Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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§ 8 Sachenrecht / 1. Miteigentum

Rz. 31 Der gesetzliche Normalfall der Eigentumsbeteiligung mehrerer an einer Sache ist das Miteigentum nach Bruchteilen, auch Bruchteilseigentum genannt. Jedem Miteigentümer steht dabei das Eigentum zu einer bestimmten Quote, z.B. zu ½, zu. Diese Quote ist nur ein "ideeller" (abstrakter) Anteil, da es nicht möglich ist, die Quote konkret gegenständlich zuzuordnen, es kann al...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 5 E

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§ 8 Sachenrecht / I. Bewegliche Sachen

1. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Rz. 11 Von dem gesetzlichen Eigentumserwerb , der unabhängig von dem Willen der Beteiligten eintritt, ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb , also der durch die Beteiligten vertraglich gewünschte, zu trennen. Nachfolgend wird zunächst der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb erläutert. a) vom Berechtigten Rz. 12 Das Eigentumsrecht umfa...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 18 R

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§ 49 Wörterlexikon / 16 P

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§ 8 Sachenrecht / V. Aufbau des Grundbuchs und Grundbuchverfahren

1. Aufbau des Grundbuchs Rz. 66 Wie bereits angedeutet, werden die Grundstücke in einem besonderen Register, dem sog. Grundbuch verzeichnet. Für jedes Grundstück wird dabei ein besonderes Grundbuch angelegt. Zuständig für die Führung des jeweiligen Grundbuchs ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt, funktionell werden die Grundbücher dort von de...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 3. Gesamthandseigentum

Rz. 34 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach ein Gegenstand mehreren Personen im Zweifel in Miteigentum zusteht, bilden die Fälle des Gesamthandeigentums. Diese Form der Gesamtberechtigung setzt das Vorliegen einer sog. Gesamthandsgemeinschaft voraus. Das BGB kennt drei Gesamthandsgemeinschaften: die Erbengemeinschaft gem. §§ 1922, 2032 ff. BGB, die Gesellschaft bürgerlich...mehr

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§ 8 Sachenrecht / I. Bewegliche Sachen

1. Pfandrecht Rz. 39 Zur Absicherung einer Forderung kann dem Gläubiger gem. § 1204 BGB ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache bestellt werden. Das Gesetz sieht auch ein Pfandrecht an Rechten (§ 1273 BGB) sowie an Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) vor, während für Immobilien nur speziell geregelte Pfandrechtsformen, die sog. Grundpfandrechte in Betracht kommen. Das "echte" Pfa...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Sicherungseigentum

Rz. 40 An die Stelle der echten Verpfändung ist in der modernen Kreditsicherungspraxis die Sicherungsübereignung beweglicher Sachen getreten. Hier übereignet der Sicherungsgeber (= Darlehensnehmer) dem Sicherungsnehmer (= Darlehensgeber) gem. §§ 929, 930 BGB die bewegliche Sache. Dies hat für den Sicherungsgeber gegenüber der Verpfändung den großen Vorteil, dass er den unmit...mehr

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§ 3 Einführung / III. Sachenrecht

Rz. 9 Das dritte Buch enthält das "Sachenrecht". In diesem Buch sind die Rechte, die aus Eigentum und Besitz sowie aus eigentumsgleichen Rechten folgen, normiert.mehr

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§ 8 Sachenrecht / a) Hypothek (§§ 1113 ff. BGB)

aa) Entstehung Rz. 43 Ein Grundstück (auch das Miteigentum daran, das Wohnungs- und Teileigentum und das Erbbaurecht) kann gem. § 1113 BGB mit einer Hypothek zur Absicherung einer (regelmäßig) Darlehensforderung belastet werden. Das Gesetz unterscheidet die Brief- und die Buchhypothek. Obwohl heute in der Kreditpraxis fast immer Buchhypotheken (bzw. noch viel häufiger Buchgru...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 1. Hauptpflichten

Rz. 4 Den Kaufvertrag regelt das BGB in den §§ 433 ff. Nach § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer der Sache diese zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Außerdem muss er dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu bez...mehr

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§ 9 Familienrecht / VI. Eheliches Güterrecht

Rz. 14 Das eheliche Güterrecht beschäftigt sich mit den Fragen, die in Zusammenhang mit den Vermögens- und Eigentumsverhältnissen der Eheleute stehen. Das Gesetz unterscheidet drei sog. Güterstände , nämlich die Zugewinngemeinschaft , die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung . Daneben gibt es seit der Wiedervereinigung Deutschlands einen weiteren Güterstand, nämlich den der E...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Dienstbarkeiten

Rz. 59 Das BGB kennt in §§ 1018–1093 BGB drei verschiedene Dienstbarkeiten, die Grunddienstbarkeit , den Nießbrauch und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit . a) Grunddienstbarkeit Rz. 60 Mit der Grunddienstbarkeit kann ein Grundstück (das sog. dienende Grundstück ) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks dergestalt belastet werden, dass der Eigentü...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 23 W

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§ 8 Sachenrecht / 2. Gesetzlicher Eigentumserwerb

Rz. 14 Wie bereits eingangs erwähnt, kennt das Gesetz neben dem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb auch bestimmte Fälle gesetzlichen Eigentumserwerbs . Neben dem in der Praxis bedeutsamen Eigentumserwerb durch Erbfolge, der im Erbrechtsbuch des BGB in § 1922 Abs. 1 BGB geregelt ist, sind im Sachenrecht noch einige andere Fälle gesetzlichen Eigentumserwerbs geregelt. a) Verbi...mehr

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§ 8 Sachenrecht / b) Vermischung

Rz. 16 Eine untrennbare Vermischung von beweglichen Sachen liegt vor, wenn die Sachen ihre eigenständige körperliche Verbindung verlieren, also z.B. beim Zusammengießen mehrerer Flüssigkeiten. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Verbindung beweglicher Sachen, so dass darauf verwiesen wird. Das gilt auch bei der untrennbaren Vermengung von Sachen, bei der zwar dere...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 1. Notwehr

Rz. 42 Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 227 BGB). Ist eine Handlung, durch die in Rechte anderer eingegriffen wird, durch Notwehr geboten, ist sie nicht widerrechtlich und daher erlaubt. Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff kann nur von einer Person ausgehen...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 4 D

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§ 8 Sachenrecht / II. Unbewegliche Sachen

Rz. 41 Immobilien können mit verschiedenen dinglichen Rechten belastet werden. Man kann diese in die sog. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten und sonstige Rechte unterteilen. 1. Grundpfandrechte Rz. 42 Immobilien haben in der Kreditpraxis als Beleihungsgegenstand seit jeher wegen ihrer Wertstabilität (Modebegriff "Betongold") einen großen Stellenwert. Das Gesetz kennt drei unter...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Rz. 11 Von dem gesetzlichen Eigentumserwerb , der unabhängig von dem Willen der Beteiligten eintritt, ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb , also der durch die Beteiligten vertraglich gewünschte, zu trennen. Nachfolgend wird zunächst der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb erläutert. a) vom Berechtigten Rz. 12 Das Eigentumsrecht umfasst grds. auch die Verfügungsmacht , d.h...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Unbewegliche Sachen

Rz. 4 Grundstücke, Gebäude, aber auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, die als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen sind, werden als unbewegliche Sachen bezeichnet. Die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist insbesondere für die Frage der Eigentumsübertragung von erheblicher Bedeutung. Während z.B. bei beweglichen Sachen die Eigentumsübertrag...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / I. Einführung

Rz. 1 Das zweite Buch des BGB befasst sich mit dem Recht der Schuldverhältnisse. Schuldverhältnisse sind Verhältnisse unter natürlichen oder juristischen Personen, durch die diese Personen zu etwas verpflichtet werden. Das Schuldrecht beschreibt damit "Soll"-Verhältnisse. Beispiel A und B schließen einen Kaufvertrag, wobei A die Verkäuferin und B der Käufer ist. Nach § 433 BG...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Rangverhältnis der Grundstücksbelastungen

Rz. 69 Zwischen den einzelnen Rechten, mit denen ein Grundstück belastet wird, besteht gem. § 879 BGB ein Rangverhältnis. Die Bedeutung des Rangs eines Rechtes wird in der Zwangsversteigerung deutlich. Alle Rechtsinhaber, die dem die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibenden Gläubiger im Range nachgehen, verlieren bei der Zwangsversteigerung ihr Recht (§§ 52 Abs. 1 S....mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Eigentumserwerb vom Berechtigten

Rz. 23 Gemäß § 873 Abs. 1 BGB ist zu dem Eigentumserwerb an einem Grundstück zweierlei erforderlich: die Einigung (sog. Auflassung ) der Vertragspartner über den Rechtsübergang sowie die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch. Die Auflassung muss dabei gem. § 925 Abs. 1 BGB in Anwesenheit eines Notars erklärt werden. Genau genommen braucht sie also nicht notariell beurku...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Verantwortlichkeit

Rz. 98 Wer unter sieben Jahre alt ist, ist für einen Schaden, den er verursacht, nicht verantwortlich. Wer das siebte, aber das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet nur, wenn er bei Begehung der Schädigung die notwendige Einsicht für seine Verantwortlichkeit hatte. Bis zum Alter von zehn Jahren haften im Übrigen Kinder grundsätzlich nicht für Schäden, die sie be...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Grundpfandrechte

Rz. 42 Immobilien haben in der Kreditpraxis als Beleihungsgegenstand seit jeher wegen ihrer Wertstabilität (Modebegriff "Betongold") einen großen Stellenwert. Das Gesetz kennt drei unterschiedliche Grundpfandrechte: die Hypothek , die Grundschuld und die Rentenschuld . In der Praxis spielt die mit Abstand größte Rolle die Grundschuld. Da allerdings die meisten Regelungen im Ge...mehr

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§ 8 Sachenrecht / cc) Übertragung der Hypothek

Rz. 45 Die Hypothek kann von dem Gläubiger auf einen Dritten übertragen werden. Ausgehend von der Gesetzessystematik wird dabei genau genommen nicht die Hypothek als solche, sondern die durch die Hypothek gesicherte schuldrechtliche Forderung übertragen. Die Hypothek geht dann gem. § 1153 Abs. 1 BGB "kraft Gesetzes" als akzessorisches (= von der Forderung abhängiges) Sicheru...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 19 S

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§ 9 Familienrecht / E. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 51 Im Gegensatz zu Familie und Ehe steht die nichteheliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft nicht unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie ist insbesondere gesetzlich nicht geregelt . Dies bedingt zwar einerseits rechtlich die Möglichkeit, die Partnerschaft völlig frei auszugestalten, hat jedoch auch zur Folge, dass ohne eine vertraglich vereinbarte rechtliche Ausges...mehr

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§ 21 Interventionsverfahren / II. Zuständigkeit

Rz. 3 Wie bereits gesagt, ist zuständig für die Entscheidung über die Hauptintervention das Gericht , bei dem der Hauptprozess in erster Instanz anhängig gemacht wurde. Rz. 4 Muster 1: Interventionsklage Muster: Interventionsklage Interventionsklage der Rechtsanwaltsfachangestellten Andrea Siebenstern, Hauptstr. 15, 55116 Mainz, Interventionsklägerin, gegen 1. Johann Müller Peter...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 1. Geschützte Rechtsgüter

Rz. 97 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt , ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, § 823 Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den, der gegen ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verstößt. Schutzgesetze sind alle Strafges...mehr

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§ 9 Familienrecht / H. Fragen und Antworten

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§ 8 Sachenrecht / 1. Pfandrecht

Rz. 39 Zur Absicherung einer Forderung kann dem Gläubiger gem. § 1204 BGB ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache bestellt werden. Das Gesetz sieht auch ein Pfandrecht an Rechten (§ 1273 BGB) sowie an Forderungen (§§ 1279 ff. BGB) vor, während für Immobilien nur speziell geregelte Pfandrechtsformen, die sog. Grundpfandrechte in Betracht kommen. Das "echte" Pfandrecht an be...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / II. Eintritt der Verjährung

Rz. 4 Die einzelnen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Von dieser Regel enthalten die §§ 196, 197 BGB Ausnahmen. So verjähren Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dingli...mehr

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§ 8 Sachenrecht / dd) Verkehrs- und Sicherungshypothek

Rz. 47 Die "normale" Brief- oder Buchhypothek wird gemeinhin auch als Verkehrshypothek bezeichnet. Hierdurch soll sie sprachlich von der Sicherungshypothek gem. §§ 1184 ff. BGB abgegrenzt werden. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der Sicherungshypothek ist nicht gerade sinnvoll, da jede Hypothek, also auch die Verkehrshypothek, eine Forderung absichert. Hierdurch wird häu...mehr

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§ 9 Familienrecht / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 27 Die sehr selten vorkommende Gütergemeinschaft bewirkt, dass das Vermögen des Mannes und dasjenige der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von Gesamtgut. Zu diesem gehört auch das, was die Ehegatten während der Ehe erwerben. Davon zu unterscheiden ist das Sondergut. Dieser Begriff beschreibt die Gesamtheit der Ve...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / I. Vertragliche Pflichten

Rz. 41 Die vertraglichen Pflichten gliedern sich in Haupt- und Nebenpflichten. Hauptpflichten sind solche, auf die der Vertrag gerichtet ist. Sie ergeben sich normalerweise aus der Anspruchsgrundlage, d.h. aus dem den Vertrag grundsätzlich regelnden Paragraphen. Beispiel: Hauptpflichten des Kaufvertrages sind für den Käufer die Abnahme und Bezahlung der gekauften Sache, für de...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 22 V

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§ 49 Wörterlexikon / 13 M

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / a) Systematik Sach- und Rechtsmangel

Rz. 5 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache frei von Sachmängeln oder Rechtsmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 BGB). Sachmängel sind in § 434 Abs. 1 BGB definiert. Grundsätzlich liegt ein solcher Mangel vor, wenn die "Ist-Beschaffenheit" von der "Soll-Beschaffenheit" abweicht. Dies ist zunächst der Fall,mehr

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§ 8 Sachenrecht / ee) Tilgungs- und Abzahlungshypothek

Rz. 48 Die übliche "Abzahlung" der Hypothek bzw. der dieser zugrunde liegenden schuldrechtlichen Darlehensforderung hängt von der Ausgestaltung des Darlehens ab. Zumeist handelt es sich um sog. Tilgungshypotheken , die eine lange Laufzeit haben. Bei einer Gesamtbelastung von 3,0 %, bestehend aus (unterstellt gleichbleibendem 1,0 % Zins und 1 % anfänglicher Tilgung, ist ein Da...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 9 I

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Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten

Leitsatz 1. Ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten ("Mietereinbauten") im eigenen Namen vornehmen lässt, kann die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen. 2. Eine Weiterlieferung liegt jedenfalls dann vor, wenn er dem Vermieter nicht nur das...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6 Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen

Zu beachten ist, dass nicht zwangsläufig der treaty override des § 50d Abs. 10 EStG hinsichtlich der Behandlung des Sonderbetriebsvermögens zur Anwendung kommt, da der BFH zumindest für Aktiv-Wirtschaftsgüter die nationalen Grundsätze der Zuordnung von Betriebsvermögen auch auf grenzüberschreitende Fälle anwendet. Insbesondere ist auf folgende Entscheidungen hinzuweisen: Zuord...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Unentbehrlichkeit von Miet-, Pachteinnahmen (Absatz 1)

Rz. 3 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist, dass dem Schuldner als Eigentümer bzw. Miteigentümer (OLG Köln, OLGZ 1992, 81), Pächter bzw. Nießbraucher von Grundstücken oder Eigentumswohnungen (also nicht beweglichen Gegenständen und Rechten) neben den Miet- und Pachteinnahmen keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Unterhaltung, Instandsetzung od...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Rechtsbehelf des Gläubigers/Schuldners bei Verstößen nach Abs. 1 bis 3 ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) bzw. die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, jedoch nur bis zur Beendigung der Vollstreckung. Der Eigentumserwerb eines Dritten wird dadurch allerdings nicht unwirksam. Der nicht schuldnerische Eigentümer der versteigerten Sache hat vielmehr gegen den Gläubiger als Empfä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Mitbieten

Rz. 8 Bieten Gläubiger, Schuldner (§ 95 Abs. 3 GVGA) und Eigentümer der Sache mit, so gilt Abs. 4. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 1239 Abs. 2 BGB, d. h. eine Zurückweisung des Gebotes des Schuldners für den Fall, dass dieser den Betrag nicht sofort oder zumindest bis zum Ende der Versteigerung bar zahlt, ist allerdings nur bei der Präsenzversteigerung, nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Gebotsabgabe/Zuschlag/Wirkungen

Rz. 10 Abgegebene Gebote (zur Legaldefinition des Mindestgebots vgl. § 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO) stellen eine Prozesshandlung (BGH, NJW-RR 2005, 1359) dar. Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit sowie Vertretungsmacht sind unabdingbar und bedingungsfeindlich. Der Bieter ist an das Gebot gebunden (§§ 156, 145 BGB). Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB ist bis zur Zuschlagserteil...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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