Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 11.1 Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nach dem EStG

Rz. 48 Eine Reihe von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sind im EStG selbst enthalten; es handelt sich hierbei um die – z. T. ausgelaufenen – §§ 7b–7k EStG. Zu den Einzelheiten dieser Regelungen vgl. die Erläuterungen zu diesen Vorschriften.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 1.4 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 § 7a EStG gilt als Generalnorm grundsätzlich für alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, ist aber keine selbstständige Begünstigungsnorm. § 7a EStG gilt bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögen-Vergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), über den Verweis in § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG auch im Überschussbereich, al...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 1.3 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 2 § 52 Abs. 22 EStG regelte den zeitlichen Geltungsbereich des § 7a Abs. 6 EStG a. F. (sog. Verlustklausel). Die Verlustklausel des § 7a Abs. 6 EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 21.6.1979[1] ist im Rahmen der Übergangsregelung zu § 15a EStG (§ 52 Abs. 22 und 33 EStG) weiter anzuwenden (R 7a Abs. 8 EStR 2012). Da § 7a Abs. 6 EStG a. F. durch Gesetz v. 20.8.1980[2] gestr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 11 Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nach dem EStG und der EStDV

11.1 Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nach dem EStG Rz. 48 Eine Reihe von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sind im EStG selbst enthalten; es handelt sich hierbei um die – z. T. ausgelaufenen – §§ 7b–7k EStG. Zu den Einzelheiten dieser Regelungen vgl. die Erläuterungen zu diesen Vorschriften. 11.2 Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nach der ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.2 Zeitpunkt der Erstellung

Rz. 38 Bei nicht ordnungsgemäß geführtem Verzeichnis und mangelnder Ersichtlichkeit aus der Buchführung können Abschreibungsvergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine nachträgliche Führung bzw. Ergänzung des Verzeichnisses, z. B. erst im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme der SonderAfA ist zulässig.[1] Ebenso sind Korrekturen von Fehlern n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.1.2 Vorrang von Spezialregelungen

Rz. 6 § 7a Abs. 1 EStG regelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des Begünstigungszeitraums. Spezialregelungen für die Behandlung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehen der Allgemeinregelung des § 7a Abs. 1 ESt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.3 Umfang der anteiligen Inanspruchnahme nach Abs. 7 S. 1

Rz. 33a Die uneingeschränkte Anwendung des Grundsatzes, dass erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bei einem Wirtschaftsgut nur einheitlich vorgenommen werden dürfen[1], würde, wenn einer der Beteiligten die Voraussetzungen für die erhöhten Abschreibungen oder Sonderabschreibungen nicht oder nicht mehr erfüllt, zu unzumutbaren Härten für die anderen Beteiligten führen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 10.4 Restwert-AfA bei Gebäuden und Gebäudeteilen

Rz. 44 Gem. § 7a Abs. 9 EStG ist der Restwert bei Gebäuden und (gleichgestellten) Wirtschaftsgütern i. S. d. § 7 Abs. 5 a EStG nach § 7 Abs. 4 EStG "unter Berücksichtigung der maßgebenden Restnutzungsdauer" zu berechnen. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass der Restwert entsprechend dem nach § 7 Abs. 4 EStG maßgebenden %-Satz zu verteilen ist (grundsätzlich 2 bzw. 2,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 10.3 Degressive AfA und Sonderabschreibungen

Rz. 43 Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA neben Sonderabschreibungen ausgeschlossen (§ 7a Abs. 4 EStG). Wenn einzelne Sondervorschriften etwas anderes regeln, wie insbesondere bei § 7g Abs. 5 EStG, ist bereits während des Begünstigungszeitraums die weitere degressive AfA nach dem jeweiligen Restbuchwert zu bemessen. Dies folgt aus der Natur der degress...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 1a § 7a EStG 1949ff. sah eine Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter bei Ersatzbeschaffungen vor. Durch § 7a EStG i. d. F. des EStRefG v. 5.8.1974[1] wurden allgemeine Bestimmungen über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen in das EStG eingefügt.[2] Nach § 52 Abs. 10 EStG war § 7a EStG erstmals auf nach dem 31.12.1974 angeschaffte/hergestellte Wirtscha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 4 Mindest-AfA bei erhöhten Absetzungen (Abs. 3)

Rz. 22 Nach § 7a Abs. 3 EStG muss der Stpfl. eine erhöhte AfA mindestens in Höhe der AfA ansetzen, die der linearen AfA entspräche (§ 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG). Die Vorschriften über die erhöhten Absetzungen enthalten Höchstsätze, während § 7a Abs. 3 EStG den Mindestsatz der AfA regelt. Die Vorschrift des § 7a Abs. 3 EStG erstreckt sich nur auf Fälle erhöhter Absetzungen, w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.3 Maßnahmenbezogenheit des Kumulationsverbots ("bei einem Wirtschaftsgut")

Rz. 25b § 7a Abs. 5 EStG soll die mehrfache Abschreibung derselben Aufwendungen bezogen auf den jeweiligen Abschreibungsgegenstand verhindern.[1] Dies zeigt der Wortlaut von Abs. 5, der die Kumulation "bei einem Wirtschaftsgut" verbietet (wirtschaftsgutbezogene Betrachtung)[2]. Auch der Vergleich mit anderen Vorschriften spricht für diese Auslegung, da § 7a Abs. 5 EStG ein a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.2 Anwendungsbereich des Kumulationsverbots

Rz. 25a § 7a Abs. 5 EStG gilt nur für erhöhte AfA und Sonder-AfA, nicht dagegen für andere Vergünstigungen (z. B nach dem InvZulG und Zuschüssen aus öffentlichen Kassen). In derartigen Fällen ist maßgeblich, ob die jeweils zur Anwendung kommende Norm ein eigenständiges Kumulationsverbot enthält.[1] Dem Nebeneinander von degressiver (Gebäude-)Abschreibung und erhöhten Absetzu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 5.1 Wirkung von Abs. 4

Rz. 23 Aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Steuerreformgesetzes 1974 ergibt sich, dass durch die Regelung in § 7a Abs. 4 EStG der bis dahin in zahlreichen Einzelvorschriften festgelegte Grundsatz geregelt werden sollte, dass neben Sonderabschreibungen nur lineare und nicht auch degressive Absetzungen (§ 7 Abs. 2 EStG) vorgenommen werden können. Die Vorschrift des § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.1 Allgemeines/Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 29 Trotz einer etwas unglücklichen Fassung enthält § 7a Abs. 7 EStG den allgemeinen Grundsatz, dass Abschreibungsvergünstigungen bei Wirtschaftsgütern, die mehreren Beteiligten zuzurechnen sind, von allen Beteiligten nur einheitlich vorgenommen werden können. Dies ergibt sich aus der Fassung des S. 2, wonach erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen von den Beteiligt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.1 Wirkungsweise des Kumulationsverbots

Rz. 25 § 7a Abs. 5 EStG verbietet, bei demselben Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen kumulativ in Anspruch zu nehmen (Kumulationsverbot). Der Stpfl. hat jedoch, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme mehrerer Abschreibungsvergünstigungen vorliegen, ein Wahlrecht, welche von mehreren zulässigen Abschreibungsvergünstigungen er in Anspruch nehm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.3.1 Regelungsumfang

Rz. 34 Nach § 7a Abs. 7 S. 2 EStG dürfen die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden. Nach dem Wortlaut der Norm könnte unklar sein, ob dies nur für die in § 7a Abs. 7 S. 1 EStG angesprochene Fallgestaltung gilt, bei der nicht alle Beteiligten die Voraussetzungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.3.2 Rechtsfolgen

Rz. 35 Dieser Zwang zur Einheitlichkeit (Rz. 34) hat zur Folge, dass die Entscheidungsmöglichkeit des Einzelnen eingeschränkt ist. Für die Ausübung des Wahlrechts kommt es primär auf etwaige vertragliche Regelungen an.[1] Wegen einer entsprechenden Anwendung des Grundsatzes, dass Abschreibungen bei mehreren Beteiligten nur einheitlich vorgenommen werden dürfen, auf die Norma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.2 Behandlung nachträglicher Herstellungskosten (Abs. 1 S. 1)

Rz. 10 Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 7a Abs. 1 EStG sind für das Jahr der Entstehung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn dieses Jahres aufgewendet worden (R 7a Abs. 3 EStR 2012 und H 7a EStH 2022). Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums unterfallen Anschaffungs- und Herstellungskosten § 7a Abs. 1 EStG allerdings nicht, insoweit gel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.1 Allgemeines

Rz. 13 § 7a Abs. 2 EStG regelt Fallgestaltungen, in denen erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden können. § 7a Abs. 2 EStG setzt also voraus, dass in anderen Vorschriften ausdrücklich die Begünstigung von Teilherstellungskosten und von Anzahlungen auf Anschaffu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 5.2 Zulässigkeit der Sonder-AfA nach einem Wechsel zur linearen AfA

Rz. 24 Nach einem Wechsel von der degressiven zur linearen AfA (vgl. § 7 Abs. 3 EStG) können für etwa noch verbliebene Jahre im Begünstigungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen werden,[1], allerdings ohne Möglichkeit der "Aufholung" bereits abgelaufener Jahre). § 7a Abs. 4 EStG bezieht sich nur auf die zeitgleiche kumulative Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 7.1 Allgemeines

Rz. 28 § 7a Abs. 6 EStG soll vermeiden, dass Betriebe, die nach ihrer Größe und nach Umfang ihres Geschäftsbetriebs die Merkmale für die Buchführungspflicht nach § 141 AO erfüllen, nur deshalb aus der Buchführungspflicht ausscheiden, weil ihr Gewinn durch die – u. U. nur einmalige – Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen unter die in § 141 AO fest...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 7.3 Rechtsfolge

Rz. 28b Als Folge der Anwendbarkeit von§ 7a Abs. 6 EStG sind allerdings erhöhte Abschreibungen nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit für Zwecke der Gewinngrenzen in § 141 AO hinzuzurechnen, als sie die Mindest-AfA (lineare AfA) nach § 7a Abs. 3 EStG überschreiten. Diese gebotene (teleologische) Einschränkung des Wortlauts ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift betrifft nicht nur erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, sondern auch die "normale" AfA. § 7a Abs. 1 EStG wirkt sich auch auf die AfA des § 7 EStG aus, da während der Dauer des Begünstigungszeitraums einer erhöhten Absetzung oder Sonderabschreibung der Anwendungsbereich des § 7a Abs. 1 EStG nicht auf erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen besch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.5 AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums

Rz. 12 Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA nach der in der jeweiligen Vorschrift enthaltenen Regelung zu bemessen. Fehlt eine Regelung, gilt nach der Vornahme von Sonderabschreibungen § 7a Abs. 9 EStG (Rz. 41ff.). Nur die lineare AfA ist zulässig (§ 7a Abs. 4 EStG); ein Wechsel zur degressiven AfA ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 3 S. 3 EStG a. F.). Bei § 7g Abs. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 7.2 Geltungsbereich von Abs. 6: Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen

Rz. 28a Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7a Abs. 6 EStG sind ausschließlich Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen nicht bei der Bemessung der Buchführungsgrenzen nach § 141 AO zu berücksichtigen. Andere Abschreibungen (z. B. Teilwertabschreibung, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wegen dessen außerbilanzieller Wirkung oder steuerfreie Rücklagen nach § 6b E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.4 Entsprechende Anwendung auf Teil-Anschaffungs-/Herstellungskosten und Anzahlungen

Rz. 39a Eine entsprechende Anwendung auf Teilanschaffungs- oder Herstellungskosten lässt sich dem Wortlaut von § 7a Abs. 8 EStG zwar nicht entnehmen. Aufgrund der "Vorverlagerung" durch § 7a Abs. 2 EStG (Rz. 13) entfällt eine etwaige Begünstigung allerdings rückwirkend (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO), wenn z. B. der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 10.1 Allgemeines

Rz. 41 Der Anwendungsbereich von § 7a Abs. 9 EStG regelt die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bei Sonderabschreibungen ,nicht jedoch von erhöhten Abschreibungen. Die Berechnung der AfA nach Vornahme erhöhter Absetzungen ist in den jeweiligen Einzelvorschriften geregelt (z. B. § 7h Abs. 1 S. 5 EStG oder § 7i Abs. 1 S. 8 EStG). ). Die AfA...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.1 Laufend zu führendes Verzeichnis bei Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens

Rz. 37 § 7a Abs. 8 S. 1 EStG macht die Zulässigkeit erhöhter Absetzungen und Sonderabschreibungen davon abhängig, dass laufend ein besonderes Verzeichnis geführt wird mit folgenden Angaben: Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, für die Abschreibungsvergünstigungen in Anspruch genommen werden, Tag der Anschaffung oder Herstellung (aus der Buchführung regelmäßig nicht ersichtlich, s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 11.2.1 Allgemeines

Rz. 49 Weitere Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen waren in der auf der Grundlage des § 51 EStG erlassenen EStDV enthalten. Von einer Kommentierung wurde weitestgehend abgesehen, da die Vorschriften nicht mehr anwendbar sind. Aktuell noch relevante Sonderabschreibungen für neu durchgeführte Maßnahmen sind § 7g EStG (vgl. § 7g EStG Rz. 1ff.), Sonderabschreibung bei durc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.1 "Mehreren Beteiligten zuzurechnen"

Rz. 32 Eine Zurechnung an mehrere Beteiligte ist vorzunehmen bei einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741, 1008 BGB), bei einer Gesamthandsgemeinschaft (§§ 705ff., 719 BGB); vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung macht es keinen Unterschied, ob Gesamthands- oder Bruchteilseigentum vorliegt oder ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder Privatver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 10.2 Begünstigungszeitraum

Rz. 42 Abs. 9 bestimmt die AfA "nach Ablauf" des Begünstigungszeitraums. Der Begriff Begünstigungszeitraum ist in Abs. 1 definiert. Danach kommt es nicht darauf an, wie lange Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, sondern wie lange sie in Anspruch genommen werden können (z. B. bei § 7g EStG: 5 Jahre, auch wenn die Sonderabschreibung im ersten Jahr vorgenommen wird...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 1.5 Erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen

Rz. 4a Aktuell noch einschlägig für nunmehr durchgeführte Maßnahmen (noch) gültige Sonderabschreibungen sind insbesondere §§ 7b und 7g EStG sowie zeitlich begrenzte Sonderregelungen wie z. B. Sonderabschreibung bei Unwetterschäden etc. (Rz. 89). Die übrigen in der EStDV genannten Sonderabschreibungen sind ausgelaufen (z. B. § 76 EStDV, § 81 EStDV, § 82d EStDV, § 82f EStDV, §...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 11.2 Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nach der EStDV und anderen Vorschriften

11.2.1 Allgemeines Rz. 49 Weitere Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen waren in der auf der Grundlage des § 51 EStG erlassenen EStDV enthalten. Von einer Kommentierung wurde weitestgehend abgesehen, da die Vorschriften nicht mehr anwendbar sind. Aktuell noch relevante Sonderabschreibungen für neu durchgeführte Maßnahmen sind § 7g EStG (vgl. § 7g EStG Rz. 1ff.), Sonderabs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 11.2.3 Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV (Schiffe und Luftfahrzeuge)

11.2.3.1 Allgemeines Rz. 64 Aufgrund der ausgelaufenen Bedeutung der Vorschrift – das Handelsschiff muss bis zum 31.12.1998 angeschafft oder hergestellt und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25.4.1996 abgeschlossen worden sein – waren für eine Übergangszeit noch die Voraussetzungen nach § 82f Abs. 3 EStDV zu beachten, wonach das Handelsschiff innerhalb eines Zeitraums v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.4.1 Allgemeine Behandlung

Rz. 11 Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 7a Abs. 1 S. 3 EStG (z. B. durch Zuschüsse oder durch Abzüge nach § 6b Abs. 1 oder 3 EStG) sind im Jahr der Minderung von der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen abzuziehen und so zu berücksichtigen, als wäre die Minderun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.4 Ausübung des Wahlrechts

Rz. 26 Das Wahlrecht, welche von mehreren zulässigen erhöhten Abschreibungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wird, kann bis zur Bestandskraft des jeweiligen Bescheids ausgeübt oder geändert werden.[1] Änderbar sein muss m. E. noch der Bescheid, in dem eine erhöhte AfA oder Sonder-AfA erstmalig berücksichtigt wurde. Ist dies der Fall, ist hinsichtlich der Folge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.2 Begünstigungsnorm nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt (Abs. 7 S. 1)

Rz. 33 § 7a Abs. 7 S. 1 EStG basiert auf der Tatsache, dass verschiedene Abschreibungsvergünstigungen nicht nur von einer bestimmten Verwendung eines Wirtschaftsguts abhängig sind, sondern von weiteren persönlichen Voraussetzungen, bei denen der einzelne Beteiligte in aller Regel keinen Einfluss darauf hat, ob sie auch von den anderen Beteiligten erfüllt werden. Problematisch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.2.1 Begriff der Anzahlung

Rz. 14 § 7a Abs. 2 S. 3 EStG bestimmt, dass Anzahlungen auf Anschaffungskosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung geleistet sind, sodass insoweit – entgegen den allgemeinen Grundsätzen nicht das Entstehen der Außenverpflichtung maßgeblich ist (Rz. 10c). Bei Hingabe eines Wechsels sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlö...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 11.2.3.1 Allgemeines

Rz. 64 Aufgrund der ausgelaufenen Bedeutung der Vorschrift – das Handelsschiff muss bis zum 31.12.1998 angeschafft oder hergestellt und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25.4.1996 abgeschlossen worden sein – waren für eine Übergangszeit noch die Voraussetzungen nach § 82f Abs. 3 EStDV zu beachten, wonach das Handelsschiff innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren bzw. Luf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.6 Folge bei fehlendem/nicht ordnungsgemäßem Verzeichnis

Rz. 39c Fehlen einzelne der geforderten Angaben, ist der Abzug erhöhter Absetzungen bzw. Sonderabschreibungen unzulässig. Der Stpfl. kann die fehlenden Angaben allerdings nachholen (Rz. 39). Sofern sich im Rahmen einer (Betriebs-) Prüfung herausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen einer Begünstigungsnorm (z. B. § 7i EStG) nicht vorliegen, folgt hieraus nicht, dass das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 10.5 Restwert-AfA bei anderen Wirtschaftsgütern

Rz. 45 Bei anderen Wirtschaftsgütern als Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (§ 7 Abs. 5a EStG) ist die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach der linearen Methode fortzuführen. Maßgeblich sind der Restwert und die Restnutzungsdauer. Bei Beginn der Restwertabschreibung ist die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu schätzen. Die Formel lautet also: Restwert : Restnutzungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift Rz. 1 § 7a EStG gliedert sich in 9 Absätze. Die einzelnen Absätze beinhalten folgende Regelungen: Abs. 1: Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Minderung der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten Abs. 2: Anzahlungen auf Anschaffungskosten bzw. Teilherstellungskosten Abs. 3: Mindest-AfA Abs. 4: Normal-AfA neben den erhöhten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.6 Anzahlungszeitpunkt bei Zahlung durch Wechsel und Scheck (Abs. 2 S. 4 und 5)

Rz. 21d Lediglich bei der Hingabe von Wechseln kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Wertzuflusses beim Zahlungsempfänger an, § 7a Abs. 2 S. 4 EStG. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 7a Abs. 2 S. 5 EStG kommt es auch bei der Hingabe eines Schecks auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Wertzuflusses an; die zu § 11 EStG ergangene Rspr. des BFH[1] findet im Rahmen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.4 Anrechnung auf das AfA-Volumen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 21 Gem. § 7a Abs. 2 S. 2 EStG können nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur noch in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten ausgenutzt worden sind. Diese Regelung soll eine Ausweitung des Abschreibungsvolumens verhindern. Der Begünstigungszeitraum w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.1.3 Begriff und Abgrenzung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Rz. 8 Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Kosten, die nach der Lieferung bzw. Fertigstellung eines Wirtschaftsguts anfallen (§ 9a EStDV). Nachträgliche Herstellungskosten liegen dann vor, wenn abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ihrer Substanz vermehrt, in ihrem Wesen verändert oder über ihren bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.4.3 Rückzahlung eines Zuschusses

Rz. 11b Wird ein Zuschuss zurückgezahlt, so ist der Rückzahlungsbetrag im Jahr der Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung zurückgezahlt w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.5 Aus der Buchführung ersichtliche Angaben

Rz. 39b Nach § 7a Abs. 8 S. 2 EStG braucht ein Verzeichnis nicht geführt zu werden, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchführung "ersichtlich" sind. Entsprechend Rz. 37 müssen die üblichen Angaben ggf. ergänzt werden (z. B. Anschaffungstag). Außerdem reicht es nicht aus, wenn keine zusammenhängende Darstellung der erforderlichen Angaben in der Buchführung vorhanden is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.2.2 Rückwirkender Wegfall der Begünstigung

Rz. 16 Soweit das später angeschaffte Wirtschaftsgut mit dem, für welches die Anzahlung erfolgt ist, identisch ist, ist die Begünstigung der Anzahlungen fortzusetzen.[1] Allerdings schafft § 7a Abs. 3 EStG keinen eigenen Fördertatbestand, vielmehr wird lediglich der Zeitpunkt der Förderung vorverlagert. Alle weiteren Fördervoraussetzungen müssen daher ab dem Zeitpunkt der An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 11.2.2 Sonderabschreibungen nach § 81 EStDV (Kohle- und Erzbergbau)

Rz. 52 § 81 EStDV galt für Investitionen, die bis zum 1.1.1990 begonnen wurden, soweit das Wirtschaftsgut vor dem 1.1.1991 angeschafft bzw. hergestellt wurde (§ 81 Abs. 3 EStDV). Rz. 53–63 einstweilen freimehr