Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Umfang und Begriff

Rz. 13 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist es von entscheidender Bedeutung, was zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehört. § 243 BewG definiert für Zwecke der Grundsteuer den Umfang des Grundvermögens. Ebenso wird der Begriff des Grundvermögens bestimmt und von anderen Vermögensarten abgegrenzt. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Zugehörigkeit zum Grundvermög...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Kapitalwert

Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Bewertung von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sehen die Absätze 2–7 des § 12 ErbStG keine besonderen Regelungen vor. Über den Verweis in § 12 Abs. 1 ErbStG gilt demnach der Verweis in dem Allgemeinen Teil des Bewertungsgesetzes. Einschlägig sind dort die Vorschriften §§ 13 bis 16 BewG. Danach sind Renten oder andere ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 237 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 12 Dingliche Haftung

Schrifttum: Schmidt, Haftungsfalle Grundsteuer beim Immobilienerwerb – Persönliche und dingliche Haftung des Erwerbers, NWB 2020, 2822; Benne, Kommunaler Duldungsbescheid, ZKF 2018, 125; Benne, Haftungsbescheid für rückständige Realsteuern, ZKF 2018, 202-205; Hartung, Grundsteuer und weitere öffentliche Grundstückslasten in der Zwangsverwaltung, Rpfleger 2013, 661; Ritzer, Di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Systematik des Abgrenzungserlasses vom 5.6.2013

Rz. 60 [Autor/Stand] In der Praxis ist die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen von wesentlicher Bedeutung. Nach § 243 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art einer Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen). Das gilt auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder, ohn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Doppelfunktionale Bauteile (Abs. 3)

Rz. 64 [Autor/Stand] Nach § 243 Abs. 3 BewG sind in das Grundvermögen Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen einzubeziehen. Die Vorschrift entspricht § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG bei der Einheitsbewertung sowie § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BewG bei der Bewertung für Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 251 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG [2] eingeführt worden. Die Vorschrift lehnt sich an die bei der Einheitsbewertung geltende Parallelvorschrift des § 77 BewG an. Allerdings darf der bei der Einheitsbewertung anzusetzende Mindestwert nicht geringer sein als 50 % des Werts mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Rz. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 243 Abs. 1 BewG regelt den Umfang des Grundvermögens. Dazu gehören insb. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt. Auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum und das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wegfall der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 15 [Autor/Stand] Der Einheitswert wird nach § 24 Abs. 1 BewG aufgehoben, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. Das Lagefinanzamt ist zuständig für die Bewertung und für die Festsetzung des Steuermessbetrags. In der ab 1.1.2025 geltenden Fa...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Allgemeines

Rz. 7 Die steuerliche Bewertung von Nutzungs-, Duldungs- sowie Leistungsauflagen ermittelt sich nach den Allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, §§ 13 ff. BewG. Der Wert errechnet sich aus der Multiplikation von Vervielfältiger und Jahreswert der Auflage.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] § 20 GrStG ist mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 entstanden.[2] Bis dahin waren der Wegfall der Steuerpflicht teilweise in § 16 GrStG 1951[3] und im Übrigen in § 226 Abs. 1 und 2 RAO geregelt.[4] Im damaligen Bewertungsrecht gab es keine Vorschrift, die beim Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit oder beim Eintritt von Befreiungsgründ...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / 2. Grundbesitz

Rz. 18 Im Erbschafts- und Schenkungsfall ist inländischer Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 BewG) mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG; siehe Rdn 7 ff.>) festgestellten Wert anzusetzen, § 12 Abs. 3 ErbStG. Der Grundbesitzwert wird dabei gesondert durch das Lagefinanzamt festgestellt (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG) und dem Erbschaftsteuerfinanzamt mitgeteilt. Es handelt sich...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / (4) Vergrößerung des Wertes?

Rz. 119 Den Wert eines Wohnungsrechts/Nießbrauchs kann man mit einer Änderung der Berechnungsmethode vergrößern. Vereinzelt wird nämlich (zu Recht) argumentiert, dass das BewG nach § 1 eigentlich nur für öffentlich-rechtliche Abgaben anwendbar ist.[294] Andere stellen darauf ab, dass nach dem BewG mit einem Rechnungszins von 5;5 % gerechnet werde, der überhöht sei. Man müsse ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Norm

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Steueranspruch erlischt nach § 47 AO bei Zahlung, Aufrechnung (§ 226 AO), Übereignung an Zahlungs statt (§ 224a AO), Befriedigung im Vollstreckungsverfahren, Verjährung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung. Zusätzlich sieht § 29 ErbStG einen besonderen Erlöschensgrund bei unentgeltlichen Zuwendungen vor. Gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG untersc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ablösung der Jahressteuer (Abs. 2)

Rz. 57 [Autor/Stand] Nach § 23 Abs. 2 ErbStG hat der Erwerber das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BewG). Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 BewG anzuwenden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 BewG). Die Berechnung des Ablösebetrags richtet sich als...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Jahreswert

Rz. 18 [Autor/Stand] Aus den oben genannten Gründen gewährt § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG dem Erwerber ein Wahlrecht: Anstelle der abschließenden Sofortversteuerung kann er sich für die – laufende, jährlich im Voraus zu entrichtende – Versteuerung nach dem Jahreswert entscheiden. Die Besteuerungsgrundlagen werden mit dieser Wahl nicht verändert. Es geht um die Besteuerung dessel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Scheinbestandteil

Rz. 37 [Autor/Stand] Keine Bestandteile, sondern lediglich Scheinbestandteile des Grundstücks sind nach § 95 BGB solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind.[2] Sachen sind zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in einem Gebäude eingefüg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erbbaurecht (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 45 [Autor/Stand] Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[2] Grundsätzlich werden auf das Erbbaurecht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts angewandt. Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Das belastete Grundstück bleibt weiterhin im Eigentum des Erbbauve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 10 [Autor/Stand] § 251 Satz 1 BewG regelt den Mindestwert von Grundstücken, der nicht geringer sein darf als 75 Prozent des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Die Regelung eines Mindestwerts entspricht grundsätzlich dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 77 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gebäude von untergeordneter Bedeutung

Rz. 23 [Autor/Stand] Der Mindestwertansatz ist nur für bebaute Grundstücke vorgesehen. Unbebaute Grundstücke sind dagegen stets mit dem vollen Wert anzusetzen. In diesem Zusammenhang kann es von Bedeutung sein, dass der Gesetzgeber die bei der Einheitsbewertung geltende Sonderregelung für Gebäude von untergeordneter Bedeutung (§ 72 Abs. 2 BewG) bei der Grundsteuerbewertung n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungszweck

Rz. 18 [Autor/Stand] Der Grundgedanke des § 26 BewG besteht darin, dass bei einer wirtschaftlichen Einheit, an der nur Ehegatten beteiligt sind, die privatrechtlichen Beziehungen der einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen dieser wirtschaftlichen Einheit, insb. auch Art und Umfang der Beteiligung des einzelnen Ehegatten an der gesamten Vermögensmasse, in der sich die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bestandteile des Grundstücks

Rz. 29 [Autor/Stand] Eine Definition des Begriffs sonstige Bestandteile enthält die Vorschrift des § 243 BewG nicht. Vielmehr ist der Begriff nach bürgerlichem Recht auszulegen. Danach gehören zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks die übrigen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (§§ 93 ff. BGB). Wesentliche Bestandteile des Grundstück...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungseigentum und das Teileigentum (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 47 [Autor/Stand] Das Wohnungseigentum [2] ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Rz. 48 [Autor/Stand] Beim Teileigentum handelt es sich um das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Gebäudebegriff vorrangig

Rz. 62 [Autor/Stand] Bei der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Sofern die Voraussetzungen für alle Gebäudemerkmale (vgl. Rz. 27) nebeneinander erfüllt sind, kann begrifflich keine Betriebsvorrichtung mehr vorliegen. Vielmehr handelt es sich bei dem Bauwerk zwingend um ein Gebäude. Denn nach § 243 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Änderung vorzeitig erteilter Neu- oder Nachveranlagungsbescheide (Satz 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Bescheide über Veranlagung von Steuermessbeträgen, die vorzeitig erteilt wurden, sind nach § 21 Satz 2 GrStG zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt Änderungen ergeben haben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen. Die Regelung steht autonom neben den Vorschriften der Abgabenordnung und betrifft Veranlagungen,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Mindestwert bei Ein- und Zweifamilienhäusern (Satz 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] § 251 Satz 2 BewG bestimmt, dass bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern zur Ermittlung des Mindestwerts § 257 Abs. 1 Satz 2 BewG anzuwenden ist. Somit sind im Falle abweichender Grundstücksgrößen zur Ermittlung des Bodenwerts die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung ausländischen Vermögens (Abs. 2)

Rz. 10 [Autor/Stand] § 231 Abs. 2 BewG stellt klar, dass für den ausländischen Teil der wirtschaftlichen Einheit, keine gesonderte Feststellung erfolgt. Dies folgt schon im Umkehrschluss aus § 219 Abs. 1 BewG, wonach Grundsteuerwerte nur für inländischen Grundbesitz festgestellt werden.mehr

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§ 3 Der Erbfall / IV. Steuerliche Bewertung

Rz. 77 Für die steuerliche Bewertung des Vermächtnisgegenstandes gilt grundsätzlich der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG (siehe § 8 Rdn 11 ff.>). Erhält der Vermächtnisnehmer ein Grundstück – zivilrechtlich besteht zum Stichtag (Erbfall) nur ein Anspruch –, richtet sich die Bewertung (dennoch) nach den standardisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes für Grundbesitz (siehe § 8 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 8 [Autor/Stand] § 20 GrStG korrespondiert mit § 24 BewG [1.1.2025: § 224 BewG].[2] Nach dieser Vorschrift wird der Einheitswert aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die wirtschaftliche Einheit wegfällt bzw. der Einheitswert (Grundsteuerwert) der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. Zeitgleich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerfestsetzung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG)

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG das Kalenderjahr. Der Grundsteuerbetrag für ein Kalenderjahr ergibt sich durch Anwendung des von der Gemeinde bestimmten Hebesatzes auf den durch das zuständige Finanzamt gesondert festgestellten Grundsteuermessbetrag (§ 13 GrStG). Im Falle einer Zerlegung wird der Hebesatz auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 21 GrStG enthält zwei verfahrensrechtliche Grundaussagen zum Messbetragsverfahren, die vergleichbar mit dem Regelungsgehalt des bis zum 31.12.2024 geltenden § 24a BewG und dem ab 1.1.2025 geltenden § 225 BewG sind. Die Norm ist Ausfluss des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das von der Festsetzung des Maßstabswerts über das Messbetragsverfahren bis ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bodenschätze (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 53 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 243 BewG enthält keine Definition des Begriffs der Bodenschätze. Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind – mit Ausnahme von Wasser – Bodenschätze alle mineralischen Stoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresunterg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 10 [Autor/Stand] § 21 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes , der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat. § 24a BewG (bis zum 31.12.2024) und § 225 BewG (ab 1.1.2025) sind Parallelvorschriften des BewG. Im Unterschied zu §§ 16, 17, 18 und 20 GrStG ist sie jedoch von der Maßstabsbewertung völlig unabhängig.[2] Rz. 11 [Autor/Stand] Bescheide über Fo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertungsgrundsätze (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt, dass die Gesamtbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen Gliederung erfolgt. Hierzu sind für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteilen sowie für die Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

Rz. 6 [Autor/Stand] Das Besteuerungsverfahren beginnt i.d.R. mit der Zusendung entsprechender Steuererklärungsvordrucke, wenn die weitere Sachverhaltsklärung nicht auf einfachere Weise möglich ist.[2] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt kann (muss aber nicht) hierzu jeden Beteiligten ohne Rücksicht auf seine persönliche Steuerpflicht auffordern, eine Steuererklärung binn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überlassung eines Nutzungsrechts

Rz. 90 [Autor/Stand] Erhält ein Erwerber zunächst das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand und nachfolgend den der Nutzung unterliegenden Gegenstand, sind diese Erwerbe mit den ihnen zukommenden Werten auch dann anzusetzen, wenn die Summe dieser Werte höher ist als der Wert des Gegenstands.[2] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.Früher hatte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 7 [Autor/Stand] Mit den neuen Bewertungsregeln für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe beabsichtigt der Gesetzgeber, die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen mittels einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens durchzuführen. Daraus soll si...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuererklärung

I. Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung Rz. 6 [Autor/Stand] Das Besteuerungsverfahren beginnt i.d.R. mit der Zusendung entsprechender Steuererklärungsvordrucke, wenn die weitere Sachverhaltsklärung nicht auf einfachere Weise möglich ist.[2] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt kann (muss aber nicht) hierzu jeden Beteiligten ohne Rücksicht auf seine persönliche Steue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Geltungsbereich Rz. 1 [Autor/Stand] Für ein bebautes Grundstück gilt auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ein Mindestwert, der sowohl im typisierten Ertragswertverfahren als auch im typisierten Sachwertverfahren maßgebend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ansatz des Mindestwerts beim vereinfachten Ertragswertverfahren häufiger als bei einer Bewertung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Abgabe der Steuererklärung

Rz. 12 [Autor/Stand] Enthält die Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung alle für die Entscheidung über die Steuerpflicht des Erwerbs notwendigen Angaben (§ 31 Abs. 2 ErbStG), kann die Steuer umgehend festgesetzt werden. Besteht jedoch noch Klärungsbedarf, gilt der Verjährung höchste Aufmerksamkeit. Vor allem, wenn sich die Sachverhaltsermittlung verzögert hat – beispielsweise d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Ertragswert als Bewertungsmaßstab (Abs. 1)

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Vorschrift normiert im Allgemeinen als Bewertungsmaßstab für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Ertragswert. Dieser Wert wird im Rahmen des Grundsteuerwertes als alleinige Grundlage für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes genannt. Rz. 16 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Keine Beschränkung auf Liquidationsobjekte

Rz. 11 [Autor/Stand] Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht es den Gepflogenheiten des Grundstücksverkehrs, dass der Käufer eines bebauten Grundstücks zumindest denjenigen Preis zahlen wird, der dem gemeinen Wert des unbebauten Grund und Bodens abzüglich etwaiger Freilegungskosten entspricht. Dabei berücksichtigt § 251 BewG die Höhe etwaiger Freilegungskosten – una...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Zeitliche Wirkung der Aufhebung (Abs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Den Aufhebungstatbeständen des § 20 Abs. 1 GrStG werden in Absatz 2 jeweils konkrete Zeitpunkte zugeordnet. Entsprechend der Struktur des Absatzes 1 sind hierbei drei Zeitpunkte zu unterscheiden. Rz. 26 [Autor/Stand] Bei Aufhebung des Einheitswerts wird der Grundsteuermessbetrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG zu Beginn des Kalenderjahres aufgehoben, zu dem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ertragsfähigkeit des Betriebes (Abs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mittels eines durchschnittlichen Ertragswertverfahrens soll der Belastungsentscheidung durch Anknüpfung an den Sollertrag des Grundbesitzes Rechnung tragen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das auf diese Weise objektivierte Ertragswertverfahren in keinem Widerspruch zu dem allgemeinen Bewert...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] Wie alle anderen Steuergesetze ist auch das ErbStG ständig der Rechtswirklichkeit anzupassen. Mit jeder Änderung des Gesetzes wird dabei der Zeitpunkt festgelegt, ab dem die neuen Rechtsnormen zu beachten sind. § 37 ErbStG regelt allgemein die Anwendung des geltenden ErbStG und unterliegt damit konsequent selbst der steten Änderung. Rz. 2 [Autor/Stand] Dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Stichtagsprinzip und nachträgliche Wertveränderungen

Rz. 8 [Autor/Stand]"Stichtagsprinzip" heißt zunächst einmal, dass sich Wertveränderungen nach dem Stichtag, gleichgültig ob positive oder negative, nicht auswirken. Spätere Ereignisse, die den Wert des Vermögensanfalls erhöhen oder vermindern, können sich also erbschaftsteuerlich nicht auswirken.[2] Rz. 9 [Autor/Stand] Die Wertermittlung nach § 11 ErbStG stellt demnach eine M...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Vertragliche Rückforderungsrechte

Rz. 20 [Autor/Stand] Das vertragliche Rückforderungsrecht muss bereits bei der Schenkung vereinbart worden sein (z.B. Schenkung unter Widerrufsvorbehalt,[2] Rücktrittsrecht)[3]. Die freiwillige nachträgliche Vereinbarung eines Rückforderungsrechts führt nicht zu einem Erlöschen der Steuerpflicht, sondern zu einer steuerpflichtigen Rückschenkung.[4] Üblich in der Praxis sind a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Wohnungs- und Teilerbbaurecht (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die rechtliche Konstruktion des Wohnungserbbaurechts und des Teilerbbaurechts nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist eine Kombination von Wohnungs- bzw. Teileigentum und Erbbaurecht. Das Wohnungserbbaurecht und des Teilerbbaurecht gehören nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 BewG ebenfalls zum Grundvermögen. Rz. 51– 52 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] § 21 GrStG ist mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973 entstanden.[2] Davor erfolgte die Änderung von Steuermessbescheiden ausschließlich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung.[3] In der Entwurfsbegründung wird die Parallele zur Änderung vorzeitig erteilter Feststellungsbescheide nach § 24a BewG aufgezeigt. Andererseits wird begrün...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wechsel der persönlichen Steuerpflicht bei den Erwerben

Rz. 47 [Autor/Stand] War der Vorerwerb im Erhebungsgebiet nicht steuerpflichtig, so entfällt § 14 ErbStG.[2] Rz. 48 [Autor/Stand] Wechselt ein Ausländer ins Inland oder ein Inländer ins Ausland und wechselt damit zugleich die persönliche Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG), so können seine Erwerbe vor dem Wechsel und nach dem Wechsel nicht uneingeschränkt zusammengerechnet werden. ...mehr