Fachbeiträge & Kommentare zu Bezugsgröße

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung). (2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung). (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (Abs 3).

Rn 26 Die Arbeitnehmer des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes sind außer in der GRV auch in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZVöD) pflichtversichert. Dabei handelt es sich um die für diesen Personenkreis durch Tarifvertrag vereinbarte betrAV, für die die Vorschriften des BetrAVG jedoch nur mit Einschränkungen gelten (vgl § 18 BetrAVG). III stellt deshalb k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Tatsächliche Veränderungen.

Rn 8 Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts bestimmt sich grds nach den persönlichen Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Daher bleiben nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen und sich auf die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsentscheidung (Abs 4).

Rn 19 Die externe Teilung erfordert einen Kapitaltransfer zwischen der Quellversorgung und der Zielversorgung, um diese mit dem Kapital zu versorgen, das sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Entscheidung nach § 14 I für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht benötigt. Deshalb normiert IV einen zivilrechtlichen Anspruch des Trägers der Zielver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Durchführung des Kostenabzugs.

Rn 4 Die Versorgungsträger sind verpflichtet, die Teilungskosten jew hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Entspricht der Ausgleichswert exakt der Hälfte des Ehezeitanteils der maßgeblichen Bezugsgröße, so können die gesamten Teilungskosten vom Ehezeitanteil abgezogen werden, weil sie sich dann auch im Ausgleichswert zur Hälfte widerspiegeln. Weicht der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 § 45 ist eine Sondervorschrift, die die Berechnung des Ehezeitanteils von Anrechten aus betrieblicher Altersversorgung (betrAV) regelt. Die Bestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbar nur auf Anrechte anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch im Anwartschaftsstadium befinden, während bereits laufende Betriebsrenten nach § 41 i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wertsicherungsklauseln außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbots.

Rn 23 Nach § 1 II Nr 1 PrKG gilt das Verbot des I nicht für Leistungsvorbehaltsklauseln. Diese Klauseln lassen nach der in der Vorschrift enthaltenen Definition hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (BGH NJW 12, 2187 Rz 19). Bei diesen...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 2 Beitragspflichtige Einnahmen

Allgemein gilt für freiwillig Versicherte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2024: 39,28 EUR, 1.178,33 EUR mtl.; 2023: 37,72 EUR, 1.131,67 EUR mtl.). 2.1 Elternzeit/-geld Das BSG hat in mehreren Entscheidungen[1] festgelegt, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrags durch die Gewährung von Elter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der externen Teilung (Abs 1).

Rn 2 § 14 I enthält die Legaldefinition der externen Teilung eines Anrechts. Hier begründet das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei der sog Quellversorgung für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger, der sog Zielversorgung. Teilungsgegenstand ist – wie bei der interne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Höhe der Abfindung (Abs 1 S 1).

Rn 1 Die Höhe der Abfindung richtet sich gem § 24 I 1 im konkreten Fall nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts. Das Gesetz lässt offen, auf welchen genauen Zeitpunkt die Zeitwertermittlung zu beziehen ist; er soll vom FamG bestimmt werden (BTDrs 16/10144, 66). Grds ist vom Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung auszugehen (BGH FamRZ 16, 1576 Rz 20). Im Fall einer mündlichen Erö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmung des Rückkaufswerts.

Rn 4 Maßgebliche Bezugsgröße für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag ist grds der nach den Bestimmungen des VVG zu ermittelnde Rückkaufswert (§ 46 S 1). Dabei handelt es sich um den vom Versicherer im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages auszuzahlenden Betrag. Im VA kommt es auf den am Ende der Ehezeit (als dem gem § 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentlichkeitsgrenze (Abs 3).

Rn 20 Die durch die Umwertung nach § 1587a III oder IV BGB aF entstandenen Wertverzerrungen ermöglichen nicht in jedem Fall eine Abänderung, sondern nur dann, wenn sich der im Ausgangsverfahren vor der Umwertung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet (BGH FamRZ 13,1289 Rz 10). Die seit Ehezeitende tatsächlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgleichswert (Abs 1 S 1).

Rn 11 Gem § 20 I 1 steht dem Ausgleichsberechtigten ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu, deren Höhe sich grds nach dem Ausgleichswert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts richtet. Dieser bemisst sich aber nicht – wie beim Wertausgleich bei der Scheidung – in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, sondern nach dem Betrag der aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Abs 1).

Rn 2 I regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. In einem solchen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der internen Teilung.

Rn 1 § 10 I enthält eine Legaldefinition der internen Teilung: Das FamG ›überträgt‹ dem ausgleichsberechtigten Ehegatten das vom Ausgleichspflichtigen (in der Ehezeit) erworbene Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (iSd § 1 II 2); das auszugleichende Anrecht wird entspr belastet, und für den Ausgleichsberechtigten wird ein Anrecht innerhalb desselben Versorgungssystems gescha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich 24 VersAusglG 4; 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleichswert einzelner...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Basiszinssatz nach § 247 ist die zentrale Bezugsgröße für Zinsen (S 1. u 2. VO zur Ersetzung von Zinssätzen v 5.4. u 13.5.02, BGBl I 1250 und 1582; Petershagen NJW 02, 1455); im Gegensatz zu § 246 (starre 4 %; s § 246 Rn 9) handelt es sich um einen dynamisierten Zinssatz, der nur dann anzuwenden ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift, eine rechtsgeschäftliche Vereinb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung des Anspruchs auf Wertausgleich (Abs 2).

Rn 4 Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Anspruch ist gem § 31 II 1 dem Grund und der Höhe nach beschränkt: Dieser Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der VA insg zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre. Er soll nicht etwa seine eigenen ehezeitlichen Anrechte in voller Höhe behalten und seinerseits an den vom ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens.

Rn 16 Ein Abänderungsverfahren kann auch noch nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten oder von einem Versorgungsträger eingeleitet werden (vgl BGH FamRZ 13, 1287 Rz 17 ff; 20, 743 Rz 22). Auch Hinterbliebene haben ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 28; 18, 1238 Rz 31; 23, 358 Rz 12). Sie können die Abänderung auch noch n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 § 18 regelt in I und II zwei verschiedene Anwendungsfälle der Bagatellklausel. Während I in den VA fallende Anrechte beider Ehegatten erfasst, die untereinander zu verrechnen sind, werden nach II einzelne Anrechte für sich betrachtet. Die Prüfung des FamG hat sich nach der Reihenfolge der Regelungen im Gesetz zu richten, dh, es ist mit I zu beginnen (BGH FamRZ 12, 192 R...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / Zusammenfassung

Begriff Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wurde geregelt, wann und wie die Krankenkassen Mindestbeiträge erheben können, wenn das freiwillige Mitglied über keine oder nur geringe Einnahmen verfügt. Neben einer allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gelten für bestimmte Personengruppen noch besondere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Berechnung des Ausgleichswerts.

Rn 25 Der Ausgleichswert eines betrieblichen Anrechts entspricht nach § 1 II 2 grds der Hälfte des Ehezeitanteils. IdR wird der nach § 4 V BetrAVG ermittelte ehezeitliche Kapitalwert, der mit den für den Ausgleichspflichtigen maßgeblichen biometrischen Rechnungsgrundlagen errechnet wurde, hälftig geteilt. Auch wenn der Ehezeitanteil als Rentenbaustein berechnet wird, wird de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarung.

Rn 22 Haben die WEigtümer ein Quorum vereinbart, ist ein Beschl, der dieses nicht erreicht, nach hM formal mangelhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig (s.a. BGH ZMR 09, 698; ZMR 02, 930, 936). Wird das Quorum nicht erreicht und ist mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile von der Ausübung des Stimmrechtes dauerhaft ausgeschlossen, ist eine Versammlung nach bislang hM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der fehlenden Ausgleichsreife.

Rn 2 ›Nicht ausgleichsreif‹ sind Anrechte, die zwar die Voraussetzungen des § 2 erfüllen und damit grds in den VA fallen, die aber im Zeitpunkt der Scheidung aufgrund besonderer Eigenschaften (noch) nicht intern oder extern geteilt werden können oder sollen. Diese Anrechte sind in II abschließend aufgezählt (BGH FamRZ 13, 1548 Rz 24). Zum einen geht es um Anrechte, die zwar ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsätze.

Rn 16 Auslegungsziele und Auslegungsmethoden sind zu unterscheiden (Staud/Singer § 133 Rz 2). Als Ziel der Auslegung nennt § 133 den wirklichen Willen. Der Rechtsbegriff des wirklichen Willens darf nicht mit der psychischen Tatsache des inneren Willens gleichgesetzt werden. Ein innerer, in keiner Weise nach außen gedrungener Wille kann keine Bindungswirkung entfalten (Soerge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Summe der Rentenbausteine (Nr 3).

Rn 9 Gem II Nr 3 sind Anrechte, bei denen sich die Höhe der Versorgung aus der Summe der Rentenbausteine ergibt, ebenfalls unmittelbar zu bewerten. Aus Rentenbausteinen werden insb Betriebsrenten berechnet (vgl zB BGH FamRZ 12, 1550 für eine beitragsorientierte Leistungszusage; Frankf FamRZ 19, 1608 [LS] zu den Lufthansa-Betriebsrenten). Dem Versorgungsbeitrag wird für jedes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entgeltpunkte und vergleichbare Rechengrößen (Nr 1).

Rn 6 II Nr 1 bezieht sich auf die praktisch bedeutsamste Fallgruppe von Versorgungen, nämlich Anrechte der GRV. Hier richtet sich der Wert des Ehezeitanteils nach der Summe der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Für das Ende der Ehezeit als den im VA maßgeblichen Bewertungsstichtag lässt sich der Wert der ehezeitlichen Entgeltpunkte durch Multiplikation mit dem bei Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 6 Das FamG hat gem § 26 FamFG den Sachverhalt vAw aufzuklären (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 12) und für alle in die abzuändernde Entscheidung einbezogenen Anrechte neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. Im Hinblick auf den (bei Zulässigkeit des Abänderungsantrags) nach neuem Recht durchzuführenden Wertausgleich (§ 51 I) haben die Versorgungsträger den Ehezeitanteil in ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Höhe und Anpassung des Basiszinssatzes.

Rn 3 § 247 I 1 bestimmt den Prozentsatz des Basiszinssatzes, der bei Inkrafttreten des SchRModG galt; da die erste Veränderung nach Art 229 § 7 III EGBGB bereits gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von § 247 zum 1.1.02 erfolgte (Jauernig/Mansel § 247 Rz 2 [nach einer logischen Sekunde]), handelt es sich allerdings lediglich um eine Ausgangsgröße, an der sich die künftigen Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 556d II 2).

Rn 6 Was ein Gebiet mit ›angespannten‹ Wohnungsmärkten ist, definiert § 556d II 2 legal. § 556d II 3 beschreibt dies nicht abschließend. Etwa § 556d II 3 Nr 1 sieht einen angespannten Wohnungsmarkt als gegeben an, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt. Mietbelastung iSv § 556d II 3 Nr 2 ist der prozentuale Anteil der Nettokaltmiete am Einkommen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht hinreichend verfestigte Anrechte (Abs 2 Nr 1).

Rn 4 Gem § 19 II Nr 1 sind Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt sind, nicht ausgleichsreif. Damit soll verhindert werden, dass Anwartschaften ausgeglichen werden, bei denen im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher ist, ob sie sich tatsächlich später zu einem Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen entwickeln werden. B...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 3 Anwartschaftsversicherung

Die Krankenkasse hat – ohne Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten – für Personen, die eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben, eine Beitragseinstufung vorzunehmen. Für diesen Personenkreis wird also nicht die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewendet. Vielmehr sind die Beiträge nach einem Betrag in H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erwerb eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts und mit vergleichbarer Wertentwicklung (Abs 1 S 2 Nr 2).

Rn 7 I S 2 Nr 2 regelt zum einen, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht iHd Ausgleichswerts entsteht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der dem Ausgleichsberechtigten zufließende Ausgleichswert (iSd § 1 II 2) dem bei dem Ausgleichspflichtigen verbliebenen Anrecht wertmäßig entsprechen muss (BTDrs 16/10144, 56). Der Ausgleichsberechtigte muss daher ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches zu den Bewertungsmethoden.

Rn 1 Die §§ 39 und 40 beschreiben in abstrakter Form zwei mögliche Methoden zur Berechnung des Ehezeitanteils von Versorgungsanwartschaften. Die Bewertung von Anrechten, die sich bereits in der Leistungsphase befinden, richtet sich nach § 41. § 42 enthält eine Auffangvorschrift zur Bewertung von Anrechten, für die sich weder die unmittelbare Bewertung nach § 39 noch die zeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung (Abs 4).

Rn 6 Wenn der Ausgleichswert einer betrAV – wie idR – auf Kapitalwertbasis berechnet wird, bedarf es keines KoKa mehr. Berechnet der Versorgungsträger ausnw den Ausgleichswert als Rentenbetrag oder in einer anderen Bezugsgröße (zB in Fondsanteilen), hat er den KoKa gem IV 1 nach dem Übertragungswert iSd § 4 V BetrAVG zu berechnen. Rn 7 Für Anrechte aus der Zusatzversorgung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere Nebenleistungen.

Rn 5 Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); die nur für andere Nebenleistungen bestehende Möglichkeit der Bezugnahme auf die Satzung einer Kreditanstalt (II) hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpflege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bewertungsziel.

Rn 9 Durch Ermittlung des Wertes des Nachlasses als Bezugsgröße des Pflichtteilsanspruchs soll der Pflichtteilsberechtigte wertmäßig so gestellt werden können, als sei er mit dem halben gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) am Nachlass beteiligt (BVerfG NJW 52, 1173, 1174 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52]; 88, 2723, 2724; BGH NJW-RR 91, 900, 901 [BGH 13.03.1991 - IV ZR 52/90]; 93, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berechnung des Ehezeitanteils als Rentenbetrag (Abs 2).

Rn 7 Gem II ist der Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag zu berechnen, falls das Versorgungssystem eine andere Bezugsgröße verwendet. Dadurch soll es ermöglicht werden, einen Vergleich des aktuellen Ausgleichswerts mit dem in der Ausgangsentscheidung nach früherem Recht stets als Rentenbetrag berechneten Ehezeitanteil vornehmen zu können. Der Rentenbetrag ist auf das En...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen (Abs 3 und 4).

Rn 7 Die Anpassung der getroffenen VA-Entscheidung soll nur in dem Umfang erfolgen, in dem die betroffene Person durch den Hin-und-Her-Ausgleich der beiderseitigen Anrechte benachteiligt ist. Gem III ist die aufgrund des VA eingetretene Kürzung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Versorgung deshalb nur iHd Betrages auszusetzen, der ihm selbst zufließen würde, wenn er aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB U

Überbau 912 8 Duldungspflicht 912 18 Eigentumsverhältnisse 912 27 Gebäude 912 5 Gestattung 912 31 Überbaurente 912 20 Übereinkommen, internationale Abstammung Art. 19 HaagUntProt 1 Auslandsbezug Art. 19 ROM III 1 EuGüVO Art. 62 EuGüVO 1 ROM III Art. 69 EuUntVO 1 Verhältnis zu ROM III Art. 19 ROM III 1 Übereinstimmung 2038 27 Übergabe Kaufsache 433 14 Übergabe Kaufsache 446 11; 448 4 Übergab...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Vermächtniszuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 210 § 2326 S. 2 BGB greift auch ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer wird (siehe den Wortlaut von § 2326 S. 2 BGB: "hinterlassen").[611] Mit der Hälfte des Erbteils ist nicht gemeint, dass der Pflichtteilsberechtigte (Mit-)Erbe werden muss. Vielmehr ist die Hälfte als Bezugsgröße und Vergleichsbasis für die Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Halbteilungsgrundsatz (Abs 1).

Rn 2 § 1 I bestimmt, dass das von den Ehegatten in der Ehezeit erworbene Vorsorgevermögen hälftig geteilt wird. Der Halbteilungsgrundsatz bezieht sich auf jedes einzelne von ihnen in der Ehe erworbene Anrecht. Er soll eine gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleisten (BTDrs 16/10144, 31, 45; BGH FamRZ 16, 781 Rz 36). Das be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 18 § 569 III Nr 2 fingiert, dass die durch die wirksam erklärte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 II 1 Nr 3) bewirkte Beendigung des Mietverhältnisses rückwirkend ›als nicht eingetreten‹ gilt (BGH NJW 18, 3517 [BGH 19.09.2018 - VIII ZR 231/17] Rz 24), wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten (Schonfrist) nach Eintritt der Rechtshängigke...mehr