Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.1 Allgemeines

Rz. 17 Das Arbeitsverhältnis wird regelmäßig bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags begründet (Vertragstheorie).[1] Die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb hat nur noch Bedeutung für die Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG.mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Betriebsrat / 6 Betriebsvereinbarungen

Neben der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmung können Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 88 BetrVG weitergehende freiwillige Betriebsvereinbarungen treffen. Betriebsvereinbarungen gelten als Ergänzungen zu rechtlichen Grundlagen. Sie dürfen Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften nicht unterschreiten oder gar außer Kraft setzen. Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.6 Außerdienstliches Verhalten

Rz. 178 Im Grundsatz ist der Arbeitnehmer in der Gestaltung seines außerdienstlichen Handelns frei,[1] da er sich nur für die Dauer der Arbeitszeit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag unterwirft. Eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Unterlassung einer bestimmten Verhaltensweise außerhalb des Dienstes setzt zumindest voraus, dass sich das außerdienstliche Verhalten auf d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.2.2.8 Kontrolle und Untersuchung

Rz. 184 Soweit der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen aufgrund einer BV stichprobenartige Taschenkontrollen anordnet, um Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte zu seinem Nachteil aufdecken sollen, wird das Verhalten der Arbeitnehmer insoweit geregelt, als sie verpflichtet werden, die Taschenkontrollen zu dulde...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.3 Abschlussfreiheit und Auswahlfreiheit

Rz. 23 Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob und mit wem sie ein Vertragsverhältnis eingehen. Nicht frei sind die Vertragsparteien jedoch darin, ob ihr Vertrag als Arbeitsvertrag zu bewerten ist. Dies bemisst sich nach dem Inhalt des Vertrags, nicht nach seiner Bezeichnung.[1...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.2 Inhalt der Arbeitspflicht

Rz. 133 § 611 Abs. 2 BGB besagt, dass Gegenstand des Dienstvertrags "Dienste jeder Art" sein können. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitsvertrag, wenn auch dahingehend eingeschränkt, dass es sich um Dienste in Abhängigkeit von einem anderen, dem Arbeitgeber, handeln muss. Hinsichtlich der Art der in einem Arbeitsvertrag zu vereinbarenden Leistung besagt § 611 Abs. 2 BGB l...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.1.2 Bestimmung der Lage

Rz. 148 Anders als die Dauer der Arbeitszeit entzieht sich jedoch die Regelung ihrer Lage bei einem betrieblichen Arbeitsverhältnis weitgehend der individualvertraglichen Festlegung, denn der einzelne Arbeitnehmer ist eingebunden in die Arbeitsorganisation, etwa in einen arbeitstechnisch festgelegten Produktionsprozess. Die weitgehende Unfähigkeit der Einflussnahme des einze...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.3 Vergleichsgruppe

Rz. 85 Gleichbehandlung kann verlangt werden im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern. Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.[1] Ob Arbeitsverhältnisse derselben Art angehören, ist ohne Rücksicht auf die Vorgaben und die Wortwahl des Vertrags nach der konkreten Tätigkeit zu entscheide...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.5 Rechtsfolgen des Verstoßes

Rz. 95 Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligen, sind unwirksam gem. § 134 BGB . Auch eine benachteiligende Vereinbarung ist unwirksam, soweit der Arbeitnehmer von einer begünstigenden Regelung ausgenommen wird. Rechtsgeschäfte, die andere Arbeitnehmer gleichheitswidrig begünstigen, sind demge...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.4.2 Versetzung und Umsetzung des Arbeitnehmers

Rz. 154 Die Begriffe Umsetzung und Versetzung werden häufig (anders für Landespersonalvertretungsrecht z. B. BAG, Urteil v. 15.5.1984, 1 AZR 289/83) voneinander unterschieden, wobei die Umsetzung im Allgemeinen die vorübergehende oder dauerhafte einseitige oder einvernehmliche Zuweisung eines neuen individuellen Einsatzorts innerhalb des Betriebs meint, während die Versetzun...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.5 Einzelfälle

Rz. 118 Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann.[1] Aus diesem weiten Ansatz heraus haben sich verschiedene Fallgruppen entwickelt, die einen großen Teil der Anwendung abdecken: Erhöht der Arbeitgeber die Gehälter seiner außertariflichen Angestellten während mehrerer Jahre jeweils zu einem bestimmten Termin in A...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 8.3.4.2 Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers

Rz. 127 Eine große Bedeutung kommt auch der Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu. Hier entfaltet die Schutzfunktion der Grundrechte eine große Wirkung auf das Arbeitsrecht. Ob eine Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu bestimmen.[1] Rz. 128 Von großer Bedeutung...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 9.1.3.3 Tätigkeiten als Arbeitszeit

Rz. 151 Für die Frage, welche Tätigkeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, ist entscheidend, welches Verhalten den Begriff der "Arbeit" erfüllt. Bereitschaftsdienst liegt – sofern Gesetz, TV oder BV nichts anderes bestimmen – nach Definition des BAG vor, wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs lediglich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.2 Voraussetzungen und Verhinderung einer betrieblichen Übung

Rz. 111 Ob aus einem wiederholten tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche Übung mit Anspruch auf eine zukünftige Gewährung entsteht oder ob aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Vergünstigung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist, ist in den Tatsacheninstanzen unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.[1] Eine vertragliche Bindung kann nur d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.2 Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht

Rz. 12 Innerhalb des Arbeitsrechts ging bereits bislang die h. M. von einem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff aus.[1] Bei seiner Bestimmung im Einzelfall wird also nicht in Abhängigkeit vom jeweiligen anwendbaren Gesetz differenziert, es sei denn, der persönliche Anwendungsbereich der jeweiligen Kodifikation ist vom Gesetzgeber durch eine gesonderte Regelung speziell zugesch...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2 Leitende Angestellte

Rz. 46 In verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich Vorschriften, die besondere Regelungen für leitende Angestellte vorsehen. So unterfällt der leitende Angestellte nicht dem Geltungsbereich des BetrVG, sondern ihn repräsentieren die SprAu nach dem SprAuG.[1] Auch das ArbZG klammert ihn aus seinem Anwendungsbereich aus.[2] Vom KSchG wird er erfasst, jedoch kann d...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.4 Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen und Anhörung des Arbeitnehmers

Da bei einer Verdachtskündigung niemals die Gefahr zu vermeiden ist, dass sie einen Unschuldigen trifft, muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung besonders sorgfältig alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts tun. So muss er auch Entlastungstatsachen prüfen, z. B. auch, ob nicht andere Täter in Betracht kommen. Dabei wird bei der Verdachtskündigung im Gegen...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.1 Arbeiter und Angestellte

Rz. 44 Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten hat eine lange Tradition, im deutschen Arbeitsrecht heute jedoch nur noch geringe Bedeutung. Arbeiter ist derjenige Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist. Nach Aufhebung des § 133 Abs. 2 SGB IV durch das RVOrgG, der eine nicht abschließende Liste typischer Angestelltenberufe vorsah, entscheidet nunmehr allein d...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 614 BGB regelt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs. Abweichend von § 271 Abs. 1 BGB tritt die Fälligkeit erst nach der Leistung der Dienste ein. Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist demnach vorleistungspflichtig. Zum Teil wird der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" aus § 614 BGB abgeleitet.[1] Richtiger dürfte jedoch sein, diesen Rechtssatz aus dem Gegenseitigk...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 3.1 Erfüllbares Dienst-/Arbeitsverhältnis

Rz. 5 § 615 BGB verlangt zunächst ein erfüllbares Dienstverhältnis, aufgrund dessen der Dienstverpflichtete zur Dienstleistung verpflichtet und der Dienstberechtigte zur Annahme berechtigt ist. Rz. 6 Wird der Arbeitnehmer aufgrund eines Weiterbeschäftigungsanspruchs tätig, ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch zu differenzieren. Im Hinbl...mehr

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Verdachtskündigung: Vorauss... / 1.3 Dringender Tatverdacht

Der Verdacht einer Straftat oder Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers muss bei einer Verdachtskündigung dringend sein. Bei kritischer Prüfung durch einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber muss sich ergeben, dass eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die Tat gerade dieses Arbeitnehmers besteht.[1] Hierbei ist einerseit...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 5 Rechtsfolgen

Rz. 13 Missachtet der Dienstberechtigte die Verpflichtungen aus § 618 BGB, steht dem Dienstverpflichteten ein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung zu.[1] Der einklagbare Erfüllungsanspruch erstreckt sich dabei auch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG.[2] Hiernach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihr...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / d) § 90 Abs. 1 BetrVG

Rz. 155 Nach § 90 Abs. 1 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder von Arbeitsplätzen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Technische Anlagen, die unter den Beteiligungstatbestand fallen, sind insbesondere Bildschirmgeräte.[23...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Anwendung neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?

Rz. 48 In der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist die Frage, ob § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben sind, umstritten. Das Bundesarbeitsgericht geht hingegen – freilich ohne auf den Meinungsstreit einzugehen – von einer gleichzeitigen Anwendung beider Vorschriften aus und prüft daher beide Tatbestände ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / IV. Mitbestimmung des Betriebsrats nach §§ 90, 91 BetrVG

Rz. 53 Die Regelungen der §§ 90, 91 BetrVG betreffen die Auswirkungen technischer und organisatorischer Maßnahmen auf die menschliche Arbeit durch Maßnahmen des autonomen Arbeitsschutzes,[74] in Abgrenzung zum gesetzlichen Arbeitsschutz (siehe § 9 Rdn 81 f.). Der Betriebsrat wird nach diesen Vorschriften bereits in einem frühen Planungsstadium beteiligt und § 91 BetrVG gewäh...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 2. § 91 BetrVG

Rz. 178 Unter den Voraussetzungen des § 91 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 179 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG [254] hat der Betriebsrat ein ggf. mit Hilfe der Einigungsstelle erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.[255] Rz. 180 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[256] kann der Arbeitgeber ei...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / b) § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 152 In Betracht kommt zunächst ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG,[222] wenn die konkret in dem System vorhandenen und verwendeten Betriebs- oder Anwendungsprogramme (Software) Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer ermitteln und aufzeichnen.[223] Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, bei der Einführung und Anwend...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 1. § 90 BetrVG

Rz. 172 Nach § 90 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten.[249] Planung ist die gedankliche Vorwegnahme eines bestimmten Ziels und seiner Verwirklichung (Einsatz von Mitteln, Zeitaufwand usw.), um den gewünschten Erfolg möglichst nach Ma...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / c) § 81 Abs. 4 BetrVG

Rz. 153 Nach § 81 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigk...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 2. §§ 99, 102, 103 BetrVG: Formvorschriften für Mitbestimmungsakte des Betriebsrats

Rz. 139 Nach § 99 Abs. 3 S. 1 und § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme bzw. Bedenken gegen eine Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.[126] § 103 BetrVG regelt die Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- ...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / e) § 91 BetrVG

Rz. 157 § 91 BetrVG gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit tätig zu werden, wenn Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder die Arbeitsumgebung gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen nicht entsprechen. Davon, dass dies auch erlaubtermaßen der Fall sein kann, geht § 91 BetrVG aus. Voraussetzung für ein Tätigwerden ist, dass der Widerspruch zu diesen gesicherten arbeitswiss...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 2. § 87 BetrVG

a) Einführung von Mobiltelefonen/Gestattung der Privatnutzung Rz. 92 Die Überlassung von Telefonen kann unter mehreren Gesichtspunkten Mitbestimmungstatbeständen unterfallen, sofern es sich um einen kollektiven Tatbestand handelt. Die Überlassung im Einzelfall ist ­dagegen mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungsfrei ist auch die Entscheidung des Arbeitgebers, die Privatnutzung des...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / VI. Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG

Rz. 59 Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 111 BetrVG über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Unter einer Betriebsänderung versteht man u.a. nach § 111 S. 3 Nr. 4 die grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder der Betriebsanlagen. Erfasst werden aber auch grundlegend neue Arbeitsmethoden (§ 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG). Liegen di...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / V. Mitbestimmung nach § 99 BetrVG

Rz. 57 Die Vorschrift des § 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. Dazu gehört auch die Versetzung (Legaldefinition § 95 Abs. 3 BetrVG). Diese liegt u.a. bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor. Diskutiert wird insoweit die Frage, ob der Anschluss des Arbeitsplatzes an das Internet als Änderung des Arbeitsbereiches angesehen werden k...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / II. Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 3 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und ­Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. 1. Begriff der technischen Einrichtung Rz. 4 Der Begriff der technischen Einrichtung richtet sich nach dem Zweck der Mitbestimmung. Dieser liegt d...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / III. Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Rz. 47 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. 1. Anwendung neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG? Rz. 48 In der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist die Frage, ob § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ge...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / 2. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Rz. 29 Bei der Einführung oder Anwendung elektronischer und biometrischer Zugangskontrollen muss der Arbeitgeber auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berücksichtigen. Rz. 30 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. Gegenst...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / f) § 98 Abs. 1 BetrVG

Rz. 158 Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen; der Betriebsrat erhält aber kein Mitbestimmungsrecht über die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.[237] Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, bei deren Durchführung der Betriebsrat mitzubestimmen hat, sind alle Maßnahmen, die über...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 1. § 90 BetrVG

Rz. 91 Der Betriebsrat ist gem. § 90 BetrVG über eine Planung von technischen Anlagen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Hierzu gehören insbesondere auch elektronische Kommunikationssysteme wie Mobiltelefone, Wearables, die mit Mobiltelefonen oder anderen Einrichtungen kommunizieren, aber auch technische Hilfsmittel wie z.B. Datenbrillen...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / III. Betriebsverfassungsrechtliche Grenzen – § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 12 Neben den datenschutzrechtlichen Vorgaben sind auch die mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften, ­allen voran § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Dieses Mitbestimmungsrecht erfasst technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistungen der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Überwachung vollzieht sich durch die Ermittlung der Daten, Überarbeit...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / 1. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 27 Elektronische oder biometrische Zugangskontrollen können die Einführung und die Anwendung technischer Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellen. Dies setzt voraus, dass die Zugangskontrollen dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistungen der Arbeitnehmer zu überwachen. Die Überwachung mittels elektronischer oder biometrischer Zugangskontroll...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / V. Aufgaben und Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 73 Durch das Betriebsverfassungsgesetz und andere Vorschriften ist der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer mit vielen Aufgaben, Rechten und Pflichten in Bezug auf den betrieblichen Arbeitsschutz ausgestattet worden. Hierbei handelt es sich um Informations-, Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Die Ausübung dieser Rechte steht indes nicht i...mehr

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Literaturverzeichnis

Anzinger/Koberski, Kommentar ArbZG, 5. Auflage 2021 Bader/Fischermeier/Gallner/Klose/Kreft/Kreutzberg-Kowalczyk, Gemeinschaftskommentar zum ­Kündigungsschutzgesetz, 12. Auflage 2019 (zitiert: KR/Bearbeiter) Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2021 Barlage-Melber u.a., Beschäftigtendatenschutz und Datenschutzgrundverordnung in der Praxis, 1. Auflage 2018 Blank...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / I. GPS als technische Überwachungseinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Rz. 35 Technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegen vor, wenn eine Einrichtung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Die Überwachung vollzieht sich durch die Ermittlung der Daten, die Verarbeitung und schließlich die Beurteilung der Daten. Das Mitbestimmungsrecht wird bereits dann ausgelöst, wenn lediglic...mehr

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§ 7 Homeoffice / I. Allgemeines

Rz. 73 Vom Grundsatz her haben die Homeoffice-Beschäftigten betriebsverfassungsrechtlich die gleichen Rechte wie die sonstigen Arbeitnehmer im Betrieb.[183] Hierbei folgt die persönliche Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar aus der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Aber auch in Heimarbeit Beschäftigte, damit also Selbstständig...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 7. Eigene Homepage des Betriebsrats im Internet

Rz. 104 Von der Einrichtung einer Homepage im Intranet, die wie zuvor dargestellt (siehe Rdn 101) im Wesentlichen die Funktion eines Schwarzen Brettes übernimmt, ist das Betreiben einer eigenen Homepage des Betriebsrats oder eines seiner Betriebsratsmitglieder im Internet streng zu unterscheiden. Eine Homepage im Internet ist – anders als das betriebsinterne Intranet – für e...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / III. Überwachung durch den Arbeitgeber

Rz. 42 Die Überwachung der Nutzung von ausschließlich zu dienstlichen Zwecken bereitgestellten Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich zulässig, soweit es die Verbindungsdaten, -zeiten und -umstände angeht.[24] Der Arbeitgeber hat das Recht, die Telefon- und Internetnutzung seiner Arbeitnehmer daraufhin zu überprüfen, ob diese alleine dienstlichen...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / 3. Rechte der Beschäftigten

Rz. 51 Das Arbeitsschutzrecht ist von seiner Intention auf eine Verbesserung der Arbeitssituation der Beschäftigten ausgerichtet. Um diesen gesetzlichen Ansatz in der betrieblichen Praxis durchsetzen zu können, sind die Beschäftigten nach dem ArbSchG mit folgenden Rechten ausgestattet worden:mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 8. Rechte des Betriebsrats bei fehlender Beteiligung

Rz. 29 Ohne die Zustimmung des Betriebsrats dürfen die technischen Einrichtungen, die zur Internet- und E-Mail-Nutzung erforderlich sind, nicht eingeführt werden. Die Zustimmung des Betriebsrats muss also vor der Einführung eingeholt werden. Eine Überwachung aufgrund einer ohne bzw. gegen die Zustimmung des Betriebsrats eingeführten Technik kann ggf. von dem Betriebsrat durc...mehr