Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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FF 6/2016, Nebengüterrecht ... / I. Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG

Aus Platzgründen sei vorab auf eine anderweitig veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht des Verfassers hingewiesen,[2] welche um folgende Entscheidungen aus dem Berichtsjahr zu ergänzen ist: Was sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt,[3] hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Der Streit bezüglich einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft ist sonstige Familiensache...mehr

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AGS 6/2016, Vergleichsmehrw... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 33 Abs. 3, 8 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das FamG hat vorliegend nach §§ 55 Abs. 2 FamGKG, 33 Abs. 1 RVG den für das gerichtliche Verfahren maßgeblichen Wert festzusetzen. Dieser richtet sich grundsätzlich im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren nach dem anhängigen Verfahrenstand, § 23 Abs. 1 RVG. Zwar könne...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Beruflich veranlasste Fahrt

Rz. 3 Stand: EL 106 – ET: 06/2015 Die Fahrt ist beruflich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Dienstverhältnis zusammenhängt. Sie muss im weitesten Sinne durch die Berufsausübung des Stpfl veranlasst sein (> Rz 4). Beruflich veranlasst sindmehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Steuerliche Behandlung des Darlehensverzichts bei der Rückabwicklung von Immobilienkäufen

Leitsatz Schadenersatzleistungen für durch den Erwerb von Fondsanteilen entstandene Schäden führen bei der Rückabwicklung des Kaufs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sachverhalt Die Steuerpflichtigen beteiligten sich in 1992 als Ehegatten gemeinsam mit 3 Anteilen an einem Immobilienfonds (GbR). Die Anschaffungskos...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1.2 Verzicht durch die Beteiligten

Rz. 14 Wenn alle Beteiligten [1] auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, kann diese unterbleiben. Hat bei zusammenveranlagten Ehegatten, die gemeinsam gegen einen zusammengefassten ESt-Bescheid Klage erhoben haben, nur einer sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, darf das Gericht nur über die Klage dieses Ehegatten...mehr

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§ 3 Einwendungen des Versic... / IV. Rechtsprechung

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§ 3 Einwendungen des Versic... / 2. Fahrzeugschlüssel

Rz. 185 Fahrzeugschlüssel müssen sorgfältig verwahrt werden und vor dem Zugriff unbefugter sicher sein.[217] Es wird daher in der Rechtsprechung als grob fahrlässig mit der Folge der Leistungsfreiheit angesehen,mehr

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Kürzung der Heimunterbringungskosten um einen Haushaltsersparnisbetrag

Leitsatz Werden Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt, so sind nur die Mehraufwendungen gegenüber der normalen Lebensführung anzusetzen. Ersparte Aufwendungen, z. B. für Verpflegung oder Miete mindern bei einer Heimunterbringung die in Ansatz zu bringenden Kosten. Sachverhalt Die Kläger zogen im Jahr 2013 in ein Pflegeheim. Die Klägerin war nach ...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.3 Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ohne Erfüllung der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen

Rz. 43 Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht nach Abs. 3 auch ohne Vorliegen der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 3, wenn der geschiedene Ehegatte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten nur deshalb keinen Unterhaltsanspruch hatte, weil er durch Erwerbseinkommen (Arbeitsen...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.4 Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten geschiedenen Ehegatten

Rz. 51 Geschiedene Ehegatten, die nach dem Tod des Versicherten wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können nach Abs. 4 der Vorschrift bei Auflösung Ehe oder bei Aufhebung bzw. Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1, 2 oder 3 eine Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten geschiedenen Ehe...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 243 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft und wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 1 Nr. 44) geändert. In Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) und in Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) wurden jeweils die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" dur...mehr

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Jansen, SGB VI § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 243a wurde durch Art. 1 Nr. 56, Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt. 1 Allgemeines Rz. 1a Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Renten wegen Todes an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, deren Unterhaltsanspruch sich nach dem speziellen Recht des Beitrittsgebiets bestimmt. Satz...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.3.2 Unterhaltsanspruch ohne tatsächliche Unterhaltszahlung

Rz. 21 Nach Abs. 1 Nr. 3 letzter HS steht das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod eines Versicherten einer tatsächlichen Unterhaltszahlung im letzten Jahr vor seinem Tod gleich. Unterhaltsansprüche im Sinne dieser Regelung können nach den Vorschriften des Ehegesetzes v. 20.2.1946 (EheG 1946) oder aus sonstigen Gründen bestehen....mehr

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Jansen, SGB VI § 243a Rente... / 2.1 Ausschluss von Hinterbliebenenrentenansprüchen

Rz. 3 Nach der Gesetzesbegründung zu § 243a soll ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 generell ausgeschlossen werden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestimmt, weil das für das Beitrittsgebiet maßgebende spezielle Unterhaltsrecht nur in...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.3.1 Tatsächliche Unterhaltszahlung im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten

Rz. 14 Nach Abs. 1 Nr. 3 ist für einen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten eine tatsächliche Unterhaltszahlung erforderlich. Zum "Unterhalt" im Sinne der Vorschrift zählen allerdings nur solche Leistungen des verstorbenen Versicherten, die dieser seinem geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung unabhängig von einer Gegenleistung erb...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) am 1.7.1977 findet bei einer Ehescheidung nach den Regelungen der §§ 1587 bis 1587p BGB (bis 31.8.2009) bzw. denen des Versorgungsausgleichsgesetzes (ab 1.9.2009) ein Versorgungsausgleich statt. Grundidee des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Aufteilung der in einer Eh...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 243 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft und wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 1 Nr. 44) geändert. In Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) und in Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) wurden jeweils die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerb...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.2 Keine Wiederheirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft

Rz. 12 Abs. 1 Nr. 2 bedingt, dass der geschiedene Ehegatte weder wieder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn der überlebende geschiedene Ehegatte während der gesamten Zeit von der Ehescheidung bis zum Tod des Versicherten unverheiratet gewesen ist und auch keine Lebenspartnerschaft i. S. d. L...mehr

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Jansen, SGB VI § 243a Rente... / 2.2 Unterhaltsanspruch nach dem Recht des Beitrittsgebiets

Rz. 4 Voraussetzung für die Anwendung des § 243a Satz 1 ist, dass sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimmt, das im Beitrittsgebiet anzuwenden war und keine Entsprechung in den alten Bundesländern gefunden hatte. Dies ist der Fall, wenn im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des versicherten geschiedenen Ehegatten ein Unterh...mehr

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Jansen, SGB VI § 243a Rente... / 2.3 Anspruch auf Erziehungsrente

Rz. 10 Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für geschiedene Ehegatten, die von der Ausschlussregelung des Satzes 1 erfasst werden und nur deshalb keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 243 haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsrente gemäß § 47 Abs. 1 zu prüfen sind. Die Erziehungsrente (§ 47) ist eine Rente aus eigener Versicherung und keine ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.5 Tod des Versicherten nach dem 30.4.1942

Rz. 40 Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht nur, wenn der rentenversicherte andere geschiedene Ehegatte gestorben ist. Der Tod des Versicherten ist grundsätzlich durch Vorlage einer Sterbeurkunde nachzuweisen, die als Personenstandsurkunde Beweiskraft besitzt. Die für die Führung der Personenstandsbücher (Familienbuch, Sterbe...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.1 Auflösung der Ehe vor dem 1.7.1977

Rz. 8 Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht (unter anderem) nur, wenn die Ehe der antragstellenden Person mit dem verstorbenen Versicherten nach dem Eherecht aufgelöst worden ist, das vor dem 1.7.1977 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) anzuwenden gewesen ist (Abs. 1 Nr. 1). Maßgebend ist hierbe...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.2 Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente

Rz. 42 Die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist in Abs. 2 der Vorschrift enthalten. Danach müssen zunächst die Voraussetzungen des Abs. 1 (vgl. Rz. 8 ff.) vorliegen. Darüber hinaus hat der hinterbliebene geschiedene Ehegatte mindestens eine der in Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) bis e) genannten zusätzlich...mehr

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Jung, SGB XII § 23 Sozialhi... / 2.3.2 Einreise zur Arbeitssuche

Rz. 52a Abs. 3 Satz 1 2. Alternative normiert den Leistungsausschluss für Ausländer, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten und ihr Aufenthaltsrecht daraus herleiten. Dieser Ausschluss von Leistungen wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 2.12.2006 mit Wirkung zum 7.12.2006 in Abs. 3 eingefügt und sollte kl...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.6 Rentenhöhe

Rz. 53 Die Höhe einer Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten ist unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Zeiten ( § 54 Abs. 1 ) des verstorbenen Versicherten zu berechnen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2). Der Rentenberechnung liegen somit – anders als beim Versorgungsausgleich – auch die vor der Eheschließung und die nach der Ehescheidung vom Versicherten er...mehr

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Jansen, SGB VI § 243a Rente... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Renten wegen Todes an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, deren Unterhaltsanspruch sich nach dem speziellen Recht des Beitrittsgebiets bestimmt. Satz 1 ergänzt § 243, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten regelt. Im Ergebnis wird durch die Vorsc...mehr

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FF 5/2016, Immer Ärger mit ... / b) Geheimhaltungsinteressen

Hier ist danach zu unterscheiden, ob es um die Wahrung der Interessen des Auskunftspflichtigen selbst oder derjenigen eines Dritten geht. Auf eigene Geheimhaltungsinteressen kann sich der Auskunftsschuldner grundsätzlich nicht berufen; etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr bestehen,[69] z.B. aufgrund eines vorangega...mehr

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FF 5/2016, FF 5/2016 / Sonstige Familienstreitsache

a) Eine zwischen einem Rechtsanwalt, einem von diesem vertretenen Ehegatten und dem anderen – nicht anwaltlich vertretenen – Ehegatten geschlossene Vereinbarung, wonach im Falle der Einleitung streitiger Verfahren eine Vertretung des Ehegatten durch diesen Rechtsanwalt nicht erlaubt sein soll, ist auch dann zu beachten, wenn nach einem – auch längerfristigen – gescheiterten ...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.3 Unterhaltsrechtliche Voraussetzungen

Rz. 13 Eine kleine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten nach Abs. 1 der Vorschrift hat Unterhaltszuschussfunktion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 besteht Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente mit Unterhaltsersatzfunktion. Die Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten soll also grundsätzlich den durch den Tod ein...mehr

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AGS 5/2016, Antrag und Wide... / 3 Anmerkung

I. Die Werte von Antrag und Widerantrag werden nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG grundsätzlich zusammengerechnet; insoweit bestätigt diese Regelung die allgemeine Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Eine dem § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG entsprechende Einschränkung enthält § 39 Abs. 1 FamGKG allerdings nicht; gleichwohl dürfte das Additionsverbot auch hier gelten, wenn sich der Antr...mehr

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FoVo 5/2016, Informationsbeschaffung im Grundbuch

Kennen Sie die Situation? Die Adressrecherche ergibt, dass der Schuldner eigentlich in einer Wohngegend mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern oder auch vielen Eigentumswohnungen wohnt. Vielleicht handelt es sich auch um einen Schuldner, der ehemals selbstständig war oder sonst durchaus gut verdient hat, dann aber durch die verschiedensten Umstände in die Verschuldung gera...mehr

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FF 5/2016, Immer Ärger mit ... / cc) Ausnahmen

Eine Ausnahme von der Sperrfrist ist anzunehmen, wenn sich die erste Auskunft auf den Trennungsunterhalt bezogen hat und es jetzt um den nachehelichen Unterhalt geht; denn hier ist das Prinzip der Nichtidentität zu berücksichtigen.[22] Im Einzelfall kann allerdings dennoch das Rechtsschutzinteresse fehlen, sofern die Tatsachen aufgrund der schon erteilten Auskunft als bekann...mehr

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FF 5/2016, Die Behandlung d... / 1. Gründe in der Person des Richters

Ein Richter kann durch seine persönliche Beziehung zu dem zu entscheidenden Sachverhalt bzw. den an dem Verfahren beteiligten Personen befangen sein. Es handelt sich um Fälle, in denen die persönliche Nähe zu dem Sachverhalt bzw. den Beteiligten geringer ist als in den in § 41 ZPO im Einzelnen bezeichneten Konstellationen, in denen diese Nähe dazu führt, dass der Richter zwi...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.1.4 Wartezeit

Rz. 39 Ein Anspruch auf Witwenrenten/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten setzt außerdem die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Versicherten voraus (§ 243 Abs. 1 letzter HS). Die allgemeine Wartezeit umfasst gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 5 Jahre; das sind 60 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalender...mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2 Rechtspraxis

Rz. 7 Bei Feststellung eines Anspruchs auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten sind vorrangig die Abs. 1 und 2 der Vorschrift zu prüfen, weil eine Rentenbewilligung nach Abs. 3 der Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn und solange auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§§ 97, 314, 314a i. V. m....mehr

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Jansen, SGB VI § 243 Witwen... / 2.5 Rentenbeginn

Rz. 52 Als Sonderregelung zu § 99 Abs. 2 bestimmt § 268, dass eine Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet wird, in dem die Rente beantragt worden ist. Die Grundnorm des § 99 Abs. 2 ist allerdings auch auf Hinterbliebenenrenten an geschiedene Ehegatten anzuwenden, wenn der Rentenantrag bereits vor Erfüllung...mehr

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Jung, SGB XII § 23 Sozialhi... / 2.1.4.1 Über- und zwischenstaatliche Regelungen

Rz. 27 Anzunehmen ist dies bei folgenden völkerrechtlichen Regelungen: Rz. 28 Artikel 1 Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) v. 11.12.1953 (BGBl. II 1956 S. 563), wonach sich die vertragschließenden Staaten verpflichten, "den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhal...mehr

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AGS 5/2016, Keine Wertfests... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Da die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sie damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde – wie in der Beschwerdeschrift auch zum Ausdruck gebracht – nur im eigenen Namen, nicht auc...mehr

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zfs 5/2016, Fahrerermittlun... / 2. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht gem. §§ 52 Abs. 1, 55 StPO

Handelt es sich bei den von der Polizei unter der Halteranschrift befragten Personen um solche nach § 52 Abs. 1 StPO, steht ihnen – über die grundsätzlich fehlende Aussagepflicht gegenüber der Polizei hinaus – ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Den Ehegatten, Verlobten, Lebenspartner oder Verwandten muss niemand belasten, § 55 StPO. Wichtig ist auch, dass sich der befragte Ze...mehr

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AGS 5/2016, Antrag und Wide... / 2 Aus den Gründen

Der Verfahrenswert für das Zugewinnverfahren ermittelt sich aus der Addition der wechselseitigen Forderungen der Ehegatten und war daher auf 47.158,56 EUR festzusetzen. Insoweit orientiert sich der Senat entgegen der Entscheidung des 10. Senats vom 9.8.2015 (10 WF 154/06) an dem Beschluss des 6. Senats vom 14.3.2013 (6 WF 329/12 [= AGS 2014, 525]) und der überwiegend vertret...mehr

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FF 5/2016, Unterhaltsrecht – Kommentar

Büte/Poppen/Menne3. Auflage 2015, 743 Seiten, 79 EUR, Verlag C.H. Beck Die dritte Auflage des "kleinen" Kommentars zum Unterhaltsrecht stand vor der großen Aufgabe, ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet mit Verzweigungen in zahlreiche Nebengebiete in schreibtischgerechte Form zu bringen. Denn in den letzten Jahren ist es im Unterhaltsrecht zu einer Vielzahl von Reformen und Änd...mehr

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zerb 5/2016, Prüfungsumfang... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Kinder der am 2.7.2013 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 5 ist der Sohn des Beteiligten zu 4. Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem eines Hofs im Sinne der Höfeordnung. Sie errichteten mehrere letztwillige Verfügungen und übertrugen noch zu Lebzeiten den Hof an den Beteiligten zu 4...mehr

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FF 5/2016, Konkrete Bedarfs... / Leitsatz

1. Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. 2. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf nicht dazu f...mehr

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AGS 5/2016, Beiordnung eine... / 1 Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die am Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft beteiligte Mutter (Beteiligte zu 2). Die Beteiligten zu 1) und 2) sind getrennt lebende Ehegatten. Der Beteiligte zu 1) hat die Vaterschaft zu dem während der Ehe geborenen minderjährigen Kind N. angefochten. Das FamG hat der B...mehr

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FF 5/2016, Immer Ärger mit ... / a) Inhalt

Die Auskunftspflicht bezieht sich in erster Linie auf das Einkommen des Unterhaltsschuldners. Sie kann sich aber auch auf das Vermögen erstrecken, sofern die entsprechende Auskunftserteilung zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn der Vermögensstamm angegriffen werden müsste,[4] ...mehr

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FF 5/2016, Immer Ärger mit ... / bb) Im Verfahren

Die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht ist in § 235 FamFG geregelt. Die Bestimmung steht (wie früher § 643 ZPO) in einem Spannungsverhältnis zwischen Amtsermittlungs- und Beibringungsgrundsatz. Die Vorschrift geht weiter als § 1605 BGB, der sich nur über das Einkommen und das Vermögen verhält; § 235 FamFG erfasst auch negative Einkommensbestandteile. Nach § 235 Abs. 3 Fam...mehr

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Jung, SGB XII § 23 Sozialhi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift übernimmt in wesentlichen Teilen die Vorgängerbestimmung des § 120 BSHG (vgl. zur Ursprungsfassung den RegE, BR-Drs. 559/03 S. 21 und ausführlich zur Entstehungsgeschichte auch des § 120 BSHG: Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsybLG, Stand: Mai 2007, § 23 Rz. 9 ff.). Rz. 3 Absatz 1 Satz 4 ist auf Empfehlung des Bundestagsausschusses für Gesundhe...mehr

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FoVo 5/2016, Freier Zugriff... / 2 II. Aus der Entscheidung/Praxistipp

Rentenvorschuss ist zu verteilen Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin nach §§ 765a, 850k Abs. 4 ZPO für zulässig und teilweise begründet erachtet. Hinsichtlich der Rentenleistungen gelte Folgendes: Mit der Zahlung werde der monatliche Sockelfreibetrag von 1.073,88 EUR auf dem Pfändungsschutzkonto im Monat Januar 2016 überschritten. Nachzahlungen von Arbeitseinkommen...mehr

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Jansen, SGB X § 49 Rücknahm... / 2.1 Verwaltungsakt mit Drittwirkung

Rz. 5 Die Regelung gilt nur für VA mit Drittwirkung. Das Gesetz spricht von einem begünstigenden VA, der von einem Dritten angefochten worden ist, so dass hierfür der Begriff der Drittwirkung verwandt wird. Damit wird zugleich auch die Auswirkung des konkreten VA – über beteiligte Behörde und Adressaten des VA hinaus – auf einen (oder mehrere) Dritten gekennzeichnet. (Doppel...mehr

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FF 5/2016, Konkrete Bedarfs... / 2 Aus den Gründen:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist überwiegend unbegründet, die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin teilweise begründet. 1. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Beschl. v. 30.9.2015 (XII ZB 1/15) hat der Senat den konkreten Bedarf der Antragstellerin zu ermitteln, um ausgehend davon prüfen zu können, ob in der Unterhaltsvereinbarung im notarie...mehr