Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Erstattungsverfahren bei steuerbegünstigten Anlegern (§ 44b Abs 2 EStG nF)

Rn. 14 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Steuerbegünstigte Anleger iSd § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG konnten bisher eine Abstandnahme vom Steuerabzug erreichen durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 44a Abs 7 S 2 EStG. Offenbar ist in der Vergangenheit diese Möglichkeit genutzt worden, um die seit dem 01.01.2016 geltende Regelung des § 36a EStG zur Vermeidung von Cum/Cum-Gestaltungen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begünstigtes Vermögen

Rn. 490 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Nach der bis Ende 2007 geltenden BFH-Rspr muss es sich beim Gegenstand der Vermögensübergabe um eine Wirtschaftseinheit handeln, die bei dem Vermögensübernehmer eine zumindest teilweise existenzbegründende Wirkung zeitigt (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847; BFH v 12.05.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 95), nicht notwendigerweis...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Nießbrauchvorbehalt/gleitende Vermögensübergabe

Rn. 530 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Während das Nießbrauchsrecht selbst nicht Gegenstand einer begünstigen Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist die Ablösung von Nutzungsrechten gegen Versorgungsleistungen weiterhin möglich, sofern es dadurch zu einem Übergang des (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an dem zugrunde liegenden begünstigten Vermögen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Form der Unterhaltsleistungen

Rn. 424 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Die Unterhaltsleistungen werden idR in Rentenform erbracht. Voraussetzung für die Abziehbarkeit nach § 10 Abs 1a Nr 1 EStG ist dies nicht. Sie können auch in jährlich ungleichmäßigen Zahlungen bestehen. Die Unterscheidung in Renten und dauernde Lasten ist nicht zu machen. Auch wenn keiner der beiden Begriffe erfüllt ist, können abziehbare U...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Nachträgliche Umschichtungen

Rn. 590 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der begünstigten Vermögensübertragung endet, wenn der Übernehmer das übernommene Vermögen auf einen Dritten überträgt und dem Übernehmer das übernommene Vermögen steuerrechtlich nicht mehr zuzurechnen ist (vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Tz 37). Rn. 591 Stand: EL 141 – ET: 0...mehr

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Hausbesichtigung – Kein Schadensersatz für Neugierige

Verkehrssicherungspflicht Bei Besichtigung eines Hauses durch Kaufinteressenten wird nach der Rechtsprechung ein Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Interessenten begründet (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB), das dem Verkäufer gewisse Fürsorge- und Obhutspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten auferlegt. Befinden sich im Verantwortungsbereich des Hauseigentümers Gefahren...mehr

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Ausfahrt versperrt – Selbsthilfe des Garagenbesitzers

Keine verbotene Eigenmacht Wer durch eine nach § 859 BGB erlaubte Selbsthilfe einen Schaden verursacht, ist dem Geschädigten grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet. In dem vom AG München entschiedenen Fall hat ein Garagenmieter einen unerlaubt in seiner Zufahrt parkenden Pkw, der ihn am Ausfahren aus seiner Garage gehindert hat, aus der Einfahrt geschoben. Durch ...mehr

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Unterbringung von Flüchtlingen – Schutzvorschriften für Mieter gelten nicht

Gewerbliches Mietverhältnis Trotz Nutzung zu Wohnzwecken durch den Endmieter werden Mietverhältnisse als Geschäftsraummietverhältnisse qualifiziert und unterliegen somit nicht den Wohnraumschutzvorschriften, wenn der Vertragszweck nicht im Wohnen durch den Mieter selbst, sondern in der Weitervermietung – sei es auch zu Wohnzwecken – liegt. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unt...mehr

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Kosten des Sicherheitsdienstes – Umlagefähig nur bei konkreter Erforderlichkeit

Sonstige Betriebskosten Die Kosten des Wach- und Schließdienstes bzw. Sicherheitsdienstes zählen grundsätzlich zu den sonstigen, auf den Mieter umlagefähigen Betriebskosten i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV. Voraussetzung für die Umlagefähigkeit der Kosten ist neben einer ausdrücklichen Benennung im Mietvertrag, dass eine konkrete praktische Notwendigkeit dafür aufgrund der konkreten ...mehr

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Stromkosten: Keine Haftung des Vermieters, wenn Mieter eigenen Zähler hat

Leitsatz der Redaktion Hat eine vermietete Wohnung in einem Mehrfamilienhaus einen eigenen Stromzähler, ist in der Regel der Mieter und nicht der Hauseigentümer Vertragspartner des Stromversorgers. Das Problem Ein Energieversorger verlangt vom Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die Zahlung von Stromkosten für eine der im Haus gelegenen Wohnungen sowie die Kosten für einen erfo...mehr

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Betriebskosten: Ist ein Hausmeister-Notdienst umlegbar?

Leitsatz der Redaktion Eine Notdienstpauschale des Hausmeisters zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten, sondern zu den Verwaltungskosten. Damit hat der Vermieter diese Kosten zu tragen. Das Problem Vermieterin und Mieter einer Wohnung sind sich nicht darüber einig, wer die Kosten einer sog. "Notdienstpauschale" für den Hausmeister zu tragen hat. Diese Pauschale erhielt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer

1 Normzweck Rz. 1 Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners nach § 867 ZPO erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßregel (BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckbaren Titel. Sie verliert deshalb die B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1.1 Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum

Rz. 15 Der Schuldner, der eine Sache mit der Abrede erwirbt, dass er Eigentum an ihr erst erlangen solle, wenn er den Kaufpreis voll gezahlt, erwirbt mit der Aushändigung der Sache neben dem Besitz und der Nutzungsmöglichkeit eine Eigentumsanwartschaft, die einen selbständigen Vermögenswert darstellt. Überträgt der Schuldner an einer ihm gehörigen Sache an einen Dritten Sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1.2 Auflassungsanwartschaft

Rz. 21 Der Erwerber eines Grundstücks erwirbt dann ein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb des Grundstücks, wenn der bisherige Eigentümer das Grundstück an ihn aufgelassen und den Antrag auf Eigentumsumschreibung bereits beim Grundbuchamt gestellt hat oder zu seinen Gunsten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist (BGHZ 106, 108 = WM 1989, 220 =...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.10 Jagdpachtrecht

Rz. 72 Damit der Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen kann, ist Folgendes zu beachten: Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 BJagdG). Da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Art und Umfang des Eigentümererwerbs

Rz. 8 Wird eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 vorgelegt, erwirbt der wahre Eigentümer die Hypothek und kann damit nach Belieben verfahren, diese z. B. löschen lassen (OLG München, Beschluss v. 23.5.2019, 34 Wx 255/19 – Juris). Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BGB über den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer werden von der Anwendung auf Zwangssicherungshypot...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.2 Reallast

Rz. 50 Die Reallast ist das Recht einer bestimmten Person, aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen (§§ 1105ff. BGB). Diese Leistungen müssen nicht notwendig in der Zahlung von Geld bestehen. Auch andere Dienst- und Sachleistungen sind möglich. In der Praxis wird eine Reallast häufig im Zusammenhang mit dem sog. Altenteil eingesetzt, bei dem der bisherige ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Ausscheiden aus dem Haftungsverband durch Enthaftung

Rz. 22 Nach § 1120 BGB erstreckt sich die Hypothek auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 BGB in das Eigentum eines anderen als dem Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.1 Grundschuld

Rz. 37 Eine Grundschuld belastet ein oder mehrere Grundstücke (= Gesamtgrundschuld) in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – i. d. R. an Banken – haftet (§§ 1191 ff. BGB). Die Grundschuld gewährt dem Grundschuldgläubiger das Recht der Verwertung durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Hierfür benötigt der Gläubiger einen sog. Duldungstitel. Dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück

Rz. 19 Die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks ist dann beendet, wenn der Schuldner als Eigentümer eingetragen und für den Gläubiger eine Sicherungshypothek entstanden ist. Auch diese Vollstreckung führt in keinem Fall zur Befriedigung des Gläubigers wegen seiner titulierten Geldforderung gegen den Schuldner. Der Zugriff auf das Grundstück – d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die für den Gläubiger auf einem Grundstück des Schuldners nach § 867 ZPO erfolgt, ist eine Vollstreckungsmaßregel (BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398; RGZ 78, 398). Die Hypothek erhält ihren Inhalt aus dem vollstreckbaren Titel. Sie verliert deshalb die Berechtigung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.8 Nießbrauch

Rz. 60 Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache oder einem Recht. Derjenige, zu dessen Gunsten ein Nießbrauch bestellt wurde (= Nießbraucher) kann die Früchte, Nutzungen oder Gebrauchsvorteile aus der Sache ziehen. Hierunter fallen etwa Miet- oder Pachteinnahmen. Rz. 61 Der Nießbrauch an einem Grundstück erstreckt sich dar...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändungswirkungen

Rz. 6 Die wirksame Pfändung bewirkt eine Verstrickung und das Entstehen eines Pfandrechts an dem Anspruch (vgl. § 829 Rz. 79 ff.). Die Pfändung erstreckt sich nur auf das Recht selbst, nicht hingegen auf die Sache. In Rechtsprechung und Literatur wird z. T. auch angenommen, dass bei der Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe beweglicher Sachen nicht nur dieser Anspruch, sonde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Verfahren

Rz. 24 Über die Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird im "normalen" zivilprozessualen Erkenntnisverfahren entschieden. Die Klage wird an den Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers erster Instanz oder an ihn persönlich zugestellt. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Der Dritte (Kläger) hat die gesicherte Forderung, sein Pf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Eintragung der Zwangshypothek

Rz. 34 Bei einer Zwangshypothek ist diejenige Person nach § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einzutragen, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es bei der Zwangshypothek nicht an. Grundlage ist allein der Vollstreckungstitel (OLG München, MDR 2013, 812 = NJW-RR 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechte des Gläubigers

Rz. 17 Durch die Pfändung wird der Vollstreckungsgläubiger nicht Eigentümer der gepfändeten Sache. Er erwirbt ein Pfandrecht daran (OLG Koblenz, WM 2010, 475), weswegen er im Verhältnis zu ungesicherten Gläubigern vorrangig zu befriedigen ist und zwar im Verhältnis zu gesicherten Gläubigern grds. nach der zeitlichen Reihenfolge, in welcher die Pfandrechte begründet wurden. D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Pfändung des Übereignungsanspruchs vor Entstehung einer Auflassungsanwartschaft

Rz. 6 Ist hingegen der Anspruch auf Übertragung des Eigentums (der sich z. B. aus Kaufvertrag, §§ 433 Abs. 2, 311b BGB, ergeben kann) gepfändet und diese Pfändung wirksam (§ 829 Abs. 3 ZPO), hat die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen (Abs. 2 Satz 1). Die Einigung hat dahin gehend zu erfolgen, dass der Schuldner Eigentümer w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bruchteilseigentum am unbeweglichen Vermögen (Absatz 2)

Rz. 4 Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks grundsätzlich nur zulässig, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Das kann jeder Anteil i. S. v. §§ 741 ff., 1008 BGB sein, auch der nach § 3 Abs. 6 GBO gebuchte, nicht aber ein Gesamthandsanteil wie Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB, §§ 736, 859 Abs. 1 ZPO) oder das Nachl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Allgemeines

Rz. 18 Zunächst hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner gem. § 59 Abs. 2 GVGA zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Sodann erfolgt die Pfändung durch Inbesitznahme (Abs. 1; AG Reinbek, DGVZ 2011, 55 = FoVo 2011, 158) oder Belassen der Sache beim Schuldner (Abs. 2). Der Gerichtsvollzieher eröffnet dem Schuldner oder in dessen Abwesenheit den Familienangehörigen bzw. beim Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Verwertung der eingetragenen Zwangshypothek (Abs. 3)

Rz. 44 Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält Abs. 3 ZPO eine besondere Regelung. Danach genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich des A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Pfändungsantrag bei Grundschulden

Rz. 20 Hinweis 1. : : : 2 Anlage : Alternative 1: Schuldner ist nicht als Grundschuldgläubiger eingetragen: auf Entstehung der künftigen bzw. der bereits entstandenen Eigentümer(buch)grundschuld bzw. -hypothek nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen, welche aus der (Brief)Hypothek ent-standen ist, die zugunsten ... im Grundbuch von ..., Blatt ..., Flur, Flurstück, Abteilung III...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Grundbuchberichtigung

Rz. 10 Ist aufgrund eines gegen den eingetragenen (Buch-) Eigentümer gerichteten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so kann der nach Berichtigung des Grundbuchs nunmehr eingetragene (wahre) Eigentümer deren Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO nur nach Bewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO) oder aufgrund einer Entscheidung gem. §§ 868 Abs. 1, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändungswirkungen

Rz. 3 Die Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes, die dem Zweck dient, den Gläubiger zu befriedigen. Die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt des Vollstreckungsorgans führt zum einen zur Verstrickung des Vollstreckungsobjekts und zum anderen zum Entstehen eines Pfändungspfandrechts (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Folge der Verstrickung als staatliche Beschlagnah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Belastungsgegenstand

Rz. 5 Gegenstände einer Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können sein: Grundstücke im Rechtssinne, mithin Grundstücke, die im Bestandsverzeichnis des GB unter einer laufenden Nr. gebucht sind, soweit sie im (Mit-)Eigentum des Titelschuldners stehen (§ 864 ZPO; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.8.2012, I-3 Wx 191/12, 3 Wx 191/12 – Juris), grundstücksgleiche Rechte (Erbbau...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zwangsvollstreckung in Zubehör (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 24 In der Zwangsvollstreckung entscheidet die Frage der Zubehöreigenschaft über die Art der Vollstreckung: Zubehör wird gem. Abs. 2 vollstreckungsrechtlich wie unbewegliches Vermögen behandelt (Vieweg, JurisPK-BGB, § 97 Rn. 3). Rz. 25 Die Zubehöreigenschaft eines beweglichen Gegenstandes richtet sich allein nach materiellem Recht (§§ 97, 98 BGB). Zubehör sind gem. § 97 BG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Antrag auf Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Auflassungserklärung/Eigentumsverschaffungsanspruch

Rz. 24 Das praktische Problem besteht zumeist meist für einen Gläubiger darin, die genaue Sachlage nicht zu kennen. Das heißt, er weiß nicht, ob nur der Kaufvertrag geschlossen wurde oder ggf. sogar bereits die Auflassung erklärt wurde. In dieser Situation sollte er sowohl den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch als auch das dingliche Anwartschaftsrecht in einem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wirkungen der Einstellung/Rechtsbehelfe

Rz. 4 Verstöße gegen die Vorschrift berühren nicht die Wirksamkeit der Übertragung der Gegenstände auf den Erwerber, lösen jedoch ggf. Amtshaftungsansprüche aus. Nach der Einstellung sind die übrigen Sachen an den (ehemaligen) Schuldner als Eigentümer zurückzugeben. Rz. 5 Ohne Zustimmung des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht aufheben. Gibt der Gläubige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift will die Verwertung von Namenspapieren erleichtern. Namenspapiere sind solche Wertpapiere, die auf eine namentlich bezeichnete Person lauten. Diese kann das in dem Papier verbriefte Recht durch Abtretung und Übergabe des Papiers oder durch Indossament übertragen (Zöller/Herget § 822 Rn. 1; vgl. § 821 Rz. 3). Es genügt daher hinsichtlich des freien Verkauf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Vertragliches Pfandrecht

Rz. 2 Das vertragliche Pfandrecht ist ein sog. Faustpfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Es entsteht dadurch, dass der Eigentümer (Verpfänder) dem Gläubiger eine bewegliche Sache übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung (akzessorische Kreditsicherheit) das Pfandrecht zustehen soll. Infolge der in der Praxis regelmäßig zu bestellenden S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Beschlagnahme im Wege der Zwangsversteigerung

Rz. 6 Die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks bewirkt eine sog. Beschlagnahme zu Gunsten des Gläubigers (vgl. § 20 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme begründet allein kein Pfandrecht, sondern nur ein Vorzugsrecht für die Befriedigung aus dem Grundstück und den mithaftenden Gegenständen (Goebel/Mock, § 8 Rn. 45). Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Anordnu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Gewahrsam

Rz. 6 Die Früchte dürfen nur gepfändet werden, wenn sie sich im Alleingewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (zum Gewahrsamsbegriff § 808 Rz. 4 ). Ist z. B. ein Grundstück verpachtet oder ist ein Nießbrauch daran bestellt, so ist die Pfändung der Früchte i. R. d. Zwangsvollstreckung gegen den Pächter oder Nießbraucher als Schuldner ohne ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Versteigerung vor Aberntung

Rz. 4 Sollen die reifen Früchte vor ihrer Aberntung versteigert werden, so soll der Gerichtsvollzieher den Termin in der Regel an Ort und Stelle abhalten (§ 103 Abs. 2 Satz 1 GVGA). In diesem Fall wird der Ersteher mit der Übergabe Eigentümer (Zöller/Herget; § 824 Rn. 2), nicht erst mit der Trennung. Eine Übergabe kann auch durch Besitzverschaffung mit der Gestattung der Abe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm ist anwendbar bei Forderungen aus dem Verkauf von – nicht erworbenen – Erzeugnissen eines Landwirts (VG München, Beschluss v. 24.5.2011, M 10 E 11.2155 – Juris). Zu den Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zählen auch solche Forderungen, die den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (so für Ausgleichszahlungen im Rahmen der EG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.2 gesetzliche Pfandrechte

Rz. 3 Hierbei handelt es sich um ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache, das unabhängig von einer vertraglichen Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger entsteht und dabei entweder an den Besitz des Gläubigers an der Pfandsache oder an der Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers anknüpft. Der Schuldner muss Eigentümer der Sache sein. Gutgläubi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Versteigerung nach Aberntung

Rz. 5 Sollen die Früchte nach der Trennung versteigert werden, so lässt sie der Gerichtsvollzieher durch eine zuverlässige Person abernten (§ 103 Abs. 2 Satz 2 GVGA). Hierbei ist es nicht ausgeschlossen, dass er hierfür auch den Schuldner wählt. Die Auslagen (Nr. 700 KV GVKostG; ggf. Vorschusspflicht des Gläubigers; vgl. § 4 GVKostG) für die Aberntung vereinbart der Gerichts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Öffentlich- rechtliche Theorie

Rz. 7 Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Zwangsvollstreckung, innerhalb derer ein privat-rechtliches Pfandrecht ein Fremdkörper wäre, schließen die Vertreter dieser Theorie auf eine prozessuale, öffentlich-rechtliche Natur des Pfändungspfandrechts, das mit dem Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB nichts zu tun habe (Zöller/Herget, § 804 Rn. 2 und 3; Thomas/Putzo/Hüßtege...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Hypothekenhaftungsverband

Rz. 14 Forderungen, auf die sich die Hypothek erstreckt, unterliegen der Forderungspfändung nur bis zur Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Bei Miet- und Pachtzinsforderung gilt, dass diese i. R.d. Zwangsverwaltung (§ 148 ZVG, § 1123 BGB) erfasst werden, soweit sie laufend sind oder Ansprüche aus Rückständen aus dem letzten Jahr vor d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.3 Erzeugnisse, Früchte

Rz. 18 Erzeugnisse bzw. Früchte (§ 99 Abs. 1 BGB) sind die Tier- und Bodenprodukte eines Grundstücks, z. B. Bäume, Obst oder Getreide. Solange die Erzeugnisse mit dem Grundstück verbunden sind, werden sie bereits über § 94 BGB als wesentliche Bestandteile erfasst. Aber auch nach Trennung verbleiben die Erzeugnisse zunächst im Haftungsverband, wenn sie mit Trennung in das Eig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Einzelfälle

Rz. 8 Als vertretbare Handlungen kommen i. d. R. Werk- oder Dienstleistungen (soweit letztere nicht unter § 888 ZPO fallen) vor (ausführlich hierzu Goebel/Goebel, § 11 Rn. 10), so z. B.: Abnahme einer Kaufsache (OLG Köln, MDR 1975, 586), der Anspruch auf Vernichtung von Fotomaterial, das sich im Besitz des Schuldners befindet (OLGR Frankfurt, 2006, 935; ausgeschlossen wäre ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Klage zur Erwirkung eines Duldungstitels

Rz. 55 Vor der Erhebung der Duldungsklage ist der Grundstückseigentümer unbedingt zur Begleichung und/oder Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufzufordern. Ist dies unterblieben und erkennt der Beklagte sofort an (§ 93 ZPO), hat der Beklagte (Grundstückseigentümer) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (OLG München, Rpfleger 1984, 325...mehr