Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Mietereinbau

Auch im Bereich der Überschussermittlung (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG) kann man nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mietereinbauten dem Grundstückseigentümer gemäß § 946 BGB im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs zufließen; das ist aber je nach Absprache der Parteien möglich, BFH vom 24.07.1990, VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90 zu 2.a. Sind sie dem Mieter unter de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 271 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht der Freistaat Bayern – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl. hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen). Rz. 272 [Autor/Stand] Art. 9 BayGr...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Tausch oder tauschähnliche Umsätze

Tz. 30 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Ein Tausch liegt nach § 3 Nr. 12 Satz 1 UStG (Anhang 5) vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Gegenlieferung besteht. Von einem tauschähnlichen Umsatz geht der Gesetzgeber aus, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Ist der Wert der gegenseitigen Lieferungen oder sonstigen L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1.1 Grundsteuermessbeträge

Rz. 4 Steuergegenstand der GrSt ist nach § 2 GrStG der Grundbesitz i. S. d. BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und Grundstücke im Grundvermögen. Die GrSt ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils mit dem als Hebesatz festgelegten Prozentsatz.[1] Örtlich zuständig für die Festsetzung und Zerlegung d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.37.8 Sensorgesteuerte Flüssigfütterung in der Schweinemast durch Futtermittelgesellschaften

Rz. 583a Landwirtschaftliche Betriebe haben sich im Laufe der Zeit stark verändert. Produzierte ein Landwirt früher noch zahlreiche unterschiedliche Ackerfrüchte und betrieb eine mannigfaltige Tierhaltung, hat sich der landwirtschaftliche Betrieb heute oft zu einem Spezialbetrieb gewandelt, der in immer größer werdenden Einheiten produziert. Diese Wandlung führt dazu, dass d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 5 Die Höhe (Bewertung) der verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 266 Da die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Gesellschaft in einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung besteht, ist ihre Höhe damit gleichzeitig festgelegt. Sie besteht in dem erlittenen Vermögensnachteil bzw. der verhinderten Vermögensmehrung der Gesellschaft. Das bedeutet, dass die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Betrag der Vermögens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 18 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO. Gegenstand dieser Feststellungen sind die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes [1], die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Lagefinanzamt (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 5 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten ist für die gesonderte Feststellung das sog. Lagefinanzamt zuständig. Dies ist dasjenige FA, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht liegt. Bei Erstreckung über den Bezirk mehrerer FÄ ist das FA zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.2 Belegenheit des Vermögens

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich das Vermögen des Stpfl. bzw. – wenn dies auf mehrere FÄ zutrifft – der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es dabei nur auf solche Vermögenswerte an, die zum Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG gehören.[1] Abweichend von §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Belegenheit des Vermögens (Abs. 3)

Rz. 8 Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 AO in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich Vermögen der Stpfl. befindet. Trifft dies für mehrere FÄ zu, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.4 Zuständigkeit des Verwaltungsorts (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 13 Bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit sind und die nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen sind, ist das FA zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausgeht[1], oder, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Zuständigkeitsregelungen außerhalb der §§ 18-29 AO

Rz. 5 Gem. § 17 AO richtet sich die Zuständigkeit nur vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach den Vorschriften der §§ 18 – 29 AO. Vorschriften, die anderes bestimmen, sind sowohl in der AO als auch in den Einzelsteuergesetzen enthalten. Dabei kann es sich um solche handeln, die die Zuständigkeit für nicht unter § 18 AO fallende Feststellungsverfahren oder nicht unter die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.7.2 Begriff der stillen Reserven (Abs. 1 S. 5–8)

Rz. 131 Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb bleiben die Verluste abziehbar, soweit sie die stillen Reserven im Betriebsvermögen der die Verluste ausweisenden Körperschaft nicht übersteigen. Der Begriff "stille Reserven" ist in Abs. 1 S. 6 definiert. Stille Reserven i. S. d. Abs. 1 S. 5 ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der steuerlichen Gewinnermittlung ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Leitsatz Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Normenkette § 14 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3 ErbStG, § 179 A...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 12 ... / 2.1.5.1 Veräußerungstatbestand

Rz. 47 Rechtsfolge des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist, dass eine fiktive Veräußerung des Wirtschaftsguts angenommen wird. Dadurch werden die in dem jeweiligen Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt. Entsprechend der Ausgestaltung des § 12 KStG ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 6.3.6 Typisierende Betrachtungsweise; Typusbegriffe

Rz. 154 Die typisierende Betrachtungsweise ist keine Auslegungsmethode, sondern in ihrem Kern eine die Verwaltungstätigkeit vereinfachende Gesetzesanwendung.[1] Sie zielt – ebenso wie gesetzliche Typisierungen[2] und typisierende Verwaltungsvorschriften (dazu Rz. 116 f.) – auf einen effektiven gleichmäßigen Verwaltungsvollzug durch eine vom konkreten Einzelfall gelöste veral...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.4 Gesetz im formellen Sinn

Rz. 13 Gesetze im formellen Sinn sind die wichtigsten Rechtsquellen und Rechtsnormen des Steuerrechts. Sie erfordern ein Zustandekommen in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren. Voraussetzung ist zunächst das Bestehen einer Gesetzgebungskompetenz.[1] Das Verfahren ist für Bundesgesetze in Art. 76- 82, 82 GG, für Landesgesetze in den Landesverfassungen vorgeschrieben. Die v...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 5.5 Grunderwerbsteuer

Auswirkungen bei der Grunderwerbsteuer ergeben sich bei verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn Grundstücke zwischen Körperschaft und Gesellschafter (oder umgekehrt) übertragen werden. Folgende Fallgestaltungen sind dabei möglich:mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttungen / 2 Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen

An einer ausdrücklichen Regelung über die Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen fehlt es im KStG. Grundsätzlich ist bei der Bewertung vom gemeinen Wert [1] auszugehen, also von dem erzielbaren Erlös, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Nichtgesellschafter gefordert und erhalten hätte. Der anzusetzende Betrag der verdeckten Gewinnausschütt...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim

Leitsatz Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Grundstücke konkret in die Steuerbefreiung für Hausgrundstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG einzubeziehen sind. Sachverhalt Der Kläger ist Erbe nach seinem im August 2020 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörten unter anderem drei Grundstücke an einer Wohnstraße mit dem Wohnhaus des Erblassers (218/5), einem Nachbargru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Güterrecht / 3.4.40 Wohnrecht

Rz. 182 Dass einem Ehegatten an einem Grundstück eingeräumte Wohnrecht ist ebenfalls als rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Bei der Bewertung ist von dem Mietwert auszugehen, der unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Berechtigten zu kapitalisieren ist. Der Zeitwert künftiger Leistungen ist mit...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 15): Nießbr... / 2. Erbschaftsteuer

Der Vermächtnisnießbrauch erfüllt den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch ist nach § 7 Abs. 1 ErbStG steuerpflichtig. Für die Ermittlung des Werts des Nießbrauchs sind die §§ 13–15 BewG anzuwenden. Ist der Nießbraucher danach zur Steuerzahlung verpflichtet, so steht ihm ein Wahlrecht zu, ob er den Kapitalwert des Nießbrauchs als einm...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 15): Nießbr... / III. Typische Einsatzmöglichkeiten des Nießbrauchs

Schenkungsteuerliche Motivation: Häufig ist der Einsatz eines Vorbehaltsnießbrauchrechts schenkungsteuerlich motiviert. Die Berechtigung zum Gewinnbezug wird bei einer Übertragung durch Vorbehaltsnießbrauch durch den ehemaligen Gesellschafter und neuen Nießbrauchberechtigten mit steuer- und gesellschaftsrechtlich anzuerkennender Wirkung zurückgehalten. Eine schenkungsteuerlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 8 Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG

Die Grunderwerbsteuer Steuer bemisst sich regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung.[1] Von dieser Regel bestimmt § 8 Abs. 2 GrEStG 4 Ausnahmen. Hier ist die Grunderwerbsteuer nach den Grundbesitzwerten i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu bemessen. Dies ist der Fall, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; bei Umw...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5 Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile

Die selbstständige Rechtsträgerschaft von Personen- und Kapitalgesellschaften schließt es regelmäßig aus, Bewegungen innerhalb des Gesellschafterbestands bzw. der Beteiligungsquoten der Gesellschafter grunderwerbsteuerlich zu erfassen. Unter dem Rechtsmantel dieser Gesellschaften kann allerdings aufgrund der rechtlichen Verfügungsmacht über die Gesellschaftsanteile auch die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 4 Ausgabe von Anteilen und deren Verbreitung über die Börse

Die Ausgabe von Anteilen und deren Verbreitung über die Börse ist für Kapitalgesellschaften ein gängiges Mittel zur Kapitalbeschaffung. Beim Handel mit solchen Anteilen über eine Börse oder einen anderen Handelsplatz stehen grundsätzlich andere Gründe als die Einsparung von Grunderwerbsteuer im Vordergrund. Das Interesse des Erwerbers der Anteile betrifft vorrangig die Ertra...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5.2.1 Allgemeines

Im Rahmen der Anteilsvereinigung ist zu unterscheiden zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren Anteilsvereinigung. Bei der Anteilsvereinigung wird ein Erwerb des entsprechenden Grundstücks von der Gesellschaft durch den Gesellschafter fingiert. Sowohl nur die unmittelbare als auch nur die mittelbare Anteilsvereinigung erfüllen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG. Gleic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 2.2.2 Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands

Da es zivilrechtlich keine mittelbare Änderung eines Gesellschafterbestands gibt und bei der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands zivilrechtlich kein Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft auf einen Neugesellschafter übergeht, scheidet eine Anknüpfung an das Zivilrecht aus. Aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht ist maßgeblich, wer hinter dem an der grundbesi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 2.3.4 Besonderheiten bei Treuhandverhältsnissen und bei der identititätswahrenden formwechselnden Umwandlung

Die Besonderheiten bei Treuhandverhältnissen sowie bei der identititätswahrenden formwechselnden Umwandlung, in Betracht kommen hier die formwechselnde Umwandlung der grundbesitzenden Gesellschaft oder die formwechselnde Umwandlung einer unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaft, werden an dieser Stelle des Beitrags nicht detailliert dargestellt. Es wird jedoch für...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5.3.1 Unmittelbare Anteilsvereinigung

Als unmittelbarer "Anteil" an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu verstehen, d. h. die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung hinsichtlich des (aktiven) Gesellschaftsvermögens. Jeder Gesellschafter hält einen im Vergleich zu den A...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsträgerwechsel bei Per... / 5.1 Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG im Überblick

§ 1 Abs. 3 GrEStG besteuert einen Rechtsträgerwechsel der der Gesellschaft gehörenden inländischen Grundstücke, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Der Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG gilt auch dann, wenn die Grundwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a Satz 6 oder Abs. 2b Satz 6 GrEStG oder auf Grund einer Steuerbefreiung...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / a) Fehlender Zinssatz in den Anlagen 21 und 26 BewG (Rz. 73 Satz 4 und Rz. 74 Satz 11)

Die Anlagen 21 bzw. 26 BewG enthalten keine Vervielfältiger bzw. Abzinsungsfaktoren für den nachrangigen Zinssatz des § 193 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG von 2,5 % für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist. Die in den Anlagen enthaltenden Formeln, mit denen Vervielfältiger bzw. Abzinsungsfaktoren für Zinssätze zu bilde...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / a) Absatz 1

Rz. 12 Nr. 1: Die Ermittlung der einzelnen Einkünfte wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Für die Gewinneinkünfte ergeben sich die Gebühren aus §§ 25, 26, 35, 39, für die Überschusseinkünfte auch § 27. Die Gebühr nach § 24 Abs. 1 gilt im Wesentlichen folgende Tätigkeitsbereiche des StB ab: Angaben zu den Steuerpflichtigen und deren Einkünften, Angaben über Anlagen zu Ki...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 1. Anwendung von Erbbaurechtskoeffizienten (Rz. 66)

Die Erlasse enthalten keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Anwendungshinweise zu den neu eingeführten Erbbaurechtskoeffizienten. Für die Anwendung ist entscheidend, ob die Ableitung der Erbbaurechtskoeffizienten weitgehend in demselben Modell erfolgt wie die Bewertung nach dem BewG (§ 193 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 177 Abs. 2 u. 3 BewG). Koeffizientenverfahren: Erbbaure...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 2. Finanzmathematisches Verfahren (Rz. 67 bis 76)

Die Rz. 67 bis 72 enthalten keine über den Gesetzeswortlaut (und die ErbStR u. ErbStH 2019) hinausgehenden Anwendungshinweise und -regelungen. Die Ausführungen zu den Erbbaurechtskoeffizienten (s. VI. 1.) sind auf die Erbbaurechtsfaktoren zu übertragen. Es kann vorkommen, dass ein Erbbaurechtsfaktor des Gutachterausschusses vorliegt, dieser aber für die Grundbesitzbewertung u...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 1. Anwendung von Erbbaugrundstückskoeffizienten (Rz. 78)

Für die Anwendung ist entscheidend, ob die Ableitung der Erbbaugrundstückskoeffizienten weitgehend in demselben Modell erfolgt wie die Bewertung nach dem BewG (§ 194 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 177 Abs. 2 und 3 BewG). Erbbaugrundstückskoeffizienten sind folglich geeignet, wenn der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks i.R.d. Ableitung mittels Bodenrichtwerte – nicht mitte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendungserlasse zur neuen... / 2. Finanzmathematisches Verfahren (Rz. 79 bis 85)

Die Ausführungen zu den Erbbaurechten (s. VI. 2.) gelten für die Erbbaugrundstücke entsprechend. Finanzmathematisches Verfahren: Erbbaugrundstückmehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 1. Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Rz. 89 bis 97)

Verfahren: Gebäude auf fremdem Grund und Bodenmehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / bb) Instandhaltungskosten (Rz. 36)

Bei Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung sind die Instandhaltungskosten für jede Nutzung gesondert zu ermitteln. Die Finanzverwaltung unterscheidet nicht nur zwischen Wohnnutzung und Nichtwohnnutzung. Sie unterscheidet auch zwischen unterschiedlichen Nichtwohnnutzungen: Beispiel (Rz. 36 AEBew JStG 2022) „Ein im Ertragswertverfahren zu bewertendes Gebäude verfügt im Erdgesch...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 3. Ermittlung der gesetzlichen Wertzahl (Rz. 62 bis 64)

Die Wertzahlen der Anlage 25 BewG hängen von zwei Variablen ab (Höhe des vorläufigen Sachwerts und Bodenrichtwert bzw. abgeleiteter Bodenwert). Sie sind durch lineare Interpolation zu bestimmen, wenn der vorläufige Sachwert und der Bodenrichtwert bzw. abgeleitete Bodenwert zwischen den Intervallen der Anlage 25 BewG liegen. Aufgrund der zwei Variablen ist u.U. eine Kreuzinte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendungserlasse zur neuen... / cc) Offene Fragen zur Restnutzungsdauer im Vergleichswertverfahren

Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum sind vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG) zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG). Es stellt sich die Frage, wie in diesen Fällen die Restnutzungsdauer ermittelt werden soll. Die für die Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis verbindlichen (Nds. FG v. 1.12.2022 – 1 K 90/19, EFG 2023, 760 Rz. 94 m.w.N. = ErbStB 2...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / bb) Restnutzungsdauer (Rz. 74 Satz 4 bis 7)

Bei der Gebäudewertermittlung auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts ist von der Restnutzungsdauer auszugehen, die bei der Ermittlung des unbelasteten Grundstücks nach § 193 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG zugrunde gelegt wurde. Diese ist um die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu mindern. Ein Gebäudewertansatz entfällt folglich, wenn die Restlaufzeit des Erbbaurechts die Rest...mehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / 2. Alterswertminderungsfaktor (Rz. 52 bis 56)

Der Alterswertminderungsfaktor ist auf drei Nachkommastellen zugunsten des Steuerpflichtigen auf- oder abzurunden (Rz. 53 Satz 2). Beraterhinweis Grundsätzlich ist Abrunden für den Steuerpflichtigen günstiger. Bei der Bewertung des Erbbaurechts nach § 193 Abs. 2 bis 5 BewG und des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach § 195 Abs. 2 bis 4 BewG ist ein bei Ablauf des Erbbau-...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendungserlasse zur neuen... / 2. Bewertung des belasteten Grundstücks (Rz. 98 bis 103)

Verfahren: Mit fremdem Gebäude belastetes Grundstückmehr

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Anwendungserlasse zur neuen... / a) Indizierung der Basiswerte (Rz. 33 u. 34)

Die Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten werden nach § 187 Abs. 3 Satz 2 BewG indiziert. Für die Indizierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober des Jahres maßgeblich, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht (zum Widerspruch zwischen Anlage 23 und § 187 Abs. 3 Satz 2 BewG: Marquardt/Miethe, ErbStB 2023, 38 [41]).mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / d) Absatz 4

Rz. 32 Hier sind die Tätigkeitsvergütungen zu finden, für welche im Gegensatz zu den Leistungen der Absätze 1 bis 3 die Zeitgebühr gem. § 13 angesetzt werden muss. Für die Wertgebühr ist kein Raum. Es handelt sich dabei um: Nr. 1: aufgehoben Nr. 2: Für die Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG ; hier handelt es sich um die Feststellungen, die fü...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendungserlasse zur neuen... / c) Instandhaltungskosten für Garagen und ähnliche Einstellplätze im Nutzungszusammenhang mit Nichtwohnnutzung (Rz. 36 Satz 4)

Die Instandhaltungskosten für gewerblich genutzte Gebäude(-teile) der Anlage 23 BewG beziehen sich auf die Nutzfläche. Eine entspr. Bezugsvorgabe enthält Anlage 3 ImmoWertV nicht. Für die mit einer Nichtwohnnutzung im Zusammenhang stehenden Garagen und ähnlichen Einstellplätze ist fraglich, ob sich die Ermittlung der Instandhaltungskosten nach der Nutzfläche oder nach einem E...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendungserlasse zur neuen... / 1. Verlängerung der Restnutzungsdauer (Rz. 20 und 21)

Die Regelung zur Verlängerung der Restnutzungsdauer (§ 185 Abs. 3 Satz 5 BewG) wurde sprachlich an das Grundsteuerwertverfahren (§ 253 Abs. 2 Satz 4 BewG) angepasst. In beiden Verfahren ist von einer verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen, wenn nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten sind, die dessen Restnutzungsdauer bzw. Gesamtnutzungsdauer wese...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendungserlasse zur neuen... / VIII. Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Rz. 86 bis 103)

Die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (§ 195 Abs. 2 bis 4 BewG) wurde in Anlehnung an das finanzmathematische Verfahren für das Erbbaurecht ausgestaltet, die Bewertung des belasteten Grundstücks (§ 195 Abs. 5 bis 7 BewG) in Anlehnung an das finanzmathematische Verfahren für das Erbbaugrundstück. Die Rz. 86 bis 103 enthalten im Wesentlichen keine über den Gese...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anwendungserlasse zur neuen... / III. Modellkonformität (Rz. 6)

Auf der Grundlage der ImmoWertV abgeleitete sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten eignen sich für die Grundbesitzbewertung. Das BewG ist eng an die ImmoWertV angelehnt. Die Ableitung der Daten nach der ImmoWertV erfolgt somit weitgehend modellkonform zur Bewertung nach dem BewG. Die Modelle der ImmoWertV wurden durch Typisierungen für die steuerliche Bewertung m...mehr