Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigtes Vermögen

Rz. 8 Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 ErbStG ist zunächst, dass überhaupt begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG erworben wurde.[14] Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Vorgaben des § 13b ErbStG; § 28a Abs. 1 ErbStG enthält hierzu keine eigenständigen Regelungen. Entsprechend den Vorgaben in § 13b Abs. 2 ErbStG sind aus dem be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Entscheidung über die Zusammenrechnung

Rz. 41 Die Entscheidung über eine Zusammenrechnung erfolgt i.R.d. Steuerfestsetzung des jeweils nachfolgenden Erwerbs von Amts wegen. Die Berechnung ist im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Streitigkeiten über das Ob und Wie der Zusammenrechnung müssen i.R.d. Anfechtung (durch Einspruch) gegen den betreffenden (Steuer-)Bescheid geklärt werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundungsumfang

Rz. 36 Wie bereits erwähnt, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit er diese nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[83] Die Stundung ist für einen Zeitraum von max. 10 Jahren zu gewähren. Die Höchstfrist ist jedoch nicht in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies gilt insb. dann, wenn sich die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Wahrung der Feststellungsfrist

Rz. 25 Zur Wahrung der Frist muss der Bescheid vor Fristablauf das Finanzamt so verlassen haben, dass er wirksam bekannt gegeben wird (§ 169 Abs. 1 S. 3 AO), wobei nach der Rechtsprechung der Bescheid auch vor Ablauf der Frist zugegangen sein muss.[63] Wird der Bescheid zwar vor Ablauf der Frist versandt, scheitert aber die Bekanntgabe wegen eines Bekanntgabemangels, so wahr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: Steuerklasse II:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Rechtsfolge

Rz. 33 Die so ermittelten Bemessungsgrundlagen bilden den steuerpflichtigen Erwerb, der nach den in § 19 ErbStG aufgeführten Steuersätzen zu einer entsprechenden Steuer führt.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Erbanfall und Unternehmensvermögen

Rz. 22 Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Bereicherung des Erwerbers ist zu differenzieren zwischen Vermögensgegenständen des Privatvermögens und des Betriebsvermögens. Lag beim Erblasser Betriebsvermögen vor, so wird dies auch als Betriebsvermögen beim Erwerber behandelt, sofern er den Betrieb unverändert fortführt. Möchte der Erwerber also d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellung bei Anteilen an Grundstücksgesellschaften

Rz. 15 Gehört das Grundstück einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft und geht ein Anteil hieran durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen über, steht dies gem. § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG dem Erwerb eines Grundstücksanteils gleich, der daher unmittelbar dem Erwerber zuzurechnen ist.[83] Sind die Einkünfte der Gesellschaft nicht nach §§ 15, 18 EStG zu qualifizieren,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[2] eingefügt worden. Für Erwerbe bis zum 31.12.1996 wurden die Einheitswerte herangezogen, die auf der Grundlage der Wertverhältnisse des 1.1.1964 festgestellt wurden (§ 19 BewG). Mit dem JStG 1997 v. 20.12.1996[3] wurde für Erwerbe ab dem 1.1.1997 die Bedarfsbewertung nach § 138 BewG eingeführt, zugleich aber als einh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Allgemeines

Rz. 80 Der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG dient dazu, kleinere Betriebe, bei denen nach Anwendung der Regelverschonung (85 %) noch ein in den steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehender positiver Wert des begünstigten Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG) verbleibt, zusätzlich zu entlasten. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel einer Verwaltungsvereinfac...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / a) Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis

Rz. 94 Durch den Vertrag muss Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Handelt es sich um originäre Vertragsverhandlungen, die auf das Aushandeln eines Vertrages gerichtet sind, mit dem kein bestehendes Vertragsverhältnis geregelt, sondern ein Rechtsverhältnis erst eingegangen werden soll, fällt keine Einigungsgebühr an. Dies gilt auch dann, wenn ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Objektiver oder objektivierter Wert

Rz. 14 In der Literatur[8] wird unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung immer noch die Auffassung vertreten, der gemeine Wert sei ein objektiver Wert, den das Gut für jeden am Kauf Beteiligten habe. Das hat eine lange Tradition, stand ja schon in § 112 des Teils I Titel 2 des preußischen ALR zu lesen, der Nutzen, den die Sache einem jeden Besitzer gewähren könne, sei ihr ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr

Rz. 26 Unter gewöhnlichem Geschäftsverkehr ist der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen zu handeln in der Lage ist.[19] Ob der zu bewertende Gegenstand am Stichtag auch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / F. Verfahrensfragen

Rz. 10 Der Grundbesitzwert wird in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann schon bei Abgabe der Feststellungserklärung unter Vorlage eines Gutachtens oder eines zeitnahen Kauf-/Verkaufsnachweises die Feststellung des niedrigeren Verkehrswerts beantragen. Ist der Feststellungsbescheid ergangen, kann der Steuerpflichtig bis zum Ablauf der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vergleichswertverfahren sind allgemein übliche Methoden zur Ermittlung von Verkehrswerten bzw. zur Ermittlung von möglichen Kauf- oder Verkaufspreisen. § 183 BewG übernimmt die Vergleichswertmethode für häufig vorkommende und oft vergleichbare Immobilientypen mit Einschränkungen für die erbschaftsteuerliche Grundstücksbewertung. Mit dem Vergleichswertverfahren nach § 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Voraussetzungen der Optionsmöglichkeit

Rz. 393 Die Möglichkeit, zur Vollverschonung zu optieren, besteht nur dann, wenn das begünstigte Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen besteht, § 13b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG.[952] Der insoweit maßgebliche Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (Bruttowert...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / E. Vorlage zur Gestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 57 Die nachfolgende Vorlage zur Regelung des Grundverhältnisses ist als Ergänzung im Vollmachtsdokument und nicht als gesondertes Dokument gedacht. Für den Fall der Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument ist möglichst exakt auf die Vollmachtsurkunde zu verweisen. Die Vorlage ordnet die Anwendung des Auftragsrechtes an, soweit nicht durch die konkre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Hinzurechnungen

Rz. 5 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[8] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfassen neben der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kürzungen

Rz. 12 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG ist das jeweilige Betriebsergebnis um Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen sowie aus Wertaufholungen bzw. Teilwertzuschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG) zu mindern. Derartige Gewinne resultieren stets aus einmaligen Ereignissen und können daher bei der Ermittlung des nachhaltigen zukünftigen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anzeigepflicht bei der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 10 Inländische rechtsfähige Familienstiftungen und rechtsfähige Familienvereine unterliegen einer Ersatzerbschaftsteuer im 30-Jahresturnus; Näheres siehe § 1 ErbStG Rdn 5 ff. Nach (dem neuen) § 30 Abs. 5 ErbStG [28] haben die betreffenden Stiftungen/Vereine binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Übergangs den Vermögensübergang (schriftlich) mit ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen

Rz. 11 Sofern der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht nicht geregelt hat, fällt der Leistungsanspruch automatisch in den Nachlass.[12] Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten genannt, ist aufgrund des Anfalls der Versicherungsleistung diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu versteuern. Hingegen fallen Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nicht in den Nachlass und stellen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Rz. 29 Der Wert eines Anteiles an Kapitalgesellschaften lässt sich vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG). Börsennotierte Kapitalgesellschaften sind mit dem Börsenkurs zum Bewertungsstichtag anzusetzen (§ 11 Abs. 1 BewG). Vor dem Hintergrund der Erklärungspflicht des Unternehmens (§ 153 Abs. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesond...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Pauschalbetrag

Rz. 61 Der Erbe kann nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG einen Pauschalbetrag in Höhe von 10.300 EUR in Abzug bringen, ohne dafür einen Nachweis erbringen zu müssen, ob die Kosten tatsächlich in dieser Höhe entstanden sind. Möchte er dagegen einen darüberhinausgehenden Betrag geltend machen, so muss er sämtliche Kosten im Wege der Einzelnachweisrechnung darlegen, um so die höheren...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Erlass, Änderung und Aufhebung von Feststellungs- oder Steuerbescheiden (Abs. 2 Nr. 4 und 5)

Rz. 47 Die Grundlage der Verschonungsbedarfsprüfung und damit auch des Bescheids über den (teilweisen) Steuererlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG bildet einerseits der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid betreffend den Erwerb des begünstigten Vermögens sowie andererseits die diesem zugrunde liegenden Feststellungsbescheide. Konsequenterweise müssen inhaltliche Änderungen der d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In den §§ 95 ff. BewG ist der Umfang des Betriebsvermögens im bewertungsrechtlichen Sinne geregelt, also die Frage der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zur Vermögensart "Betriebsvermögen" i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG.[1] Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Vermögensart Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne nicht zwingend identisch ist mit dem Vermögen e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Bewertung

Rz. 24 Der Ansatz der in die Bestimmung des verfügbaren Vermögens einzubeziehenden Vermögensgegenstände erfolgt gemäß § 28a Abs. 2 S. 1 ErbStG jeweils mit dem gemeinen Wert. Insoweit gelten also die entsprechenden Vorgaben des BewG.[55] Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung,[56] nicht etwa der der Stellung oder des Entscheids über den Erlassantrag.[57] Etw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Abfindung für ein bedingtes, betagtes oder verjährtes Vermächtnis, Abs. 2 Nr. 5

Rz. 96 Diese Regelung erfasst ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, welches nicht mehr ausgeschlagen werden kann, weil die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Abfindung, welche der Vermächtnisnehmer dafür erhält, dass er auf den Vermächtniserfüllungsanspruch verzichtet, wird von § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb beha...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Vermächtnis/Teilungsanordnung

Rz. 31 Als Vermächtnis bezeichnet man zivilrechtlich die aufgrund letztwilliger Verfügung von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines einzelnen oder mehrerer Gegenstände, durch die beim Empfänger ein Vermögensvorteil entsteht. Gegenstand eines Vermächtnisses kann dabei alles sein, was Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB sein kann. Es muss also nicht zwingend eine B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen. Damit sie berechnet und festgesetzt werden können, müssen die für die Besteuerung relevanten Umstände, Besteuerungsgrundlagen genannt (vgl. §§ 162 Abs. 1 S. 1, 199 Abs. 1 AO), in Geldeinheiten ausgedrückt werden. Diesen Vorgang nennt man Bewertung. Rz. 2 Eine Bewertung erübrigt sich, wenn die Besteuerungsgrundlage in Geld ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVI. Vereinheitlichung der Nachfristen (Abs. 16)

Rz. 21 Während durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[66] in § 28 ErbStG nur redaktionelle Änderungen vorgenommen wurden, sind die Fristen für die Wohlverhaltensdauer bei der Optionsverschonung nach § 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG und der Verschonungsbedarfsprüfung in § 28a Abs....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Besteuerung des Erwerbers

Rz. 20 Nach seinem eindeutigen Wortlaut stellt § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG auf den konkreten Erwerber ab. Anrechenbar ist also nur diejenige ausländische Erbschaftsteuer, die – ggf. anteilig[39] – auf den jeweiligen Erwerber entfällt. Insoweit genügt gem. R E 21 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR 2019 die wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Erwerbers. Er muss daher nicht zwingend Ste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einheit und Vielheit

Rz. 4 Wirtschaftsgut ist ein Sammelbegriff, der Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten umfasst. Es geht um Positionen, die einer gesonderten Bewertung zugänglich sind, deren Erwerb mit einem Aufwand verbunden ist, und die in der Regel einen Nutzen für mehrere Jahre bringen.[2] Ein Wirtschaftsgut ist vielfach für sich allein verkehrsfähig. Notwendig ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Ergebnissteuerung zur Vermeidung von Überentnahmen

Rz. 420 Im Rahmen der Ermittlung eines Entnahmeüberschusses i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG (Überentnahmen) erfolgt ein Vergleich der Summe der während der Behaltensfrist (bzw. zwischen dem Stichtag des begünstigten Erwerbs und dem Ende des letzten vor Ablauf der Behaltensfrist endenden Wirtschaftsjahres) getätigten Entnahmen mit der Summe aus in dieser Zeit angefallen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / G. Verfahrensrecht

Rz. 15 Über das Vorliegen eines unbebauten Grundstücks sowie über die einzelnen Bewertungsmerkmale/Werte wird im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts entschieden (im Feststellungsbescheid). Grundsätzlich ist das Finanzamt für das Bewertungsergebnis beweispflichtig, wenn es von der Erklärung des Steuerpflichtigen abweicht. Der Steuerpflichtige ist für seine erklärten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), in der jeweils geltenden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die in der Praxis selten gewordene Gütergemeinschaft kommt in zwei Formen vor: 1. Die einfache Gütergemeinschaft, die mit dem Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners endet (§ 1482 Abs. 1 S. 1 BGB) und bei der der Anteil des vorverstorbenen Partners am Gesamtgut (§ 1416 Abs. 1 S. 1 BGB) regulär in seinen Nachlass fällt. 2. Die über den Tod eines Partners hinaus von dem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2006 wurde den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen in Bezug auf die in § 151 Abs. 1 BewG genannten Gegenstände die Befugnis genommen, Ermittlungen hinsichtlich des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Ergebnis dieser erheblichen Kompetenzbeschneidung ist, dass nur noch die nach § 152 BewG zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Voraussetzungen der Anwendung von § 29 Abs. 1 ErbStG

Rz. 2 Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass der geschenkte Gegenstand aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss und damit der Beschenkte zur Herausgabe des erworbenen Gegenstandes verpflichtet ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kommt es zu einem Erstattungsanspruch des Beschenkten hins...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abs. 1 Nr. 1: Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände

Rz. 3 Bei der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die der Steuerfreistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens dient,[1] ist zwischen den Erwerbern, die der Steuerklasse I angehören und für die die Buchstaben a) und b) gelten, sowie sonstigen Erwerbern (Buchstabe c) zu differenzieren. Vom 1.1.2009 bis 13.12.2010 werden nach Satz 2 eingetragene Lebenspartner, die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Zusammentreffen von Bedingung und Betagung

Rz. 29 Ist der Erwerb eines Wirtschaftsguts auf einen bestimmten Termin hinausgeschoben (Betagung), gleichzeitig bzw. zusätzlich aber auch an eine Bedingung geknüpft, muss es für die Besteuerung stets auf das Ereignis ankommen, das später eintritt. Rz. 30 Umgekehrt ist die Situation bei bedingten und betagten Herausgabeverpflichtungen. Allerdings ist, solange hinsichtlich ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 26 ErbStG mildert die "Über-"Belastung mit Erbersatzsteuer ab, die entstehen kann, wenn eine inländische rechtsfähige[1] Familienstiftung oder der rechtsfähige inländische Familienverein (§ 1 ErbStG Rdn 18)[2] kurz nach Entstehen der Erbersatzsteuer aufgelöst wird. Bei der Auflösung wird erneut Erbschaftsteuer ausgelöst (Erläuterungen siehe § 7 ErbStG Rdn 139 ff. bzw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anrechnung in Fällen des § 14 ErbStG

Rz. 63 Im Falle der Zusammenrechnung mehrerer steuerpflichtiger Erwerbe nach § 14 ErbStG ist im Rahmen der Anrechnung nach § 21 ErbStG stets nur die ausländische Steuer, die auf den jeweiligen Letzterwerb entfällt, zu berücksichtigen. Es kommt demzufolge nicht zu einer Anrechnung aller für die gesamten Vorerwerbe gezahlten ausländischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern.[136]...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Nachlasspfleger

Rz. 19 Ist der oder sind die Erben unbekannt oder nicht ermittelbar, kann zur Sicherung des Nachlasses auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlasspflegschaft beantragt werden, § 1960 BGB. Ausreichend ist eine ausschließlich rechtliche Unklarheit über die Abstammung des Erwerbers, da ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft noch nicht abgeschlossen is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Pflichtteil

Rz. 52 Der Pflichtteilsanspruch stellt für den Pflichtteilsberechtigten eine Teilhabe am Nachlass dar, der gesetzlich garantiert ist, sofern nicht Gründe vorhanden sind, die auch den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen. Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe vom Erblasser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen, so garantiert ihm das Pflic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vermächtnis

Rz. 44 Der Erblasser kann einen Erben nach § 2147 S. 2 BGB oder einen Vermächtnisnehmer nach § 2186 BGB mit einem Vermächtnis beschweren. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe werden muss. Darüber hinaus kann der Erblasser auch bei einer Mehrheit von Erben einem Erben einen oder mehrere Gegenstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Unterschiedliche Bewertungsstichtage

Rz. 4 Ebenfalls nicht korrespondieren muss der Bewertungsstichtag bei Erwerben, durch die bei Verpflichteten Schulden oder Lasten entstehen. Müssen Erben einen Geldbetrag aufgrund einer Auflage auszahlen, mindert die Auflagenlast schon den Nachlass zum Todeszeitpunkt (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), obwohl beim Auflageberechtigten Entstehungszeitpunkt und Bewertungsstichtag der T...mehr