Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Nachträgliche Wertveränderungen

Rz. 15 [Autor/Stand] Wenn sich nachträgliche Wertveränderungen grundsätzlich nicht auswirken, stellt sich die Frage, ob denn Ausnahmen in besonderen Härtefällen zugelassen werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass sich die Wertverhältnisse im Anschluss an den Bewertungsstichtag mehr oder weniger gravierend verändern könne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

Rz. 21 [Autor/Stand] Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter müssen die an sie gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung erfüllen (§ 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG, § 149 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO)[2]; allerdings nur im Umfang ihres durchaus beschränkbaren Aufgabenbereichs (§ 34 Abs. 3 AO – s. § 32 ErbStG Rz. 9–22).[3] Fraglich war, ob sie, die unstreitig kein...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / a) Allgemeines

Rz. 82 Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht nach § 193 BewG und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks nach § 194 BewG gesondert zu ermitteln, § 192 S. 1 BewG. Diese gesonderte Ermittlung ist der Tatsache geschuldet, dass Erbbaurecht und Eigentum am Grundstück regelmäßig auseinanderf...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / bb) Grundstücksarten und Bewertungsverfahren

Rz. 38 Die Wahl des einschlägigen Bewertungsverfahrens gem. § 182 BewG erfolgt in Abhängigkeit von der Grundstücksart i.S.d. § 181 BewG. Bei den Bewertungsverfahren handelt es sich um das (1) Vergleichswertverfahren Rz. 39 Im Vergleichswertverfahren s...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (a) Gebäuderegelherstellungswert

Rz. 72 Der Gebäuderegelherstellungswert ergibt sich aus der Multiplikation der Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes, § 190 Abs. 1 S. 2 BewG. Die Regelherstellungskosten (RHK) sind in der Anlage 24 zum BewG enthalten, § 190 Abs. 1 S. 3 BewG. Es gelten also nicht die tatsächlichen Herstellungskosten des Gebäudes, sondern typisierte Werte. Maßgeblich f...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (e) Vervielfältiger

Rz. 64 Um den eigentlichen Gebäudewert bzw. Gebäudeertragswert zu errechnen, ist gem. § 185 Abs. 3 S. 1 BewG der Gebäudereinertrag mit dem sich aus der Anlage 21 zum BewG ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer des Gebäudes, § 185 Abs. 3 S. 2 BewG. Je höher der anzuwendende Liege...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (c) Bewirtschaftungskosten

Rz. 58 Im Hinblick auf § 185 Abs. 1 S. 2 BewG sind vom Rohertrag die Bewirtschaftungskosten i.S.d. § 187 BewG abzuziehen. Dabei handelt es sich um die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis. Die Betriebskosten bleiben unberücksichtigt, soweit sie im Rahmen des Mietverhältniss...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (1) Allgemeines

Rz. 66 Im Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG) werden nach § 182 Abs. 4 BewG alle Grundstücke bewertet,mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / II. Bewertung von beweglichen Vermögen

Rz. 16 Sofern § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG keine besonderen Regelungen bzw. Bewertungsverfahren vorsieht, gilt für die Bewertung der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG. Dies gilt für bewegliche Sachen, wie z.B. Hausrat, Kleidungsstücke, Kraftfahrzeuge, elektronische Geräte, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle oder Edelsteine. Wertpapiere sind grundsätzlich mit dem am Stichtag für...mehr

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§ 13 Zinsloses Darlehen unt... / B. Schenkungsteuer

Rz. 2 Die zinslose Gewährung eines Darlehens unter nahen Angehörigen und die Einräumung eines (zu) niedrig verzinslichen Darlehens unter nahen Angehörigen – wie unter fremden Dritten – stellt eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung der erlassenen Zinsen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.[1] Dies gilt auch bei einem gesetzlichen Zinsverbot, z.B. nach islamischen Recht.[2...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / aa) Typisierung

Rz. 37 Die Bewertung bebauter Grundstücke für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist in den §§ 180 ff. BewG geregelt. In Abgrenzung zu unbebauten Grundstücken (§ 178 BewG) und Grundstücken im Zustand der Bebauung (§ 196 BewG) liegt gem. § 180 Abs. 1 S. 1 BewG ein bebautes Grundstück vor, wenn sich benutzbare Gebäude (siehe Rdn 20 ff.>) darauf befinden. Wird ein Gebäud...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / (1) Vergleichswertverfahren

Rz. 39 Im Vergleichswertverfahren sind zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG) Rz. 40 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 4 BewG. Teileigentum ist danach das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden – in der Reg...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / c) Bewertung des Erbbaugrundstücks

Rz. 85 Wie bei der Besteuerung des Erbbaurechts (siehe Rdn 82>) ist gem. § 194 Abs. 1 BewG der Wert des Erbbaugrundstücks im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG (siehe Rdn 45 ff.>) zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Auch hier werden Vergleichsdaten in der Praxis regelmäßi...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / V. Wertermittlung und Abzugsposten

Rz. 90 Nachdem nach den oben genannten Grundsätzen festgestellt wurde, ob überhaupt Vermögen i.S.d. BAföG beim Auszubildenden vorhanden ist, muss der Wert des Vermögens ermittelt werden. Das geschieht nach § 28 BAföG. Rz. 91 Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. Nach Tz 28.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG soll der Wert des Vermögens für ei...mehr

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ZErb 09/2021, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bornewasser/Klinger, Erben und Vererben, Vorsorge, Testament und E...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 [Autor/Stand] Mit der Einführung des § 27 GrStG [2] wurden die Steuerfestsetzung für mehrere Jahre sowie die Möglichkeit, die im Vergleich zum Vorjahr unveränderten Grundsteuerfestsetzungen per öffentlicher Bekanntmachung bekannt zu geben, erstmals gesetzlich geregelt. Zuvor waren Vorschriften zu diesen Aspekten lediglich in landesrechtlichen Abgabengesetzen und Verwalt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zwangsversteigerung

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs erfolgt durch Zwangsversteigerung des Grundstücks. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG werden Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig befriedigt. Dazu gehört nach der Vorschrift ausdrücklich auch die Grundsteuern. § 10 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Zusammenhang zum Gewerbebetrieb

Rz. 63 [Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für ein oder mehrere Gebäudemerkmale nicht erfüllt sind, liegt jedoch nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Der Umkehrschluss ist also unzulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob das Bauwerksteil der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Gewerbebetrieb dient oder ob es in einer besondere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden erfolgt von Amts w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Anpassungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (Abs. 3)

Rz. 11 [Autor/Stand] Eingefügt durch Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes v. 22.12.2009,[2] ordnet Abs. 3 Satz 1 die Anwendung der §§ 13a, 19a Abs. 5 ErbStG n.F. für alle Erwerbe von Unternehmensvermögen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 31.12.2008 an. Dass sich betroffene Erwerber des Jahres 2009 gegen die sie bewusst rückwirkend begünstigende[3] Verkürzung der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Rückgängig gemachter Vorerwerb nach § 29 ErbStG

Rz. 66 [Autor/Stand] Ist die Steuer für den Vorerwerb z.B. durch Rückgabe des Geschenks nach § 29 ErbStG erloschen (s. § 29 ErbStG Rz. 7), so erfolgt keine Zusammenrechnung.[2] Rz. 67 [Autor/Stand] Ob in der Nutzungsversteuerung des § 29 Abs. 2 ErbStG (s. § 29 ErbStG Rz. 40) ein selbständiger Erwerb i.S.d. § 14 ErbStG liegt, ist strittig.[4] Wenn dies der Fall wäre, könnte St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Gesonderte Feststellungen für Steuerbefreiungszwecke (Abs. 6)

Rz. 13 [Autor/Stand] Für Zwecke der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften sind nach § 13a Abs. 1a und § 13b Abs. 2a ErbStG besondere Gesonderte Feststellungen durchzuführen. Dies war seit dem 5.11.2011 bei allen einschlägigen Erwerbsfällen mit Steuerentstehungszeitpunkt nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erwerbe, die unter ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellung fallen

Rz. 63 [Autor/Stand] Falls die Doppelbesteuerung durch Freistellung beseitigt wird (nur nach dem [früheren] DBA Österreich oder in Sonderfällen nach DBA Schweiz, s. § 2 ErbStG Rz. 156 und § 19 ErbStG Rz. 12), ist die für den hier steuerpflichtigen Erwerb sich ergebende Steuer gem. § 19 Abs. 2 ErbStG nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Geltungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] Für ein bebautes Grundstück gilt auch bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ein Mindestwert, der sowohl im typisierten Ertragswertverfahren als auch im typisierten Sachwertverfahren maßgebend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Ansatz des Mindestwerts beim vereinfachten Ertragswertverfahren häufiger als bei einer Bewertung im Sachwertverfahr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Amtsermittlung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 20 GrStG ist Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Der Steuermessbetrag ist von Amts wegen aufzuheben. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Einheitswert (Grundsteuerwert) aufgehoben wird als auch für die im Gesetz genannten zwei Aufhebungskonstellationen ohne Aufhebung des Maßstabswerts. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Änderungen im Zuge des AmtshilfeRLUmsG (Abs. 8)

Rz. 15 [Autor/Stand] Mit den in Abs. 8 genannten Änderungen der §§ 13a und 13b ErbStG durch Art. 30 AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] nahm der Gesetzgeber partiell wirkende Korrekturen an dem äußerst komplizierten System der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Verschonung des Erwerbs betrieblichen Vermögens vor, die lediglich drei Jahre Bestand hatten.[3] Das BVerfG ließ sich dad...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 89 [Autor/Stand] Hatte bei dem Vorerwerb der Schenker die Schenkungsteuer auch übernommen, so gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als deren Wert der Betrag, der sich bei Zusammenrechnung des Steuerwerts der Zuwendung mit der dafür sich errechnenden Steuer ergibt (s. § 10 ErbStG Rz. 48, 49). Dies gilt auch im Rahmen des § 14 ErbStG.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973.[2] Die Neufassung des § 20 GrStG, die nur den Bezug auf den Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt und den Verweis auf die bewertungsrechtliche Regelung aktualisiert, gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG vgl. Mannek, § 37 GrStG Rz....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / N. Keine Steuerprivilegierung für verfassungsfeindliche Parteien (Abs. 15)

Rz. 21 [Autor/Stand] Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 13.7.2017[2] schuf der Gesetzgeber mit Art. 21 Abs. 3 und 4 GG die Möglichkeit, "Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zusammenrechnung eines Letzterwerbs, bei dem die Jahresbesteuerung nach § 23 ErbStG gewählt wurde, mit Vorerwerben

Rz. 94 [Autor/Stand] § 14 ErbStG ist auch bei der Besteuerung nach dem Jahreswert anzuwenden.[2] Der für die Jahressteuer anzuwendende Steuersatz für den Gesamterwerb kann jedoch nicht unmittelbar aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden, vielmehr ergibt er sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs; s. H E 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Fehlende steuerliche Relevanz

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Einheitswert (künftig Grundsteuerwert) wird ebenfalls aufgehoben, wenn an seiner Feststellung kein steuerliches Interesse mehr besteht. Das gilt steuerartenübergreifend für jedwede gegenstandsbezogene Besteuerung.[2] Die Aufhebung setzt im geltenden Steuerrecht voraus, dass das Grundstück von der Grundsteuer befreit ist.[3] Sie erfolgt in aller Regel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 14 ErbStG im Verhältnis zu persönlichen Freibeträgen

Rz. 98 [Autor/Stand] Da der Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt wird, kann er bei der Zusammenrechnung mit einer Schenkung nicht zu einer Kürzung der anzurechnenden Steuer für den Vorerwerb führen.[2] Rz. 99 [Autor/Stand] Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG können zehn Jahre nach der Zuwendung erneut in Anspruch genommen werde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Aufhebung bei fehlerhafter Festsetzung

Rz. 22 [Autor/Stand] § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG bestimmt die Aufhebung des Steuermessbetrags bei fehlerhafter Festsetzung, die im steuerlichen Massenverfahren vorkommen kann. Es kann bspw. der Fall auftreten, dass ein Steuermessbetrag überhaupt nicht festzusetzen gewesen wäre, weil das Grundstück von der GrSt befreit ist, eine Festsetzung aber gleichwohl erfolgt ist.[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Aufhebung zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden (Abs. 3)

Rz. 30 [Autor/Stand] Aufhebungen können zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuermessbeträge erforderlich werden. § 20 Abs. 3 GrStG bestimmt, dass die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen wird. Bedingung ist aber, dass die Voraussetzungen dafür noch fortbestehen.[2] Die Regelung hat kla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Öffentliche Grundstückslast

Rz. 10 [Autor/Stand] Öffentliche Grundstückslasten sind dingliche Sicherungsrechte für öffentliche Angaben.[2] Sie entstehen kraft Gesetzes oder kraft einer auf Gesetz beruhenden Satzung.[3] Ein solches Gesetz ist § 12 GrStG, der ausdrücklich bestimmt, dass die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand, also dem Grundstück, für das die Grundsteuer festgesetzt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abwendung des Herausgabeanspruchs nach § 528 BGB (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewendet worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser gesetzlich hervorgehobene Rückforderungsanspruch greift ein, wenn der Beschenkte eine Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zahlung des f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 30 [Autor/Stand] Gegen den Duldungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Duldungsbescheid der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben. Rz. 31 [Autor/Stand] Der Eigentümer kann im Rechtsbehelfsverfahren z.B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Rechte

Rz. 40 [Autor/Stand] Zwar gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind als Bestandteil des Grundstücks (§ 96 BGB). Jedoch werden die Rechte, obwohl sie zum Grundvermögen gehören, nicht gesondert als Grundstück bewertet. Die Belastungen durch das Recht werden auch nicht bei der Bewertung des belasteten Grundstücks wertmindernd abgezogen. Hierbei hande...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Amtsermittlung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 21 GrStG ist Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Neu- oder Nachveranlagungsbescheide sind von Amts wegen vorzeitig zu erteilen. Sie sind auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu ändern, wenn sie schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt worden sind und sich zwischen Bekanntgabe des Bescheids und dem Veranlagungszeitpun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahreszeitraum

Rz. 41 [Autor/Stand] Strittig war früher, ob die Frist rückwärts [2] zu berechnen ist oder nicht.[3] Mit Urteil vom 28.3.2012 hat der BFH[4] entschieden, dass die Frist rückwärts zu berechnen ist, weil § 14 ErbStG von der Besteuerung des letzten Erwerbs ausgeht und somit vom Tag der Entstehung der Steuer des letzten Erwerbs. Außerdem sind belastende Vorschriften zugunsten des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anwendung des ErbStG in der Fassung durch das ErbStRG 2009 (Abs. 1)

Rz. 9 [Autor/Stand] Das mit dem ErbStRG v. 24.12.2008[2] reformierte ErbStG wurde schon ein Jahr später, nach dem Regierungswechsel im Herbst 2009, mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009[3] renoviert. Repariert wurden §§ 13a und 19a ErbStG mit begünstigender Rückwirkung auf den Starttermin des ErbStRG (s. Abs. 3 Satz 1) und § 19 Abs. 1 ErbStG durch Einführung n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfestsetzung zuständig. Im dreistufigen Verfahren bildet die Messbetragsfestsetzung den zweiten Verfahrensschritt.[2] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Erwerbe, die unter § 21 ErbStG fallen

Rz. 64 [Autor/Stand] Bei unilateraler Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer oder einem DBA mit Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG ist zu unterscheiden, ob der Vorerwerb oder der Letzterwerb der ausländischen Besteuerung unterlag. War für einen Vorerwerb eine ausländische Steuer für Auslandsvermögen auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet worden, kann sie bei der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 20 GrStG ist Teil des zweiten Abschnitts des Grundsteuergesetzes (§§ 13–24 GrStG), der die Bemessung der Steuer regelt. Als laufende Steuer wird die Grundsteuer grds. über einen längeren Zeitraum gleichbleibend erhoben. Festsetzungen des Messbetrags erfolgen regelmäßig für eine lange Dauer (zur Rechtsentwicklung vor dem Grundsteuer-Reformgesetz vgl. Loo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Auswirkung der EU-ErbVO (Abs. 9)

Rz. 16 [Autor/Stand] Mit der EU-ErbVO,[2] die – außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark – seit 17.8.2015 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, wurde u.a. das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das in sog. Erbfällen mit Auslandsberührung vor allem den Erbnachweis und die Nachlassabwicklung erleichtern soll. Dies veranlasste eine entsprechende Ergänzung in § 34 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Steuerbefreiung privilegierter Kulturgüter (Abs. 11)

Rz. 18 [Autor/Stand] Das Gesetz zur Neuregelung des Kulturschutzrechts v. 31.7.2016[2] trat mit Wirkung ab 6.8.2016 an die Stelle des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung v. 8.7.1999.[3] Zugleich wurde die eine völlige Steuerbefreiung privilegierter Kulturgüter ermöglichende Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb ErbStG redaktionell...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / O. Nachbesserung der Anpassung des ErbStG an die BVerfG-Rechtsprechung (Abs. 16)

Rz. 22 [Autor/Stand] Einige im Zuge des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts v. 4.11.2016[2] geänderte bzw. eingefügte Vorschriften des ErbStG stellten sich nach kurzer Zeit als korrektur- bzw. ergänzungsbedürftig heraus. Diese Nachbesserung nahm der Gesetzgeber mit Art. 18 des Gesetzes zur Verm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Ertragswert (Abs. 4)

Rz. 55 [Autor/Stand] Der Ertragswert ermittelt sich aus dem 18,6fachen des Reinertrages, den der Betrieb der Land und Forstwirtschaft gemäß seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Hierzu ist die Summe der Reinerträge aus den jeweiligen Nutzungen, Nutzungsarten und der Nebenbetriebe zu ermitteln und zu kapitalisieren. Rz. 56 [Aut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens im Fall des § 27 ErbStG

Rz. 96 [Autor/Stand] Bei der Zusammenrechnung des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens nach § 27 ErbStG ist jede Ermäßigung für sich zu gewähren. Dabei ist der Freibetrag den einzelnen Erwerben anteilig zuzurechnen.[2] Beispiele: H E 27 ErbStH 2019 Rz. 97 [Autor/Stand] Treffen in einem Steuerfall § 14 Abs. 2 ErbStG (s. Rz. 138) und § 27 ErbStG zusammen, so ist zunächst die s...mehr