Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 123 [Eintragung des Eigentümers]

Gesetzestext Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: A. Grundsatz Rz. 1 Die Norm ist zentral für das Anlegungsverfahren als zwingend positiv zu beendendes V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / K. Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten

I. Entwicklung und Bedeutung des § 22 Abs. 2 GBO Rz. 161 Wegen der "Bedeutung der in Frage stehenden Rechte"[385] und weil das Eigentum "auch Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, insbesondere in polizeilicher und steuerlicher Hinsicht auferlege",[386] sah es der historische Gesetzgeber als notwendig an, dass der als Eigentümer oder Erbbauberechtigter Einzutragende di...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Verbietungsrecht des Eigentümers gem. § 905 S. 1 BGB

Rz. 15 Aus den aufgezeichneten Grundsätzen ergibt sich, dass ein Grundstückseigentümer sein eigenes Areal oberirdisch und unterirdisch grundsätzlich uneingeschränkt benutzen darf, solange er sich allein innerhalb seiner Grenzen bewegt. Es ist in diesem Zusammenhang und bei der Abwägung maßgeblich darauf abzustellen, ob der Eigentümer den Erdkörper einschließlich des Untergru...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / C. Rechte und Schranken des Eigentumsrechts – Anspruch des Eigentümers auf Duldung einer Baumaßnahme

Rz. 3 Sofern der Bauherr und die Nachbarn keine Vereinbarung darüber getroffen haben, ob der Bauherr oder einer der sonstigen Baubeteiligten das Nachbargrundstück zur Ausführung der Bauarbeiten benutzen darf, kommt es auf Ansprüche aus der Eigentümer- oder Besitzerstellung an. I. Der Nachbar als Eigentümer des berührten Grundstücks Rz. 4 Das Eigentum nach § 903 S. 1 BGB ist al...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Tilgungsproblematik bei Zahlung durch Eigentümer oder Schuldner

Rz. 53 Zahlungen seitens des persönlichen Schuldners, des Grundstückseigentümers oder eines Dritten an den Grundschuldgläubiger lassen sich in ihrer jeweiligen Zielrichtung und ihrer jeweiligen Folge allgemein wie folgt darstellen:mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 2. Befugnisse des Eigentümers

Rz. 6 Nach dem Gesetzestext kann der Rechtsinhaber mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, also auf seine Sache in beliebiger Weise einwirken (sowohl tatsächlich wie auch rechtlich).[4] Die Reichweite dieser Freiheit unterliegt der Disposition des Gesetzgebers, der sie im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG definieren kann. Weiter kann der Eigentümer über die positive Bef...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Auskunftsrecht des Eigentümers (Abs. 2 und 3)

Rz. 3 Ein Auskunftsrecht steht nur dem Grundstückseigentümer oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts zu. Nach Abs. 3 ist § 12 Abs. 4 GBO folgend eine Grundbucheinsicht nicht mitzuteilen, wenn die Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde. Die Regelung ist § 83 Abs. 2 S. 3–5 GBV nachgebildet.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Arten des Eigentums

Rz. 2 Das BGB kennt Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen und Gesamthandseigentum. Objekte des Eigentums sind das Grundstück im Rechtssinne, Wohnungs- und Teileigentum nach WEG, grundstücksgleiche Rechte. Im Beitrittsgebiet gibt es das aus dem Recht der DDR fortgeführte selbstständige Gebäudeeigentum, in einzelnen Bundesländern ferner altrechtliches Stockwerkseigentum...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Anmeldung des Eigentums

Rz. 7 Das Aufgebot dient der Feststellung des Eigentums ergänzend zur Amtsermittlung des Grundbuchamts nach § 118 GBO. Steht das Eigentum zur Überzeugung des Grundbuchamtes fest, muss das Aufgebotsverfahren nicht durchgeführt werden. Umgekehrt sind die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Eigentums nach § 120 Nr. 4 GBO nicht bindend, sie bilden nur eine weitere Grundlage für d...mehr

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§ 9 Prozessuales / 6. Muster: Klage eines einzelnen Eigentümers auf Erfüllung, Vorschuss oder Kostenerstattung wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums

Rz. 36 Muster 9.4: Klage eines einzelnen Eigentümers auf Erfüllung, Vorschuss oder Kostenerstattung wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Muster 9.4: Klage eines einzelnen Eigentümers auf Erfüllung, Vorschuss oder Kostenerstattung wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums An das Landgericht _________________________ Klage des Herrn/Frau _________________________ – Kläger(in)– ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wesen und Inhalt des Eigentums

Rz. 1 Das Eigentum ist das umfassende dingliche Recht an einer Sache, es ist im Sachenrecht als solches nicht ausdrücklich definiert. Die rechtlichen Befugnisse des Eigentümers ergeben sich wesentlich aus §§ 903 BGB mit der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Art. 14 GG.[1] Eintragungsfähig und -bedürftig sind (§ 9 GBV) die Person des oder der Eigentümer, die am öff...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / dd) Mitwirkungspflichten des Eigentum haltenden Nachbarn

Rz. 58 Weiter sind hier neben den vorgenannten Hinweis- und Fürsorgepflichten stehende Verpflichtungen zu formulieren. Danach kann ein Eigentümer gehalten sein, den Bauherrn rechtzeitig über eine etwaige schlechte Substanz des auf dem Grundstück des Eigentümers stehenden Gebäudes (z.B. wegen Alters, Bauweise, mangelnder Gründung, Kriegsschäden etc.) zu informieren. Eine in d...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 3. Schranken des zivilrechtlichen Eigentums

Rz. 9 Eine erste Beschränkung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 903 S. 1 BGB, wonach die Rechte des Eigentümers nur soweit reichen, als nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Damit werden alle Vorschriften mit normativem Charakter erfasst, also insbesondere die Verfassungsgesetze, die einfachen Gesetze sowie die Rechtsverordnungen des Bundes und der Lä...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Inhalt des Eigentums

Rz. 5 § 903 S. 1 BGB definiert den Begriff des Eigentums nicht, sondern beschreibt im ersten Halbsatz vielmehr in rechtstechnisch einfacher Form die Befugnisse und im zweiten Halbsatz die Schranken des Eigentumsrechts. Das Herausragende am Eigentumsrecht ist, dass es dem Rechtsinhaber eine umfassende Rechtsmacht über das Objekt des Eigentums verleiht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft

Rz. 35 Im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft können Grundstücke, Miteigentumsanteile, Wohnungs- und Teileigentum sowie Gebäudeeigentum stehen.mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / (a) Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil

Rz. 339 Der Anteil eines Gesellschafters ist unter bestimmten Umständen einem anderen als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen. Diese Problematik stellt sich u.a. bei Ehegattenanteilen in Familienpersonengesellschaften (vgl. Rdn 336).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Recht zur Benutzung in einzelnen Beziehungen

Rz. 116 Benutzen ist ein fortgesetztes oder doch mehr oder weniger häufig und regelmäßig wiederkehrendes, für den Berechtigten mit einem Vorteil verbundenes Gebrauchmachen von dem belasteten Grundstück.[358] Das Benutzungsrecht kann von Handlungen des Berechtigten bedingt abhängig gemacht werden. Daher kann ein Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit auch den Inhalt haben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Wesensmerkmale des Eigentums

I. Wesen und Inhalt des Eigentums Rz. 1 Das Eigentum ist das umfassende dingliche Recht an einer Sache, es ist im Sachenrecht als solches nicht ausdrücklich definiert. Die rechtlichen Befugnisse des Eigentümers ergeben sich wesentlich aus §§ 903 BGB mit der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Art. 14 GG.[1] Eintragungsfähig und -bedürftig sind (§ 9 GBV) die Person de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zustimmungsberechtigung

Rz. 13 Die Berechtigung zur Löschungszustimmung folgt aus der Verfügungsberechtigung über das Recht des Eigentümers an dem zu löschenden Grundpfandrecht. Sie ist damit von der Berechtigung zur Verfügung über das Grundstückseigentum selbst zu unterscheiden. Die Berechtigung muss im Zeitpunkt der Löschung des Grundpfandrechts vorliegen (vgl. Rdn 19). Verfügungsberechtigt ist im...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück

Rz. 5 Der Anspruch kann auf Übertragung des Alleineigentums, aber auch nur des Miteigentums gehen. Im letzteren Fall bedarf der Anspruchsberechtigte des gleichen Schutzes. Auf Übertragung des Eigentums geht auch der Anspruch auf Verschaffung einer Eigentumswohnung.[5] Rz. 6 Gleichzustellen sind der Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechtes oder Wohnungserbbaurechtes. Für d...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / cc) Grenze des Verbietungsrechts: die Ausschlussregel des § 905 S. 2 BGB

Rz. 16 Nach § 905 S. 2 BGB können zumindest derartige Einwirkungen nicht verboten werden, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass der Eigentümer an ihrem Verbot kein Interesse hat. Wenn der Bauherr nun Maßnahmen vornimmt, die in den Bereich des Nachbargrundstücks einwirken, so hat der Bauherr im Zweifel die Beweislast dafür, dass ein Verbietungsrecht des Eige...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügung über entstandene Eigentümergrundschuld

Rz. 42 Liegt eine Verfügung über eine aus einer Fremdhypothek hervorgegangene Eigentümergrundschuld vor, so ist nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung die Eintragung des Eigentümers als Gläubiger nicht erforderlich, weil der eingetragene Eigentümer als evtl. Inhaber der ihm nach den Regeln über die Eigentümerhypothek zufallenden, auf seinem Grundstück lastenden Hypot...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBBerG § 14 Gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten

Gesetzestext In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend. Der für die Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis, daß eine Erklärung nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht abgegeben wurde, kann...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eigentum an Anlagen und Unterhaltungspflichten

I. Anlagen als Scheinbestandteile Rz. 2 § 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG stellt klar, dass die zu der jeweiligen Dienstbarkeit gehörenden Anlagen im Eigentum des Berechtigten der Dienstbarkeit stehen. Sie sind damit Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.[2] Wird die Anlage von mehreren Berechtigten genutzt, insbes. als sog. Leitungssammelkanal, steht sie in Miteigentum zu gle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Berechtigter

Rz. 27 Der Berechtigte dieser Belastung muss in der Bewilligung und im Grundbuch bezeichnet werden.[46] Berechtigte können sein:mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / aa) Personelle Zurechnung von Vermögensgegenständen

Rz. 108 Der Jahresabschluss hat gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten. In engem systematischen Zusammenhang steht damit die personelle Zurechnung von Vermögensgegenständen. Es ist selbstverständlich, dass im Jahresabschluss nur diejenigen Vermögensgegenstände erscheinen dürfen, die auch dem Vermögen des Kaufmanns zugeordnet werden können. J...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Anwendung der §§ 82–83 auf die Pflichten nach § 78 SachenRBerG

Rz. 43 § 78 SachenRBerG [97] lautet: § 78 Rechtsfolgen des Erwerbs des Grundstückseigentums durch den Nutzermehr

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ZErb 01/2024, Zustandsveran... / 1 Gründe

I. Bei einer Ortsbesichtigung am 17.8.2021 stellte der Antragsgegner fest, dass sich das auf dem 759 m² großen Grundstück der Gemarkung (R.), Flur … , Flurstück … (G-Straße 2) befindliche, im Jahr 1880 errichtete Wohngebäude in einem äußerst desolaten Zustand befindet. Als Eigentümerin dieses Grundstücks ist im Grundbuch von R-Stadt, Bl. … , Frau G. eingetragen. In der zweite...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Verbot der Vornahme gewisser Handlungen

Rz. 121 Der Berechtigte hat ein Untersagungsrecht, der Eigentümer des belasteten Grundstückes eine Unterlassungspflicht. Durch das Verbot muss eine bestimmte Art der qualitativen tatsächlichen Nutzung des Grundstücks untersagt werden, die aus dem Eigentum des dienenden Grundstücks heraus grundsätzlich möglich wäre. Bei den Handlungen, die der Eigentümer nicht vornehmen darf,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, Einl § 4 Eigentum und Grundbuchfähigkeit eines Rechtsträgers

A. Wesensmerkmale des Eigentums I. Wesen und Inhalt des Eigentums Rz. 1 Das Eigentum ist das umfassende dingliche Recht an einer Sache, es ist im Sachenrecht als solches nicht ausdrücklich definiert. Die rechtlichen Befugnisse des Eigentümers ergeben sich wesentlich aus §§ 903 BGB mit der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Art. 14 GG.[1] Eintragungsfähig und -bedürft...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Grundsätze

Rz. 1 Ist der Eigentümer gänzlich unbekannt, kann nach Maßgabe der §§ 119–122 GBO ein Aufgebot durchgeführt werden. Nach Durchführung des Aufgebots richtet sich das weitere Anlegungsverfahren, insbesondere die Ermittlung des Eigentümers nach den §§ 118 und 123 GBO. Das Grundbuchamt kann denjenigen, der aufgrund des Aufgebots sein Eigentum angemeldet und glaubhaft gemacht hat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Begründung von Sondernutzungsrechten

Rz. 112 Sie erfolgt zusammen mit der Begründung von Sondereigentum entweder nach § 3 oder § 8 WEG und Eintragung im Grundbuch. Die nachträgliche Begründung erfordert eine einstimmige Vereinbarung der Miteigentümer und wegen § 876 BGB auch die Zustimmung der an jedem WE dinglich Berechtigten (§ 5 Abs. 4 S. 2 WEG).[498] Das gilt auch dann, wenn ein Sondernutzungsrecht zunächst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Insbesondere der Passivbeteiligte

Rz. 84 Insbesondere als Passivbeteiligte sind unmittelbar Betroffene: Bei Veräußerung und Belastung eines Grundstücks der Eigentümer;[159] bei Aufhebung eines verpfändeten beschränkten dinglichen Rechts jedoch nicht der Pfandgläubiger.[160] Bei Abtretung eines Rechts nur der Zedent, nicht der Eigentümer.[161] Der Zedent einer Eigentümergrundschuld ist jedoch nicht berechtigt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / M. Erklärungspflicht und Mitwirkung

Rz. 208 [Autor/Stand] In Fällen mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung regelmäßig vom (wirtschaftlichen) Gebäudeeigentümer verlangen. Nur wenn dieser die für die Bewertung erforderlichen Angaben nicht erbringen kann, wird es den Eigentümer des belasteten Grundstücks zur Abgabe der Feststellungserklärung auffor...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Praktische Bedeutung

Rz. 30 § 1010 BGB schafft interne Bindungen, die an das Gemeinschaftsrecht des §§ 10 WEG erinnern, trotzdem aber davon zu unterscheiden sind. Bei Sondereigentum besteht Eigentum (§ 13 WEG), bei § 1010 BGB kein dingliches Recht, sondern ein "verdinglichtes" Rechtsverhältnis ("inter partes") auf Benutzung von Wohnungen, Gebäudeteilen oder Flächen im Freien. Im Rang hinter Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Gewöhnliches Eigentum einzelner Wohnungs- oder Teileigentümer

Rz. 53 Gewöhnliches Eigentum einzelner WEer oder Dritter sind die nichtwesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die nicht die Voraussetzungen der §§ 93, 94 BGB erfüllen und daher rechtlich selbstständig sein können. Sie unterliegen nicht der Bindung des § 6 Abs. 1 WEG und gehören weder zum Sondereigentum noch zum Gemeinschaftseigentum.[203] Die Wohnungseigentümer können den E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Rz. 158 Beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handelt sich um eine Unterart der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.[602] Vom Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet es sich durch die fehlende Vererblichkeit und die Unmöglichkeit, veräußert zu werden, vom Nießbrauch dadurch, dass der Nießbrauch sämtliche Nutzungen gewährt, von denen allenfalls einzelne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Inhalt

Rz. 151 Dieser deckt sich weitgehend mit der Grunddienstbarkeit. Auf das dort Aufgeführte wird verwiesen (vgl. Rdn 111 ff.). Zum positiven Handeln ist der Eigentümer nur im Rahmen einer Nebenpflicht verpflichtet.[537] Im Übrigen sind alle drei Belastungsarten zulässig, auch der dritte Tatbestand des § 1018 BGB.[538] Die einzelnen Arten können miteinander verbunden werden. Es...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. "Abhanden gekommene" Löschungsbewilligung

Rz. 51 Gibt der Grundschuldgläubiger zugunsten des Eigentümers eine Löschungsbewilligung ab, die er einem vom Eigentümer beauftragten Notar zu treuen Händen aushändigt, und reicht dieser Notar die Löschungsbewilligung an den Eigentümer weiter, so führt die Löschung des Rechts auch im Falle eines Verstoßes gegen Treuhandauflagen nicht zur Unrichtigkeit, denn der Gläubiger hat...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (4) Berechtigte und Verpflichtete

Rz. 49 Notwegberechtigt ist der Eigentümer des hinterliegenden (Bau-)Grundstücks sowie Inhaber grundstücksgleicher Rechte. Das Notwegrecht soll einer Notlage eines hinterliegenden Grundstücks abhelfen; deshalb steht dem Eigentümer ein solches Notwegrecht auch dann zu, wenn er die Benutzung Dritten (z.B. einem Bauunternehmer) überlässt.[23] Duldungsverpflichtet ist der Eigent...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Anhang 1: Anlage zur Grundbuchordnung Vorbemerkungen Die Allgemeine Verfügung zur geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen vom 25.2.1936 (DJ S. 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist zusammen mit der GBV bekanntgemacht worden und zusammen mit ihr am 1.4.1936 in Kraft getreten. Sie ergänzt die GBV im Hinblick auf Behandlung der Akten oder Mitteilungen an Bete...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Abweichende Bestimmungen

Rz. 3 Abweichende Bestimmungen sind nach Abs. 2 unbeschränkt zulässig. Der Eigentümer kann bestimmen, dass der Brief dem Gläubiger oder einem Dritten ausgehändigt werden soll. Ist der Gläubiger bestimmungsberechtigt (Abs. 1 zweiter Fall), kann er eine entsprechende Bestimmung treffen. Die Bestimmung kann nicht durch den Notar im Rahmen des § 15 Abs. 2 GBO erfolgen.[14] Er be...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / cc) Rechtsfolgen

Rz. 28 Es ergibt sich durch § 906 BGB zum einen ein Abwehranspruch des Eigentümers, der bestimmte, wesentliche Einwirkungen auf sein Grundstück verbieten kann. Überschreiten diese Einwirkungen jedoch die Grenze der Wesentlichkeit nicht, so hat der Eigentümer nach § 906 Abs. 1 BGB diese hinzunehmen. Selbst wenn nach § 906 Abs. 1 BGB eine wesentliche Einwirkung vorliegt, so be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / X. Bewilligungsberechtigung bei Verfügungen

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 50 Der Eigentümer des Notweggrundstücks hat die notwendige Nutzung hinzunehmen. Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Verpflichtete allerdings nicht gezwungen. Die konkrete Ausgestaltung des Notwegs kann entweder durch eine Vereinbarung der Parteien erfolgen oder aber gem. § 917 Abs. 1 S. 2 BGB durch feststellendes Urteil. Rz. 51 Beachtlich ist hier noch, d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Insbesondere der Aktivbeteiligte

Rz. 86 Unmittelbar als Aktivbeteiligter begünstigt ist insbesondere: Bei Eigentumswechsel der neue Eigentümer, bei Neueintragung eines Rechts der Gläubiger, bei Abtretung eines Rechts der Zessionar. Hat jedoch der Eigentümer eine Eigentümergrundschuld bestellt und diese vor der Eintragung abgetreten, so kann nur der Eigentümer die Eintragung und Abtretung beantragen;[169] be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sonstige inhaltliche Regelungen

Rz. 21 In allen Fällen sind für den Inhalt der Dienstbarkeit die Art und der Umfang der gesicherten Anlage am 3.10.1990 maßgebend (§ 4 Abs. 1 S. 3 SachenR-DV). In den Fällen der Gesamtbelastung des Grundstücks mit einem Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht gilt für dessen Belastung der gleiche Dienstbarkeitsinhalt (§ 4 Abs. 2 SachenR-DV). Rz. 22 Der Grundstückseigentümer darf kei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung bei unbekannten Berechtigten

Rz. 3 Ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum muss einen namentlich bezeichneten Eigentümer haben.[2] Ebenso muss ein Grundstücksrecht einen namentlich bezeichneten Berechtigten haben. Ist der Berechtigte namentlich nicht bekannt, z.B. bei nicht geklärter Erbfolge, ist die Eintragung des Namens durch andere Bezeichnungen zu ersetzen. So ...mehr