Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Veräußerung des Miteigentumsanteils

Rz. 19 Der Miteigentümer kann seinen Anteil frei veräußern und belasten (§ 747 S. 1 BGB). Nur die Bestellung eines auf Nutzung des ganzen Grundstücks oder realen Teiles gerichteten dinglichen Rechts an einem ideellen Bruchteilsanteil ist praktisch nicht möglich und daher rechtlich nicht zulässig,[26] auch nicht bei Regelungen nach § 1010 BGB (siehe Rdn 22 ff.).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 22 Durch die Grundbucheintragung als "Belastung eigener Art", die keinem der sonst im BGB vorkommenden Typen von dinglichen Rechten entspricht,[32] können die Miteigentümer ihr Rechtsverhältnis untereinander nach § 1010 BGB regeln.[33] Bestellung, Änderung und Aufhebung dieser "Belastung" richten sich materiell nach §§ 873 ff. BGB und formell nach § 19 GBO.[34]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Eintragungsfähige Beschränkungen

Rz. 28 Eintragungsfähig sind nur die in § 1010 BGB bestimmten Regelungen über die Verwaltung und Benutzung (§§ 744 ff. BGB),[52] den Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB),[53] das Weiterbestehen der in §§ 755, 756 BGB genannten Ansprüche gegen Sondernachfolger.[54] Nicht eintragungsfähig sind satzungsähnliche Bestimmungen, die die interne W...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bezeichnung der Gesamthänder

Rz. 34 Im Grundbuch sind alle Gesamthänder unter ihrem Namen mit dem konkreten Gesamthandsverhältnis ohne Angabe ihres rechnerischen Anteils an der Gesamthand einzutragen (§ 9 GBV).[66] Insbesondere haben bei Eintragung der Erbengemeinschaft die Erbquoten für das Grundbuch keine Bedeutung, weil über das Grundstück nur alle Erben gemeinsam verfügen können. Finden innerhalb de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsfähigkeit

Rz. 26 Eintragungsfähig als "Belastung einzelner oder aller Miteigentumsanteile" sind die Regelungen nur bei Bruchteilseigentum, nicht bei Gesamthandseigentum, auch bei Alleineigentum belastet mit Bruchteilsnießbrauch.[41] Ob eine Benutzungsregelung auch bei Anteilsbuchung nach § 3 Abs. 4 GBO eingetragen werden kann, wenn sich alle Anteile noch in einer Hand befinden (§ 3 Ab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Veräußerung des Grundstücks

Rz. 20 An der Veräußerung und Belastung des ganzen Grundstücks müssen alle Miteigentümer mitwirken.[27] Ist dies nicht der Fall, können die Erklärungen nicht als Verfügung nur über die Anteile der mitwirkenden Miteigentümer umgedeutet werden, auch dann nicht, wenn zunächst alle mitgewirkt haben und die Erklärungen eines von ihnen unwirksam sind oder werden.[28] Bei Bestellun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wirkungen

Rz. 23 Wirkungen gegen alle späteren Sondernachfolger erhalten diese Regelungen nur durch Grundbucheintragung, ohne Eintragung nach h.M.[35] selbst dann nicht, wenn der Sondernachfolger sie kennt,[36] gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirken sie stets. Die Wirkungen bestehen nur unter den Miteigentümern (= "inter partes"), also nicht wie bei echten dinglichen Rechten absolut ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Nicht eintragungsfähige Beschränkungen

Rz. 29 Nicht eintragungsfähig sind z.B. Teilungsvereinbarungen,[57] Vereinbarungen gegen zwingendes Recht z.B. §§ 741, 747, 749 Abs. 2,[58] 751 S. 2 BGB, § 84 Abs. 2 InsO oder Regelungen, die nicht die Miteigentumsanteile betreffen, sondern ein daran eingetragenes dingliches Recht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Besonderheiten beim Erlöschen eines Erbbaurechts

Rz. 17 Erbbaurechte werden gewöhnlich mit einem fest bestimmten Endtermin bestellt (vgl. § 23 GBO Rdn 7; zu Befristungen mit unbestimmtem Endtermin – dies certus an, incertus quando – siehe Rdn 5). Beim Erlöschen des Erbbaurechts mit Eintritt des Endtermins haftet nach § 28 ErbbauRG das Grundstück für die Entschädigungsforderung nach § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Der Anspruch e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erloschene Rechte

Rz. 9 Entstandene, aber mittlerweile erloschene Rechte sind ebenfalls rechtlich gegenstandslos. Unerheblich ist, ob das Recht aufgrund einer altrechtlichen Regelung oder des derzeitigen materiellen Rechts erloschen ist. Erforderlich ist indes, dass das Recht vollständig weggefallen ist und nicht etwa in anderer Form fortbesteht. Hier kommen solche Rechte in Betracht, die inf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 Ohne einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13, 22 GBO erfolgt i.d.R. keine Berichtigung des Grundbuchs. Diesem Umstand trägt § 82 GBO Rechnung, indem es für bestimmte Fälle einen beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Ergänzt wird § 82 GBO durch die §§ 82a, 83 GBO (vgl. dazu § 82a GBO Rdn 1, § 83 GBO Rdn 1). Diese Vorschriften schränken das Antragsverfahr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gemeinschaftsordnung

Rz. 99 Die Gemeinschaftsordnung beinhaltet alle für das Verhältnis der WEer untereinander (Innenverhältnis) verbindlichen Regelungen für und gegen jeden WEer und Sondernachfolger. Sie wirken kraft Gesetzes, auch wenn ein Miteigentümer sie nicht kennt, an ihnen nicht mitgewirkt, gegen sie gestimmt, sich ihnen nicht rechtsgeschäftlich unterworfen hat oder diese Wirkungen gar n...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (3) Wesentlichkeit der Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks

Rz. 22 Weiter fordert § 906 Abs. 1 S. 1 BGB eine "wesentliche Beeinträchtigung", damit dem Grundstückseigentümer ein Verbietungsrecht zusteht. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es maßgeblich auf das Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen an, wobei die Natur und die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks, z.B. ob das Grundstück als Industriegrundstück ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ziel der Grundbuchberichtigung

Rz. 4 Durch die Grundbuchberichtigung (auch nach § 22 GBO) soll ein unrichtiger Grundbuchinhalt beseitigt werden durchmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 15 [Erlöschen der Umstellungsgrundschuld]

Gesetzestext Ist der Übergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen und ist die Eintragung bis zum Ende des Jahres 1964 nicht beantragt worden oder eine Verfügung, durch die der Eintragungsantrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden, so erlischt die Umstellungsgrundschuld, soweit sie nicht vorher erloschen ist. Di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Berichtigungsbewilligung

Rz. 54 Wird eine Eintragung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung vorgenommen, so kann dadurch gleichwohl das Grundbuch (erstmalig) unrichtig werden oder bleiben (zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30). Rz. 55 Dies ist zunächst dann der Fall, wenn das Grundbuch richtig war und erst durch die bewilligte Eintragung oder Löschung unrichtig wird....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Wer Fahrzeugeigentümer ist, ist unerheblich

Rn. 1770k Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Da sich die Steuerfreiheit auf das elektrische Aufladen dieser Fahrzeuge bezieht, aber nicht danach unterschieden wird, wer dessen Eigentümer ist, kann sich das Aufladen beziehen (BMF vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972 Tz 11): auf Fahrzeuge im Eigentum des ArbN oder auf Fahrzeuge im Eigentum des ArbG, die dem ArbN auch privat überlassen werd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Stückländereien (Abs. 2)

Rz. 41 [Autor/Stand] Nach § 160 Abs. 7 BewG bilden Stückländereien eine selbständige wirtschaftliche Einheit und damit einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Eine Stückländerei liegt vor, wenn es sich um eine einzelne Fläche handelt, die land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern,...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Muster: Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren

Rz. 81 Muster 8.2: Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren Muster 8.2: "Antrag auf Unterlassung einer das Nachbargrundstück beeinträchtigenden Vertiefung" – im einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren An das Amtsgericht _________________________ Antrag des _________...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. AGB-Kontrolle durch das Grundbuchamt

Rz. 189 Wie auch im allgemeinen Grundbuchverfahren ist bei der Erbbaurechtsbestellung streitig, ob das Grundbuchamt die verdinglichten Vereinbarungen über das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigten der AGB-Kontrolle (§§ 305–310 BGB) unterziehen muss, wenn die Voraussetzungen des § 305 BGB vorliegen.[803] Gerade beim Erbbaurecht ist diese Frage relevant, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Blatt des Erbbaugrundbuches:

Rz. 16 Zitat "Erbbaurecht an dem Grundstück" Moosach 427/1 Freifläche 0.250 (Moosach Bl. 1223) eingetragen in Abt. II Nr. 1 für die Dauer von 99 Jahren seit dem 1.2.2003. Die Veräußerung des Erbbaurechts bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Als Eigentümer des belasteten Grundstücks ist eingetragen Hans Maier, geb. am 14.5.1956, München. Gemäß Bewilligung vom 2.1.200...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beschränkbarkeit bestimmter Rechte

Rz. 7 a) Für Nießbrauchrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten und subjektiv-persönliche Reallasten sowie Vormerkungen und Widersprüche gilt das im Bereich des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 6 ff.) zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung jener Rechte Ausg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Beschränkungen bei Verfügungen durch Ehegatten

Rz. 240 Verfügungsbefugnisse der Ehegatten sowie Beschränkungen derselben unterfallen dem Güterstatut,[759] wenn sie integraler Bestandteil des maßgebenden Güterstandes sind und nicht etwa ohne Rücksicht auf diesen generell für Eheleute gelten.[760] Deshalb ist die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB der güterrechtlichen Anknüpfung zu unterwerfen, da sie nur für die Zugew...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Zweck und Anwendungsbereich der Baulast

Rz. 170 Mit Ausnahme von Bayern haben alle Bundesländer in ihren Bauordnungen das Institut der Baulast vorgesehen. Die jeweiligen Vorschriften der Landesbauordnungen lauten wesentlich gleich und gehen auf die entsprechenden Regelungen der Musterbauordnung zurück, die 1960 von einer Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien der Länder erarbeitet wurde.[679] Die Baulast dient im ...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Ausgangsfall

Rz. 631 Der nicht in das Handelsregister eingetragene Kaufmann G betreibt ein einzelkaufmännisches Unternehmen. G wünscht, sein Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Sein Ziel ist es dabei, möglichst rasch in den Genuss der Haftungsprivilegien der GmbH zu gelangen. Das Unternehmen verfügt über keinen Grundbesitz und wird in Geschäftsräumen betrieben, deren Eigentümer G ist.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Betroffenes Recht im Sinne des § 19 GBO

Rz. 42 Recht im Sinne des § 19 GBO ist das grundbuchmäßige Recht im Sinne der GBO. Es kann mit dem "Recht im Sinne des BGB" und mit dem "Buchrecht" identisch sein, muss es aber nicht. Rz. 43 Hat die Eintragung für den einen Teil nur einen rechtlichen Vorteil und für den anderen einen rechtlichen Verlust zur Folge (z.B. bei der Eintragung einer Dienstbarkeit), ist nur das Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Rechtsnatur des Herausgabeanspruchs

Rz. 5 Der in § 60 GBO geregelte Herausgabeanspruch gegen das Grundbuchamt ist öffentlich-rechtlicher Natur; ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch besteht nicht gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund eines verwahrungsähnlichen Rechtsverhältnisses sondern bestenfalls zwischen Eigentümer und Gläubiger aufgrund Sicherungsvereinbarung.[20] Ein privatrechtlicher Anspruch ist aus d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Berechtigte des Nießbrauchs

Rz. 186 Berechtigte können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (GbR, oHG, KG) sein.[716] Der Nießbrauch kann nicht als subjektiv-dingliches Recht für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Bei einer Mehrzahl von Personen ist eine Berechtigung nach Bruchteilen[717] möglich oder eine Gesamtberechtigung entspr...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (3) Sicherungsübereignung

Rz. 223 Die Sicherungsübereignung ist das in der Praxis wohl am häufigsten eingesetzte Kreditsicherungsmittel der Kreditinstitute.[166] Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer das Eigentum an einer beweglichen Sache an den Kreditgeber. Die Übereignung erfolgt durch Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzkonstituts ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Ausblick: Zukünftige Evaluierung des Personengesellschaftsrechts

Rz. 2366 Insgesamt ist die Einbeziehung der Personenhandelsgesellschaften in den Anwendungsbereich der GesRRL zu begrüßen, da sie zu mehr Rechtssicherheit führt und über die gesteigerte Transparenz sowie das EUCC grenzüberschreitende Transaktionen und Verfahren erleichtern wird. Allerdings hätte der Richtliniengeber bei der Kontrolle und Transparenz bei Personenhandelsgesell...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gläubiger

Rz. 39 Es gelten die für die Hypothek bestehenden Regeln. Wegen der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld muss der Grundschuldgläubiger aber nicht Inhaber einer gesicherten Forderung sein. Bei der Sicherungsgrundschuld ist dies aber stets der Fall.[98]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / K. Insbesondere Vollmacht und Vollmachtswiderruf

Rz. 180 Das GBA ist verpflichtet, vor der Eintragung im Grundbuch die Wirksamkeit der Vollmacht des für den Eigentümer Handelnden zu prüfen.[451] I. Form; Vermutung des Fortbestehens Rz. 181 Materiell-rechtlich bedarf die Vollmacht wegen § 167 Abs. 2 BGB keiner Form. Für das Grundbuchverfahren gilt dann aber – aus Nachweisgründen – § 29 GBO, weswegen eine bloß unterschriftsbeg...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Verzug des Bauträgers mit der Fertigstellung des Baus

Rz. 9 Gerät der Bauträger mit der Fertigstellung der Baumaßnahme in Verzug, d.h. überschreitet er den vereinbarten Fertigstellungstermin und hat er dieses zu vertreten, steht dem Erwerber ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Zu ersetzen sind die dem Erwerber durch die Verzögerung entstandenen Schäden, z.B. Mietausfälle, zusätzliche Mietaufwendun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigter

Rz. 242 Die Reallast kann für einen bestimmten Berechtigten (= subjektiv-persönlich) oder für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes[871] (= subjektiv-dinglich) bestellt werden (§ 1105 Abs. 1, 2 BGB). Rz. 243 Die subjektiv-dingliche Reallast ist wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks und selbstständig nicht übertragbar (§ 96 BGB). Bei Teilung des ...mehr

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ZErb 01/2024, Zustandsveran... / Leitsatz

1. Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit. 2. Zur Übertragbarkeit der vom BVerfG für den Eigentümer entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. OVG Magdeburg (2. Senat), Beschl. v. 18.9.2023 – 2 M 86/23mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Ist der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unverzüglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über die Person des Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Einleitungsbeschluß zuzustellen.mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Anwachsung

Rz. 539 Die gesetzliche Grundlage für die Anwachsung fand sich bislang in § 738 Abs. 1 BGB a.F. und seit dem 1.1.2024 in § 712a Abs. 1 BGB n.F. Danach wächst im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer GbR das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Im Gegenzug erhält der ausscheidende G...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Zivilrechtliche Rechtsgrundlagen

Rz. 100 Das Betriebserhaltungsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betriebsgesellschaft ein gesamter Betrieb oder Teilbetrieb zur Nutzung überlassen wird. Regelmäßig wird in der Praxis vor der Überlassung das Umlaufvermögen separiert und an die Betriebsgesellschaft veräußert und/oder als Gegenstand einer Sacheinlage in die Betriebsgesellschaft gegen Gewährung von Gese...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / III. Abwehr von Vertiefungen

Rz. 62 Weiter kann eine Abwehr von Vertiefungen nach §§ 909, 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden. Dies hat, da gerade in Innenstadtlagen häufig tiefe Baugruben erforderlich sind, in der Praxis erhebliche Bedeutung. Dem Anspruchsgegner (der Anspruch kann sich sowohl gegen den Eigentümer, den Bauherrn wie auch den Bauunternehmer richten) steht es dabei frei, den ursprünglichen Zus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rangfähigkeit der Eintragung

Rz. 4 Die Vorschrift setzt die Rangfähigkeit einer Eintragung voraus. Rangfähig sind alle Grundstücksrechte des BGB, in seiner Doppelnatur auch das Erbbaurecht (vgl. nur § 10 ErbbauRG). Die Vorschrift betrifft aber nicht nur Grundstücksrechte im eigentlichen Sinn, sie ist auch anzuwenden auf sonstige Eintragungen, durch welche eine Rangfähigkeit vermitteln oder eine Wirksamke...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 16 [Antragsfrist]

Gesetzestext Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentümer übergegangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht bis zum Ende des Jahres 1964 gestellt worden ist oder eine Verfügung, durch die der Antrag zurückgewiesen ist, rechtskräftig geworden ist.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 11 Ausgehend von dem Grundsatz, dass die in § 43 GBV genannten Personengruppen oder Behördenvertreter, zu denen auch die Notare gehören, berechtigt sind, das Grundbuch auch ohne Darlegung des berechtigten Interesses einzusehen und gerade deswegen bei der Einführung des automatisierten Abrufverfahrens in den 1990er Jahren bewusst keine Veränderung bezüglich der in der Pap...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / c) Anmerkungen

Rz. 100 Auch wenn der Eigentümer des als Lagerplatz gedachten Grundstücks dieses nicht nutzt oder die Nutzung als Lagerplatz die Nutzung des Nachbarn nicht tangiert, so ist dennoch dessen vorherige Einwilligung einzuholen. Ein Nutzungsanspruch besteht nur ganz ausnahmsweise bei besonders dringenden Bedürfnissen.[50]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Berechtigter des Vorkaufsrechts

Rz. 209 Das Vorkaufsrecht kann als subjektiv-persönliches und als subjektiv-dingliches Recht bestellt werden. Berechtigter des subjektiv-persönlichen Rechts kann jede erwerbsfähige natürliche und juristische Person sein; auch wenn sie bereits ein inhaltlich oder rangmäßig anderes Vorkaufsrecht am gleichen Grundstück hat.[790] Der Grundstückseigentümer selbst [791] kann nach de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Das Grundbuchblatt darf, wenn ein Aufgebotsverfahren (§§ 120, 121) nicht stattgefunden hat, erst angelegt werden, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, das Bevorstehen der Anlegung und der Name des als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekanntgemacht und seit der Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung bestimmt das Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Abschluss des Verfahrens

Rz. 52 Ist das Zwangsversteigerungsverfahren in der Weise abgeschlossen worden, dass der Teilungsplan ausgeführt oder die außergerichtliche Befriedigung nachgewiesen worden ist und hat der Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so ist um Eintragung des Versteigerungsergebnisses zu ersuchen (§§ 130 Abs. 1, 145 ZVG).[96] Die Vorlage einer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausnahme: Protokollierung in bestimmten Fällen

Rz. 16 Somit verbleiben für eine Protokollierung die Sachverhalte, in denen der Notar ein berechtigtes Interesse bejaht und den Grundbuchinhalt mitteilt, obwohl keine der vorstehenden Fallgruppen einschlägig ist.[17] Dies könnte etwa der Fall sei, wenn der Notar kollegialiter Einsichten für einen anderen Notar vornimmt. Da allerdings die Vermutung für die Verwendung im Rahme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grundstücks zu sein. Es genügt, wenn sich ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Der Vermerk wird nur auf Antrag eingetragen. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des herrschenden Grundstückes (auch Wohnungs- und Teileigentümer[13]), sowie jeder am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigte (auch am einzelnen Wohnungseigentum[14]), sofern zur Aufhebung oder Änderung des subjektiv-dinglichen Rechtes nach § 876 S. 2 BGB seine Zustimmung erforderli...mehr