unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen wegen ihres Geschlechts. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, sind in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verfassungsrechtl...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.3.1 Maßgebliche gesetzliche Feiertage bei Beschäftigung im Inland

Rz. 11 Die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer zur Festlegung der gesetzlichen Feiertage führt zwangsläufig zu Problemen, wenn sich Wohnort und Beschäftigungsort eines Arbeitnehmers in unterschiedlichen Bundesländern mit unterschiedlichen Feiertagsregelungen befinden. Hier ist zu beachten, dass die Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 EFZG nicht zum Inhalt hat, die Religion...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.5.1 Beweislast

Rz. 23 Verlangt der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG), gelten im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er die anspruchsbegründenden Tatsachen nach §§ 3 Abs. 1, 3 und 8 Abs. 1 Satz 1 EF...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.4.2 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Rz. 51 Gemäß § 8 AGG ist die unterschiedliche Behandlung wegen eines Grunds i. S. d. § 1 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine wesentliche und entscheidende berufliche A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Vorbemerkung

Rz. 68 § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer des Betriebs zu schützen und zu fördern. Die Betriebsparteien haben danach nicht nur Maßnahmen, die der freien Persönlichkeitsentfaltung entgegenstehen, abzuwehren, sondern sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsbedingungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 94 § 75 BetrVG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Infolgedessen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. Betriebsvereinbarungen), die gegen diese Regelung verstoßen, nichtig.[1] Dies ergibt sich nach Inkrafttreten des AGG auch aus dessen § 7 Abs. 2. Rz. 95 Umstritten ist, ob § 75 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4.1 Allgemeines

Rz. 47 Der Anspruch auf Feiertagsvergütung ist nach § 2 Abs. 3 EFZG ausgeschlossen für Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fern bleiben. Die Vorschrift bezweckt, der eigenmächtigen Verlängerung der Freizeit im Zusammenhang mit vom Arbeitgeber zu zahlenden Feiertagen entgegenzuwirken.[1] Diese Ver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.11 Sexuelle Identität

Rz. 41 § 75 BetrVG verbietet schließlich die Diskriminierung von im Betrieb Beschäftigten wegen ihrer sexuellen Identität. Dieses Kriterium ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in Absatz 1 aufgenommen worden. Unzulässig ist danach eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die homosexuell, bisexuell, transsexuell oder zwischengeschlechtlich sind.[1] Dies gilt nic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Adressaten

Rz. 69 Die Pflichten nach § 75 Abs. 2 BetrVG gelten für Arbeitgeber und Betriebsrat, ebenso wie für die einzelnen Betriebsratsmitglieder. Sie sind sowohl bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts als auch bei der Entscheidung der Einigungsstelle zu beachten.[1] Nicht in ihren Geltungsbereich fallen dagegen die einzelnen Arbeitnehmer des Betriebs. Sie sind jedoch aufgrund ihr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Grundsätze von Recht und Billigkeit

Rz. 20 Von der Überwachungspflicht des Abs. 1 erfasst wird allgemein die Beachtung der Grundsätze von Recht und Billigkeit. Rz. 21 Unter den Grundsätzen des Rechts ist die gesamte geltende Rechtsordnung, zu der seit dem 18.8.2006 auch das AGG in der jeweils gültigen Fassung gehört, zu verstehen, wie sie das Arbeitsverhältnis gestaltet und auf dieses einwirkt.[1] Dazu gehören ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.2 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 An gesetzlichen Feiertagen besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot nach §§ 9 ff. ArbZG. Damit ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht nach § 275 BGB befreit. Folglich verliert er nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB auch den Anspruch auf Arbeitsentgelt. § 2 Abs. 1 EFZG ersetzt diesen Entgeltausfall, indem er einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung schafft...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 8 Entgeltschutz (Abs. 5)

Rz. 16 Gem. § 10 Abs. 5 EFZG sind auf die in § 10 Abs. 1, 2 EFZG vorgesehenen Zuschläge die §§ 23- 25 HAG [1] (Vorschriften über den Entgeltschutz), § 27 HAG (Pfändungsschutz) sowie § 28 HAG (Auskunfts- und Erklärungspflicht über Entgelte), außerdem § 21 Abs. 2 HAG (Mithaftung des Auftraggebers) entsprechend anzuwenden. Nach § 21 Abs. 2 HAG soll der Auftraggeber für die Entgel...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 5 Zulässigkeit einer pauschalen Abgeltung

Rz. 16 Die gesetzliche Regelung der Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten wirft – wohl nicht zuletzt aufgrund der dargestellten Berechnungsweise – die Frage nach der Zulässigkeit der Zahlung einer Feiertagsgeldpauschale auf. Nach § 12 EFZG darf jedenfalls nicht zuungunsten des Anspruchsberechtigten von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Die Rechtsprech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.4.3 Leistungsverweigerungsrecht

Rz. 59 Gemäß § 14 AGG haben Beschäftigte unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht: Der Beschäftigte muss Opfer einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz geworden sein; der Arbeitgeber ergreift keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung; das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur insowei...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.5.3 Sonderfall: Arbeitsunfähigkeit

Rz. 17 Fällt die Arbeit nicht nur wegen des Feiertags, sondern auch wegen eines anderen Grundes aus, wie z. B. wegen einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, hat dieser wegen des Prinzips der Monokausalität keinen Anspruch nach § 2 EFZG auf Feiertagsvergütung. Allerdings hätte der Arbeitnehmer für diesen Tag auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall na...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.3.2 Beschäftigung im Ausland

Rz. 12 Ist ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt, kommt es darauf an, welches Recht vereinbart ist. Ist deutsches Recht vereinbart, besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz kein Anspruch auf Zahlung von Entgelt für einen wegen eines im Ausland geltenden Feiertags ausgefallenen Arbeitstag. Dies gilt selbst dann, wenn der ausländische Feiertag mit einem gesetzlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abwerbung / 2 Einzelfälle aus Rechtsprechung und Praxis

Unzulässig ist das bewusste Verleiten eines Arbeitnehmers zum Vertragsbruch, also auch zu einer Handlung, die den Arbeitnehmer zur Kündigung und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses veranlassen soll, z. B. durch Missachtung der geltenden Kündigungsfrist oder einer vereinbarten Befristung. durch die Zusage der Zahlung einer Wechselprämie oder der Übernahme einer Vertrags...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.2.6 Religion oder Weltanschauung

Rz. 36 Diese beiden Begriffe weisen erhebliche Unschärfen auf. Kennzeichnend für eine Religion ist der transzendente Bezug des Glaubens. Darunter ist die Eingliederung des Einzelnen in einen jenseitigen, nicht mit von den Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilenden und durch wissenschaftliche Erkenntnisquellen nicht erschöpfend zu erklärenden Zusammenhang zu verstehen. Gesc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abwerbung / 1 Allgemeines

Die in einem Unternehmen tätigen Personen sind aufgrund der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei. Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter. Das Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt.[1] Das Abwerben ist insbesondere erlaubt, wenn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Rz. 46 Verboten ist nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Benachteiligung. Eine solche liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Im Unterschied zur unmittelbaren Benachteiligung reicht hier die bloß...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Größenklassen / 3.3 Wie die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt bestimmt wird

Für die Einstufung der Gesellschaften in Größenklassen ist die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt mitentscheidend. Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne ...mehr

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Wirtschaftsausschuss: Funkt... / 5 Rechtsstellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben keinen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG, es sei denn sie sind zugleich Mitglieder des Betriebsrats. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann jedoch unter Umständen gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, das...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3 Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Rz. 17 Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über [1]; das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, in denen die Hauptleistungspflichten ruhen, z. B. während der Elternzeit und bei Altersteilzeitverhältnissen in der Freistellungsphase [2]. Neuer Inhabe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6 Widerspruch

Rz. 63 Das in § 613a Abs. 6 BGB – im Gegensatz zum Europarecht – in der Bundesrepublik geregelte Widerspruchsrecht ermöglicht es dem Arbeitnehmer, den Übergang des Arbeitsvertrags auf den Betriebserwerber und damit den Austausch des Vertragspartners zu verhindern. Das Widerspruchsrecht hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freih...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.1 Art und Umfang der Unterrichtung

Rz. 38 § 613a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.7 Prozessuales

Rz. 98 Nach § 4 KSchG erstreckt sich die Klagefrist von 3 Wochen nicht nur auf die Feststellung der fehlenden sozialen Rechtfertigung, sondern auch auf die Frage, ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist. Das gilt nunmehr auch für die Feststellung, ob die Kündigung unwirksam ist, weil sie "wegen eines Betriebsübergangs" ausgesprochen worden ist (§ 613a Abs. 4 BGB)....mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1.2 Betriebsteil

Rz. 8 Legt man die oben genannten Kriterien zugrunde, spielt es keine wesentliche Rolle, ob ein Betrieb oder ein Betriebsteil übergeht. Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um wesentliche Betriebsmittel einer organisatorischen Untergliederung handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgt, auch wenn es...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4 Insolvenz

Rz. 35 Nach europäischem Recht ist die Anwendung des § 613a BGB in der Insolvenz nicht geboten. Dies belässt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unabhängig vom Gemeinschaftsrecht die Grundsätze der Richtlinie 2001/23/EG auf einen solchen Übergang anzuwenden.[1] Nur eingeschränkt anwendbar ist § 613a BGB, wenn über das abgebende Unternehmen das Insolvenzverfahren eröf...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.2 Rechtsgeschäft, Hoheitsakt, Umwandlung, Gesetz

Rz. 14 Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt den Übergang eines Betriebs "durch Rechtsgeschäft" voraus. Der Inhalt eines oder mehrerer Rechtsgeschäfte muss dabei dem Erwerber die betriebliche Fortführungsmöglichkeit eröffnen. Der Zweck dieser Beschränkung auf rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge lag nach bisheriger Rechtsprechung darin, d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.4 Umgehungstatbestände

Rz. 90 Die zwingende Regelung des § 613a Abs. 4 BGB darf nicht durch eine Kündigung und eine nachfolgende Wieder-/Neueinstellung umgangen werden.[1] Dasselbe gilt für einen Aufhebungsvertrag, wenn der Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des Betriebserwerbers veranlasst wird, einer Auflösung des Arbeitsverhält...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.6 Wiedereinstellungsanspruch

Rz. 94 Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Erwerber kommt in Betracht, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehenen Stilllegung des Betriebs oder eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aus anderen Gründen und einer infolgedessen wirksam ausgesprochenen Kündigung aus betriebsbedingte...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für den Fall einer Betriebsveräußerung sollen durch § 613a BGB die bestehenden Arbeitsplätze geschützt und die Haftung des alten und des neuen Arbeitgebers geregelt werden. § 613a BGB schließt insbesondere eine Lücke im System des Kündigungsschutzes, die dadurch entsteht, dass der Betriebserwerber ohne eine entsprechende Sonderregelung nicht zur Übernahme der Arbeitneh...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5.2 Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Unterrichtung

Rz. 60 Eine unterbliebene setzt ebenso wie eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist nicht in Gang.[1] Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft werden.[2] Einer Kausalität zwischen der fehlerhaften Information und der Entscheidung des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht zu widersprechen, bedarf es nicht....mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.1 Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB

Rz. 76 Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB ist eine zwangsläufige Konsequenz aus dem zum Schutz der Arbeitnehmer angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses, der ohne dieses Verbot vereitelt würde.[1] § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB enthält ein eigenständiges Kündigungsverbot i. S. v. § 13 Abs. 3 KSchG, § 134 BGB und stellt nicht nur die Sozialwidrigkeit einer Kündigung k...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1.1 Betrieb

Rz. 6 Betrieb ist nach der Rechtsprechung des EuGH und dem folgend des BAG[1] eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Rz. 7 Der Übergang eines Betriebs setzt voraus, dass dieser seine Identität bewahrt.[2] Erforderli...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.3 Kündigung durch den Veräußerer nach einem Erwerberkonzept

Rz. 86 Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs dann vor, wenn jene damit begründet wird, der neue Betriebsinhaber habe die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz erhalten bleibt, deswegen abgelehnt, weil er "ihm zu teuer sei".[1] In diesem Fall gibt es keinen Grund, der die Kündi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.2 Verhältnis KSchG und § 613a Abs. 4 BGB

Rz. 81 Ist auf den Arbeitnehmer das KSchG anwendbar, sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 KSchG und des § 613a Abs. 4 BGB nebeneinander zu prüfen. Das KSchG und § 613a Abs. 4 BGB stehen nicht in einem Spezialitätsverhältnis zueinander.[1] Rz. 82 Neben dem Betriebsübergang bestehende sachliche und eine Unwirksamkeit nach § 613a Abs. 4 BGB ausschließende Gründe für eine Kündigu...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.5 Kündigung, Betriebsübergang und Sonderkündigungsschutz

Rz. 93 Beantragt ein Arbeitgeber, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers in Elternzeit für zulässig zu erklären, weil er seinen Betrieb stillgelegt habe, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein Betriebsübergang vor. Diese Entscheidung ist den Gerichten für Arbeitssachen vorbehalten. Der vors...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrübung / 3 Besonderer Kündigungsschutz

Für die Dauer der Wehrübung besteht ein umfassendes Kündigungsverbot [1] und zwar unabhängig davon, ob das KSchG Anwendung findet.[2] Zeitlich erstreckt sich der Kündigungsschutz auf die Dauer der Wehrübung. Relevant ist dabei der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich – egal aus welchem Grund – ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrübung / 7 Sonstige Regelungen

Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Fall des Erholungsurlaubs.[1] Kein Anspruch besteht jedoch auf Zahlung besonderer, urlaubsbezogener Leistungen wie ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Urlaubsentgelt gewährtes "Urlaubsgeld". Auf Antrag erstattet der Bund dem Arbeitgeber das zu zahlende Nettoentgelt[2] f...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrübung / 2 Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Wehrübung sind im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) geregelt. Dieses entfaltet Wirkung für den Wehrdienst und gilt daher für den Grundwehrdienst sowie für Wehrübungen. Wichtig Freiwillige Wehrübung Die nachstehenden Ausführungen des ArbPlSchG gelten nur eingeschränkt für eine freiwillige Wehrübung[1], wenn sie alleine die Dauer von 6 ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 1 Grundsätze (§ 1 HBUG)

Rz. 1 (1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen U...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bewerbungsverfahren (Videos) / 2 AGG: Neue spannende Entscheidungen

"Junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut" in Stellenanzeige, Pflichten bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, AGG-Hopper Video: AGG: Neue spannende Entscheidungen Entscheidungen: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.10.2023, 2 Sa 61/23; BAG, Urteil v. 23.11.2023, 8 AZR 212/22; BAG, Urteil v. 14.6.2023, 8 AZR 136/22; LAG Hamm, Urteil v. 5.12.2023, 6 Sa 896/23mehr

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Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

a) Berücksichtigung des Kindes bei der Vergütung im September 2005 Für zum Zeitpunkt der Überleitung am 1.10.2005 bereits geborene Kinder gilt die Besitzstandsregelung nur, wenn das Kind im September 2005 bei der Bemessung der Vergütung des Lohns " berücksichtigt " worden ist. Dies setzt voraus, dass dem Beschäftigten im September 2005 der kinderbezogene Anteil im Ortszusc...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.1 Kinderbezogene Entgeltbestandteile für übergeleitete Beschäftigte

Zugunsten der Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum 1.10.2005 vom BAT/BAT-O bzw. BMT-G II/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O auf den TVöD übergeleitet wurde, gilt bezüglich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile eine Besitzstandsregelung. Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besi...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.4 Wegfall des Anspruchs auf kinderbezogene Entgeltbestandteile

Mit der bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldanspruchs und dem damit verbundenen Ablauf der Zahlung von Kindergeld endet – grundsätzlich dauerhaft – auch der Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ. Der Bescheid der Familienkasse ist für die Entscheidung des Arbeitgebers über die kinderbezogenen Entgeltbestandteile verbindlich – selbst...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.6.2 Rückforderung zu viel gezahlter kinderbezogener Besitzstandszulage

Mit Urteil vom 25.4.2013[1] hat sich das BAG mit der Rückforderung zu viel gezahlter kinderbezogener Besitzstandszulage, insbesondere dem Beginn der tariflichen Ausschlussfrist von 6 Monaten bei rückwirkender Aufhebung des Kindergeldbescheids befasst. Praxis-Beispiel Rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheids Der Beschäftigte erhielt für seinen mehr als 18-jährigen Sohn Ki...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 7 Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit (§ 7 BzG BW)

Rz. 32 (1) Der Anspruch auf Bildungszeit nach diesem Gesetz ist gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich geltend zu machen. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Url...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 2 Anspruchsberechtigte (§ 2 BzG BW)

Rz. 10 (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, 2. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen sowie andere Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereic...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.1.1.2 Dauer der Zahlung

Besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, so bleibt dieser Anspruch nur erhalten, "solange für diese Kinder Kindergeld … ununterbrochen gezahlt wird oder … gezahlt würde". Praxis-Beispiel Ein Kind begann im Jahr 2004 ein Studium, das voraussichtlich bis 2009 andauert. Es besteht Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage...mehr