Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Arbeitskampfrecht / 14 Rechtsfolgen rechtswidriger Streiks

Ist der Streik rechtswidrig, sind die am Streik beteiligten Arbeitnehmer nicht privilegiert. Die kollektive Bewertung des Geschehens führt nicht zu einer vom individuellen Arbeitsvertragsrecht abweichenden rechtlichen Einschätzung. Die vertraglich übernommene Arbeitspflicht derer, die sich am Streik beteiligten, bestand fort. Sie wurde durch die Streikteilnahme verletzt. Die...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12 Rechtsfolgen rechtmäßiger Streiks

Das deutsche Arbeitskampfrecht geht davon aus, dass bei kollektiver Rechtmäßigkeit des Streiks eine dem angemessene arbeitsvertragsrechtliche Bewertung erfolgen muss: Was aus kollektivrechtlicher Sicht rechtmäßig ist, kann nicht individualrechtlich rechts- oder vertragswidrig sein. Hiervon ausgehend gilt der Grundsatz, dass während eines rechtmäßigen Streiks die dem Arbeitne...mehr

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Arbeitskampfrecht / 6.1 Tariflich regelbares Ziel

Koalitionen haben das Recht, autonom das Arbeits- und Wirtschaftsleben zu fördern.[1] Das Arbeitsleben wird im Autonomiebereich durch Tarifverträge geregelt. Sie anzustreben, ist Teil des gewährleisteten koalitionsgemäßen Verhaltens. In diesem Kontext versteht die deutsche Rechtsprechung den Arbeitskampf juristisch nicht wie andere Rechtsordnungen als emanzipatorischen oder ...mehr

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Arbeitskampfrecht / 8 Streiks um Firmentarifsozialpläne

Die deutschen Kampfregeln und ihre internationalrechtliche Vertretbarkeit kann man bei der rechtlichen Bewältigung des Phänomens "Streik um Firmentarifsozialpläne" insgesamt infrage stellen. Die Rechtslage ist hier aber für die nationale Praxis im Wesentlichen geklärt. Tatsächlicher Hintergrund sind die immer wieder aufbrechenden kollektiven Auseinandersetzungen im Zusammenh...mehr

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Schrittweise Einführung ein... / 4.1.1 Strukturen im BGM

Ist in einem Unternehmen die Entscheidung gefallen, ein BGM einzuführen, ist i. d. R. der erste Schritt die Bildung einer Arbeitsgruppe – der sog. Arbeitskreis Gesundheit oder Steuerungskreis. Dieser fungiert von nun an primär als Anlauf- und Koordinierungsstelle für das BGM und steuert und überwacht das gesamte Projekt. Wie bereits in Abschn. 2 dargestellt, kann insbesonder...mehr

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Arbeitskampfrecht / 3.2 Aussperrung und arbeitgeberseitige Massenänderungskündigung

Bei der Aussperrung geht es darum, über eine Druckausübung auf die Arbeitnehmer den oder die Gegenspieler zu treffen und zum Einlenken zu veranlassen. Für den einzelnen Arbeitgeber oder die Arbeitgeber einer Branche kann sich aber auch das Ziel ergeben, wenn derzeit keine zwingend wirkenden tarifvertraglichen Absicherungen gelten, einheitlich bestehende Arbeitsbedingungen ge...mehr

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Arbeitskampfrecht / 11.2 Anreize zur Arbeit trotz Streikaufrufs

Will ein bestreiktes Unternehmen seine Aktivitäten weiterführen, kann es naheliegen, über Anreize und Belohnungen nachzudenken, um zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer zur Weiterarbeit zu veranlassen. Verschiedene Verhaltensweisen kommen hier in Betracht: Man kann eine angemessene Erhöhung des Entgelts für solche Arbeit versprechen, die trotz bestehenden Streikaufrufs geleist...mehr

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Arbeitskampfrecht / 12.6.4 Leistungs- oder Neutralitätspflicht der Bundesagentur für Arbeit?

Führen Fernwirkungen von Arbeitskämpfen zur vorübergehenden, gegebenenfalls auch nur teilweisen Unmöglichkeit, die in einem Drittunternehmen angestellten Arbeitnehmer zeitweise weiter zu beschäftigen, kann es zu Entlassungen oder als milderes Mittel zu der Notwendigkeit kommen, die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen. Fraglich ist, ob die von Arbeitgeber- wie ...mehr

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Entwicklung der Steuerkanzl... / 7 Die digitale Krone: Ihre Webseite, Soziale Medien und Online-Bewertungen

In der digitalen Welt sind Empfehlungen nicht mehr nur Gesprächsstoff am Gartenzaun. Online-Bewertungen und soziale Medien spielen eine zentrale Rolle. Bei Kaufentscheidungen im Konsumentenbereich sind es weltweit ¾ der Kunden, die sich durch die sozialen Medien beeinflussen lassen. Ihre Webseite ist Ihr Aushängeschild und wenn sich Mandanten über ihre Steuerberater unterhalt...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.10 Bewertung von Lebensversicherungen

Die Bewertung von Lebensversicherungen erfolgt nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. mit § 12 BewG. Zu differenzieren ist, ob der Anspruch auf die Lebensversicherung zum Stichtag fällig gewesen ist oder nicht. 2.10.1 Fällige Lebensversicherung War die Lebensversicherung zum Besteuerungszeitpunkt fällig gewesen, richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 ...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.11.2 Bewertung

In der Praxis sind Rentenversicherungsverträge mit Todesfallabsicherung von nahen Angehörigen häufig anzutreffen. Die Ungewissheit über die Höhe des zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden tatsächlichen Zuflusses betrifft die Höhe der Bereicherung und hat daher in die nach § 12 BewG vorzunehmende Bewertung der Bereicherung zum Zeitpunkt des Todes (Bewertungsstichtag) einzufl...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 8.1 Bewertung von ausländischem Grundbesitz

Die Bewertung von ausländischem Grundbesitz richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG. Ausländisches Grundvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert [1] anzusetzen. Um den Verkehrswert zu ermitteln, können die Bewertungsmethoden des § 182 BewG herangezogen werden.[2] Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 7 ErbStG auf § 31 BewG ist Folgendes zu beachten: Bestandteil...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 8.2 Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen

Die Bewertung ausländischem Betriebsvermögen richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG. Ausländisches Betriebsvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[1] Zur Ermittlung des gemeinen Werts kann hierbei das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. § 199 BewG herangezogen werden.[2] Dabei sind die Bewertungsgrundlagen zunächst mit der Landeswährung zu ...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 8 Bewertung von ausländischem Grundbesitz und ausländischem Betriebsvermögen

8.1 Bewertung von ausländischem Grundbesitz Die Bewertung von ausländischem Grundbesitz richtet sich nach § 12 Abs. 7 ErbStG i. V. m. § 31 BewG. Ausländisches Grundvermögen ist demzufolge mit dem gemeinen Wert [1] anzusetzen. Um den Verkehrswert zu ermitteln, können die Bewertungsmethoden des § 182 BewG herangezogen werden.[2] Aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 7 ErbStG auf § 31...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.5 Bewertung

Rz. 46 Gegenüber einer abgeschwächten Inhaltskontrolle in Bezug auf eine Kündigung im Kleinbetrieb, auch gegen die Auffassung, eine evident unverhältnismäßige Kündigung sei nach § 242 BGB unwirksam (vgl. zum Meinungsspektrum Rz. 23 ff.), wird eingewandt, sie negierten die Entscheidung des Gesetzgebers, außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes keine sachliche Rechtfertigu...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.10.1 Fällige Lebensversicherung

War die Lebensversicherung zum Besteuerungszeitpunkt fällig gewesen, richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 1 BewG. Der Anspruch auf die Versicherungssumme ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen. Die Fälligkeit ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser und Versicherungsnehmer gleichzeitig auch die versicherte Person gewesen ist. U...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.7 Schenkung einer Lebensversicherung

Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt und wird die Versicherungssumme zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt, unterliegt diese unter der Voraussetzung, dass der Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist, dem Steuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Hinweis Bewertung der Lebensversicherung Hierbei erfolgt die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 4.3 Was gehört zum Inlandsvermögen?

Was als Inlandsvermögen anzusehen ist, enthält § 121 BewG. Die Aufzählung des Inlandsvermögens ist abschließend. In § 121 BewG nicht genanntes Vermögen ist damit in Deutschland nicht beschränkt erbschaftsteuerpflichtig.[1] Dabei gehören zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzure...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 28 Nach allgemeiner Ansicht hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 138 BGB ergibt[1]; § 1 Abs. 3 Satz 4 KSchG gilt nicht. Zunächst gehört hierzu vor allem, dass der Arbeitnehmer hinreichend konkrete Tatsachen darlegt, die die Bewertung der Kündigung als sittenwidrig zulassen. Rz. 29 Es ist n...mehr

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Erbschaftsteuer: Lebensvers... / 2.10.2 Noch nicht fällige Lebensversicherung

Eine noch nicht fällige Lebensversicherung ist immer dann gegeben, wenn die versicherte Person nicht identisch ist mit dem Erblasser. Noch nicht fällige Lebensversicherungen sind mit dem Rückkaufswert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG). Unter dem Rückkaufswert ist dabei der Betrag zu verstehen, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsneh...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 7.3 Folge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht

Infolge der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird von der deutschen Steuerpflicht nicht nur das Inlandsvermögen erfasst, sondern darüber hinaus auch das erweiterte Inlandsvermögen. Hierzu zählt das folgende Vermögen:[1] Kapitalforderungen und Schulden; Barguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten; Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften auch dann, wenn die...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbeschrän... / 2.3 Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht

Ist eine der beteiligten Personen Inländer und damit unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, so hat das die folgenden Konsequenzen. Es unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt.[1] Beschränkungen können sich hierbei jedoch durch Doppelbesteuerungsabkommen o...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3 Bewertung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft (§ 21 Abs. 1 S. 1 bis 4 UmwStG)

3.1 Allgemeines Rz. 92 Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaft in der Steuerbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (einfacher Anteilstausch). § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG definiert den qualifizierten Anteilstausch, wonach die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmre...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 21 Bewertung der Anteile beim Anteilstausch

1 Inhalt und Zweck von § 21 UmwStG Rz. 1 § 21 UmwStG gehört zum Sechsten Teil des UmwStG, der die Einbringung von Unternehmensteilen in einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und den Anteilstausch regelt. § 21 UmwStG regelt als eigenständige Vorschrift den Anteilstausch. Der "Anteilstausch" wird in § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG definiert als Einbringung von Anteilen an einer...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2 Grundregel: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 94 Sofern die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs nicht vorliegen, hat sich für die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Begriff "einfacher Anteilstausch" etabliert. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaf...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.3.3.4.1 Bewertung

Rz. 67 Die übernehmende Gesellschaft hat die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten zu übernehmen und die Abschreibungen des Einbringenden fortzuführen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der AfA-Methode, des AfA-Satzes als auch hinsichtlich der ermittelten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Ein Wechsel der AfA-Methode ist nur zulässig, soweit auch der Einbringende, z. B. bei ein...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.2 Wertobergrenze für sonstige Gegenleistungen

3.3.2.2.1 Form der sonstigen Gegenleistungen Rz. 112a Neben den neuen Anteilen können dem Einbringenden auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden. Die sonstigen Gegenleistungen können in jedweder Form erfolgen, so z. B. in Form von anderen Wirtschaftsgütern oder einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung.[1] 3.3.2.2.2 Ermittlung der Wertobergrenze Rz. 112b Die Regelung des § ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3 Ausnahme: Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft (§ 21 Abs. 1 S. 2, 3 UmwStG)

3.3.1 Allgemeines Rz. 99 Liegen die Voraussetzungen des qualifizierten Anteilstauschs vor, darf die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile auf Antrag ausnahmsweise mit ihrem Buchwert bzw. ihren Anschaffungskosten oder einem Zwischenwert ansetzen. Rz. 99a Liegt der gemeine Wert unter dem Buchwert der eingebrachten Anteile, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[1...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2 Voraussetzungen

3.3.2.1 Qualifizierter Anteilstausch Rz. 103 Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG ist Voraussetzung für das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden. Rz. 104 Zweck der Beschränkung de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3 Umfang

3.3.3.1 Buchwert bzw. Anschaffungskosten Rz. 122 Der Buchwert ist nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder bei unterjähriger Einbringung ergäbe. Daher hat die ü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4 Rückausnahmen

3.4.1 Weitere Einschränkung des Bewertungswahlrechts bei Gewährung einer überdimensionierten Gegenleistung (§ 21 Abs. 1 S. 4 UmwStG) Rz. 136 Erhält der Einbringende neben den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch sonstige Gegenleistungen, deren gemeiner Wert den sich nach einer bereits erfolgten Anpassung nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG ergebenden Wertansatz über...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Allgemeines

Rz. 92 Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat die übernehmende Gesellschaft die Anteile an der erworbenen Gesellschaft in der Steuerbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (einfacher Anteilstausch). § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG definiert den qualifizierten Anteilstausch, wonach die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung über die Mehrheit der Stimmrechte an der erw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.2.1 Form der sonstigen Gegenleistungen

Rz. 112a Neben den neuen Anteilen können dem Einbringenden auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden. Die sonstigen Gegenleistungen können in jedweder Form erfolgen, so z. B. in Form von anderen Wirtschaftsgütern oder einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.4 Nachweisbarkeit

Rz. 121 Die übernehmende Gesellschaft muss nachweisbar die Stimmenmehrheit haben, d. h., dass ihr bzw. dem Einbringenden die Beweislast für das Vorliegen der Stimmenmehrheit obliegt.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.4 Einheitlichkeitsgrundsatz

Rz. 134 Da § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG anders als § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG keine einheitliche Ausübung des Bewertungswahlrechts vorschreibt, stellt sich diese Problematik im Rahmen des § 21 UmwStG nicht. Das Bewertungswahlrecht ist immer nur für die Anteile an einer Gesellschaft eines Ausgangsrechtsträgers einheitlich auszuüben.[1] Je Ausgangsrechtsträger besteht für jede Beteili...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4.1 Weitere Einschränkung des Bewertungswahlrechts bei Gewährung einer überdimensionierten Gegenleistung (§ 21 Abs. 1 S. 4 UmwStG)

Rz. 136 Erhält der Einbringende neben den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch sonstige Gegenleistungen, deren gemeiner Wert den sich nach einer bereits erfolgten Anpassung nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG ergebenden Wertansatz übersteigt, hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4.3 Keine Einschränkung bei Einbringung in steuerbefreite Gesellschaft

Rz. 142 Anders als § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UmwStG enthält § 21 UmwStG nicht die Voraussetzung, dass die eingebrachten Anteile bei der übernehmenden Gesellschaft der Besteuerung mit KSt unterliegen müssen. Daraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass das Bewertungswahlrecht nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG auch bei der Einbringung in eine steuerbefreite Gesellschaft zur Anwend...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.2.3 Überschreiten der Wertobergrenze

Rz. 112e Die Möglichkeit der Buchwertfortführung besteht nur, soweit die Wertobergrenze nicht überschritten wird. Bei einem Überschreiten der Wertobergrenze kommt es zwangsläufig zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven. Entsprechend der Gesetzesbegründung wird der die Wertobergrenze übersteigende gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen im Ergebnis als (schädli...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.2.2 Ermittlung der Wertobergrenze

Rz. 112b Die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG sieht eine relative und eine absolute Wertobergrenze für den gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistungen vor, wobei die für den Einbringenden günstigere Alternative maßgebend ist.[1] Die absolute Wertobergrenze nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. Buchst. b UmwStG kommt mithin zur Anwendung bei einem Buchwert der eingebrachten ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.2.3 Antragstellung

Rz. 113 Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Gesellschaft nach § 21 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 UmwStG einen entsprechenden Antrag stellen. Nach § 21 Abs. 1 S. 3 UmwStG gilt für diesen Antrag § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG entsprechend.[1] Rz. 114 – 116 einstweilen frei Rz. 117 Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schluss...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.2 Zwischenwert

Rz. 130 § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG gestattet es, die eingebrachten Anteile auch mit einem zwischen dem niedrigeren Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert zu bewerten. Grundsätzlich kann die übernehmende Gesellschaft den Zwischenwert in seiner Höhe beliebig wählen. Rz. 131 Das Bewertungswahlrecht kann immer gesondert für jeden Sacheinlagegegenstand ausgeübt werden ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4.2 Kein genereller Ausschluss des Bewertungswahlrechts bei erstmaliger Begründung des deutschen Besteuerungsrechts

Rz. 140 Nach wohl herrschender Auffassung soll die spezialgesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 S. 8 EStG den spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 20, 21 UmwStG vorgehen (Rz. 86ff.).[1] Nach der hier vertretenen Auffassung kommt entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 20 UmwStG allenfalls eine entsprechende Anwendung infrage, da § 4 Abs. 1 S. 8 EStG nur die Fälle erfasst, in...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4.4 Keine Einschränkung bei Einbringung in Kapitalgesellschaft mit Privatvermögen

Rz. 143 Aus dem eben genannten Grund und weil zusätzlich aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 UmwStG anders als aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 UmwStG [1] nicht abgeleitet werden kann, dass es sich bei den eingebrachten Anteilen auch nach der Einbringung um Betriebsvermögen handeln muss, besteht das Bewertungswahlrecht grundsätzlich auch dann, wenn die eingebrachten Anteile bei ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.3.1 Buchwert bzw. Anschaffungskosten

Rz. 122 Der Buchwert ist nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellenden Steuerbilanz ergibt oder bei unterjähriger Einbringung ergäbe. Daher hat die übernehmende Gesellschaft den Buchwert de...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.3.2 Voraussetzungen

4.3.2.1 Allgemeines Rz. 162 Unabhängig vom Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft gilt für den Einbringenden grundsätzlich der gemeine Wert als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der eingebrachten und/ode...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4 "Rück-"Ausnahme: Bewertungswahlrecht des Einbringenden (§ 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG)

4.4.1 Allgemeines Rz. 170 Nach § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG steht dem Einbringenden ein originäres Bewertungswahlrecht zu, das er unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts der übernehmenden Gesellschaft ausüben kann. Der Einbringende kann beantragen, dass der Buchwert oder ein Zwischenwert als Veräußerungspreis der eingebrachten und als Anschaffungskosten der erhaltenen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.3.3 Besteuerungsverbot aufgrund Art. 8 der Fusionsrichtlinie (§ 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UmwStG)

4.4.3.3.1 Allgemeines Rz. 183 Ein Bewertungswahlrecht steht dem Einbringenden auch dann zu, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 der Fusionsrichtlinie erfüllt sind. Sollte der Einbringende das Bewertungswahlrecht in Anspruch nehmen, dann wird nach § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Hs. 2 UmwStG der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile ungeachtet eines etwaigen DBA ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.4.3 Verhältnis zu den Einlagevorschriften

2.4.3.1 Verhältnis zur offenen Einlage Rz. 76 Die offene Einlage, d. h. die Einlage gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile, ist nach der Rechtsprechung des BFH als Tauschgeschäft anzusehen. Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 21 UmwStG ist jedoch im Fall der "Einlage" von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Gewährung neuer Anteile § 21 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4.4.4 Umfang des Bewertungswahlrechts

4.4.4.1 Allgemeines Rz. 206 Unabhängig von der Ausübung des Bewertungswahlrechts durch die übernehmende Gesellschaft kann der Einbringende als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile unter den weiteren Voraussetzungen zwischen dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch dem gemeinen Wert, wählen. Sofern die eing...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 2.2 Persönlicher Anwendungsbereich

2.2.1 Ausgangsrechtsträger Rz. 12 Ausgangsrechtsträger ist nach der hier verwendeten Terminologie derjenige Rechtsträger, der zivilrechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der einzubringenden Anteile ist und der diese Anteile in das zivilrechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentum der übernehmenden Gesellschaft überträgt. Der Ausgangsrechtsträger ist nicht zwangsläuf...mehr