Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verkäufe unter fremden Dritten

Rz. 26 Der Wert von Anteilen, für die kein Börsenkurs i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG festgestellt werden kann,[76] wird gem. § 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BewG vorrangig aus tatsächlich durchgeführten Verkäufen abgeleitet. Maßgeblich ist hierbei der tatsächlich erzielte, nicht der ursprünglich vereinbarte Erlös. Auch nach dem Bewertungsstichtag eintretende Kaufpreisminderungen sind zu ber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schätzung des gemeinen Werts

Rz. 11 § 9 Abs. 2 S. 1 BewG sagt, der gemeine Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die Verwendung des Irrealis erhellt, dass der Kaufpreis gesucht wird, der bei einer fiktiven Veräußerung erzielt würde. Es wird also so getan, als ob der Erwerber in der gl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 kann das Finanzamt von der Stiftung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 308 In § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[827] – eine sog. Investitionsklausel in das Gesetz aufgenommen.[828] Diese eröffnet – unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips[829] – die Möglichkeit, Gegenstände des Verwaltungsvermögens (S. 1) bzw. Finanzmittel (S. 3)[830] unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend in ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Zeitlicher Abstand von zwei bzw. höchstens vier Jahren

Rz. 3 Zweite Voraussetzung ist, dass die durch die Auflösung verursachte Steuer Die Abmilderung ist somit zeitlich abgestuft. Differieren die Entstehungszeitpunkte um mehr als vier Jahre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Tod oder Verzicht des Zahlungsempfängers

Rz. 19 Mit dem Tod des begünstigten Zahlungsempfängers entfällt die Jahressteuer. Auch wenn die Jahresbesteuerung gewählt wurde, kann im Todesfall auf Antrag der Erben des Verstorbenen eine Berichtigung der Besteuerung nach § 14 Abs. 2 BewG in Betracht kommen (vgl. § 14 BewG Rdn 9 ff.). Diese führt u.U. zu einer Neuberechnung des Steuersatzes und damit zu einer geringeren Ja...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 7 Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist. Rz. 8 Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei Erwerben von Todes wegen oder unter Lebenden, die unter einer Auflage oder einer Bedingung stehen, wird eine vollständige Erfassung des Vermögensübergangs über einen Abzug beim Verpflichteten und einer zusätzlichen Besteuerung der korrespondierenden Bereicherung beim (Auflagen-)Begünstigten sichergestellt, §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG. Demgegenüber g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Treuhandverhältnis

Rz. 17 Anders stellt sich die Rechtslage bei Treuhandverhältnissen dar: Der Anspruch auf Herausgabe des Treugutes steht einer Bereicherung des Treuhänders bei Erwerb des Treugutes entgegen und lässt diese entfallen.[32] Im Gegensatz zu Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln ist das Treuhandverhältnis von vornherein auf die Rückübertragung des Treugutes gerichtet. Der Treuhänder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Befreiung von einer Schuld wegen einer Notlage des Begünstigten

Rz. 63 Der Grund für die Schuld ist ebenso irrelevant wie der Grund für die Notlage des Schuldners. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger die Notlage des Schuldners kannte und vor diesem Hintergrund die Schuldbefreiung angeordnet hat (Motiv für den Erlass). Dies sollte vorsorglich ausreichend, wenn möglich schriftlich, belegt werden. Der Schuldner muss nicht völlig ve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 1 und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b richtet sich die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Kein Beteiligter im Inland (Abs. 5)

Rz. 15 Durch das Jahressteuergesetz 2020[24] wurde der bisherige Abs. 4 zum Abs. 5, ohne dass er eine inhaltliche Änderung erfahren hat. Ist weder der Erblasser oder der Schenker noch ein Erwerber im maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, kann für einen Erwerb inländischer Vermögensgegenstände (§ 121 BewG) nur die beschränkte Steuer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 36 Ermächtigungen

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesratesmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Kosten der Außenprüfung

Rz. 12 Durch die Außenprüfung können beim Beteiligten (§ 154 BewG) erhebliche Kosten entstehen, denen in Fällen, in denen die Beteiligten nicht zugleich auch Steuerschuldner sind (z.B. Kapitalgesellschaft in dem Fall, dass der Anteil an der Gesellschaft zum Erwerb gehört), kein Nutzen gegenübersteht. In Ermangelung gesetzlicher Regelungen kann der Ausgleich dieser Kosten nur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Keine Geltendmachung der Haftung nach Abs. 7

Rz. 94 Steuerfall i.S.d. § 20 Abs. 7 ErbStG ist nicht der "Erbfall" in seiner Gesamtheit und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe, sondern der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber. Demnach haften Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer, die bei einem Erwerber (Steuerschuldner) anfallendes Vermögen in das Ausland zahlen oder ausländischen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Berücksichtigung von Vorschenkungen

Rz. 186 Bei der Behandlung von Vorschenkungen verfolgen beide Staaten in ihrem jeweiligen nationalen Steuerrecht unterschiedliche Konzepte. Während nach § 14 ErbStG Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem jeweiligen Besteuerungszeitpunkt in die Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes einbezogen werden, sind in den USA Schenkungen teilweise dem Nachlass hinzuzurechnen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG (Abs. 2 S. 2)

Rz. 6 Geht ein Vermögensgegenstand mit einer dinglichen Last zugunsten des Schenkers oder des Ehegatten des Schenkers über, so ist für Erwerbszeitpunkte vor dem 1.1.2009 der Abzug der dinglichen Last nach § 25 ErbStG a.F. ausgeschlossen. Der auf den Wert der dinglichen Last entfallende Anteil der in voller Höhe festzusetzenden Steuer wird von Amts wegen bis zum Erlöschen der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Beweislast

Rz. 8 Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast.[20] Er muss die Kosten für das Wertgutachten selbst tragen,[21] auch wenn er im Finanzgerichtsverfahren obsiegt.[22] Der Nachweis kann nicht durch die Vorlage von Auszügen aus der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) erbracht werden. Ein Gutachten des zustä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Rz. 179 Gemäß Art. 10 Abs. 1 DBA sind Schulden, die für den Erwerb, die Instandsetzung oder die Instandhaltung von unbeweglichem Vermögen (oder sonstigem Vermögen i.S.v. Art. 5 DBA) aufgenommen wurden, bei diesem Vermögen abzuziehen. Das Gleiche gilt für Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung i.S.d. Art. 6 DBA aufgeno...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Rent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Behandlung von Trusts

Rz. 197 Die nach dem jeweiligen nationalen Recht vorgesehene Besteuerung der Errichtung oder (teilweisen) Auflösung eines Trusts[296] oder sonstigen Treuhandvermögens bleiben gem. Art. 12 Abs. 1 DBA unberührt. Hieraus können sich unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte ergeben, die im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG vorgesehene Fünf-Jahres-Frist eine Anrechnung d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Schuldenabzug

Rz. 81 Art. 28 DBA regelt Art und Umfang des zu berücksichtigenden Schuldenabzuges: Gem. Art. 28 Abs. 1 S. 2 DBA sind durch unbewegliches Vermögen gesicherte oder mit unbeweglichem Vermögen im Zusammenhang stehende Schulden von dessen Wert abzuziehen. Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte (Art. 28 Abs. 2 DBA). Alle übrigen Schulden werd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Aufbau des Gesetzes

Rz. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG regelt zunächst die Voraussetzungen der Steueranrechnung im Falle des ausschließlichen Erwerbs von Auslandsvermögen. Die Sätze 2 und 3 beschäftigen sich hernach mit Mischerwerben. Satz 4 regelt die zeitlichen Voraussetzungen der Anrechnung. Rz. 7 § 21 Abs. 2 ErbStG enthält Definitionen des Begriffs "Auslandsvermögen" für verschiedene Konstellatio...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Abs. 1 Nr. 9: Zuwendung für Pflege- oder Unterhaltsleistungen

Rz. 71 Der Steuerfreibetrag für angemessene Zuwendungen für Pflege- oder Unterhaltsleistungen, für die der Leistende kein oder nur ein unzureichendes Entgelt erhalten hat, beläuft sich auf 20.000 EUR. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG findet sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei lebzeitigen Schenkungen Anwendung.[134] Voraussetzungen sind:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Ermittlung der Steuer auf den Vorerwerb

Rz. 20 Die Vorerwerbe werden ohne Berücksichtigung des Nacherwerbs ihrerseits zusammengerechnet. Von der Summe der Vorerwerbe wird die fiktive oder tatsächliche Abzugsteuer ermittelt.[58] 1. Fiktive Abzugsteuer Rz. 21 Von dem Vorerwerb bzw. der Summe der Vorerwerbe wird die Erbschaftsteuer abgezogen, die nach derzeitigem Recht nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Gr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Anzeigepflichten

Rz. 387 Nach § 13a Abs. 9 S. 6 Nr. 1 ErbStG ist der Steuerpflichtige verpflichtet, einen etwaigen Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des bereits gewährten Wertabschlags binnen eines Monats dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) anzuzeigen.[939] Die Gründe für etwaige Vertragsänderungen oder die Änderung der tatsächlichen Verhältn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Inhalt der Anzeige

Rz. 9 In § 30 Abs. 4 ErbStG wird ein bestimmter Inhalt der Anzeige[26] vorgegeben; es handelt sich um eine Sollvorschrift. Wichtig ist, dass das Finanzamt aus der Anzeige erkennen kann, ob ggf. Erbschaft-/Schenkungsteuer festzusetzen wäre. In der Praxis sollte eine Anzeige daher als solche bezeichnet werden "Anzeige für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke". Ist dem Anzeigenden ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag

Rz. 8 Zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG können noch der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG und bei Ehegatten der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 ErbStG kommen. Ist ein Erwerb ganz oder teilweise nach allgemeinen oder speziellen Steuerbefreiungsvorschriften (§§ 13, 13a ErbStG) befreit, wird dadurch der persönliche Freibetrag nicht verbraucht.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Relevante Beschäftigte

Rz. 99 Das Lohnsummenkriterium (oder auch die Lohnsummenvergleichsberechnung) kommt nur dann zur Anwendung, wenn das übertragene Unternehmen ("der Betrieb") im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9 Abs. 1, 11 ErbStG) mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähige V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Abfindung für entstandenen Pflichtteilsanspruch oder Ausschlagung, Erbschaft, Erbersatzanspruch oder Vermächtnis, Abs. 2 Nr. 4

Rz. 95 Eine Abfindung, die für einen entstandenen Pflichtteilsanspruch geleistet wird, gilt genauso wie eine Abfindung, die für eine Ausschlagung einer Erbschaft oder Erbersatzanspruches oder Vermächtnisses geleistet wird, als vom Erblasser selbst angefallen. Denn tatsächlich war der Abfindungsempfänger Beteiligter des angefallenen Nachlasses, so dass konsequenterweise auch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (Abs. 11)

Rz. 16 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016[52] wurde das Kulturgutschutzgesetz in Kraft gesetzt. In § 7 Abs. 1 wird ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingerichtet, das von den obersten Landesbehörden des Landes gepflegt wird und in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Damit a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Entgelt für die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben, Abs. 2 Nr. 6

Rz. 97 Der Nacherbe wird mit Eintritt des Todesfalls des Erblassers noch nicht Erbe. Er erwirbt die Erbschaft erst nach § 2139 BGB mit Eintritt des Ereignisses, welches vom Erblasser als maßgeblich für den Eintritt des Nacherbfalls festgelegt wurde. Der Nacherbe erhält nach h.M und der Rechtsprechung für diese Zeit ein nicht entziehbares und vererbliches Anwartschaftsrecht.[...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Hinausschieben der Zahlungsverjährung, Abs. 6

Rz. 53 Die Zahlungsverjährungsfrist für die auf Erwerbe begünstigten Vermögens anfallenden Steuern, für die – ganz oder teilweise – ein Erlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG gewährt wird bzw. wurde, endet gemäß § 28a Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht vor dem Ablauf des fünften Jahres, nach dem das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt von einem Sachverhalt nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ErbStG

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verschonungsabschlag

Rz. 72 Soweit die vorstehend dargestellten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG einen Verschonungsabschlag auf das übergehende begünstigte Vermögen, namentlich die nicht von den Begünstigungen ausgenommenen Teile des Betriebsvermögens, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abs. 8

Rz. 71 Die Erbschaftsteuer, die vom Erwerber zu entrichten ist, kann von diesem nicht in Abzug gebracht werden. Diese Verbindlichkeit entsteht erst nach dem Tod des Erblassers und ist nicht mehr in seiner Person veranlasst, sondern durch den Erwerb. Auch wenn zivilrechtlich die Erbschaftsteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit nach h.M. i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB behandelt wird...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVII. Regelungen zum Brexit (Abs. 17)

Rz. 22 Da z.B. der Erhalt der Verschonungsvergünstigung in § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG nur die Lohnsumme einbezieht, die in einem EU-Mitgliedstaat gezahlt wird, hätte der Brexit ungewollte, weil durch den Erwerber unbeeinflussbare Folgen mit sich gebracht. Entsprechendes gilt für die Entnahmevorschrift des § 13a Abs. 6 i.V.m. § 13b Abs. 1 ErbStG.[67] Aus diesem Grund wurde mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 01/2023, Berücksichtigu... / 2 Aus den Gründen:

1. Die Klage ist unbegründet. Der Kl. hat für den Zeitraum ab 1.6.2017 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a und b AVB-BU. Denn die Bekl. hat ihre Leistungen gemäß § 13 Abs. 4 AVB-BU wirksam eingestellt. Die Bekl. hatte ihre Leistungspflicht zuletzt im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens am 14.6.2016 unbefristet anerk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Steuerschuldner nach Abs. 2

Rz. 62 In den Fällen des § 4 ErbStG sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner. § 4 ErbStG behandelt die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach §§ 1483 ff. BGB. Danach können Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vermeidung von mittelbaren Schenkungen und Verschaffungsvermächtnissen

Rz. 417 Sollen die Begünstigungen für Produktivvermögen in Anspruch genommen werden, setzt dies voraus, dass der Erblasser/Schenker Inhaber dieses Vermögens ist, bevor es auf den Erwerber übergeht. Mittelbare Schenkungen (bei denen fremdes Produktivvermögen erworben werden soll)[993] und Verschaffungsvermächtnisse[994] sind nicht begünstigt. Bei lebzeitigen Zuwendungen ist d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zusammenrechnung bei Jahresversteuerung von Renten gem. § 23 ErbStG

Rz. 31 Wird ein Rentenerwerb, für den die Jahresversteuerung beansprucht wird, mit Vorerwerben zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auf den Steuersatz für die Berechnung der Jahressteuer aus. Der anzuwendende Steuersatz für den Gesamterwerb kann nicht unmittelbar aus der Steuersatztabelle (§ 19 ErbStG) entnommen werden. Der für die Jahressteuer anzuwendende Steuersatz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Lohnsummenfrist

Rz. 144 Die Lohnsummenfrist[321] bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Unternehmensnachfolger in den wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens (Betrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbeteiligung) die Mindestlohnsumme (400 %, 250 % oder 300 % im Falle der Regelverschonung, 700 %, 500 % oder 565 % im Falle der Vollverschonung) erreichen muss. § ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 7 ErbStG knüpft an § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an, der die Schenkung unter Lebenden als steuerpflichtigen Vorgang einstuft. In § 7 ErbStG wird näher definiert, was als Schenkung unter Lebenden gilt. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung, zu dem vor allem die Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB zählen. Die Nummern 2–10 des Absat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Begünstigte Objekte (Abs. 3)

Rz. 9 Begünstigt sind vermietete bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile (begünstigtes Vermögen), wenn sie am Besteuerungszeitpunktmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

mehr