Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.2.3 Gemeinwohl und Eigeninteressen

Rz. 50 Eine erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist auch im Interesse der Allgemeinheit. Die generelle Begünstigung des Erwerbs von (allen) Betrieben ist daher sachgerecht und legitim. Allerdings hat der Gesetzgeber zahlreiche Sonderregelungen für einzelne Branchen und Unternehmen geschaffen. Solche Regelungen finden sich z. B. für Brauereien, Mineralölunternehme...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 564 Bis zum 30.6.2016 bestanden keine besonderen Bewertungs- und/oder Verschonungsvorschriften für Familienunternehmen. Das BVerfG[1] hat die Einführung solcher Regelungen nicht verlangt. Rz. 565 Die allgemeine Bestimmung des Bewertungsgesetzes, wonach Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13 Optionsverschonung von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG)

Rz. 731 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bernhard, Regel- und Optionsverschonung beim einheitlichen Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten, ZEV 2021, 209; Dorn/Scharfenberg, Zum Antrag auf Vollverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG – Hinweise für die Beratungspraxis, DB 2021, 1708; Höne, Die Optionsverschonung, NWB-EV 7/2014, 248; Höne, Vorwegabschlag und ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 76 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Crezelius, ErbStG nach dem 30.6.2016 – Steuerpause?, ZEV 2016, 367; Drüen, Verfassungswidrige Erbschaftsteuer – weiter so!?, NJW-aktuell 19/2016, 15; Drüen, Wegfall oder Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes nach dem 30.6.2016?, DStR 2016, 643; Guerra/Mühlhaus, Ist die geplante Rückwirkung des ne...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.2 Einzelunternehmen

Rz. 57 Einzelunternehmen werden gegenüber Gesellschaften vielfach benachteiligt. Der Erwerb eines Wohnungsunternehmens ist nur begünstigt, wenn es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Der Vorweg-Abschlag von bis zu 30 % wird nur bei Familiengesellschaften, nicht auch bei Einzelunternehmen gewährt. Der Einzelunternehmer, der mit seinem gesamten Vermögen ha...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.4 Wohnungsunternehmen

Rz. 59 Der Erwerb von Wohnungsunternehmen war und ist steuerlich begünstigt. Für ein Wohnungsunternehmen bedarf es einer bestimmten Anzahl von Wohnungen. Der Erwerber eines (großen) Unternehmens mit mehr als 300 Wohnungen ist steuerlich begünstigt. Für den Erwerber eines (kleineren) Unternehmens mit weniger als 300 Wohnungen ist dagegen keine Verschonung vorgesehen; er muss ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.8 Kunstgegenstände

Rz. 63 Der Erwerb von Kunstgegenständen und -sammlungen ist aus Gründen des Gemeinwohls ganz oder teilweise von der Steuer befreit. Gleichwohl gehört Kunst nicht zum begünstigten Vermögen eines Unternehmens, sondern zum (schädlichen) Verwaltungsvermögen. Bei einem Erwerber, der einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen hat, gehört die ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.3 Rechtsfolgen (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG)

Rz. 484 Bei einem Verstoß gegen die gesetzliche Behaltensregelung fallen der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit weg.[1] Der Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG) bleibt dagegen unberührt. Rz. 485 Der Behaltensregelung fällt bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Überblick

Rz. 201 Der nach Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) verbleibende Teil des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt (Abzugsbetrag; § 13a Abs. 2 ErbStG).[1] Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.1 Überblick

Rz. 562 Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[1] wurde erstmals ein "Vorab-Abschlag" für qualifizierte Familienunternehmen in das ErbStG eingefügt.[2] Rz. 563 Danach wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmte Beschränkungen enthält. Der Abschlag erfolgt vor Anwendung des ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 232 Der Verschonungsabschlag von 85 % wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme, § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG; zuvor § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG a. F.). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.2 Verschonungsabschlag

Rz. 791 Alle Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen gelten auch für die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen (s. § 13a Abs. 11, § 13c Abs. 3, § 13d Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 7 ErbStG).[1] Rz. 792 Bei der Erbersatzsteuer bleibt somit begünstigtes Vermögen i. H. v. 85 % (Regelverschonung) bzw. 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei. Dies gilt allerdings nur, so...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Überblick

Rz. 77 Mit Wirkung vom 1.7.2016 ist das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016"[1] in Kraft getreten (Art. 3 des Gesetzes). Die §§ 13a, 13b ErbStG in der Fassung dieses Gesetzes finden auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG).mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.5 Europäisches Beihilferecht

Rz. 90 Der deutsche Gesetzgeber war offensichtlich der Auffassung, dass es sich bei den Verschonungsregelungen um keine europarechtliche Beihilfe handelt (Art. 107 ff. AEUV). Andernfalls hätte das Gesetz erst dann in Kraft treten dürfen, nachdem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat (Art. 108 Abs. 3 AEUV). Rz. 91 Im Referentenentwurf des Bu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.4 Abfindungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 671 Der Gesellschaftsvertrag muss "für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG).[1] Rz. 672 Nach dem gesetzlichen Regelungsmodell hat ein ausscheidender Gesellschafter einen Abfindungsans...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.2.2 Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen

Rz. 644 Die Verfügung über die Gesellschaftsanteile muss auf Mitgesellschafter, Angehörige und Familienstiftungen beschränkt werden. Rz. 645 Der Begriff der Angehörigen bestimmt sich nach der allgemeinen Regelung der Abgabenordnung (§ 15 AO) und umfasst alle (auch frühere) Angehörigen (z. B. geschiedene Ehegatten, § 15 Abs. 2 AO).[1] Vergleichbare Formen familiären oder partn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.3 Beschränkungen nur für Teile des begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 9 S. 2 ErbStG)

Rz. 679 Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens wurde die Regelung über den Vorab-Abschlag noch um folgenden Satz 2 ergänzt: "Gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens (…), ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren."[1] Diese Regelung ist nicht leicht zu verstehen, da sich Beschränkungen im Gesell...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.6 Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 463 Der Nachsteuertatbestand in Nr. 5 wurde erstmals 2009 in das Gesetz eingeführt und betrifft den begünstigten Erwerb von gepoolten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG).[1] Die Aufhebung der Poolung (Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung) führt dementsprechend zu einer Nachversteuerung (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG).[2] Rz. 46...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4 Begriff der Lohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG)

Rz. 304 Die Lohnsumme ist das entscheidende Kriterium dafür, ob die vom Gesetzgeber mit den Verschonungsregelungen beabsichtigte "Arbeitsplatzwirkung" erreicht wird. Dabei wurde nicht an eine (aus dem Arbeits-, Bilanz- oder Steuerrecht) bereits bekannte Größe angeknüpft (s. etwa § 2 Abs. 2 LStDV, § 19 EStG oder § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB), sondern nur für Zwecke der Erbschaft- u...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.6 Ausgangslohnsumme (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 336 Eckpunkte der gesetzlichen Lohnsummenkontrolle sind einerseits die Ausgangslohnsumme und andererseits die Mindestlohnsumme. Die Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 abgeschlossenen (Wirtschafts-)Jahre vor der Entstehung der Steuer (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG).[1] Für die Zielerreichung kommt es auf das Erreichen einer Mindestlohnsumme an ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 603 Der Vor-Abschlag wird beim Erwerb von Anteilen an bestimmten Gesellschaften gewährt. Meist werden diese Gesellschaften kurz als Familienunternehmen bezeichnet.[1] Die gesetzliche Regelung ist jedoch in keiner Weise auf Familienunternehmen beschränkt, sondern gilt für alle Personen- und Kapitalgesellschaften. In der Gesetzesbegründung wird aber mehrfach darauf hingewi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG)

Rz. 406 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Billig, Zur Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Beachtung der Nachversteuerungsproblematik, UVR 2018, 212; Bron/Grosse, Steuerliche Auswirkungen ausgewählter Umstrukturierungsmaßnahmen auf eine bevorstehende Unternehmensnachfolge, ZEV...mehr

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Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

Leitsatz 1. Eine Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet. 2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1.3.2 Allgemeine Fragen des Verfassungsrechts

Rz. 582 Mit dem "Vorab-Abschlag" für den Erwerb von Anteilen an bestimmten Familienunternehmen hat der Gesetzgeber Neuland betreten. Steuersystematisch müssten die Verfügungsbeschränkungen auf der Ebene der Bewertung (und nicht erst bei der Verschonung) berücksichtigt werden. Dies wollte der Gesetzgeber offenbar vermeiden. Eine Änderung der allgemeinen Bewertungsvorschrift, ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.1 Überblick

Rz. 407 Der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb der Behaltefrist gegen die gesetzlichen Behaltensregelungen verstößt (§ 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG).[1] Die Behaltefrist beträgt im Fall der Regelverschonung 5 Jahre und im Fall der Optionsverschonung 7 Jahr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.3 Fristen (§ 13a Abs. 9 S. 4–6 ErbStG)

Rz. 691 Sämtliche Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen müssen mindestens 2 Jahre vor und 20 Jahre nach der Entstehung der Steuer vorliegen (§ 13a Abs. 9 S. 4–6 ErbStG).[1] Im Vergleich zu dem ursprünglichen Regierungsentwurf vom September[2] wurde die vorlaufende Frist damit von 10 auf 2 Jahre und die nachlaufende Frist von 30 auf 20 Jahre verkürzt. Gleichwohl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Anzeigepflichten des Erwerbers (§ 13a Abs. 7 ErbStG)

Rz. 521 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bruschke, Die besondere Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG, ErbStB 2017, 16; Gohlisch, Erbschafsteuerliche und schenkungsteuerliche Anzeige- und Erklärungspflichten und die sich darauf ergebenden Folgen für den Eintritt der Festsetzungsverjährungsfrist, ZErb 2011, 102 und 133; Mannek/Höne, Anzeigepflichten und Anzeigefr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 41 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bäuml, Eckpunkte für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts im bestehenden System, FR 2015, 73; Bäuml/Vogl, Die erbschaftsteuerliche Bedürfnisprüfung im Kontext des Verfassungsrechts und des EU-Beihilferechts, BB 2015, 736; Blank, Von der "Cash-GmbH" zur "Real-Estate-GmbH" – Gestaltungen in e...mehr

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Bilanzgestaltung: Eine Aufg... / 1.1 Kaufen, mieten, leasen

Eine Entscheidung mit großem Einfluss auf die Bilanz ist die Wahl der Finanzierung von Investitionen. Wird ein Vermögensgegenstand gekauft und werden dazu eigene finanzielle Mittel eingesetzt, kommt es zu einem Aktivtausch in der Bilanz. Die Bilanz verlängert sich nicht, entsprechende Kennziffern werden nicht verändert. Die in der Bilanz ausgewiesene Liquidität sinkt. Bei Frem...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Akzeptanzverpflichtung

Rz. 18 Da der Gutschein ein verkörpertes Recht und die Pflicht, ihn als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen, enthält[1], setzt er eine Akzeptanzverpflichtung des Unternehmers voraus. Durch die Einlösung des Gutscheins wird die Verpflichtung des Unternehmers ausgelöst, die verkörperte Lieferung oder sonstige Lei...mehr

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Bilanzgestaltung: Eine Aufg... / 2.2 Bestandsbewertung nutzen

Die gelagerten Waren und Rohstoffe müssen mit einem Preis verbunden werden, damit eine Bewertung stattfinden kann. Das sind für selbst hergestellte Teile die Herstellungskosten, für andere die Beschaffungskosten. Die Berechnung bietet trotz aller gesetzlicher Vorschriften Einflussmöglichkeiten, die bereits im Jahresablauf vorbereitet werden können. Die Bewertung mit Herstellu...mehr

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Übertragung eines vor dem 1.1.2019 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette

Leitsatz Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung. Normenkette § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 3 UStG, Art. 65 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Zeitliche Anwendung der Vorschriften

Rz. 31 Die Regelungen über Gutscheine in § 3 Abs. 13 bis 15 UStG gelten nach § 27 Abs. 23 UStG für alle Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt worden sind. Rz. 32 Für vor dem 1.1.2019 ausgestellte Gutscheine gilt die bisherige Verwaltungsauffassung[1] unverändert fort, nach der bis dahin bei Gutscheinen im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Tatbestandsvoraussetzungen des Gutscheins

Rz. 14 Die in § 3 Abs. 13 UStG geregelten Tatbestandsmerkmale des Gutscheins sind für beide Gutscheinarten identisch und werden dort jeweils als indirekte Tatbestandsmerkmale bei der Prüfung des Einzweck-Gutscheins bzw. des Mehrzweck-Gutscheins vorausgesetzt. Nach der gesetzlichen Definition von § 3 Abs. 13 S. 1 UStG ist ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ein...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6 Erwerb zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung

Rz. 62 Erwerb i. S. dieser Vorschrift bedeutet nicht, dass dieser einen umsatzsteuerlichen Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt; es genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht, z. B. durch kostenlose Übereignung. Im letzteren Fall entfällt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung des erworbenen Gegenstands. Rz. 63 Für die Steuerbefreiung muss ebenso wie die Einfuhr auch der E...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Zulassungs- und Registrierungsverfahren beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 18 Abs. 10 UStG)

Rz. 1 Die Regelung dient der Betrugsbekämpfung beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge. Da der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge gem. § 1b Abs. 1 UStG auch von Nichtunternehmern – also von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehören und die deshalb grundsätzlich keine innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a UStG zu erklä...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.3 Kauf eines Farb-Laserdruckers (Geschäftsausstattung)

Vermögensgegenstände aus dem Bürobereich, die die Voraussetzungen zur Aktivierung erfüllen, sind auf dem Konto "Geschäftsausstattung "zu erfassen. Praxis-Beispiel Farb-Laserdrucker für die Verwaltung Die PrintInColour OHG erwirbt für den eigenen Verwaltungsbereich einen neuen Farb-Laserdrucker, der vom Lieferanten mit netto 1.400 EUR berechnet wird. Die Rechnung wird mit 19 % ...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.2 Anschaffung eines Zeiterfassungsgeräts (Geschäftsausstattung)

Vermögensgegenstände für den allgemeinen Verwaltungsbereich, die die Voraussetzungen zur Aktivierung erfüllen, sind auf dem Konto "Geschäftsausstattung" zu verbuchen. Praxis-Beispiel Zeiterfassungsterminal Die TimeCheck23 AG lässt für die Erfassung der Arbeitszeiten aller Mitarbeiter ein Zeiterfassungssystem mit Stempelterminals installieren. Neben den Anschaffungskosten in Hö...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.7 Erwerb eines Gerüsts (Gerüst- und Schalungsmaterial)

Vermögensgegenstände des Handwerks und Baugewerbes im Bereich Gerüste und vorgefertigte Befestigungs- und Stützvorrichtungen, die die Voraussetzungen zur Aktivierung erfüllen, sind auf dem Konto "Gerüst- und Schalungsmaterial" zu verbuchen. Praxis-Beispiel Neues Gerüst für Handwerker-Betrieb Die V-E-R Putz KG erwirbt ein neues Baugerüst aus Stahl, das modular auf- und abgebaut...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.4 Erwerb einer Telefonanlage (andere Anlagen, BuG)

Aktivierungspflichtige Gegenstände, die der (Tele-) Kommunikation zugeordnet werden können, sind auf dem Konto "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zu aktivieren. Praxis-Beispiel Telefonanlage als andere Anlage In der MomentIchVerbinde UG muss die veraltete Telefonanlage durch eine neuwertige, digitale Telefonanlage ersetzt werden. Die Hard- und Softwarekosten ...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 3.1 Werkzeuge und Kleingeräte

Der Erwerb von Werkzeugen und Kleingeräten, deren Wert bis 250 EUR[1] beträgt, können aus Vereinfachungsgründen sofort als Betriebsausgabe verbucht werden. Eine Aktivierung als Betriebs- und Geschäftsausstattung kann unterbleiben. Liegen die Anschaffungs- und Herstellungskosten über 250 EUR, kommt unter Umständen die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) in Frag...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 4 Anzahlungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattungen

Werden finanzielle Vorleistungen im Rahmen eines aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstands geleistet, liegen aus Sicht des Auftraggebers geleistete Anzahlungen für Anlagevermögen vor. Diese Zahlungen können auch als Darlehen des Auftragsgebers an den Lieferanten angesehen werden, da die Zahlung im Grunde vor Durchführen der eigentlichen Leistung (Anschaffung) erfolgt. Anz...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 5 Betriebs- und Geschäftsausstattung im Bau

Befinden sich Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung im Bau und ist die Inbetriebnahme und somit die Voraussetzung zur Aktivierung im Anlagevermögen (noch) nicht erfüllt, sind diese in der Finanzbuchhaltung auf eine Art Sammelkonto (Anlagen-im-Bau-Konten, kurz: AiB-Konten) zu verbuchen. Der Ausweis in der Bilanz erfolgt dann zusammen mit geleisteten Anzahlungen i...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.10.3 Buchnachweis

Rz. 100 Die Voraussetzungen einer Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber müssen gem. § 7 Abs. 4 UStG i. V. m. § 13 UStDV buchmäßig nachgewiesen sein. Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (Mussvorschrift).[1] Die Bücher sind grundsätzlich im Bundesgebiet zu führen.[2] Die Ausführungen ü...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.8 Messestand (sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung)

Alle aktivierungspflichtigen Vermögensgegenstände, die vom bilanzierenden Unternehmen dauerhaft außerhalb der Leistungserstellung genutzt werden und nicht den vorhandenen BuG-Konten oder "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zugeordnet werden können, sind unter "sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung" zu verbuchen. Hierunter fallen beispielsweise Messestä...mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.6 Bürostuhl (Büroeinrichtung)

Aktivierungspflichtige Einrichtungsgegenstände des Bürobereichs, wie beispielsweise Schreibtische, Möbelkombinationen, Bürostühle, Container und Regale, sind auf dem Konto "Büroeinrichtung" zu verbuchen. Praxis-Beispiel Kauf eine Bürostuhls Die Need-a-Seat GbR erwirbt für das Chefbüro zur dauerhaften Nutzung einen Leder-Bürostuhl für netto 2.000 EUR. Die Lieferung und Montage ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5 Einfuhr zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung

Rz. 51 Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei jedem der in § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG aufgeführten Befreiungstatbestände ist, dass der Auftraggeber den zu be- oder verarbeitenden Gegenstand zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt (Rz. 52 bis Rz. 61) oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat (Rz. 62 bis Rz. 65). Rz. 52 einst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.12 Gegenüber dem Lohnveredeler festgesetzte EUSt als Vorsteuer

Rz. 118 Unabhängig von der Frage der Steuerbarkeit der Lohnveredelung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, ist es möglich, dass der Zoll gegenüber dem Lohnveredeler wegen einer Pflichtverletzung eine EUSt festsetzt. Eine Pflichtverletzung des Lohnveredelers kann etwa durch die nicht ordnungsgemäße Beendigung der aktiven Veredelung z. B. durch einen fehlenden Ausgangsvermerk vor...mehr