Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. Steuerpflicht nach dem EStG

1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 EStG Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe d,...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. Steuerpflicht nach dem EStG

1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne § 50a Abs. 1 EStG Ausländische natürliche oder juristische Personen sind mit im Inland erzielten Einkünften im Sinne des § 50a Abs. 1 EStG beschränkt steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 4 EStG und 2 KStG in Verbindung mit § 49 EStG). Die Steuer wird im Wege des Steuerabzugs erhoben. Informationen sowie Formulare, Merkblätter etc. zum S...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.8.2008 (BR-Drucks. 545/08)

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) [...] Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 28. § 50d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a" gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 8 wird der Klammerzusatz "(§ 50 Abs. 5)" durch den Klammerzusatz "(§ 50 Abs. 2)" ersetzt. c...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 6.9.5 Nationale Rückfallklausel des § 50d Abs 9 EStG

6.9.5.1 Allgemeines Tz. 2049 Stand: EL 89 – ET: 03/2017 Soweit nicht die abkommensrechtlichen Rückfallklauseln gelten (s Tz 2027ff), gilt der Grundsatz der virtuellen Vermeidung der Doppelbesteuerung nach der Freistellungsmethode, dh es bedarf keines Nachweises der tats Besteuerung im Ausl (s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1997, 313). Als Reaktion sowohl auf diese Rspr als ...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 6.11.6.1 Abzugsverbote nach § 2a EStG

6.11.6.1.1 Allgemeine Beschränkungen des § 2a Abs 2 EStG Tz. 2100 Stand: EL 89 – ET: 03/2017 Eine Verlustberücksichtigung in Nicht-DBA-Staaten ist nur bei "aktiver" Tätigkeit gem § 2a Abs 1 Nr 2, Abs 2 S 1 EStG möglich, dh nur, wenn der Stpfl nachweist, dass die negativen Eink aus einer gew BetrSt im Nicht-DBA Ausl stammen, die den Aktivitätskatalog des § 2a EStG erfüllt. Abw ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des § 3 Nr. 41 EStG

I. Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen (Satz 1) 1. Gewinnausschüttungen (Buchst. a) a) Gewinnausschüttungen Rz. 31 [Autor/Stand] Allgemeines. § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. a EStG befreit Gewinnausschüttungen von der Besteuerung, sofern aufgrund einer Beteiligung an einer ausl. Zwischengesellschaft innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre eine Hinzurechnungsbesteuerung nach de...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge des § 50d Abs. 1, 1a und 2 EStG

I. Steuererstattung (Abs. 1) 1. Grundsätzliches Rz. 44 [Autor/Stand] Europarechtliche Zweifelsfragen. Angesichts der von § 50d Abs. 1 statuierten besonderen Regelung für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte stellt sich die Frage, ob diese Regelung mit Unionsrecht vereinbar ist. Dabei werden im Folgenden zunächst die Vereinbarkeit des Abzugsverfahren im Allgemeinen mit U...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 5.3 Behandlung von Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG

5.3.1 Allgemeines Tz. 1616 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Nach dem DBA sind die Gewinnanteile beschr stpfl Gesellschafter deutscher Pers-Ges von der B-Rep zu besteuern, soweit die Gewinnanteile inl BetrSt zuzurechnen sind. Nach innerstaatlichem Recht (s § 15 Abs 1 Nr 2 EStG) gelten dabei auch Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen ode...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 5.2.3.6 Die begrenzte Reaktion des Gesetzgebers – § 50i EStG

5.2.3.6.1 Allgemeines Tz. 1552 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Zur Vermeidung von St-Ausfällen infolge Nichtbesteuerung der stillen Reserven insbes im Beteiligungsfall soll § 50i Abs 1 EStG die Besteuerung stiller Reserven der im BV einer Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG (also sowohl gew infizierte als auch gew geprägte Gesellschaften) eingebrachten WG des BV oder Anteile iS des § 17 E...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 6.10 Die Rückfallklausel des § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG bei "unfairem" Steuerwettbewerb

6.10.1 Der Regelungsinhalt Tz. 2072 Stand: EL 89 – ET: 03/2017 § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG hebt die nach DBA vorgesehene Freistellung in den Fällen auf, in denen der ausl Staat die dort erzielten Eink iRd beschr StPflicht nach innerstaatlichem Recht nicht besteuern kann. Die Regelung greift indessen nicht, wenn die Eink nach dem innerstaatlichen Recht des ausl Staates allgemein ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Gewinnausschüttungen (Buchst. a)

a) Gewinnausschüttungen Rz. 31 [Autor/Stand] Allgemeines. § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. a EStG befreit Gewinnausschüttungen von der Besteuerung, sofern aufgrund einer Beteiligung an einer ausl. Zwischengesellschaft innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre eine Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 AStG durchgeführt worden ist. Ohne diese Regelung würden die Gewinnausschütt...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010 (BR-Drucks. 850/10)

[...] Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen." b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: "Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 2.9.2008 (BT-Drucks. 16/10189)

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) [...] Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] [Keine Änderung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.8.2008] [...] Begründung [...] B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) [...] Zu Nummer 28 (§ 50d) [Keine Änderung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.8.2008] [...]mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.5.2012 (BR-Drucks. 302/12)

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 [...] Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 25. Nach § 50d Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt: "Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch a...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.6.2012 (BT-Drucks. 17/10000)

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 [...] Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 25. Nach § 50d Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt: "Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch a...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001 (BT-Drucks. 14/7341)

Einzelbegründung – (Auszug) Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 20a (§ 50d) Allgemeines Durch Urteil vom 11.10.2000 – I R 34/99 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Bescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG, durch die das Bundesamt für Finanzen den Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43d EStG und Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 15.4.2005 (BR-Drucks. 235/05)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung [...] Artikel 4 Anpassung sonstigen Bundesrechts [...] (27) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu § 45d sowie in § 22a Abs. 2 Satz 2, § 44b Abs. 2 Satz 1, § 45b Abs. 3 Satz 1, 2, in der Überschrift zu § 45d und in Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1, 2, § 48b Abs. 6 Satz 1, 2, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 S...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.1.2011 (BT-Drucks. 17/4510)

Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes [Keine Änderung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010] [...] Begründung B. Besonderer Teil [...] Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes): [...] [Keine Änderung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010]mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP – Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 v. 19.4.1988 (BT-Drucks. 11/2157)

Artikel 1 Änderungen des Einkommensteuergesetzes [...] 66. Nach § 50c wird folgender § 50d eingefügt: „§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Veräußerungsgewinne (Buchst. b)

a) Steuerfreiheit von Gewinnen aus Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung Rz. 81 [Autor/Stand] Allgemeines. § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. b EStG befreit Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl. KapGes. sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, sofern aufgrund einer Beteiligung an einer ausl. Zwischengesellschaft innerhalb der vorangegang...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Verbleibende Einwendungen des Vergütungsschuldners

Rz. 208 [Autor/Stand] Statthafte Einwendungen des Vergütungsschuldners. Von § 50d Abs. 1 Satz 13 unberührt sind Einwendungen des Vergütungsschuldners, die die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens selbst betreffen.[2] Folglich kann der Vergütungsschuldner gegen eine Steueranmeldung i.S.d. § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 1 AO oder gegen einen Haftungs- oder Nachforderungsbe...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 2.4 Die 3. Stufe der Gewinnabgrenzung – Korrektur nach § 1 AStG

Tz. 89 Stand: EL 84 – ET: 08/2015 Der Gesetzestext hierzu lautet: § 1 Berichtigung von Einkünften (1) 1Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhäng...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP v. 19.2.2013 (BT-Drucks. 17/12375)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes [Keine Änderung von § 50d EStG]mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Norminhalt

Rz. 10 [Autor/Stand] Normzweck. Die aus einer steuerlichen Belastung der nachfolgenden Beteiligungserträge resultierende Doppelbelastung der Einkünfte widerspricht dem Konzept der Hinzurechnungsbesteuerung. Hiergegen kann man einwenden, die Hinzurechnungsbesteuerung wolle nur eine zu geringe ertragsteuerliche Vorbelastung auf Ebene der ausl. Zwischengesellschaft nachholen. S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Zu versteuerndes Einkommen (§ 7 Abs 2 KStG)

Tz. 7 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die Vorschrift definiert den Begriff des zvE. Der Begriff ist ab 1977 aus dem ESt-Recht in das KStG übernommen worden und an die Stelle des bisher verwendeten Begriffs "Einkommen" getreten. Wegen der Begriffsunterschiede s R 2 EStR 2012 und s § 8 Abs 1 KStG Tz 5 ff. Das zvE ist nach den Vorschriften des EStG sowie nach den ergänzenden Vorschrif...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum UntStFG v. 10.9.2001 (BT-Drucks. 14/6882)

Artikel 1 – Änderung des Einkommensteuergesetzes 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) ... b) Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 eingefügt: „41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Einfügung von § 3 Nr. 41 EStG a.F. durch das StÄndG v. 18.7.1958. Die ursprüngliche Fassung von § 3 Nr. 41 EStG wurde durch das StÄndG v. 18.7.1958[2] eingefügt, also noch vor Inkrafttreten der Hinzurechnungsbesteuerung (s. Anm. 2), aber ebenfalls zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung. Befreit wurden "Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, als ihnen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Verfassungsrechtliche Bedenken

Rz. 20.4 [Autor/Stand] Allgemeines. Sollten im Schrifttum noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 7–14 AStG geäußert werden (s. Vor §§ 7–14 AStG Anm. 29), schlagen diese Argumente nicht unmittelbar auf § 3 Nr. 41 EStG durch.[2] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschrift systematisch auf den §§ 7–14 AStG aufbaut, denn als Steuerbefreiungsnorm handelt s...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / g) Steuerabführung auf der sog. Zweiten Ebene als Erstattungsvoraussetzung (Satz 6)

Rz. 146 [Autor/Stand] Steuerabzug auf der sog. Zweiten Ebene. Satz 6 (Satz 5 a.F.) sieht für die Auszahlung des Erstattungsbetrags an einen Gläubiger der Vergütungen i.S.d. § 50a EStG, der nach § 50a Abs. 5 EStG Steuern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten hat, eine Sonderregelung vor. Hiernach kann die Auszahlung des Erstattungsbetrags davon abh...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Grundsatz des Quellensteuerabzugs (Abs. 1 Satz 1) und Ausnahmen

Rz. 17 [Autor/Stand] Grundsatz des Quellensteuerabzugs. § 50d Abs. 1 Satz 1 statuiert den Grundsatz, dass der Quellensteuerabzug ungeachtet dessen erfolgt, ob ein Anspruch auf Steuerfreistellung oder -reduzierung gem. § 43b, des § 50g EStG oder eines DBA besteht. Dieser Anspruch ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wege eines sich dem Quellensteuerabzug anschließenden Ers...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Gesonderte Feststellung (Satz 2)

Rz. 101 [Autor/Stand] Umfang der gesonderten Feststellung. Der Wortlaut von § 3 Nr. 41 Satz 2 EStG ist unglücklich gewählt. Denn danach soll sich die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG lediglich auf die Tatsache beziehen, dass Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben. Sowohl § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. a EStG als auch § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. b EStG verfügen jedoch ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 87 – ET: 08/2016 Vor Inkrafttreten des SEStEG hatte § 7 UmwStG nur für die AE Bedeutung, für die die Einlage- und Übertragungsfiktionen des § 5 Abs 2–4 UmwStG aF nicht galten und für die daher ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln war. Diese AE konnten die AK ihrer Beteiligung stlich nicht geltend machen. Hierbei handelte es sich um die folgenden, an der Um...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Besteuerung bei Anteilseignern, für die ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist

Tz. 22 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Nach § 7 S 1 und 2 UmwStG werden den AE die offenen Rücklagen der Gesellschaft als Einnahmen aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zugerechnet. UE werden bei AE, die an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen und deren Anteile daher zum stlichen Übertragungsstichtag entweder tats zum BV der Pers-Ges gehören bzw zu diesem Stichtag als in das BV d...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 5.6.4.1 Aktuelle Behandlung

Tz. 1736 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Fin-Verw untersucht hierbei sowohl die Frage, ob die inl Behandlung zutr ist als ob auch eine Spontanauskunft an den ausl Staat angebracht ist (wie zB auch in Cross-boarder-Leasing-Fällen). Beispiel 1: Die französische M-Holding-Sarl (nachfolgend M-Sarl), eine 100 %-ige TG der französischen G-SA, erwirbt zum 01.01.01 eine Beteiligung an ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 17 Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Die Einnahmen iSd § 7 UmwStG gelten, da die AE an der Umwandlung teilnehmen, auf Grund des § 2 UmwStG mit dem Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags als zugeflossen (s § 2 Abs 2 iVm Abs 1 UmwStG, s UmwSt-Erl 2011 Rn 07.07). GlA s Urt des BFH v 10.02.2016 (BFH/NV 2016, 1313) zum UmwStG 1995, s Görden (GmbH-StB 2016, 257), s Widmann (in W/M,...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Unionsrechtliche Bedenken

a) Grundfreiheiten Rz. 16 [Autor/Stand] Unionsrechtliche Bedenken an den §§ 7–14 AStG. Werden im Schrifttum aus unionsrechtlicher Perspektive noch Bedenken gegen die §§ 7–14 AStG geäußert (s. auch Vor §§ 7–14 AStG Anm. 31 ff.),[2] lassen sich die Argumente nicht unmittelbar auf § 3 Nr. 41 EStG übertragen.[3] Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 3 Nr. 41 EStG systemati...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Fälle des Steuerabzugs vom Kapitalertrag

Rz. 67 [Autor/Stand] Steuerabzug vom Kapitalertrag. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit sie nicht in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG geregelt sind, und Nr. 2) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge im Zeitpunkt des Entste...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 5.6.1989 (BT-Drucks. 11/4688)

[...] Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 22. § 50d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "gelten § 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 6 sinngemäß und" durch das Wort "gilt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "auf Grund eines Verständigungsverfahrens nach einem Abkommen ein erleichtertes" durch das Wort "erleichterte" ersetzt. [...] B...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf zum EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz v. 6.9.2004 (BT-Drucks. 15/3679)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 2. § 50d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g”. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 43b" durch die Angabe "nach §§ 43b, 50g" und die Angabe "des § 43b und" durch die Angabe "der §§ 43b und 50g sowie" ersetzt. c) ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Bericht des Finanzausschusses vom 8.11.2001 (BT-Drucks. 14/7344)

Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz) Zu Nummer 1 (§ 3) Zu Buchstabe b (Nummer 41) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 Buchstabe a dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Beträgen, die zuvor als Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 bis 14 AStG zum individuellen Steuersatz der Einkommensteuer unterlegen haben. Für Ausgaben, die mit den nach § 3 Nr. 41 Buchstabe a steuerfreie...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu dem Entwurf des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz v. 29.9.2004 (BT-Drucks. 15/3827)

Beschlussempfehlung [...] 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderli...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 7. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 27.2.2013 (BT-Drucks. 17/12532)

Zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP – Drucksache 17/12375 – [...] Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 36. § 50d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 10 wird folgender Satz eingefügt: "Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht de...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 7.11.2001 mit Änderungsvorschlägen (BT-Drucks. 14/7343)

Artikel 1 – Änderung des Einkommensteuergesetzes 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) ... b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: c) „Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 eingefügt: „41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Besteuerung bei Anteilseignern, für die ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln ist

Tz. 28 Stand: EL 96 – ET: 05/2019 § 7 UmwStG regelt ergänzend zu § 20 EStG einen Sondertatbestand der Eink aus KapV. Den AE, für die ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln ist, werden die anteiligen offenen Rücklagen als Einnahmen aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zugerechnet. Tz. 29 Stand: EL 96 – ET: 05/2019 AE, für die ein Übernahmeergebnis nicht zu ermitteln ist (s Tz 3) ...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 5.1.4.3 Die nationale Sonderregelung der Abzugsteuerentlastung

Tz. 1518 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Ab 2014 ist die Sonderregelung des § 50d Abs 1 S 11 EStG zu beachten, mit der versucht wird, doppelte Entlastungen sowohl auf Ebene der Pers-Ges als auch der beteiligten Mitunternehmer zu vermeiden. Ist der Gläubiger der Kap-Erträge oder Vergütungen eine Person, der die Kap-Erträge oder Vergütungen nach dem EStG oder nach dem StR des anderen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / h) Bestehende Anmeldepflichten (Satz 8)

Rz. 315 [Autor/Stand] Bestehende Anmeldepflichten. Satz 8 bestimmt, dass bestehende Anmeldeverpflichtungen des Vergütungsschuldners durch die Freistellungsbescheinigung unberührt bleiben. Angesichts dessen muss der Vergütungsschuldner gem. § 45a Abs. 1 Satz 2 EStG die Anmeldung der Kapitalertragsteuer bzw. nach § 73e Satz 3 EStDV die Anmeldung der Abzugsteuer i.S.d. § 50a Ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens nach Abs. 1 mit Unionsrecht

Rz. 45 [Autor/Stand] Grundsätzliche Rechtfertigung des Steuerabzugsverfahrens. Das Steuerabzugsverfahren i.S.d. Abs. 1 Stufe 1 ist grundsätzlich zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens gerechtfertigt.[2] Die Art. 56 AEUV (ex-Art. 59 EG-Vertrag, ex-Art. 49 EG) und Art. 57 AEUV (ex-Art. 60 EG-Vertrag, ex-Art. 50 EG) sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorsch...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 5.3.4.3.1 Das Problem und die Rechtsentwicklung

Tz. 1639 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Es stellt sich die Frage, inwieweit Pensionszahlungen an einen ausgeschiedenen, im Ausl ansässigen MU abkommensrechtlich der dt Besteuerung unterliegen. Innerstaatlich handelt es sich um gew Eink. Allerdings fehlte in § 50d Abs 10 EStG 2010 ein Verweis auf § 15 Abs 1 S 2 EStG. In seiner Entsch I R 106/09 (s Beschl des BFH v 08.11.2010, BFH/N...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (4) Kein Treaty Override

Rz. 189 [Autor/Stand] Kein Treaty Override. Satz 11 stellt kein Treaty Override dar. Denn Zurechnungsfragen sind in der Regel Gegenstand des nationalen Rechts. Außerdem kommt der Regelung ohnehin lediglich Verfahrenscharakter zu, da sie die Vermeidung möglicher Doppelerstattungen bezweckt, dabei aber nicht eine (innerstaatliche oder abkommensrechtliche) Zurechnungsverschiebu...mehr

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Internationale Gewinnabgren... / 5.2.3.6.1 Allgemeines

Tz. 1552 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Zur Vermeidung von St-Ausfällen infolge Nichtbesteuerung der stillen Reserven insbes im Beteiligungsfall soll § 50i Abs 1 EStG die Besteuerung stiller Reserven der im BV einer Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG (also sowohl gew infizierte als auch gew geprägte Gesellschaften) eingebrachten WG des BV oder Anteile iS des § 17 EStG auch bei nach dem...mehr