Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 2 Räumliche Abgrenzung der steuerbegünstigten Benutzung (Abs. 1)

Rz. 10 Lässt sich von einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG), der sowohl nach §§ 3,4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen (nicht steuerbegünstigten) Zwecken dient, der Teil des Steuergegenstandes, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, räumlich abgrenzen, ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. Die räumliche Abgrenzung bzw...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Althergebracht ist bei der Grundsteuer grundsätzlich derjenige Steuerschuldner, dem der Steuergegenstand bewertungsrechtlich zugerechnet worden ist. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift im Wesentlichen die bisherige Rechtslage aus § 7 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen.[3] Rz. 6 Nach der Neufassung...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 1.2 Gewährung von Steuerbefreiungen

Rz. 5 Steuerbefreiungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu gewähren. Praxis-Tipp Gleichwohl sollte der Steuerpflichtige im eigenen Interesse Befreiungstatbestände zu seinen Gunsten dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig vortragen. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind insoweit häufig faktisch Grenzen gesetzt. Wenngleich die Grundsteuer zu den laufend veranlagten St...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 3 Änderung vorzeitig erteilter Neu- oder Nachveranlagungsbescheide (Satz 2)

Rz. 12 Nach § 21 S. 2 GrStG sind die vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide i. S. d. § 21 S. 1 GrStG zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neu- oder Nachveranlagung Änderungen ergeben haben, die – unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren – eine geänderte Festsetzung des Steuermessbetrages nach sich ziehen. Die Ä...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. In ihnen wird ein System an Veranlagungsarten zur Veranlagung der Steuermessbeträge normiert, das eng mit der Systematik der bewertungsrechtlichen Feststellungsarten zur Feststellung der Grundsteuerwerte verknüpft ist. So zie...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 3 Zerlegungsmaßstab bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Rz. 13 In § 22 Abs. 2 GrStG wird der Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bestimmt. Zerlegungsmaßstab ist in diesen Fällen der nach § 239 Abs. 2 BewG ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Als Zerlegungsmaßstab für gemeindeübergreifende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird ...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 2 Neuveranlagung infolge der Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 10 In § 17 Abs. 1 GrStG wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG durchgeführt wurde. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung handelt. Die Vorschriften zur Veranlagung der Steuermessbeträge korrespondieren eng mit Vorschriften zur...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.1.1 Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Rz. 33 Die bewertungsrechtliche Abgrenzung des Grundvermögens zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entscheidet sich anhand der Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Begriff des Grundvermögens wird in § 243 Abs. 1 i. V. m. §§ 232 bis 242 BewG vom Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens lediglich negativ abgegre...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 2 Nachveranlagung infolge der Nachfeststellung des Grundsteuerwerts (Abs. 1)

Rz. 10 In § 18 Abs. 1 GrStG wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Infolge einer Nachfeststellung des Grundsteuerwerts gem. § 223 Abs. 1 BewG ist automatisch der Steuermessbetrag auf den Zeitpunkt der Nachfeststellung (Nachfeststellungszeitpunkt) nachträglich festzu...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1)

Rz. 15 Nach § 2 Nr. 1 GrStG gehören die – inländischen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. §§ 232 bis 234, 240 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Gegenstand der Grundsteuer. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des ...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 3 Wirkungszeitpunkte der Aufhebung (Abs. 2)

Rz. 16 In § 20 Abs. 2 GrStG werden zu den in § 20 Abs. 1 GrStG geregelten Aufhebungstatbeständen, die Zeitpunkte bestimmt, ab denen die Aufhebung der Steuermessbeträge Wirkung entfaltet. Unter Beachtung des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 GrStG Rz. 10 ff.) richtet sich die Aufhebung des Steuermessbetrags jeweils nach den Verhältnissen zu Begin...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift wurde im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] eingefügt. Die Einführung trug dem Umstand Rechnung, dass Änderungen im Steuermessbetragsverfahren unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren zu beurteilen sein können. Vormals erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich über die Vorschriften der AO. Mit Bezug auf die Vor...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 2 Anzeigepflicht aufgrund gewährter Grundsteuerbefreiungen (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GrStG hat der Steuerschuldner (§ 10 GrStG) jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt insbesondere im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. 5 – 8 GrStG (Rz. 8). Entgegen dem weit g...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Nach § 12 des Grundsteuergesetzes v. 10.8.1951[1] galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) v. 29.1.1952[2] weiter abgestuft wurde. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft war insoweit § 28 GrStDV einschlägig. Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 [3] wurde die Steu...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das Steuermessbetragsverfahren ist Teil des grundsteuerlichen Besteuerungsverfahrens (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG korrespondieren m...mehr

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Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anwendbarkeit eines Gesetzes ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Existenz des Gesetzes zu unterscheiden. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens beginnt grundsätzlich die Außenwirksamkeit, d. h. die Geltung der Rechtsregeln. Existent ist das Gesetz mit seiner Verkündung. Der Zeitpunkt, der für die Anwendbarkeit des Gesetzes, etwa hinsichtlich einzelner Sachver...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Vorschrift korrespondiert mit § 224 BewG . Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wird der Steuermessbetrag aufgehoben, wenn der Grundsteuerwert nach § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben wird. Die Aufhebung des Steuermessbetrags erfolgt gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 BewG. Tritt für den ganzen Steuergegenstand ein...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Vorschrift hat im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] den Regelungsinhalt des § 14 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. In der Gesetzesbegründung[3] stellte der Gesetzgeber insbesondere die enge Verknüpfung der Veranlagung der Steuermessbeträge mit der Feststellung der Einheitswerte[4] dar. Die in § 17 GrStG enthalt...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 2.1 Aufhebung des Steuermessbetrags nach Aufhebung des Grundsteuerwerts

Rz. 12 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wird der Steuermessbetrag aufgehoben, wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird. Der Steuermessbetrag wird in diesen Fällen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 GrStG aufgehoben. Der Grundsteuerwert wird gem. § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 2 Steuermesszahl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 10 Nach der Vorschrift beträgt die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille. Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG) benötigt. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GrSt...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 4 Erlassausschluss bei möglicher Wertfortschreibung (Abs. 3)

Rz. 23 Nach § 33 Abs. 3 GrStG ist eine Ertragsminderung i. S. d. § 33 Abs. 1 GrStG kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. § 33 Abs. 5 GrStG normiert insoweit einen Erlassausschluss bei Berücksichtigu...mehr

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Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 5 Exkurs: Verwaltung der Grundsteuer

Rz. 17 Während die Ertragshoheit für die Grundsteuer den Gemeinden obliegt (siehe Rz. 1 ff.), erfolgt die Verwaltung der Grundsteuer zum Teil durch die Finanzbehörden der Länder, zum Teil durch die Gemeinden. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie in der Stadt Bremen (nicht in der Stadt Bremerhaven) wird die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet. D...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 2.2 Aufhebung des Steuermessbetrags ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts

Rz. 14 Wird dem Finanzamt bekannt, dass für den ganzen Steuergegenstand ein Grund für eine Befreiung von der Grundsteuer eingetreten ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG) oder der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2b GrStG), ist der Steuermessbetrag – auch ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts – aufzuheben. Als Grund für eine Befreiung von der Grundsteue...mehr

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Roscher, GrStG § 14 Steuerm... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 1 GrStG) benötigt. Die Steuermesszahlen für Grundstücke werden in § 15 GrStG bestimmt. Die Steuermesszahl nach § 14 GrStG ist gem. § 13 Satz 2 GrStG i...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Im Steuermessbetragsverfahren ist sowohl über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ( § 184 Abs. 2 S. 1 AO, § 13 GrStG Rz. 12) als auch über die Gewährung von Grundsteuervergünstigungen zu entscheiden. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrStG gilt im Zusammenhang mit allen Steuerbefreiungstatbeständen nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 – 8 GrStG und allen außerhalb des Gr...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Änderung von Steuermessbescheiden Die Vorschrift normiert analog zu § 225 S. 1 BewG die Möglichkeit, dass die Bescheide über Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen schon vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neuveranlagung (§ 17 Abs. 3 GrStG Rz. 19) oder Nachveranlagung (§ 18 Abs. 3 GrStG Rz. 14) erteilt werden können. Die Änderungsvorschrift nach § ...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 5 Erlassausschluss bei möglicher Wertfortschreibung (Abs. 4)

Rz. 37 Nach § 34 Abs. 4 GrStG ist eine Ertragsminderung i. S. d. § 34 Abs. 1 bis 3 GrStG kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. Die Forderung nach der rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Wertfort...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 3 Neuveranlagung ohne Fortschreibung des Grundsteuerwerts (Abs. 2)

Rz. 15 In § 17 Abs. 2 GrStG werden Fälle geregelt, in denen die Steuermessbeträge auch ohne vorherige Fortschreibung der Grundsteuerwerte im Wege einer Neuveranlagung neu festzusetzen sind. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG gehören hierzu Fälle, in denen zwar der Grundsteuerwert unverändert bleibt, der Steuermessbetrag aber deshalb neu festzusetzen ist, weil Änderungen eingetreten...mehr

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Roscher, GrStG § 21 Änderun... / 2 Vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden (Satz 1)

Rz. 10 In § 21 S. 1 GrStG wird analog zu den Regelungen in § 225 S. 1 BewG zu Bescheiden über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten die Möglichkeit eröffnet, dass Bescheide über Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden können. D.h., Neu- oder Nachveranlagungsbescheide können bereits vorzei...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 19... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG erfolgt grundsätzlich von Amts wegen auf der Grundlage der Grundsteuerwertbescheide. Eine allgemeine Erklärungspflicht kennt das Grundsteuergesetz hierfür infolgedessen nicht. Wenn jedoch Grundsteuerbefreiungen oder -vergünstigungen gewährt wurden, soll zumindest durch Anzeigepflichten des Steuerschuldners siche...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 4 Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 3)

Rz. 19 In § 17 Abs. 3 GrStG werden die Veranlagungszeitpunkte bei einer Neuveranlagung der Steuermessbeträge geregelt. Der Neuveranlagung sind gem. § 17 Abs. 3 S. 1 GrStG die Verhältnisse imNeuveranlagungszeitpunkt zugrunde zu legen. Entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG (§ 9 Abs. 1 GrStG Rz. 10 ff.) kommt es hierbei jeweils auf die Verh...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift sachlich unverändert den Regelungsinhalt aus den §§ 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. In der Gesetzesbegründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich bereits aus § 1 des Grundsteuergesetzes ergebe, dass nur von dem in einer Gemeinde der Bunde...mehr

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Roscher, GrStG § 16 Hauptve... / 2 Hauptveranlagung und Hauptveranlagungszeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 10 In § 16 Abs. 1 S. 1 GrStG wird angeordnet, dass im Rahmen einer Hauptveranlagung die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte gem. § 221 Abs. 2 BewG allgemein festgesetzt werden. Dieser Zeitpunkt ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 der Hauptveranlagungszeitpunkt. Der Hauptveranlagungszeitpunkt ist daher grundsätzlich mit dem Hauptfeststellungsz...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 2 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer (Abs. 1)

Rz. 10 In § 9 Abs. 1 GrStG wird das Stichtagsprinzip für die Grundsteuer normiert. Hiernach richtet sich die Festsetzung der Grundsteuer ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kj. Es ist gedanklich "quasi ein Foto" von den – tatsächlichen – Verhältnissen zu Beginn des Kj. zu machen. Die Grundsteuer wird jährlich nach den Verhältnissen vom Veranlagungszeitpunkt ...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 3 Gesamtschuldner (Abs. 2)

Rz. 17 Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner. Nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift in § 3 BewG ist für ein Wirtschaftsgut, das mehreren Personen zusteht, der Wert im Ganzen zu ermitteln. Dieser Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit die Gemeinschaft nach dem ...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das bundesgesetzliche Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer vollzieht sich in drei aufeinander aufbauenden Stufen. Auf der ersten Stufe (Grundsteuerwertverfahren bzw. Feststellung der Grundsteuerwerte; § 219 BewG) wird der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes, den Steuergegenstand i. S. d. § 2 GrStG, festgestellt. Auf der zweiten Stufe ...mehr

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Roscher, GrStG § 27 Festset... / 2.1 Steuerfestsetzung für ein Kalenderjahr (Abs. 1 S. 1)

Rz. 11 In § 27 Abs. 1 S. 1 GrStG wird zunächst der Grundsatz normiert, dass die Grundsteuer für das Kj. festgesetzt wird. Mithin hat die Gemeinde die Grundsteuer jeweils für ein Kj., d. h. vom 1.1. bis 31.12., in einem Jahresbetrag festzusetzen. Entsprechend dem in § 9 Abs. 1 GrStG verankerten Stichtagsprinzip (§ 9 GrStG Rz. 10ff.) sind hierfür die Verhältnisse zu Beginn des...mehr

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Roscher, GrStG § 34 Erlass ... / 2.1.1 Normaler Rohertrag

Rz. 14 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 34 GrStG setzt zunächst voraus, dass der normale Rohertrag des bebauten Grundstücks in einem bestimmten Ausmaß (s. Rz. 21) gemindert ist. Den Begriff des normalen Rohertrags hat der Gesetzgeber im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts fortentwickelt und d...mehr

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Roscher, GrStG § 5 Zu Wohnz... / 2 Abgrenzung zwischen Wohnräumen und Wohnungen (Abs. 1 und 2)

Rz. 11 Die Tatbestände in § 5 GrStG unterscheiden sich nach Wohnräumen und Wohnungen. Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist grundsätzlich steuerpflichtig. In den in § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG geregelten Ausnahmefällen bleibt für Wohnräume, die für steuerbegünstigte Zwecken nach §§ 3, 4 GrStG und zugleich für Wohnzwecke benutzt werden, die Befreiung von der Grundsteuer jedoch ...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Vorschrift fasste im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] §§ 10, 11 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 26, 27 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom 29.1.1952[3] zusammen. In der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1972[4] wurde insbesondere die Einordnung und Bedeutung des Steuermessbetragsverfahrens innerhalb des dreistufigen...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 6 ... / 2 Einschränkungen der Steuerbefreiungen (§§ 3, 4 i. V. m. § 6)

Rz. 10 § 6 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3). Für die Anwendung des § 6 GrStG ist daher zunächst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes, unabhängig von Art und Umfang der Nutzung, erforderlich. Nach § 232 Abs. 1 S. 1 GrStG ist unter Land- un...mehr

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Roscher, GrStG § 9 Stichtag... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Das in der Vorschrift verankerte Stichtagsprinzip für die Grundsteuer hat eine zentrale Stellung im Grundsteuerrecht. Sowohl der Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer als auch der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld haben enorme Bedeutung für zahlreiche grundsteuerrechtliche Vorschriften. Entsprechend des Stichtagsprinzips sind die Verhältnisse zu Beginn de...mehr

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Roscher, GrStG § 25 Festset... / 3 Festsetzung des Hebesatzes für ein oder mehrere Kj. (Abs. 2)

Rz. 14 Nach § 25 Abs. 2 GrStG kann die Gemeinde den Hebesatz für ein oder aber auch für mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge (§ 16 GrStG Rz. 12) festsetzen. Die Möglichkeit, den Hebesatz auch für mehrere Jahre festzusetzen zu können, wurde erstmals mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] eingeräumt. ...mehr

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Roscher, GrStG § 18 Nachver... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Nachveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte gem. § 223 Abs. 1 BewG durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind in diesen Fällen auf den Nachfeststellungzeitpunkt nachträglich festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für ...mehr

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Roscher, GrStG § 20 Aufhebu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG ist eng mit der Feststellung der Grundsteuerwerte nach §§ 219 ff. BewG verknüpft (§ 16 GrStG Rz. 1). Daher ist sicherzustellen, dass nach Aufhebung des Grundsteuerwerts auch der darauf basierende Steuermessbetrag aufgehoben wird. Eine Aufhebung des Steuermessbetrags muss – unabhängig von der Aufhebung des Grundst...mehr

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Roscher, GrStG § 22 Zerlegu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In § 22 Abs. 1 GrStG wird für Steuergegenstände, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, vorbehaltlich eines Steuerausgleichs nach § 24 GrStG die Zerlegung des Steuermessbetrags in auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) angeordnet. Hierdurch werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Zerlegungsverfahren bestimmt. In Abs. 2...mehr

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Roscher, GrStG § 17 Neuvera... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 In Abs. 1 der Vorschrift wird eine Neuveranlagung der Steuermessbeträge angeordnet, wenn eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte gem. § 222 Abs. 1 oder Abs. 2 BewG (Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung) durchgeführt wurde. Die Steuermessbeträge sind diesen Fällen auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festzusetzen. Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteu...mehr

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Roscher, GrStG § 26 Koppelu... / 2 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

Rz. 10 § 26 GrStG ergänzt § 25 GrStG um weitere grundsteuerrechtliche Regelungen, die von den Gemeinden bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer (§ 25 GrStG) zu beachten sind. Nach § 26 GrStG bleibt es einer landesrechtliche Regelung vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zueinanderstehen müssen (Koppelungsvorsc...mehr