Fachbeiträge & Kommentare zu Blockchain

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 3. Wo fragt der Notar ab?

Die wichtigste Frage für den Notar in Bezug auf Krypto-Assets im Nachlass stellt sich im Hinblick darauf, wo genau der Notar das Vorhandensein von Krypto-Assets abfragen kann.[90] Je nachdem wie tief der Notar bei seiner Suche einsteigen will oder kann, sollte er versuchen, die ursprüngliche Transaktion zu suchen. Dies ist über die Auswertung der Bankkonten des Erblassers mö...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / C. Entwicklung in Europa

Rz. 13 Die gesamte Entwicklung in Europa in den Ländern mit einem mehr oder weniger ausgeprägten Grundbuchwesen[40] geht in Richtung ERV. Pionier war hier Österreich, aber auch die ehemaligen Reformstaaten wie z.B. Polen folgen dem Trend.[41] Ein guter Überblick zu den Grundbuchformen in den Mitgliedstaaten der EU findet sich im Europäischen https://e-justice.europa.eu/109/D...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ll) Kryptowährungen

Rz. 193 Digitale Zahlungsmittel, die auf kryptographischen Werkzeugen wie sog. Blockchains und digitalen Signaturen basieren,[274] sog. Kryptowährungen[275] (mitunter auch als Kryptogeld bezeichnet), können in ähnlicher Weise gehandelt bzw. getauscht werden wie konventionelle Zahlungsmittel. Da sie allerdings im Unterschied zu diesen keiner institutionellen/staatlichen Kontr...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Kryptowährung

Rz. 1 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Kryptowährungen, auch Kryptogeld genannt, sind virtuelle Währungen, die nach bisherigem Stand von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden (idR kein gesetzliches Zahlungsmittel; Ausnahme siehe diese Rz aE) und somit nicht den Status einer Währung besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als...mehr

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ZErb 11/2023, Ein Schiff wird kommen - 26. Erbrecht-Symposium der DVEV in Heidelberg

Am 22.9.2023 um 8.45 Uhr war es soweit: Der Kollege Michael Rudolf, Ehrenkapitän der Erbrechts, eröffnete im Heidelberger Marriott Hotel das 26. Erbrecht-Symposium und ließ das Erbrechtsschiff mit launigen Worten vom Stapel. Unter den zahlreichen Teilnehmern waren sich dem Erbrecht nähernde, junge Leichtmatrosen, erbrechtserfahrene Seebären und alles dazwischen. Viele hatten...mehr

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Digitalisierungslexikon / Blockchain

Technisch stellt die Blockchain eine dezentrale Datenbank dar, die im Netzwerk auf einer Vielzahl von Rechnern gespiegelt vorliegt. Die Authentizität der einzelnen Datenbankeinträge wird dabei durch einen aus dem Netzwerk hergestellten Konsensmechanismus sichergestellt und gilt deshalb als fälschungssicher. Kryptowährungen wie Bitcoin basieren auf dieser Technologie.mehr

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Digitalisierungslexikon / Bitcoin

Bitcoin ist ein führendes digitales Zahlungsmittel. Es zählt zu den sog. Kryptowährungen. Funktionsweise Kryptowährungen basieren auf kryptographischen Werkzeugen wie der Blockchain und sind durch eine dezentrale Datenhaltung gekennzeichnet. Ein zentrales Clearing der Geldbewegungen ist nicht notwendig, alle Transaktionen werden in einer Blockchain aufgezeichnet. In sog. Bitco...mehr

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Digitalisierungslexikon / Initial Coin Offering (ICO)

Ein Initial Coin Offering (ICO) ist eine unregulierte Methode des Crowdfundings, also einer Schwarmfinanzierung oder Gruppenfinanzierung, bei der eine Vielzahl von Personen als Kapitalgeber fungieren. Anwendungsfälle Ein ICO wird häufig von Firmen verwendet, deren Geschäftsmodell auf Kryptowährungen beruht. ICO weisen Ähnlichkeiten mit einem klassischen Börsengang auf. Allerdi...mehr

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Digitalisierungslexikon / Non Fungible Token (NFT)

Non Fungible Token (NFT) basieren auf der Blockchain-Technologie, welche virtuelle Güter zu eindeutigen Objekten festlegt. Da die Objekte weder vervielfältigt noch zerstört werden können, eignet sich die Technologie insbesondere für die Anwendung im Bereich digitaler Kunst. Mittels NFT sind Künstler, Auflage des Werkes und der rechtmäßige Besitzer auf dem Kunstmarkt eindeuti...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 4.1.1 Grundsatz

Rz. 84 § 23 EStG setzt die Anschaffung und Veräußerung der genannten Wirtschaftsgüter (vgl. Rz. 28ff.) innerhalb der genannten Fristen (Rz. 80ff.) voraus. Rz. 85 Der Begriff der Anschaffung nach § 23 EStG ist i. S. d. § 6 EStG und § 255 Abs. 1 HGB auszulegen. Es ist der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Vermögen eines Dritten a...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 1. Blockchain

Die Blockchain ist eine Technologie, die verwendet wird, um Informationen sicher und transparent zu speichern. Vereinfachend kann die Blockchain mit einem digitalen Buch verglichen werden, das jede Transaktion oder Aufzeichnung revisionsfest und irreversibel enthält. Manipulation von Informationen praktisch ausgeschlossen: Das Besondere daran ist, dass es keine zentrale Autoritä...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 1. Keine Fungibilität von GmbH-Geschäftsanteilen unmittelbar über die Blockchain

Notarielles Beurkundungserfordernis steht entgegen: Eine Fungibilität von GmbH-Geschäftsanteilen unmittelbar über die Blockchain ist im Hinblick auf das notarielle Beurkundungsbedürfnis bei Gründung (§ 2 GmbHG), Kapitalerhöhung (§ 55 GmbHG) und Anteilsübertragung (§ 15 GmbHG) nicht möglich. Beachten Sie: Ein zusätzliches vertragliches Erfordernis nach § 127 BGB bzw. durch ein...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die GmbH in der Blockchain (GmbHStB 2023, Heft 9, S. 289)

Anteilsübertragung und Gesellschaftsfinanzierung über die Blockchain? Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Lara Weigand, wissenschaftliche Mitarbeiterin[*] In diesem Teil der Beitragsserie wollen die Autoren die Zukunft beleuchten: Ist es – ausgehend vom derzeitigen Recht – möglich, Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH über die Blockchain darzust...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 2. NFT

NFT steht für "Non-Fungible Token" und bezieht sich auf digitale Assets, die einzigartig und unverwechselbar sind. NFT basieren auf der Blockchain-Technologie, in der Regel auf der Ethereum-Blockchain. Ein NFT repräsentiert das Eigentum oder bestimmte Rechte an einem bestimmten digitalen Gut (wie einem Kunstwerk, einer Musikdatei, einem Videospielgegenstand) oder einer Forderu...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 3. Smart Contracts

Die Verknüpfung des verbrieften Rechts mit einem NFT erfolgt durch sog. "Smart Contracts". Smart Contracts sind programmierbare Verträge, die in der Blockchain ausgeführt werden. Sie enthalten Informationen über das Eigentum, die Übertragung und die spezifischen Rechte, die mit einem NFT verbunden sind. Beispiel Wenn z.B. ein Künstler ein Kunstwerk als NFT erstellt, kann er im S...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 4. Handel mit NFT

Das NFT kann von einem digitalen Wallet ("Portemonnaie") zur anderen übertragen werden. Es existieren zudem verschiedene NFT-Marktplätze und Plattformen, auf denen NFTs gekauft, verkauft und gehandelt werden können. Diese Marktplätze fungieren als Vermittler zwischen Käufern und Verkäufern. Der Handel erfolgt oft über Auktionen oder feste Preise. Die Transaktionen von NFTs we...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / [Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Lara Weigand, wissenschaftliche Mitarbeiterin[*] In diesem Teil der Beitragsserie wollen die Autoren die Zukunft beleuchten: Ist es – ausgehend vom derzeitigen Recht – möglich, Übertragungen von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH über die Blockchain darzustellen? Kann jedenfalls eine Gesellschaftsfinanzierung – z.B. ein Darle...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 1. NFT als vertragliches Formerfordernis

Dem Risiko eines Auseinanderfallens von NFT und Recht kann durch Vereinbarung eines gewillkürten Formerfordernisses einer "Blockchain-Form" nach § 127 BGB begegnet werden. Die Übertragung des Rechts und der zugrunde liegende Rechts- oder Forderungserwerb stehen dann gemäß vertraglicher Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Übertragung des zugehörigen Tokens auf die Adresse des...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / I. Begrifflichkeiten

1. Blockchain Die Blockchain ist eine Technologie, die verwendet wird, um Informationen sicher und transparent zu speichern. Vereinfachend kann die Blockchain mit einem digitalen Buch verglichen werden, das jede Transaktion oder Aufzeichnung revisionsfest und irreversibel enthält. Manipulation von Informationen praktisch ausgeschlossen: Das Besondere daran ist, dass es keine zent...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 2. Fungibilität von GbR-Anteilen

Halten der GmbH-Beteiligung über eine GbR: Anders kann sich die Fungibilität darstellen, wenn die GmbH-Beteiligung über eine Personengesellschaft – z.B. eine GbR – gehalten wird. Für die Übertragung von GbR-Anteilen bestehen keine gesetzlichen Formerfordernisse. Die GbR-Anteile könnten insofern Referenzobjekt für ein NFT sein. Die GbR kann Geschäftsanteile an einer GmbH erwer...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / V. Verbriefung von GmbH-Anteilen sinnvoll?

1. Keine Fungibilität von GmbH-Geschäftsanteilen unmittelbar über die Blockchain Notarielles Beurkundungserfordernis steht entgegen: Eine Fungibilität von GmbH-Geschäftsanteilen unmittelbar über die Blockchain ist im Hinblick auf das notarielle Beurkundungsbedürfnis bei Gründung (§ 2 GmbHG), Kapitalerhöhung (§ 55 GmbHG) und Anteilsübertragung (§ 15 GmbHG) nicht möglich. Beacht...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 2. Bedingungslösung

Alternativ möglich erscheint die Verknüpfung von NFT und dem durch das NFT verbrieften Recht durch aufschiebende Bedingungen dergestalt, dass die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte – z.B. der Kauf eines Anteils – unter der aufschiebenden Bedingung einer im Netzwerk bestätigten Token-Transaktion (§ 158 Abs. 1 BGB) stehen.mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / IV. Vertragliche Verknüpfung von NFT und Recht

1. NFT als vertragliches Formerfordernis Dem Risiko eines Auseinanderfallens von NFT und Recht kann durch Vereinbarung eines gewillkürten Formerfordernisses einer "Blockchain-Form" nach § 127 BGB begegnet werden. Die Übertragung des Rechts und der zugrunde liegende Rechts- oder Forderungserwerb stehen dann gemäß vertraglicher Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Übertragung de...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / VI. Verbriefung von Unternehmensanleihen

Allgemeine Darlehensansprüche oder z.B. Unternehmensanleihen können nach allgemeinem Zivilrecht entsprechend den oben erfolgten Ausführungen über § 127 BGB bzw. nach dem Bedingungsmodell über NFT verbrieft werden. Wertpapierprospekt: Allerdings sind Unternehmen, die Anleihen öffentlich anbieten, verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu erstellen und diesen bei der BaFin einzur...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / VII. Virtuelle Wirtschaftsbeteiligung

Zusätzlich denkbar ist die Tokenisierung von virtuellen, d.h. allein vertraglich begründeten Rechtspositionen, die den Berechtigten in wesentlichen wirtschaftlichen Punkten schuldrechtlich wie einen Gesellschafter stellt, mittels NFT. Typischerweise wird das Recht auf quotale Teilhabe an der Ausschüttung und an einem Exit in solchen virtuellen Gesellschaftsanteilen verbrieft. Re...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / VIII. Fazit

Die Fragestellung, ob und wie gesellschaftsbezogene Rechtspositionen in einem NFT verbrieft werden können, steckt in den Kinderschuhen. Nach allgemeinem Zivilrecht sind solche Gestaltungen möglich, erlauben allerdings nicht ohne weiteres die (anonyme) Fungibilität. Es wird sich zeigen, ob und welche Praxisgestaltungen in Zukunft anzutreffen sein werden. Im nächsten Beitrag de...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / II. Warum Anteile oder Unternehmensanleihen tokenisieren?

Die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Tokenisierung von Gesellschafterrechten bzw. Unternehmensanleihen ist berechtigt. Weltweit handeln zwischenzeitlich mehrere 100 Mio. Personen mit Krypto-Währungen und NFT. Chance auf weltweiten Anlegermarkt: Für Unternehmen, die z.B. mittels Kapitalerhöhung oder Ausgabe von Unternehmensanleihen ihre Unternehmensfinanzierung ohne Ein- oder...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / 3. Verbriefung als elektronisches Wertpapier?

Kryptowertpapier: Aufgrund des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) können Emittenten zudem Inhaberschuldverschreibungen – wie Anleihen oder Wandelschuldverschreibungen – als elektronische Wertpapiere in Form von Kryptowertpapieren begeben (§ 4 Abs. 3, 4 eWpG). Entstehung: Ein Kryptowertpapier entsteht dadurch, dass der Emittent ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 16): Die Gm... / III. Rechtlicher Rahmen

Gesonderte vertragliche Vereinbarung: Soll der Erwerber Rechte am Referenzobjekt erwerben, muss dies vertraglich gesondert vereinbart werden – etwa durch Abschluss eines Nutzungs-, Lizenz- oder Kaufvertrags. Beachten Sie: Insoweit ist es möglich, in den Metadaten eines NFT auf entsprechende Vertragsbedingungen zu verweisen. Vermeidung des Auseinanderfallens von NFT und Recht:...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Giloy, Gehaltsverzicht und lohnsteuerlicher Zufluss, BB 1984, 715; Apitz, Zeitpunkt des Zuflusses im Falle eines zahlungshalber hingegebenen Schecks, FR 1985, 290; Prinz, Der Abfluss von WK, dargestellt am Bsp der Einkünfte aus VuV, DB 1985, 830, DB 1985, 889; Trzaskalik, Zuflussprinzip und periodenübergreifende Sinnzusammenhänge, StuW 1985, 222; Giloy, Verzicht des ArbG auf For...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 15): Nießbr... / VI. Fazit

Insbesondere in der Nachfolgeplanung schaffen Nießbrauchsrechte für die Beteiligten umfassende Gestaltungsmöglichkeiten. Deren Vielfalt macht eine sorgfältige Verzahnung der zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen nötig. Beachten Sie: Möchte sich der potentielle Schenker jedoch die Zugriffsmöglichkeiten an den stillen Reserven oder späteren Veräußerungsgewinnen sicher...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 1 Definitionen

Schwierig für Steuerrechtler ist der Umgang mit der Terminologie und den technischen Abläufen bei Kryptowährungen, sofern diese für die zutreffende steuerliche Einordnung von Belang sind. Sofern die Terminologie und die technischen Abläufe verstanden bzw. entmystifiziert sind, unterscheiden sich die dahinterstehenden steuerlichen Fragen nicht wesentlich von denen, mit denen ...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 3.1.1 Allgemeines

Die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beschaffung der Beweismittel soll in folgenden Fällen bestehen[1]: Der Nachweis, dass wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token über die Handelsplattform eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert werden; wenn Einheiten einer virtuellen Währung oder ...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 3.1.3 Privatvermögen

Im Privatvermögen betreffen grds. nur Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr betragen, die besonderen Aufbewahrungsvorschriften des § 147a AO.[1] Demnach sind die bestehenden Aufzeichnungen und Unterlagen 6 Jahre aufzubewahren und, sofern ein Datenverarbeitungssystem oder eine spezielle Software zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Au...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.3.7.4 Krypto-Gaming/NFT-Gaming Play-to-Earn Tokens

Zunehmender Beliebtheit erfreuen sich gegenwärtig Videospiele auf Blockchain-Basis.[1] Die Verknüpfung der Bereiche Gaming, Non-Fungible-Token (NFT) und von Elementen aus dem Bereich der dezentralen Finanzwirtschaft (DeFi) macht diese Spiele interessant. Bekannt ist vor allem das Spiel Axie Infinity. Diese Krypto-Spiele sind digitale Spiele, die es den Teilnehmern ermöglichen...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.2.2.10 Tools zur Ermittlung der Einkünfte aus Kryptowährungen

Zur Ermittlung etwaiger Einkünfte nach § 23 EStG können spezielle Plattformen oder Tools im Internet genutzt werden. Beispiele sind Cointracking, Cryptotax, Accointing, Koinly u. a.[1] Hierbei ist ein manueller Eintrag oder das Einspielen der Transaktionen über Schnittstellen (API-Schnittstelle oder Excel-Export im CSV-Format) möglich. Insbesondere bei vielen Trades sind die...mehr

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Kryptowährungen und NFT in ... / 1.1.2 Wallets

Wallets (engl. für "Geldbörse") sind Anbieter, die dem Nutzer (i. d. R. B2C) den Zugriff auf sein Portfolio von FT ermöglichen und die teilweise auch als Handelsplattformen (siehe unten) fungieren. Der Anbieter betreibt dabei eine Webseite (geläufig sind auch Smartphone-Apps), die die Verwaltung eines Krypto-Portfolios erlaubt. Die eigentliche Währung – die FTs – sind dabei ...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.3.7.3 Laufende Erträge aus NFTs

Werden beispielsweise virtuelle Grundstücke (z. B. The Sandbox, Decentraland, CryptoVoxels und Somnium Space) vermietet, so wird die Miete in der Kryptowährung dieser Blockchain gezahlt. Hier ist nicht der Anwendungsbereich von § 21 EStG eröffnet, sondern es gelten die o. g. Grundsätze des Lending.[1] Hinweis Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre Die Erzielung von Er...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.3.5.1 Abgrenzung zum gewerblichen Mining

Vor dem Hintergrund fehlender fester Abgrenzungskriterien und entsprechender Rechtsprechung auf der einen Seite und ganz erheblicher steuerlicher Auswirkungen auf der anderen Seite ist dies einer der häufigsten ertragssteuerlichen Streitpunkte bei Kryptowährungen. Folglich gehen die vorhandenen Meinungen weit auseinander: Einige Vertreter der Finanzverwaltung [1] vertraten frü...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.2.2.1 Jahresfrist

Werden Wirtschaftsgüter im Privatvermögen gehalten und innerhalb eines Jahres nach Erwerb wieder veräußert, unterliegt der erzielte Gewinn der Steuerpflicht nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anschaffungsvorgang als auch ein Veräußerungsvorgang vorliegen. Hinsichtlich des Gewinns besteht eine Freigrenze v...mehr

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§ 1 Einführung / 3. Bewahrung der Vielseitigkeit und Flexibilität der GbR

Rz. 28 Die GbR kann weiterhin zu jedem erlaubten Zweck – sofern dieser nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB gerichtet ist – gegründet werden, wenn die Zweckverfolgung Gegenstand rechtsverbindlich versprochener Beitragspflichten ist: flexible Einsetzbarkeit (Offenheit und Flexibilität) der Rechtsform,[60] z.B.mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / III. Umgang mit Schätzungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen (vermeintliche) Mitwirkungspflichten

Beanstandung von Schätzungen: Der BMF-Entwurf birgt für den Steuerpflichtigen das Risiko, dass die Finanzbehörde vorschnell einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten annimmt und die Besteuerungsgrundlagen für Einkünfte aus § 23 EStG (oder ggf. aus § 15 EStG im Falle gewerblicher Einkünfte) gem. § 162 AO schätzt. Nicht jede Schätzung ist jedoch berechtigt und sollte unbeanstan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Wündisch, Was ist eine GA iSv § 20 EStG? FR 1969, 11; Richter, Die Besteuerung der ausgeschütteten (KSt-)Gewinne bei den AE – Anrechnungs- und Vergütungsverfahren, DStR 1977, 81; Schoor, Die Besteuerung von GmbH-Ausschüttungen bei AE, INF 1987, 194; Ziebe, Rechtsnatur und Ausgestaltung von Genussrechten, DStR 1991, 1594; Bayer/Sprave, Der Kleinaktionär und die ESt, BB 1992, 1825...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.2.1 Gewinnausschüttungen

Tz. 81 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Gewinnanteil ist der Anteil des AE an dem von der Kap-Ges ausgeschütteten Gewinn. Hierunter fallen alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem AE aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kap-Rückzahlung zu werten sind (s Urt des BFH v 06.06.2012, BStBl II 2013, 111). Der Begriff "Bezüge"...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Friedlaender, Genussrechte in stlicher Sicht, DStZ A 1966, 242; Koppe, Der Genussschein, seine wirtsch und stliche Bedeutung, BB 1966, 281; Schwarze/Heuermann, Genussrechte, StBp 1983, 200; Sontheimer, Die stliche Behandlung von Genussrechten, BB Beil 19/1984; Ziebe, Der Genussschein als kap-marktpolitisches Instrument zur Verbesserung der EK-Ausstattung von Unternehmen, BB 1984...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / III. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen

Für virtuelle Währungen und sonstigen Token im Betriebsvermögen sind umfangreiche steuerliche und außersteuerliche Dokumentationspflichten zu beachten. Dies ist keine Besonderheit blockchainbasierter Vermögensgegenstände, sondern ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Risiken...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / II. Allgemeine Ausführungen des BMF-Entwurfs

Im allgemeinen Teil des BMF-Entwurfs weist das BMF auf die sphärenorientierte Mitverantwortung der Steuerpflichtigen hin (vgl. BMF-Entwurf, Rz. x1 f.), die als Ausdruck der dem Besteuerungsverfahren zugrunde liegenden Kooperationsmaxime auch bei Einkünften im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token Anwendung findet (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 AO...mehr

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Steuererklärungs-, Mitwirku... / IV. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen

Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 1 und 2 AO: Wie unter den Rz. x10 und x11 des BMF-Entwurfs zutreffend dargestellt, bleibt es für Einkünfte im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token – vorbehaltlich der Aufbewahrungsvorschriften des § 147a Abs. 1 AO – bei den Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 1 und 2 AO. Dies dürfte die weit überwiegende Mehrheit aller r...mehr

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Kryptowährungen: Belastungs... / 2.1 "The Merge" von Ethereum

Die ETH-Blockchain, die ursprünglich auf dem Proof of Work Konsensalgorithmus beruhte, erfuhr im Rahmen von "The Merge" ein umfangreiches Update und wurde auf den Proof of Stake Algorithmus umgestellt. Die Weiterentwicklung soll zu einer Verbesserung der Energieeffizienz, einer beschleunigten Abwicklung von Transaktionen und nennenswerten Kostenverringerungen führen. Insbeson...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Krypto­währungen (Bitcoin, Ether, Monero)

Leitsatz 1. Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese werden i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen...mehr