Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Strafbefreiende Selbstanzeige

Tz. 77 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Ein Rücktritt ist von jeder Straftat im Versuchsstadium möglich. Im Steuerstrafrecht existiert daneben noch die Möglichkeit einer sog. strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 StGB für vorsätzliche Taten nach § 370 AO. Für die leichtfertige (d. h. grob fahrlässige) Steuerverkürzung nach § 378 AO existiert ebenfalls eine Selbstanzeigemöglich...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vermögenszuführungen bei Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO)

Tz. 73 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nach § 62 Abs. 4 AO (Anhang 1b) wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung erzielt und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zufü...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Zulässige und gebundene Rücklage für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

Tz. 5 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ist in jedem Fall das Erfordernis, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können. Es ist aber nicht zu beachten, dass dieser Rücklagebegriff nicht mit dem Rücklagebegriff in der Handels- oder Steuerbilanz ide...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Zweckverwirklichung

Tz. 13 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 § 65 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) fordert die tatsächliche und unmittelbare Zweckverwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Es genügt nicht, wenn durch einen Zweckbetrieb begünstigte Zwecke verfolgt werden, diese Zwecke aber keine satzungsmäßigen Zwecke der steuerbegünstigten Körperschaft sind. Eine mittelbare Verwirklichung de...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Übersehen einer Betriebsaufspaltung

Tz. 88 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 In der Praxis existiert häufig die Konstellation, dass eine gemeinnützige Körperschaft über eine nicht gemeinnützige wirtschaftlich tätige Tochtergesellschaft – meist in Gestalt einer GmbH – verfügt. Das bloße Halten der Beteiligung an der GmbH wird bekanntlich der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung auf Ebene der gemeinnützigen Mutterges...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zulässige Vermögenszuführungen für alle Körperschaften (§ 62 Abs. 3 AO)

Tz. 71 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Folgende Mittel kann eine steuerbegünstigte Körperschaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 AO (Anhang 1b) dem Vermögen zuführen, ohne dass eine zeitnahe Verwendung erfolgen bzw. Rücklagen zum Erhalt der Steuerbegünstigung gebildet werden müssen: Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körp...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nach Art. 9 Abs. 1 GG (Anhang 12b) haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das Grundgesetz garantiert somit die Vereinsfreiheit. Es verbietet aber in Art. 9 Abs. 2 GG (Anhang 12b) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung ric...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Freie Rücklage (Zuführung zum Vermögen) i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

Tz. 7 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Es kann höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage und somit dem Vermögen zugeführt werden. Zu den sonstigen (zeitnah) zu verwendenden Mitteln i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Nicht steuerbegünstigte Vereine

Tz. 12 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die nicht steuerbegünstigten Vereine erfüllen nicht die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in den §§ 51–68 AO (Anhang 1b) fordert. Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen sehen die Einzelsteuergesetze für diese Vereinstypen nicht vor. Nicht steuerbegünstigte Vereine können sowohl in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (rechtsfäh...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Zeitpunkt für die steuerliche Rücklagenbildung

Tz. 9 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Bildung von Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b) hat innerhalb der Frist, die der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO (Anhang 1b) nennt (spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren), zu erfolgen. Nur tatsächlich vorhandene Mittel können in einer Rücklage eingestellt werden. Ob die ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 AO

Die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt und stellt den stärksten Vorwurf steuerstrafrechtlicher Art dar. Hinweis: Oben wurde darauf hingewiesen, dass in der Praxis gemeinnütziger Körperschaften der Irrglaube stark verbreitet ist, es komme nicht zu strafrechtlich relevanten Vorwürfen bzw. zur Eröffnung von Strafverfahren. Dem ist schon längst nicht mehr s...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO

Tz. 11 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Neben der (stets vorsätzlichen) Steuerhinterziehung kennt das Gesetz die grob fahrlässige Steuerverkürzung. Das Gesetz bezeichnet die grobe Fahrlässigkeit als "leichtfertig" und benennt den Tatbestand als "leichtfertige Steuerverkürzung", die in § 378 AO geregelt ist. Die grob fahrlässige Steuerverkürzung stellt allerdings – anders als die S...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

Tz. 4 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Mögliche Steuerstraftaten, die durch Vereine verwirklicht werden können, sind zum einen die vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 AO (Anhang 1b) sowie die grob fahrlässige Steuerhinterziehung gem. § 378 AO. Während die Steuerhinterziehung einen Steuerstraftatbestand darstellt, handelt es sich bei der leichtfertigen Steuerverkürzung um e...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Rechtsfolgen, die sich aus einer Nichtverwendung der Rücklagen ergeben können

Tz. 29 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Erfolgt keine zeitnahe Verwendung der in eine Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) eingestellten Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und wurde auch die gesetzliche Vorschrift des § 63 Abs. 4 AO (Anhang 1b) nicht beachtet, können sich folgende Rechtsfolgen ergeben: Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinn...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Subjektiver Tatbestand

Tz. 14 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Auf subjektiver Ebene muss der Täter leichtfertig handeln. Die Leichtfertigkeit stellt gegenüber der (einfachen) Fahrlässigkeit einen gesteigerten Grad der Schuld dar. Leichtfertig handelt hiernach, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpfli...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Handgeld und signing fees

Tz. 17 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Wenn ein Fußballverein einen Spieler verpflichtet, der bei keinem anderen Verein unter Vertrag steht (sog. ablösefreie Spieler), hat der aufnehmende Verein keine Ablösezahlungen (Transferentschädigungen) an einen abgebenden Verein zu leisten. In diesen Fällen werden Zahlungen an den Spieler selbst und ggf. an dessen Spielerberater geleistet....mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Verwendung der freien Rücklage

Tz. 47 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften werden die in die freie Rücklage eingestellten Beträge zur Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit ertragbringend anlegen. So können z. B. festverzinsliche Wertpapiere, Grundbesitz, Aktien oder GmbH-Anteile erworben oder festverzinsliche Darlehen gewährt werden. Tz. 48 Stand: EL 140 – ET: 12/2...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Horizontale Pflichtendelegation

Tz. 32 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Geschäftsleitung obliegt in kleineren Vereinen meist einzelnen Personen. Je größer der Verein ist, desto vielfältiger und komplexer werden die Führungsaufgaben und damit auch die Koordinationsprobleme. Insbesondere wegen der mit der Größe der Einheit steigenden Komplexität gibt es im Hinblick auf mehrköpfig besetzte Führungsgremien daher...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Satzungsmäßige Erfordernisse

Tz. 51 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) enthält keine Aussage darüber, ob die Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen in die Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft aufzunehmen ist. Im Hinblick darauf, dass die Rücklagenbildung eine Maßnahme auf Dauer und eine Ausnahme von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anha...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Ausweis der zweckgebundenen Rücklage

Tz. 56 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Sind die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zur Buchführung verpflichtet, ist die zweckgebundene Rücklage in der Bilanz auszuweisen. Körperschaften, die ihre Einkünfte bzw. Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermitteln, haben dem Finanzamt nachzuweisen, ob die Voraussetzungen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.2 Vollstreckungsverjährung

Tz. 50 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Während die Verfolgungsverjährung die Verfolgung einer Steuerhinterziehung ausschließt, liegt im Fall der Vollstreckungsverjährung bereits eine rechtskräftige Verurteilung vor. Aufgrund des Eintritts der Vollstreckungsverjährung kann aus diesem Urteil aber nicht mehr vollstreckt werden, d. h. die im Urteil angeordnete Strafe entfaltet keine ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.3.3 Taggenaue Berechnung

Tz. 60 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Verjährung wird taggenau berechnet, d. h. die Frist läuft fünf Jahre nach Beginn der Verjährungsfrist am Ende des vor dem Tag des Beginns des Jahres liegenden Tages nach Ablauf der Verjährungsfrist ab. Beispiel: Beendigung der Steuerhinterziehung mit Ergehen der Steuerbescheide auf der Grundlage einer fehlerhaften Steuererklärung am 12.02...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Folgen einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat

Tz. 39 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Das bei einer Verurteilung wegen einer begangenen Steuerhinterziehung drohende Strafmaß beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe in Höhe von bis zu fünf Jahren oder auf eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt i. d. R. vor, wenn ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 53 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft neben der Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b), aber unter entsprechender Anrechnung auf die im gleichen Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b), Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrech...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Beispielsfall zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1.4.1 Verfolgungsverjährung

Tz. 62 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Verjährung wird hinsichtlich einer Straftat z. B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder durch die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe unterbrochen, s. § 78c Nr. 1 StGB. Gleiches gilt für einen Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl ode...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Tz. 65 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Bildung von Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb außerhalb von § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO (Anhang 1b) ist zulässig. Durch die Bildung derartiger Rücklagen darf aber das steuerliche Ergebnis im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht geschmälert werden, d. h., die Zuführung kann nich...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Bedeutung bei Vereinen

Tz. 7 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die GbR hat bei Vereinen insbesondere Bedeutung, wenn diese sich zur Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen zusammenschließen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine GbR handelt. Wie unter Rz. 6 ausgeführt, kann je nach Willen der Vereine eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige GbR vorliegen. Entscheidend is...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO, Anhang 1b). Eine zeitnahe Verwendung der Mittel ist seit 2014 dann gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- ode...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Abgrenzungen

Tz. 26 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Der Gesetzgeber hat in einer Reihe von Fällen, die Abgrenzung vom steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO (s. Anhang 1b) zum steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) erleichtert. Es handelt sich dabei zum einen um typische Fälle, in denen der steuerbegünstigte Zweck nur durch den steuerbef...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Mögliche Fallgruppen strafbaren Verhaltens

Tz. 87 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Denkbare Fallgruppen eines steuerstrafrechtlich relevanten Verhaltens gemeinnütziger Körperschaften bzw. der für diese verantwortlich und zurechenbar Handelnden sind sehr vielfältig. Nachfolgend sollen daher – die Liste wird künftig stetig ergänzt – die aus der Praxis bekannten (häufigsten) Fälle genannt werden. Praxishinweis: Es kann davon au...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuervergünstigungen

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Mit der Anerkennung als nach den §§ 51ff. AO (Anhang 1b) steuerbegünstigt durch die zuständigen Finanzbehörden wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Verfolgung kirchlicher Zwecke sind Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen verbunden. Regelungen werden in den Einzelsteuergesetzen getroffen. Praxisrelevant ist, dass eine zuerkannte Anerkenn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8.2 Verhältnis zur Besteuerung beim Gesellschafter

Tz. 169 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Während in der Zeit vor der KSt-Reform 1977 idR noch nicht strikt zwischen der Erfassung von vGA bei der Einkommensermittlung (s § 8 KStG) und dem Abfluss der Vorteilszuwendung (Einkommensverwendung) unterschieden wurde (im Einzelnen s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237), führten die Regelungen zum KSt-Anrechnungsverfahren (s §§ 27...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Geschenke

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Der Begriff der Geschenke wird im Steuerrecht in unterschiedlicher Ausprägung und Bedeutung genutzt: a) Annehmlichkeiten (Geschenke an Mitglieder) Das Gebot der Selbstlosigkeit erfordert u. a., dass Mitgliedern eines Vereins keine Zuwendungen gemacht werden. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 AO (Anhang 1b) legt daher fest, dass die Mitglieder zum einen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Bürgerinitiativen

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Ob Gemeinnützigkeit gegeben ist, richtet sich im Einzelfall nach dem satzungsmäßigen und tatsächlich verfolgten Zweck der Bürgerinitiative. Jedenfalls sind Bürgerinitiativen nicht per se gemeinnützig. Voraussetzung ist vielmehr auch hier, dass in dem von der Bürgerinitiative verfolgten Zweck eine Förderung der Allgemeinheit zu sehen ist. Insofern g...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerzahlungspflicht

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist in der Abgabenordnung geregelt. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 AO, Anhang 1b) vom Schuldner eine Leistung verlangen kann. Tz. 2 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nach § 220 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) richtet s...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Nachträgliche Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs. 3 AO)

Tz. 3 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) nicht mehr entspricht, so gilt sie nach § 61 Abs. 3 AO ( Anhang 1b) von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. Das FA muss in diesem Fall für Steuern, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änd...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gesangvereine

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Ein Gesangverein kann wegen Förderung von Kunst und Kultur als steuerbegünstige (gemeinnützige) Einrichtung nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b) anerkannt werden, wenn sowohl seine Satzung als auch seine tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Steht bei einem Gesangverein jedoch die Förderung der Ges...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Selbstanzeige bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung

Tz. 79 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerstraftaten nicht bestraft, wer (i) gegenüber der Finanzbehörde (ii) zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart (iii) in vollem Umfang (iv) die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Hierbei müssen die Angaben zu allen unverjährten Steue...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Ausstellung fehlerhafter Zuwendungsbestätigungen

Tz. 89 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Für gemeinnützige Körperschaften können sich strafrechtlich relevante Risiken aus der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, hier vor allem im Falle von Sachzuwendungen, ergeben. Häufig hat der Spender eine gewisse "Erwartungshaltung" im Hinblick auf die Höhe seiner Sachzuwendung. Sachspenden haben regelmäßig das Risiko einer fehlerhaften ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 Objektiver Tatbestand

Tz. 5 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. In beiden Fällen müssen hierdurch Steuern verkürzt werden oder für den Täter ode...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Einleitung

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 In der Beratungspraxis ist erkennbar, dass sich das Klima in Betriebsprüfungen zunehmend verschärft. Keineswegs selten kommt es im Rahmen der Betriebsprüfung auch zur Einbeziehung der Straf- und Bußgeldstellen (BuStra) des Finanzamtes, weil der Betriebsprüfer der Ansicht ist, es lägen Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer Steuerordnungsw...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Sportliche Veranstaltungen

Tz. 5 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Unterhält ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Fußballverein eine Lizenzspielerabteilung für die 1. oder 2. Bundesliga, begründet dieser damit zwingend einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b). Zum einen überschreiten die Einnahmen aus dem Lizenzspielerbetrieb die Unschädlichkeitsgrenze des § 67a Abs. 1 ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Höhe der freien Rücklage

Tz. 39 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Der freien Rücklage kann jährlich ein Drittel des Gesamt-Überschusses aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zugeführt werden. Aus den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kann die jährliche Zuführung mit 10 % der Überschüsse/Gewinne vorgenommen werden. Die Zuführung aus dem ideellen...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Ausreichende Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 und 2 AO)

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Zur erforderlichen satzungsmäßigen Vermögensbindung s. § 61 AO, AEAO zu § 61 AO TZ 1 und TZ 4–6 (Anhang 2) sowie die Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO). Der Grundsatz der Vermögensbindung kann nach § 5 der amtlichen Mustersatzung wie folgt verankert werden: Durch die namentliche (konkrete) Benennung der öffentlich-rechtlichen oder steuerbegün...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1.1 Verfolgungsverjährung

Tz. 47 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nach § 78 Abs. 3 sowie Abs. 6 StGB richtet sich die Verjährungsfrist bei Straftaten nach dem Strafmaß, das für die jeweilige Straftat gesetzlich vorgesehen ist. Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). Die Verjährungsfrist beträgt bei Taten, die im Höchstmaß mit Freih...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Täterunabhängige Ahndung (§ 30 OWiG)

Tz. 22 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Anders als die vorgenannten Vorschriften ermöglicht § 30 OWiG die Verhängung von Sanktionen gegen einen Verband (juristische Person, nicht rechtsfähiger Verein, rechtsfähige Personengesellschaft), wenn eine Leitungsperson als Organ eine Pflicht des Verbandes verletzt oder in der Absicht gehandelt hat, diesen zu bereichern. Zwischen der Vorsc...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vertikale Pflichtendelegation

Tz. 34 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Der Geschäftsführer oder der Vereinsvorstandsvorsitzende muss die in sein Ressort fallenden Aufgaben nicht in eigener Person erledigen, sondern darf sie kraft seiner internen Organisationsgewalt auf andere Personen delegieren. Dies gilt auch für die Aufgabenübertragung auf Mitarbeiter nachgeordneter Hierarchieebenen. Tz. 35 Stand: EL 140 – ET...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Unterhält eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 Satz 1 und 2 AO (s. Anhang 1b), wird sie mit dessen Führung grundsätzlich partiell (teilweise) steuerpflichtig. D.h., es besteht Ertragsteuerpflicht, weil die in den verschiedenen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Steuerbefrei...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Strafbarkeit des Versuchs

Tz. 66 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Nicht nur die verwirklichte Steuerhinterziehung, sondern auch die versuchte Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 2 AO strafbar. Eine Straftat versucht nach § 22 StGB, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Hinweis: Der Versuch ist also die bereits begonnene Steuerhinterziehung, die ...mehr