Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung von Bestandteilen und Zubehör (Abs. 2)

I. Bestandteile und Zubehör bei ausländischem Grundbesitz (Abs. 2 Satz 1) Rz. 111 [Autor/Stand] Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BewG sind bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz ausdrücklich auch Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen, d.h. diese sind stets in die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes einzubeziehen. Unter Rückgriff auf § 19 Abs. 1 BewG lässt sich da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Berechnung der Steuerermäßigung für den Zweiterwerb (Abs. 2)

I. Umfang der Ermäßigung Rz. 25 [Autor/Stand] Je nachdem, ob der Zweiterwerb nur aus dem ursprünglichen Vermögen des Ersterwerbs besteht, was i.d.R. selten ist,[2] oder ob mit dem zweiten Erwerb zusammen mit dem begünstigten Vermögen weiteres Vermögen des Zwischenerwerbers übergeht, das nicht begünstigt ist, ist die Berechnung einfach oder kompliziert. Im ersten Fall erfolgt ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertung ausländischen Vermögens (Abs. 1)

I. Allgemeiner Bewertungsgrundsatz (Abs. 1 Satz 1) 1. Bewertung mit dem gemeinen Wert Rz. 30 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, die sich nur auf das Ausland erstrecken, sind ausdrücklich ausschließlich nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG (§§ 1–16 BewG) zu bewerten, d.h...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Zerlegungsverfahren

I. Zerlegungsbescheid Rz. 70 [Autor/Stand] Am Zerlegungsverfahren sind nach § 186 AO der Steuerpflichtige und die Steuerberechtigten zu beteiligen, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Zuständig ist das Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlässt.[2] Wird die Grundsteuer nicht von den Gemeinden festgesetzt un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Zerlegungsmaßstab für Grundstücke (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

I. Grundlagen Rz. 50 [Autor/Stand] Bei Grundstücken ist der Steuermessbetrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrStG in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Das Gesetz stellt wie in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beim Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hier auf das Verhältnis der Fläch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

1. Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 8 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 22 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 23 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat, und bildet mit § 22 GrStG und § 24 GrStG eine Einheit. Die Zerlegung soll einerseits eine gerechte Aufteilung der Grundsteuer bewirken und anderseits nur einen vertretbaren behördlichen Arbeitsaufwand verursach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Das zu bewertende Vermögen wird durch § 18 BewG eingruppiert. Für die einzelnen Gruppen finden dann unter Umständen ganz spezielle Bewertungsvorschriften Anwendung, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen. Welche das im Einzelnen sind, ergibt sich aus dem besonderen Teil des Gesetzes. II. Rechtsentwicklung Rz. 2 [Autor/Stand] Sch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff des bebauten Grundstücks (Abs. 1)

I. Benutzbare Gebäude Rz. 17 [Autor/Stand] Die in § 180 Abs. 1 Satz 1 BewG enthaltene Formulierung entspricht inhaltlich dem § 74 Satz 1 BewG. Danach sind bebaute Grundstücke solche Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Rz. 18 [Autor/Stand] Den bebauten Grundstücken sind somit alle Grundstücke zuzurechnen, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das sind...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Bisher hat keine Landesregierung von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Der Regelung kommt daher in der Praxis keine Bedeutung zu.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 1

1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Rz. 11 [Autor/Stand] Die Anwendung des § 21 ErbStG setzt voraus, dass es sich um Erwerbe mit unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt (s. § 2 ErbStG Rz. 25 ff.). Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) besteht keine Anrechnungsmöglichkeit. Der Erblas...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich der Vorschrift

1. Sachlicher Anwendungsbereich der Vorschrift Rz. 16 [Autor/Stand] Nachdem die Vermögensteuer seit dem 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. schon Rz. 4 mit Fußnote 1), erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 121 BewG nur noch auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Verortung der in § 121 BewG statuierten Regelungen im BewG erscheint daher für Bewertungszei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Inländisches Betriebsvermögen (Nr. 3)

1. Allgemeines; Begriff des inländischen Betriebsvermögens Rz. 131 [Autor/Stand] Der Begriff des inländischen Betriebsvermögens ist zur Beseitigung früher aufgetretener Zweifel im BewG 1934 – bis heute fortgeltend – näher bestimmt worden. Der Begriff des Betriebsvermögens ergibt sich aus § 95 Abs. 1 BewG, der in Bezug auf das Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenverei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Inländisches sonstiges Vermögen

1. Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften (Nr. 4) Rz. 313 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören auch die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen i.S.d. §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen der Steuerermäßigung

I. Begünstigte Personen Rz. 2 [Autor/Stand] Begünstigt sind nur Sachverhalte, in denen sowohl der frühere Erwerb als auch der spätere Erwerb in die Steuerklasse I nach § 15 ErbStG fallen.[2] Die Frage, welche Steuerklasse dabei maßgebend ist, ist von dem beim späteren Erwerb geltenden Gesetz her zu beurteilen.[3] Dies ist nun relevant geworden, weil eingetragene Lebenspartner...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die ehemalige Vorschrift des § 26 RBewG 1934 wurde durch das BewÄndG 1965[2] als § 31 Abs. 1 in das BewG übernommen. Zusätzlich wurde die Vorschrift des § 31 BewG in Abs. 2 durch den bisherigen § 11 Abs. 3 RBewG 1934 ergänzt. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[3] erfolgte keine unmittelbare Änderung der Vorschrift. Rz. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Abzug von Schulden und Lasten

I. Allgemeines Rz. 546 [Autor/Stand] Ebenso wie früher die Erhebung der Vermögensteuer folgt auch die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung dem Prinzip der Besteuerung nach der (individuellen) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (= Nettoprinzip, Bereicherungsprinzip). So erfassen die Erbschaft- und Schenkungsteuer den aus dem steuerpflichtigen Vorgang (Erwerb von Todes wegen,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Erwerb, der nur teilweise aus Auslandsvermögen besteht (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 35 [Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige nur Auslandsvermögen erhalten, so ist die Berechnung der anzurechnenden Steuer einfach, weil dann die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird.Sollte die ausländische Steuer höher sein, beträgt die deutsche Steuer null .Ist die ausländische Steuer niedriger, wird der Differenzbetrag der deutschen Erbsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Anwendung des § 21 ErbStG setzt voraus, dass es sich um Erwerbe mit unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt (s. § 2 ErbStG Rz. 25 ff.). Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) besteht keine Anrechnungsmöglichkeit. Der Erblasser bzw. Zuwender oder der Erwerber müssen Inländer sein. D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 20 [Autor/Stand] Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im GrStG 1951 geregelt. §§ 17–19 GrStG und §§ 35-36 GrStDV normierten das Zerlegungsverfahren. Nach § 19 GrStG 1951 war der Steuermessbetrag nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswerts, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen, zueinander stehen. Im materiell-rechtliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zehnjahresfrist

Rz. 24 [Autor/Stand] Die Steuerermäßigung greift nur ein, wenn die beiden Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgten, wobei es auf die Zeitpunkte der Entstehung der Steuer ankommt. Ein weiterer, nichtbegünstigter Erwerb innerhalb des Zeitraums ist unschädlich.[2] § 27 ErbStG verlangt nicht, dass die steuerpflichtigen Erwerbe unmittelbar folgen. Die Frist ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wegfall des Antragsrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG n.F.

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 3 ErbStG konnte ein Erwerber statt der beschränkten Steuerpflicht die Besteuerung seines Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig wählen. In der Folge war § 21 ErbStG entsprechend anwendbar. Der Gesetzgeber hat durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.2017[2] § 2 Abs. 3 ErbStG mit Wirkung ab dem 25.6....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IIV. Mindestbetrag (Abs. 2)

Rz. 78 [Autor/Stand] Beträgt der auf eine Gemeinde entfallende Zerlegungsanteil weniger als 25 EUR, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach § 22 Abs. 1 GrStG der größte Zerlegungsanteil zusteht. Der Schwellenwert wurde seit dem GrStG 1973 nicht an die veränderten Kostenverhältnisse angepasst. § 22 Abs. 4 GrStG i.d.F. des GrStRefG sieht unverändert einen Mindes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderungen der Zerlegung

Rz. 76 [Autor/Stand] Der Zerlegungsbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der Steuermessbescheid, der den Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) darstellt, geändert worden ist (vgl. die Kommentierung zu § 21 GrStG). Regelungen zur Änderung der Zerlegung trifft auch § 189 AO, wenn der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Antrag auf Anrechnung

Rz. 56 [Autor/Stand] Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag. Bei Auslandsvermögen in mehreren Staaten ist ein Antrag für jeden Staat zu stellen (s. Rz. 45). Rz. 57 Gestaltungstipp: Es dürfte vorteilhaft sein, in jedem betreffenden Staat die Anrechnung zu beantragen, soweit dies dort vorgesehen ist. In Deutschland sollte die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt oder zumindest vorl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 23 GrStG gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat, und bildet mit § 22 GrStG und § 24 GrStG eine Einheit. Die Zerlegung soll einerseits eine gerechte Aufteilung der Grundsteuer bewirken und anderseits nur einen vertretbaren behördlichen Arbeitsaufwand verursachen. Mit ihr wird die Steueridee d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Nachweis ausländischer Steuer (Abs. 3)

Rz. 62 [Autor/Stand] Entsprechend § 90 Abs. 2 AO ordnet § 21 Abs. 3 ErbStG an, dass der eine Anrechnung begehrende Steuerpflichtige (nur) dem Finanzamt die Höhe des maßgeblichen Auslandsvermögens und die Bezahlung der ausländischen Steuer nachweisen muss, worauf er seine Anrechnung stützt. Rz. 63 [Autor/Stand] Am besten dazu eignen sich der ausländische Steuerbescheid, dessen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Anrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (Abs. 4)

Rz. 66 [Autor/Stand] Die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens sind gegenüber § 21 ErbStG vorrangig. Sieht es eine Anrechnung vor wie die meisten der zurzeit geltenden Doppelbesteuerungsabkommen[2], so ist die Vorschrift des § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG uneingeschränkt anzuwenden (s. auch Rz. 2 ff.).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Stand] Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im Grundsteuergesetz 1951 geregelt. § 23 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973[2] hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Auf die Kommentierung der Rechtsentwicklung zu § 22 GrStG wird hingewiesen (vgl. § 22 GrStG Rz. 13 ff.). Rz. 9 [Autor/Stan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] Mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes sah § 20 GrStG 1951[2] anstelle der Zerlegung den Steuerausgleich vor. Näheres regelten §§ 37 bis 48 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) 1952[3] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973[4] nahm der Gesetzgeber die Regelung zum Steuerausgleich in das...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 24 GrStG ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung, die aus Vereinfachungsgründen die Zerlegung durch einen Steuerausgleich ersetzt. Bei der Durchführung des Steuerausgleichs wird zunächst der gesamte Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde). Sodann werden d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Finanzamt (Lagefinanzamt oder Belegenheitsfinanzamt), in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Für die gemeindefreien Gebiete sind die Landkreise steuerberechtigt. Die Zerlegung erfolgt nach den gesetzlich festgelegten Zerlegungsmaßstäb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 22 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte nach neuem Recht ist der 1.1.2022 für die Hauptveranlagung zum 1.1.2025. Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] mit den späteren Änderungen, die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundlagen

Rz. 50 [Autor/Stand] Bei Grundstücken ist der Steuermessbetrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrStG in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Das Gesetz stellt wie in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 beim Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hier auf das Verhältnis der Flächenanteile ab....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Abzug der ausländischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit neben

Rz. 9 [Autor/Stand] Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt jedoch voraus, dass eine vom Erblasser herrührende Schuld vorliegt, d.h. dass sie noch in der Person des Erblassers entstanden ist. Hierunter fällt z.B. die kanadische "capital-gains-tax"[2], die eine fiktive Veräußerung des Vermögens durch den Erblasser unmittelbar vor seinem Tod u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderung des Zerlegungsergebnisses

Rz. 54 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über das Zerlegungsergebnis besteht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 GrStG wie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch bei Grundstücken. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 GrStG i.d.F. des GrStRefG können sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner auf Zerlegungsanteile einigen, wenn die Zerlegung bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Umrechnung der ausländischen Steuer

Rz. 52 [Autor/Stand] Die auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnende ausländische Steuer ist für den Tag in Euro umzurechnen, an dem die deutsche Erbschaftsteuer für den Erwerb entstanden ist, und nicht für den Tag, an welchem die ausländische Steuer gezahlt worden ist.[2] Dies ist gem. § 9 ErbStG der amtliche im Bundesanzeiger veröffentlichte Devisenbriefkurs.[3]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Höchstbetrag der Ermäßigung (Abs. 3)

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Ermäßigung nach § 27 ErbStG darf nach Absatz 3 nicht den Betrag überschreiten, der sich bei Kürzung der Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens tatsächlich entrichtet hat. Die zu § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ergangene Rechtsprechung (s. § 14 ErbStG Rz. 13) findet keine Anwendung, denn § 27 ErbStG sieht im Gegensatz zu § 14 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Finanzamt (Lagefinanzamt oder Belegenheitsfinanzamt), in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Zerlegung wird nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren von Amts wegen durchgeführt.[2]mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2]. Sie hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Eine Anpassung ergab sich im Jahr 2000 durch das StEuglG, indem die Angabe "zwanzig Deutsche Mark" durch "zehn Euro" ersetzt wurde.[3] Rz. 5 [Autor/Stand] Die durch das Grundsteuer-Reformgesetz [5] neu gefasste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Zerlegung ist dem Steuermessbetragsverfahren zugeordnet, das der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags durch Steuermessbescheid dient.[2] Mit § 23 GrStG wird ein Stichtag für die Zerlegung festgelegt. Das ist regelmäßig der Feststellungszeitpunkt, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Einheitswert (künftig Grundst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Normzweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Zweck der Regelung des § 27 ErbStG ist es, aus Billigkeitsgründen eine übermäßige Verminderung von Familienvermögen zu verhindern, wenn solches Vermögen mehrfach innerhalb kurzer Zeit auf Personen der Steuerklasse I übergeht. Ein Antrag auf Steuerermäßigung ist nicht nötig. Je geringer der zeitliche Abstand zwischen den Erwerben ist, umso schwerer wird di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Änderung des Zerlegungsergebnisses

Rz. 43 [Autor/Stand] Die Zerlegung des Wirtschaftswerts nach Flächen kann zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn die Anteile am Ertragswert von der Fläche abweichen. Das kann beispielsweise bei Sonderkulturen, die einen höheren Ertragswert als die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen haben, der Fall sein.[2] Für die Beteiligten besteht nach § 22 Abs. 1 Satz ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Letzterwerb – nur ein Erwerb von Todes wegen

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Ermäßigung gilt nur, wenn es sich beim letzten Steuerfall um einen Erwerb von Todes wegen handelt.[2] § 1 Abs. 2 ErbStG greift hier nicht ein.[3], weil § 27 ErbStG eine abweichende Bestimmung enthält. Rz. 14 [Autor/Stand] Ein solcher Erwerb liegt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 ErbStG vor aufgrund der gesetzlichen Fiktion, dass diese Erwerbe als vom...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zerlegungsbescheid

Rz. 70 [Autor/Stand] Am Zerlegungsverfahren sind nach § 186 AO der Steuerpflichtige und die Steuerberechtigten zu beteiligen, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Zuständig ist das Finanzamt, das den Grundsteuermessbescheid erlässt.[2] Wird die Grundsteuer nicht von den Gemeinden festgesetzt und erhoben (wie in den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begünstigte Personen

Rz. 2 [Autor/Stand] Begünstigt sind nur Sachverhalte, in denen sowohl der frühere Erwerb als auch der spätere Erwerb in die Steuerklasse I nach § 15 ErbStG fallen.[2] Die Frage, welche Steuerklasse dabei maßgebend ist, ist von dem beim späteren Erwerb geltenden Gesetz her zu beurteilen.[3] Dies ist nun relevant geworden, weil eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse I ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Befreiungen beim Inlandsvermögen

Rz. 526 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen beschränkt Steuerpflichtiger gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen grundsätzlich diejenigen Wirtschaftsgüter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des ErbStG (z.B. § 13 ErbStG [2]) oder anderer Gesetze (z.B. Doppelbes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Sonderfälle

Rz. 29 [Autor/Stand] Falls die Erbschaftsteuer beim zweiten Erwerb durch einen Dritten übernommen wird[2], so ist für den Letzterwerb zunächst die Steuer unter Anwendung von § 27 ErbStG so zu ermitteln, als würde sie der Erwerber selbst tragen; anschließend ist der Steuerbetrag dem Gesamterwerb hinzuzurechnen und die Steuer vom Gesamtbetrag eneut unter Anwendung des § 27 Erb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Mehrfache Besteuerung desselben Vermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass dasselbe Vermögen mehrfach nach dem ErbStG besteuert und die Steuer tatsächlich [2] entrichtet wurde, wobei es sich auch nur um einen Teil des zum ersten Erwerb gehörenden Vermögens handeln kann. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes in Abs. 1 ("nach diesem Gesetz") und Abs. 3. Obwohl die nach dem StraBEG e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 22 gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat. Das Besteuerungsverfahren wird nur in bestimmten Fällen durch die Zerlegung des Steuermessbetrags ergänzt. Die Zerlegung soll in unmittelbarem Anschluss an die Festsetzung des Steuermessbetrags vorgenommen werden. Der gemeindliche Hebesatz (§ 25 GrS...mehr