Fachbeiträge & Kommentare zu Beamte

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zfs 09/2023, Kostenfestsetz... / 2 Aus den Gründen:

II. … . Die als sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO auszulegende Eingabe des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 28.3.2022 ist nach § 11 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden und die notwendige Beschwer ist erreicht. Sie ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat das Landgeri...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Rn. 80 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören auch die Einnahmen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, § 19 Abs 1 Nr 1 EStG. Danach sind Beamte – auch in Ausbildung –, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten ArbN. Grundsätzlich gilt nichts anderes bei hoheitlicher Verpflichtung zur Dienstleistung. So waren auch bis zur Auf...mehr

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§ 9 Verwaltungsrecht / I. Muster: Widerspruchs- und Anhörungsverfahren

Rz. 29 Muster 9.7: Widerspruchs- und Anhörungsverfahren Muster 9.7: Widerspruchs- und Anhörungsverfahren _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, 1. Was ist ein Widerspruchsverfahren? Nach der bundesgesetzlichen Regelung für den Verwaltungsprozess ist bei Vorgehen gegen einen (belastenden) Verwaltungsakt oder auf Erlass eines (begün...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schlücking, Steuerliche Behandlung der Umzugskosten und Umzugskostenvergütungen, FR 1981, 610; Seitrich, Die berufliche Veranlassung von Umzugskosten, FR 1984, 34; auf der Springe, Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines beruflich bedingten Wohnungswechsels, DStZ 1985, 89; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, "Umzugskosten" (Mai 2020). Verwaltungsanweisungen: BMF vom 21....mehr

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§ 6 Familienrecht / II. Erläuterungen

Rz. 6 & 1. Steuerliche Berücksichtigung der Kosten des Scheidungsverfahrens Diese waren bisher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unvermeidbar durch die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entstehen. Mit Urt. v. 18.5.2017, VI R 9/16, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verfassungsmäßigkeit

Rn. 201 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Nach BFH BStBl III 1960, 104 und ständig bis BFH BStBl II 1976, 228 verstößt es nicht gegen das GG, wenn einkommensteuerlich die verschiedenen Formen der Altersversorgung von ArbN unterschiedlich behandelt werden wie zB die Ruhegehälter der Beamten als Arbeitslohn nach § 19 EStG, die damit voll besteuert werden, während bei der hier behande...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. ABC der Arbeitnehmerschaft

Rn. 136 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Abgeordneter ist in seiner Eigenschaft als Mitglied des Parlaments kein ArbN. Amateursportler ist dann kein ArbN des Vereins, wenn er nur unregelmäßige Zuschüsse zu den ihm entstandenen Aufwendungen erhält (FG Köln EFG 1987, 524 rkr). Sind die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Allgemeines

Tz. 63 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die an die Überwachungsorgane von Kö gezahlten Vergütungen stellen dem Grunde nach betrieblich veranlasste Aufwendungen iSd § 4 Abs 4 EStG dar. Die Vorschrift des § 10 Nr 4 KStG beschränkt deren Abziehbarkeit aber auf die Hälfte. Tz. 64 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Das Abzugsverbot gilt für alle KStpfl, nicht nur für Kap-Ges (auf die die Vorsch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 192 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Ausgaben für die Zukunftssicherung des ArbN, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, oder diesen gleichgestellte Ausgaben gehören nicht zum Arbeitslohn. Die ArbG-Anteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind gemäß § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, desgleichen nach § 3 Nr 65 EStG die Beiträge zur Insolvenzsicherung. Als erstere...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. WK bei Ehrenamt

Rn. 355 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitsverhältnis angesprochen (s Rn 72ff), dann sind auch die Aufwendungen, die mit ihr in Zusammenhang stehen, WK. Außerdem können derartige Aufwendungen auch dann als WK abgezogen werden, wenn das unentgeltlich ausgeübte Ehrenamt nur oder vorwiegend mit Rücksicht auf den Hauptberuf übernommen worden i...mehr

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§ 9 Verwaltungsrecht / I. Muster: Rechtsbehelfe außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rz. 26 Muster 9.6: Rechtsbehelfe außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit Muster 9.6: Rechtsbehelfe außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, 1. Vorgerichtlicher Rechtsbehelf: Widerspruch Gegen Verwaltungsakte kann je nach Einzelfall zunächst ein Widerspruch eingelegt werden, um eine verwaltun...mehr

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§ 9 Verwaltungsrecht / II. Erläuterungen

Rz. 27 & 1. Vorgerichtlicher Rechtsbehelf: Widerspruch (siehe Muster Widerspruchsverfahren) Für das Widerspruchsverfahren gelten sowohl VwGO als auch VwVfG nach Maßgabe des § 79 VwVfG. Rz. 28 & 2. Formlose Rechtsbehelfe a) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 32 VwVfG. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen, § 32 Abs. 1 S. 2 VwVfG. b) Ant...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Tiedtke, Unfallkosten als BA und WK, FR 1978, 493; Schlarb, Unfallbedingte Wertminderung des Kfz als WK?, DStR 1984, 332; Klein, Das Auto im Steuerrecht, Deutsches Autorecht – DAR – 1984, 383; Offerhaus, Rspr des BFH zum Auto im Steuerrecht, DAR 1986, 338; Richter, Die Bedeutung der beruflichen Zielvorstellung des ArbN bei einem Autounfall, DStR 1986, 24. Rn. 366 Stand: EL 167 – ...mehr

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Autoren

Esthersine Böhmer (bis 2. Aufl.) ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Böhmer & Lotz, Rechtsanwälte in Bochum. Schwerpunktmäßig befasst sie sich mit dem Verwaltungsrecht, insbesondere mit dem Bauordnungs- und Bauplanungs-, Beamten- und Schulrecht. Zugleich kennt sie Behördenarbeit auch von innen, denn sie blickt auf elf Jahre Erfahrung in ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fe) Wohnungsüberlassung

Rn. 265 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 Bei Benutzung einer dem ArbN vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnung kann der ArbN nicht einwenden, er hätte vorher viel billiger gewohnt oder könne sich auf anderem Weg eine ebenso billige Wohnung verschaffen, BFH HFR 1961, 29. Nach BFH BStBl III 1961, 487 bleiben als Sachbezug bei zur Verfügung gestellten W...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Ausländische Behörde, diplomatische oder konsularische Vertretung

Rz. 31 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die Zustellung durch eine ausländische Behörde oder einer deutschen Vertretung im Ausland ist eine > Amtshilfe dieser Behörden. Das Amtshilfegesuch ist von den FinBeh über das > Bundeszentralamt für Steuern diesen Behörden zuzuleiten (vgl § 5 Abs 1 Nr 5 FVG und AEAO zu § 122). Das gilt auch für die Zustellung durch eine deutsche diplomatisch...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Zollbeamte

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die im Grenzaufsichtsdienst tätigen Beamten haben in ihrer Außenstelle idR ihre > Erste Tätigkeitsstätte. Zur Steuerfreiheit der Aufwandsvergütung nach dem BRKG > Grenzgängerzehrgeld. Rz. 2 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Beiträge an die Kleiderkasse sind noch keine > Werbungskosten (> Berufskleidung), sondern erst die beim (späteren) Erwerb tatsäc...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

Rz. 72 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die Höhe der Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen des ArbN. Keine oder allenfalls sehr geringe Aufwendungen entstehen zB, wenn der ArbN zu Fuß geht oder ein (Elektro-)Fahrrad benutzt (BFH 240, 570 = BStBl 2013 II, 735). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der ArbN betriebliche Leistungen erhält...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr 62 Sätze 2ff EStG

Rz. 28 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Ist ein ArbN auf Antrag von der Versicherungspflicht in der (deutschen) GRV befreit (vgl § 6 SGB VI; weitere Vorschriften zählt > R 3.62 Abs 3 Satz 1 LStR auf; zu einer Auflistung befreiter Personen vgl zudem BMF vom 21.12.2017 – Anlage 1 C Nr 2 –, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester) ), so kann der ArbG anstelle des weg...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Auswärtiges Amt

Rz. 35 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Bei einer Zustellung handelt es sich um einen Hoheitsakt. Diese dürfen häufig nicht gegen Personen gerichtet sein, die diplomatische oder konsularische Immunität genießen (> Diplomatischer und konsularischer Dienst). Deshalb sind Zustellungen an diese Personen über das Auswärtige Amt vorzunehmen. Ebenso wie Zustellungen durch eine ausländisc...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.2 Grundlagen

Rz. 245 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, sog. gegenseitiger Austauschvertrag zwischen 2 gleichberechtigten Personen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, abhängige, fremdbestimmte oder unselbstständige Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Arbeit dient also nicht der...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführung zu § 3 Nr 62 EStG

Rz. 10 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die gesetzliche Sozialversicherung ist für die Masse der ArbN die grundlegende Form der Zukunftssicherung (> Rz 1). Sie besteht aus der Rentenversicherung (GRV), der Krankenversicherung (GKV), der Pflegeversicherung (GPflV) und der Arbeitslosenversicherung (GAV). Zur Unfallversicherung (GUV) > Rz 57 ff. Zu ihren Trägern > Sozialversicherung ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 130 Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann durch Kündigung, Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, Befristung/Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung sowie einigen Sondertatbeständen (Tod, Ernennung zum Beamten, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. a.) herbeigeführt werden. Dagegen führen Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitskampf, Betriebsübergang und weitere besondere Ereig...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.3 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 251 Ein Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung im Zweifel in Person erbringen, er kann sich keines Ersatzmannes bedienen. Durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers werden der Ort, die Art und die Zeit der Arbeitsleistung konkretisiert. Der Arbeitgeber hat sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer wird dur...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.2 Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen, Sonderkündigungsschutz

Rz. 276 Kündigungserklärungen des Arbeitgebers haben grundsätzlich gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzliche Regelkündigungsfrist für Arbeitnehmer, gleich ob sog. Arbeiter oder Angestellter, beträgt 4 Wochen entweder zum Monatsende des Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Zu Dienstverhältnissen vgl. § 621 BGB. Beschäftigt der ...mehr

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Steuergeheimnis und offenku... / 1. Falsche Dienstbezeichnungen auf Warnwesten: "Land Schleswig-Holstein"

Vereinzelt versuchen Bundesländer, die genaue dienstliche Kennzeichnung der Steuerfahnder während der Durchsuchungsmaßnahme zu verschleiern, dennoch die Situation durch einen Hinweis auf die "Hoheitlichkeit" zu regeln bzw. zu entschärfen. Beispiel Die Steuerfahndung von Schleswig-Holstein trägt als Aufschrift ihrer Warnwesten "Land Schleswig-Holstein". Obliegenheit der Kenntli...mehr

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Steuergeheimnis und offenku... / I. Verfassungsrechtliche Einordnung und Vorgaben

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Das Steuergeheimnis ist Ausfluss der informationellen Selbstbestimmung (vgl. Wenzel, AO-StB 2023, 85), welches sich aus den Grundrechten der Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ableitet (ausf. Schmidt, Grundrechte, 26. Aufl. 2021, Rz. 270 ff.). Es ist als grundrechtliches Abwehrrecht ausgeformt und erfordert den Datenschutz ...mehr

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Steuergeheimnis und offenku... / d) Obliegenheit zur Offenbarung

Sicherheitsprognose: Diese Offenbarungsbefugnis erstarkt zur Obliegenheit, wenn in der durchzuführenden Sicherheitsprognose eine personalisierte Gefährdungslage für die Durchsuchungsbeamten oder Dritter hinzutritt. Sie ist auf die körperliche Integrität der Durchsuchungsbeamten, der Personen, bei denen durchsucht werden soll, oder von unbeteiligten Dritten ausgerichtet. Die ...mehr

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Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.3 Entstehungsprinzip

Rz. 6 Das BSG hat mit Urteilen v. 26.10.1982 (12 RK 8/81) und v. 14.7.2004 (B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 1/04 R und B 12 KR 7/04 R) entschieden, dass die Sozialversicherungsbeiträge nach dem geschuldeten und nicht nur nach dem tatsächlich ausgezahlten Lohn oder Gehalt zu berechnen sind. Das trifft insbesondere für solche Fälle zu, in denen der Arbeitgeber geschuldetes und vom Arb...mehr

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Jansen, SGB IV § 23 Fälligkeit / 2.2.7 Fälligkeit der Beiträge zur Rentenversicherung für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen

Rz. 11 Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, sind nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversichererungspflichtig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pf...mehr

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Jansen, SGB VI § 53 Vorzeit... / 2.1 Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs

Rz. 3 Voraussetzung für die vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren ist das Vorliegen bestimmter Sachverhalte, deren Eintritt auf außerordentlichen, unvorhersehbaren Ereignissen beruht. Liegen die in § 53 benannten Sachverhalte vor, so wird zugunsten der Versicherten/Hinterbliebenen gesetzlich fingiert, dass die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Rz. 4 Der ...mehr

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Jansen, SGB IV § 24 Säumnis... / 2.4 Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht (Abs. 2)

Rz. 7 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht hatte, so werden Säumniszuschläge nicht erhoben (Abs. 2). Das Verschulden setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus (BSG, Urteil v. 12.12.2018, B 12 R 15/18 R). Säumniszuschläge sind ab Eintritt der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von der Beitragspflicht zu erheben....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9.2 Handeln aufgrund von Anweisungen

Rz. 148 In zahlreichen Verfügungen und Erlassen vorgesetzter Behörden[1] sind für die Auslegung der Vorschrift über das Steuergeheimnis Verwaltungsanweisungen ergangen. Handelt der Amtsträger oder die gleichgestellte Person[2] aufgrund einer solchen Anweisung oder derjenigen eines Vorgesetzten, so wird dadurch sein Offenbaren oder Verwerten nicht zulässig, wenn es nach zutre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.2 Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 1 AO)

Rz. 84 Soweit der Gesetzgeber auf die Zwecke des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO abstellt, ist festzustellen, dass schon bisher unstreitig die Möglichkeit bestand, im Interesse der Durchführung der Kontrollbefugnisse der die Fach- und Rechtsaufsicht ausübenden vorgesetzten Behörde geschützte Daten zu offenbaren.[1] Da der Bundesgesetzgeber unter der Ägide der DSGVO in der Weiterv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9.1 In Betracht kommende Rechtsfolgen

Rz. 147 Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann strafrechtliche, disziplinarische und zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich wird die vorsätzliche, also bewusste und gewollte Verletzung des Steuergeheimnisses für die Fälle des Offenbarens von geschützten Daten nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Nebenstrafe kann da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.1 Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AO)

Rz. 21 Die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten sind in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB legal definiert. Darunter fallen Personen, die nicht Beamte oder Richter sind, nicht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und auch nicht selbst unmittelbar Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, sondern lediglich im Zusammenhang mit dieser Erfüllu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.4 Andere Fälle mit zwingendem öffentlichen Interesse

Rz. 124 Ein zwingendes öffentliches Interesse an einem Offenbaren oder Verwerten kann auch in anderen Fällen bestehen, die den Beispielsfällen in Abs. 4 Nr. 5 vergleichbar sind. Da sich die Beispielsfälle intensiv mit dem öffentlichen Interesse an einer Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit, bzw. der Verhinderung erheblicher Straftaten und deren Strafverfolgung b...mehr

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§ 47 Gesetzliche Verankerun... / D. Internationale Verträge

Rz. 7 Das ILO-Abkommen Nr. 87 enthält keine ausdrückliche Streikgarantie. Es wird aber vom Sachverständigenausschuss so interpretiert, dass das Streikrecht mit weitgehenden Garantien ausgestattet werden soll: Dies gilt für den Proteststreik gegen staatliche Maßnahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik und für ein Streikrecht der Beamten. Rz. 8 Die europäische Sozialcharta (ES...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Sachlich und funktionell zuständiges FA

Rn. 36 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Sachlich und funktionell zuständig für Anfragen sämtlicher Beteiligter ist gemäß § 42e S 1 EStG das Betriebsstätten-FA des ArbG iSv § 41 Abs 2 EStG. Nach § 41 Abs 2 S 1 EStG ist die Betriebsstätte der Betrieb oder Teil des Betriebs des ArbG, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Nach BMF vom 12...mehr

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§ 52 Zuständigkeit der ArbG / a) Arbeitnehmerbegriff als Anknüpfung für die Zuständigkeit

Rz. 5 Für die Beurteilung der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorliegt, bildet der Arbeitnehmerbegriff den zentralen Anknüpfungspunkt für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit. Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG sind nach dessen § 5 Abs. 1 S. 1 Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Weil in der Vors...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG): Der Begriff des Arbeitnehmers wird durch § 5 ArbGG bestimmt. Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Heimarbeiter und gleichgestellte arbeitnehmerähnliche Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Handelsvertr...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz

Rz. 1836 Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz v. 10.2.2010 (SBFG) gewährt Weiterbildung zur politischen oder beruflichen Weiterbildung (§ 22 Abs. 1 SBFG). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, ihnen Gleichgestellte, zur Heimarbeit Beschäftigte, Auszubildende, Beamte und Richter (§ 22 Abs. 2 SWBG). Der Anspruch auf entgeltliche Freistellung für Bildungszwecke umfass...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / a) Begriff des Beschäftigten

Rz. 8 Der Begriff des Beschäftigten, den das BDSG zugrunde legt, bleibt weiterhin weit. Beschäftigte im Sinne des BDSG sind nach der Legal-Definition des § 26 Abs. 8 BDSG:mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.3 Ausgeschlossene Personen

Ausgeschlossen von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist: wer infolge Richterspruch nicht die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist; wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Größe des Betriebsrats

Rz. 84 Die Betriebsratsgröße bestimmt sich nach der Belegschaftsstärke. Dabei kommt es nach der Staffel des § 9 BetrVG in kleineren Betrieben auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer an, in größeren Betrieben auf die Zahl der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihre Wahlberechtigung. Bei Betrieben zwischen 51 und 100 Arbeitnehmern müssen mindestens 51 Arbeitnehmer wahlbere...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 5. Mehrere geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung

Rz. 1707 Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden ebenso wie eine geringfügige Beschäftigung und eine Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet das Arbeitsentgelt insgesamt 520,00 EUR pro Monat, so unterliegt das Arbeitsentgelt der zeitlich zuletzt aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigun...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.1 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitgeberseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitgeberseite können u. a. berufen werden: Arbeitgeber, auch wenn sie vorübergehend oder in regelmäßigen Zeitabständen eines Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigen, z. B. Inhaber von Saisonbetrieben; Geschäftsführer, Betriebs- oder Personalleiter, wenn sie berechtigt sind, Personal einzustellen; Organmitglieder juristischer Personen oder von Pe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.6 Haftung

Ehrenamtliche Richter sind nicht Beamte im statusrechtlichen Sinne, weil sie keine Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommen. Auf ehrenamtliche Richter wird jedoch der haftungsrechtliche Beamtenbegriff angewendet. Danach ist jeder Beamter, der in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig wird. Das hat zur Folge, dass ehrenamtliche Richter so wie Berufsrichter nicht aus § 839 Abs...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 1. Arbeit aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags

Rz. 79 Grundvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses ist damit die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch einen privatrechtlichen Vertrag (§§ 611 ff. BGB). Dabei ist die volle privatrechtliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht erforderlich. Auch wer aufgrund eines anfechtbaren oder nichtigen Arbeitsvertrages beschäftigt wird, ist bis zur Geltendmachung der Nichtigkei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Versicherungsfreiheit

Rz. 167 Versicherungs- und beitragsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Geistliche, Lehrer an Ersatzschulen usw. (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III). Versicherungs- und damit beitragsfrei im Arbeitsförderungsrecht sind auch Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind (§ 27 Abs. 2 SGB III).mehr