Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümerversammlung

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.11.2 Inhalt

Im Einladungsschreiben sind Zeit und Ort der Wohnungseigentümerversammlung anzugeben. Von erheblicher Bedeutung ist daneben die Tagesordnung, denn gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung bezeichnet ist. 1.11.2.1 Tagesordnung Der Verwalter ist grundsätzlich in der Gestaltung der Tage...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.1.3.3 Berater

Was das Teilnahmerecht von Beratern angeht, sind zunächst die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung maßgeblich. Soweit hier ein ausdrückliches Teilnahmeverbot vereinbart ist, gilt dies und ist einzuhalten.[1] Aber auch dann, wenn kein ausdrückliches Teilnahmeverbot vereinbart ist, ist der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu beachten, wonach ein grundsätzliches Teilnahmeverb...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.3 Prüfung der Anwesenheit

2.3.1 Grundsätze Zunächst sollte bereits dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit folgend, die Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer dokumentiert werden. Der Vorsitzende sollte die erschienenen Eigentümer bitten, sich in eine vorbereitete Anwesenheitsliste, in welche alle Eigentümer unter Angabe der auf ihre Wohnung entfallenden Miteigentumsanteile aufgeführt sind, einzutragen....mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.1.3 Teilnahme Dritter

2.1.3.1 Gäste Gäste haben grundsätzlich kein Teilnahmerecht an der Wohnungseigentümerversammlung. Da der Verwalter ohnehin zu Beginn der Versammlung kontrolliert, welche Wohnungseigentümer persönlich anwesend und welche Wohnungseigentümer vertreten sind, kann er Gäste herausfiltern. Er sollte dann zu Beginn der Versammlung die Wohnungseigentümer über die Anwesenheit der Gäste...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.4.2 Verpflichteter

Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt, ist auch sie verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen. Die Anordnung in § 24 Abs. 8 WEG, dass die Pflicht den Verwalter trifft, betrifft das Innenverhältnis. Fehlt ein Verwalter, ist die Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 8 Satz 2 WEG vom Vorsitzenden der E...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.7.3 Vereinbarte Formvorschriften

In vielen Fällen enthalten Gemeinschaftsordnungen eine Bestimmung, wonach für die Erteilung der Vollmacht die Schriftform vorgeschrieben ist. Entsprechende Vereinbarungen sind zu beachten, da § 25 Abs. 3 WEG durch Vereinbarung abdingbar ist. Auch entsprechende Altvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des WEMoG getroffen wurden, behalten nach § 47 WEG weiterhin Gültigkeit...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.11.2.3 Anlagen

Neben der Tagesordnung sind den Wohnungseigentümern weitere Unterlagen – je nach Tagesordnung – zu übersenden: Jahresabrechnung Den Wohnungseigentümern ist die Jahresgesamtabrechnung und die für sie maßgebliche Einzelabrechnung zu übersenden.[1] Eine Übersendung auch der Jahreseinzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich, wenn vor der Beschlussfassu...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 6.2.1.1 Doppelt qualifizierte Mehrheit

Voraussetzung ist zunächst, dass mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme stimmen und dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Praxis-Beispiel Gesetzliches Kopfprinzip Die Wohnanlage besteht aus 10 gleich großen Wohnungen, die jeweils 100/1.000 Miteigentumsanteile repräsentieren. In der Eigentümerversammlung sind 6 Wohnungseigentümer anwesend bzw. ...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.12 Heilung von Vorbereitungsmängeln

Formelle Mängel – insbesondere die Einberufung durch einen Nichtberechtigten, die ungenügende Bezeichnung von Tagesordnungspunkten oder aber ein Unterschreiten der Ladungsfrist – können durch eine Vollversammlung geheilt werden.[1] Voraussetzung ist, dass sämtliche Wohnungseigentümer in der Versammlung persönlich anwesend sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sich alle Eigen...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.8.2.1 Grundsätze

Gemäß § 25 Abs. 4 WEG ist ein Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezogenen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig zur Veräußerung seines...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.1.5 Verpflichteter

Das Gesetz selbst lässt offen, wer die Versammlungsniederschrift zu erstellen hat. Beschließen die Wohnungseigentümer nichts anderes und besteht keine entgegenstehende Vereinbarung, ist der Versammlungsleiter zur Erstellung der Niederschrift verpflichtet. Versammlungsleiter ist wiederum in aller Regel der Verwalter. Er hat dann die Niederschrift aber nicht notwendigerweise s...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.5.3.3 Einstweilige Verfügung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen

Aufgrund der vorläufigen Gültigkeit des Beschlusses können auch vollendete Tatsachen geschaffen werden, wie z. B. bei der Genehmigung einer baulichen Veränderung und deren alsbaldiger Durchführung. In solchen Fällen hat der Anfechtende zwar die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO auf Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Indes fehlt aber aufgrun...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / 5.2.3.1 Einverständnis liegt vor

Hat nur ein Teil der Wohnungseigentümer einen Nachteil durch die bauliche Maßnahme und haben diese Eigentümer ihr Einverständnis mit der Durchführung der Baumaßnahme erklärt, besteht ein Anspruch auf Gestattung der begehrten Maßnahme. Jedenfalls könnte der Fall eintreten, dass ausgerechnet diejenigen beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht an der Versammlung teilnehmen, di...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.7.4 Fehlerhafte/Fehlende Vollmacht

Wird die Vollmacht nicht in der vereinbarten Form vorgelegt, hat der Versammlungsleiter den Vertreter entsprechend § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen.[1] Eine gegenteilige Handhabung bedingt die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse, falls sich die Stimme auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.[2] Sieht die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung vor, dass eine Vollmach...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.2.2.3 Beschlussanfechtung wegen technischer Störung

Das Aktienrecht regelt für den Fall der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG das Beschlussanfechtungsrecht wegen technischer Störungen. Nach vorerwähnter Bestimmung kann die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht auf eine durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die auf elektronischem Wege wahrg...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.8.1.2 Vereinbartes Stimmrecht

Das gesetzliche Kopfstimmrecht des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen werden. So richtet sich das Stimmrecht in vielen Eigentümergemeinschaften nach der Größe der Miteigentumsanteile ("Wertprinzip"), vereinzelt auch nach der Anzahl von Sondereigentumseinheiten ("Objektprinzip"). Eine Abweichung vom gesetzlichen Kopfstimmrecht ist...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.2.1 Grundsätze

Als Regelfall sieht der Gesetzgeber gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 WEG die Präsenzversammlung vor. Hierdurch hat sich auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nichts geändert. Allerdings besteht seit diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG die Möglichkeit der Beschlussfassung, gerichtet auch auf die Teilnahme der Wohnungseigentümer im Wege der elektronischen Kommunikat...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.11.3 Zugang bei den Wohnungseigentümern

Die Beweislast für den (rechtzeitigen) Zugang der Ladung bei den Wohnungseigentümern trägt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die bloße Aufgabe bei der Post beweist keinen Zugang. Der Sendebericht im Rahmen der Übermittlung per Telefax beweist ebenso keinen Zugang. Entsprechendes gilt beim Versand per E-Mail, soweit der betreffende Wohnungseigentümer nicht eine Lesebes...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.2.1 Ablauf- oder Beschlussprotokoll

Enthält die Gemeinschaftsordnung keine Vorgaben, gilt die gesetzliche Regelung und somit auch der Grundsatz, dass der Verfasser der Niederschrift grundsätzlich frei ist in seiner Entscheidung, ob er die Niederschrift als Ablaufprotokoll erstellt oder lediglich als Ergebnis- bzw. Beschlussprotokoll. Bei der Erstellung der Niederschrift als Ablaufprotokoll wird der gesamte Verl...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 3.2.3.2 Aufklärung/Hinweise

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens hat der Verwalter die Wohnungseigentümer über das Risiko ihrer auf ihren Miteigentumsanteil beschränkten Teil-Außenhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG aufzuklären. Die entsprechende Unterrichtung der Wohnungseigentümer ist im Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.[1] Fehlt es an der Dokumentation ist de...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.11.2.2 Beschlussanträge von Wohnungseigentümern

Auf die Tagesordnung sind des Weiteren Beschlussanträge von Wohnungseigentümern zu setzen, soweit deren Behandlung in der Wohnungseigentümerversammlung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.[1] Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wohnungseigentumsgesetz, gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jedoch jeder einzelne Wohnungseigentümer Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. So...mehr

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Bauliche Veränderungen (Zer... / Zusammenfassung

Überblick Auch wenn Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 ZertVerwV), die die Prüfungsgegenstände für die IHK-Zertifizierungsprüfung im Einzelnen aufführt, bauliche Veränderungen nur im Zusammenhang mit der Durchführung von Eigentümerversammlungen bezüglich der Besonderheiten bei Beschlüssen über bauliche Veränderungen nennt, sind diese doch essenziell für das Wissen und Handeln eines WEG...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.1 Nichtöffentlichkeit der Versammlungen

2.1.1 Grundsätze Wohnungseigentümerversammlungen sind nicht öffentlich.[1] Alles in allem sollen die Wohnungseigentümer unbefangen und ohne Einflussnahme gemeinschaftsfremder Dritter Gemeinschaftsangelegenheiten erörtern können. Insoweit können nicht Wohnungseigentümerversammlungen zweier selbstständiger, voneinander unabhängiger Wohnungseigentümergemeinschaften, die vom selb...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.6 Behandlung eines Tagesordnungspunkts

2.6.1 Grundsätze Der Versammlungsleiter ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge auf, die in der Einladung angegeben ist. Er hat den Wohnungseigentümern Gehör im Rahmen der Diskussion über die einzelnen Beschlussgegenstände zu verschaffen. Er informiert die Teilnehmer über den Sachstand des jeweils aufgerufenen Tagesordnungspunkts und erläutert die Notwen...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.8.1.3 Veränderung der Stimmrechte nach Teilung

Die Stimmverhältnisse können sich im Fall der Teilung von Sondereigentumseinheiten ändern. Eine derartige Unterteilung ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig.[1] Wertprinzip Bei vereinbartem Wertprinzip ändert sich nichts im Hinblick auf die Stimmverhältnisse. Denn der unterteilende Wohnungseigentümer und der neue Wohnungseigentümer vere...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.2.2.1 Grundsätze

Eine rein virtuelle Wohnungseigentümerversammlung sieht das WEG derzeit noch nicht vor. Stets ist eine Präsenzversammlung durchzuführen, wobei der Gesetzgeber zeitlich befristet auch rein virtuelle Versammlungen zulassen möchte (siehe hierzu Kap. 1.3). Allerdings ist derzeit bereits eine Beschlusskompetenz dahingehend eingeräumt, dass die Wohnungseigentümer an Präsenzversamm...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.8.2.2 Einzelfälle

Eigentümer als Verwalter Bestellung/Abberufung Ein Wohnungseigentümer ist auch dann nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Bestellung zum Verwalter oder seine Abberufung vom Verwalteramt geht.[1] Gleiches gilt auch für den Fall der Beschlussfassung über den Abschluss oder die Kündigung des Verwaltervertrags.[2] Da die Abberufung des Verwalters nicht mehr auf ei...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 1.7.1 Vertretung

In der Wohnungseigentümerversammlung kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person vertreten lassen.[1] In aller Regel ist allerdings die Vertretung in der Gemeinschaftsordnung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, wobei sich diese Beschränkung in den häufigsten Fällen auf den Verwalter, andere Wohnungseigentümer oder den Ehegatten bezieht. Eine sol...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.1.3.1 Gäste

Gäste haben grundsätzlich kein Teilnahmerecht an der Wohnungseigentümerversammlung. Da der Verwalter ohnehin zu Beginn der Versammlung kontrolliert, welche Wohnungseigentümer persönlich anwesend und welche Wohnungseigentümer vertreten sind, kann er Gäste herausfiltern. Er sollte dann zu Beginn der Versammlung die Wohnungseigentümer über die Anwesenheit der Gäste informieren ...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.6.1 Grundsätze

Der Versammlungsleiter ruft die einzelnen Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge auf, die in der Einladung angegeben ist. Er hat den Wohnungseigentümern Gehör im Rahmen der Diskussion über die einzelnen Beschlussgegenstände zu verschaffen. Er informiert die Teilnehmer über den Sachstand des jeweils aufgerufenen Tagesordnungspunkts und erläutert die Notwendigkeit einer En...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.3.1 Grundsätze

Zunächst sollte bereits dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit folgend, die Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer dokumentiert werden. Der Vorsitzende sollte die erschienenen Eigentümer bitten, sich in eine vorbereitete Anwesenheitsliste, in welche alle Eigentümer unter Angabe der auf ihre Wohnung entfallenden Miteigentumsanteile aufgeführt sind, einzutragen. Vertreter einze...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.1.3.2 Begleiter

Besondere Gründe können eine Teilnahmeberechtigung von Begleitern begründen. Dies kann insbesondere bei einer ständigen persönlichen Erschwernis eines Wohnungseigentümers – etwa Schwerhörigkeit – der Fall sein. Dann kann auch die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Begleitperson an der Versammlung zuzulassen sein. Eine beliebige andere Person ist hingegen zur Begleitung des Wo...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.1.1 Grundsätze

Wohnungseigentümerversammlungen sind nicht öffentlich.[1] Alles in allem sollen die Wohnungseigentümer unbefangen und ohne Einflussnahme gemeinschaftsfremder Dritter Gemeinschaftsangelegenheiten erörtern können. Insoweit können nicht Wohnungseigentümerversammlungen zweier selbstständiger, voneinander unabhängiger Wohnungseigentümergemeinschaften, die vom selben Verwalter ver...mehr

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Wohnungseigentümerversammlu... / 2.6.2 Abschließende Beschlussfassung noch nicht möglich

Für den Fall, dass den Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung eine abschließende Beschlussfassung nicht möglich sein sollte, etwa weil für eine Beschlussfassung noch nicht alle Informationen vorliegen oder aber auch mit Blick auf die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der erstellten Jahresabrech...mehr

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Brandschutz (WEMoG) / 3.2 Inanspruchnahme als Störer nach dem Verwaltungsrecht

Die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Wohnungseigentümer bezüglich des Zustands des Gemeinschaftseigentums sind gemeinschaftsbezogene Pflichten, die nach § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrzunehmen hat. Der Verwalter fungiert im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nach § 9b Abs. 1 WEG als ihr Ausführungsorgan. Er kann also als Zustandss...mehr

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Folgeschadenbeseitigung im ... / 2.1.1 Schadensersatzansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Den Willen der Gemeinschaft bilden die Wohnungseigentümer durch Beschluss oder Vereinbarung. Die Wohnungseigentümer sind in diesem Zusammenhang nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung des ge...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.1 Notfallkompetenz

Eine Durchbrechung des Prinzips der ausschließlichen Entscheidungskompetenz der Versammlung der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen enthält die in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG normierte sog. Notfallkompetenz des Verwalters, die ihm ein eigenes Entscheidungsermessen über die Durchführung einer Maßnahme der Erhaltung/Instandsetzung bei aus § 9b Abs. 1 WEG bestehender gesetzlic...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.1.1 Entscheidungskompetenz

Sondereigentum Für den ordnungsgemäßen baulichen Zustand des Sondereigentums ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung vor dem Hintergrund der §§ 13, 14 Abs. 1 WEG der einzelne Sondereigentümer selbst verantwortlich[1], weshalb es in Bezug auf das Sondereigentum an einer Entscheidungs- und Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer fehlt; sie wird von § 19 Abs. 1 Altern...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5.3 Beschlussfassung der Wohnungseigentümer

Hinweis Mögliche Beschlussgegenstände Regelungs- und gesondert beschlussbedürftig sind – je nach Einzelfall – folgende Themen: Feststellung des baulichen Zustands nebst Sanierungsempfehlung und vorläufiger Kostenschätzung, evtl. Nachgenehmigung bisheriger Verwalter- und Beiratsaktivitäten im Vorfeld einer zur Diskussion stehenden Sanierung (einschließlich etwa bereits erteilter...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5 Praktische Durchführung einer Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme

Kurzübersicht Instandsetzungsauftrag (Beispiel: Fassadenanstrich)mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.3.2 Konkreter Verteilerschlüssel

Ausdrückliche Bezeichnung Die konkreten Kostenverteilerschlüssel müssen im Beschluss selbst genannt werden. Wenn unklar bleibt, welche Schlüssel ab wann geändert werden sollen, ist der Beschluss zu unbestimmt.[1] Keine erstmalige Belastung/erstmalige Befreiung Nach § 16 Abs. 3 WEG a. F. sollte die erstmalige Belastung und erstmalige Befreiung bei der Kostentragung ausscheiden.[...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.5.2 Formlose Zustimmung oder Beschlusszwang?

Fraglich war, ob der die Genehmigung einer baulichen Veränderung wünschende Wohnungseigentümer die Zustimmung der nachteilig betroffenen übrigen Wohnungseigentümer außerhalb einer Eigentümerversammlung (formlos) einholen kann[1] oder ob es hierfür eines formellen in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses bedarf.[2] Der BGH hat diese Frage nunmehr entschieden: Es b...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.3 Modernisierende Erhaltung (Instandsetzung)

Um eine Maßnahme der sog. modernisierenden Erhaltung/Instandsetzung handelt es sich, wenn anstelle oder im Zuge einer durchzuführenden Maßnahme der ("einfachen") Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) Maßnahmen durchgeführt werden, die über eine bloße Reparatur bzw. Erneuerung des bestehenden Zustands hinausgehen und demgemäß den oben beschriebenen Umfang der notwendi...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3 Die besondere Rolle des Verwalters

Aufgrund der gesetzlichen Trennung zwischen Entscheidungskompetenz (Eigentümerversammlung) und Durchführungskompetenz (Gemeinschaft/Verband, vertreten durch das Organ "Verwalter") ist es von vitaler Bedeutung für den Verwalter, die ihm im Innenverhältnis zur Gemeinschaft obliegenden Aufgaben sowie die ihm zustehende Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 9b Abs. 1 WEG) zutre...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.4 Durchführungspflichten

Die (gesetzliche) Grundlage für die Ausführungskompetenz des Verwalters ist eine ungeschriebene Organpflicht.[1] Dabei hat der Verwalter insbesondere: die Beschlussentscheidungen für den Verband durchzuführen, Dienstleistungs- oder Werkverträge zur Beschlussumsetzung namens der Gemeinschaft abzuschließen, die Durchführung der Arbeiten zu überwachen und abzunehmen, Rechnungen zu ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.1.2 Durchführungskompetenz

Haben die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung von ihrer Entscheidungskompetenz im Innenverhältnis Gebrauch gemacht, bedarf es noch der Beschlussumsetzung im Außenverhältnis. Die Durchführung der Beschlüsse ist nach § 18 WEG Aufgabe der Gemeinschaft; das hierzu tätig werdende Organ ist deren Verwalter. Es besteht kein subjektives Rec...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 5.2 Sicherstellung der Finanzierung

Die Kosten für die Durchführung längerfristig planbarer Sanierungen größeren Umfangs können in Wirtschaftsplänen als gesondert vorgesehene Ausgabenposition – unter Umständen sogar über Jahre pro rata temporis verteilt – nach erwarteten Vergütungs- bzw. Werklohnfälligkeiten an Unternehmer kalkuliert und abgesichert werden. Etwaige Wohngeldsäumnisse oder gar erwartete Zahlungs...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 3.3 Organisationspflichten

Greifen die vorstehend beschriebenen besonderen gesetzlichen Ausnahmeregelungen oder vereinbarte Kompetenzbestimmungen nicht ein, so ist der Verwalter an das von der Rechtsprechung umfassend interpretierte gesetzliche Aufgabenmodell gebunden, wonach die Entscheidungskompetenz der Eigentümerversammlung zukommt. Dabei wird insbesondere die Regelung des § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 4.6.2 Generelle Regelungskompetenz

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG jetzt nicht nur eine Regelung im konkreten Einzelfall getroffen werden kann, sondern eine generelle vom Gesetz oder der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostenregelung möglich ist.[1] Mögliche Regelung über Folgekosten Nach § 16 Abs. 3 WEG gilt für bauliche Veränderungen die Sondervorschrift des § 21 WEG. Dar...mehr

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Technische Verwaltung und b... / 2.4 Pflicht zur Kompetenzausübung

§ 19 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 WEG geben dem einzelnen Wohnungseigentümer einen gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten individuellen Rechtsanspruch auf Beschlussfassung über Maßnahmen, die der ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums entsprechen. Einen (nicht abschließenden) Katalog solcher Verwaltungsmaßnahmen benennt § 19 Abs. 2 WEG. Über diese und sonst...mehr