Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Luxemburg / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 117 Wie die meisten romanischen Rechtsordnungen kennt das luxemburgische Erbrecht nur das Testament als Art der letztwilligen Verfügung. Rz. 118 Der Erbvertrag ist als Ausfluss des Verbots von Rechtsgeschäften über eine noch nicht angefallene Erbschaft ebenso unzulässig wie der Erb- oder Pflichtteilsverzicht oder der Erbschaftsverkauf zu Lebzeiten, Art. 1130 Abs. 2 Cciv. ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Sondervorschriften in den Foralrechtsgebieten

1. Allgemeines Rz. 184 Die besondere Bedeutung der Foralrechte[295] liegt auf dem Gebiet des Familien- und insbesondere des Erbrechts. Handelt es sich bei dem Erblasser um eine Person mit Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) zu einem der Foralrechtsgebiete, so ist vorrangig dessen besonderes Erbrecht anzuwenden. Diese Sonderrechte sind zum Teil umfassende Kompilationen, die ...mehr

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Norwegen [1] / I. Gesetzliche Erbfolge

1. Prinzipien Rz. 16 Das norwegische Erbrecht basiert auf den Grundsätzen des Parentel-, des Stammes- und des Liniensystems sowie dem Repräsentationsprinzip. Die gesetzlichen Erben sind in Ordnungen unterteilt, innerhalb der Ordnung wird nach Linien vererbt. Innerhalb einer Linie schließt jeder Erbe seine Abkömmlinge als Erben aus. 2. Gesetzliches Erbrecht aufgrund von Verwand...mehr

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Belgien / 1. Überblick

a) Einführung Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des E...mehr

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Italien / II. Gesetzliche Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 72 Als gesetzliche Erben sind in Art. 565 c.c. der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Aszendenten, die Geschwister, die übrigen Verwandten bis zum sechsten Grad und der Staat genannt. Grundsätzlich schließt der nähere den entfernteren Verwandtschaftsgrad aus. Rz. 73 Durch die Kindschaftsrechtsreform 2014[118] sind in Italien eheliche und nichteheliche Abkömmling...mehr

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Polen / VII. Nachlassabwicklung

1. Struktur der Erbengemeinschaft Rz. 73 Wenn die Erbschaft mehreren Erben zufällt, entsteht eine Nachlassgütergemeinschaft. Auf diese Gemeinschaft und auf die Nachlassteilung finden die Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen entsprechende Anwendung. Gemäß Art. 1035 ZGB werden diese Vorschriften unter Berücksichtigung der Art. 1035–1046 ZGB angewendet. Rz. 74 Ein E...mehr

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Belgien / d) Vorbehalt der belgischen öffentlichen Ordnung (ordre public)

Rz. 13 Wenn und soweit das belgische IPR auf ausländisches Erbrecht verweist, so erfolgt dies unter dem Vorbehalt der belgischen öffentlichen Ordnung (ordre public). Schon vor Inkrafttreten des IPRG war hiernach die Anwendung ausländischen Rechts, das gegen "ein tragendes Prinzip der moralischen, politischen und wirtschaftlichen Ordnung Belgiens" verstößt, untersagt.[27] Ein...mehr

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Italien / a) Erbordnungen, Linearsystem, Repräsentationsprinzip

Rz. 81 Nach italienischem Erbrecht sind die Verwandten des Erblassers in Ordnungen zu unterscheiden (Art. 566–580 c.c.), von denen die vorrangige jeweils die nachfolgende verdrängt: Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Art. 566 Abs. 1 c.c.), Erben zweiter Ordnung sind die Aszendenten und Geschwister, Erben dritter Ordnung sind die anderen Verwandten bis zum sechsten Gr...mehr

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Frankreich / 2. Kreis der Noterben und Höhe ihrer Beteiligung

a) Der überlebende Ehegatte Rz. 120 Der überlebende Ehegatte hat nach Art. 914–1 C.C. ein Noterbrecht in Höhe von einem Viertel des Nachlasses, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Pflichtteilsberechtigt ist ferner nur der nicht rechtskräftig geschiedene Ehegatte. Eine Trennung von Tisch und Bett oder die bloße Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens beseitigen das Note...mehr

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Irland / III. Testamentarische Erbfolge

1. Arten letztwilliger Verfügungen Rz. 58 Das irische Recht unterscheidet zwischen Testament (will) und Kodizill (codicil). Als codicil wird eine ergänzende bzw. modifizierende testamentarische Verfügung bezeichnet.[82] Der Testierende wird testator genannt. Rz. 59 Das irische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will), nicht jedoch den Erbvertrag. Der joint will...mehr

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Türkei / 1. Testierfähigkeit

Rz. 38 Wer urteilsfähig ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen (Art. 502 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,[71] Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die F...mehr

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Portugal / V. Rechte der Miterben und Erbteilung (Partilha da herança)

1. Die Miterben Rz. 134 Eine Miterbengemeinschaft, wie sie vom deutschen Recht bekannt ist, kennt das portugiesische Erbrecht nicht. Vielmehr ist nach den Regelungen der Art. 2079–2096 CC vorgesehen, dass der ungeteilte Nachlass bis zu seiner Abwicklung, d.h. der Erbteilung (partilha da herança), der Verwaltung eines der Miterben unterliegt (administração da herança); dieser ...mehr

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Luxemburg / b) Testamentarische Erbfolge: Formfragen

Rz. 30 Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt traditionell – wie für alle Fragen der Form – die Anknüpfung an die Ortsform (locus regit actum). Luxemburg hat jedoch das Haager Testamentsformübereinkommen ratifiziert. Es gilt in Luxemburg seit dem 5.2.1979,[22] in Deutschland ist es seit dem 1.1.1966 in Kraft.[23] Damit wird eine in Deutschland errichtete, nach deutschem...mehr

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Türkei / c) Nottestamente

Rz. 47 Das türkische Recht kennt neben den bisher behandelten ordentlichen Testamentsformen als außerordentliche Testamentsart das mündliche Testament (Art. 539 Abs. 1 ZGB). Diese Art der Testamentsform ist zulässig, wenn eine im Gesetz näher beschriebene Notlage gegeben ist, in der der Erblasser kein öffentliches oder eigenhändiges Testament errichten kann. Als eine solche ...mehr

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Schweden / e) Gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 59 Personen gleichen Geschlechts können seit dem 1.5.2009 die Ehe miteinander eingehen. Bereits seit 1995 konnten Personen gleichen Geschlechts in Schweden ihre Partnerschaft gemäß dem Gesetz (1994:1117) über die eingetragene Partnerschaft registrieren lassen, was für das Erbrecht bedeutete, dass diese sich so beerbten, als ob sie verheiratet gewesen wären (Kap. 3 § 1 Ge...mehr

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Großbritannien: England und... / III. Nachlassabwicklung (administration)

1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England Rz. 21 England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bes...mehr

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Schweiz / II. Gewillkürte Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 87 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, seinen Nachlass mittels Verfügung von Todes wegen zu regeln und damit die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Verfügungsfreiheit besteht allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Damit die Verfügung von Todes wegen durchsetzbar ist, muss der Erblasser verfügungsfähig sein (Art. 467...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / A. Praktische Bedeutung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 1 Differenzen im materiellen Erbrecht bzw. im IPR lassen sich bei grenzüberschreitenden Erbfällen im objektiven Sinne – also in den Fällen, in denen sich der Nachlass über mehrere Staaten verteilt – durch eine geschickte Nachlassgestaltung fast vollständig kompensieren. Eine echte Behinderung der grenzüberschreitenden Investitionen in Europa ergab sich bis zur Anwendbark...mehr

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Ungarn / XII. Erbfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 223 Nach ungarischem Erbrecht erfolgt der Erbfall – vorbehaltlich der Ausschlagung der Erbschaft – ipso iure, also ohne dass eine Annahmeerklärung erforderlich ist. Das Rechtsinstitut des "ruhenden Nachlasses" ist unbekannt. Rz. 224 Der Erbe kann immerhin durch Ausschlagung den Erwerb der Erbschaft ex tunc rückgängig machen (siehe näher Rdn 157 ff.). Die Ausschlagung der ...mehr

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Estland / II. Testamentarische Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 16 Laut § 32 Abs. 4 des Grundgesetzes der Republik Estland[12] ist das Erbrecht unantastbar – das umfasst das Recht jeder Person, seinen Erbenkreis zu bestimmen, und das Recht der so bestimmten Erben, Eigentümer des auf diese Weise Ererbten zu werden. Allerdings ist dieses Recht beschränkt durch die gesetzlichen Vorgaben z.B. des Pflichtteils, aber auch bez...mehr

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Moldawien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Die Erbfolge ist im Vierten Buch des Zivilgesetzbuches vom 6.6.2002 in den Art. 1432–1575 geregelt. Dort macht sich das moldawische Erbrecht weitgehend – wenn auch nicht vollständig – von den Einflüssen des sowjetischen Rechts frei. So ist z.B. das Erbrecht erheblich detaillierter geregelt als bisher. Die testamentarische Erbfolge wird vor der gesetzlichen Erbfolge ger...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 1. Erwerb von Todes wegen, § 3 ErbStG

Rz. 98 In § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird als Erwerb von Todes wegen "der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" genannt. Da das deutsche Erbschaftsteuergesetz auf die Begriffe des deutschen Z...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [31] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[32] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[33] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[34] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Türkei / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 75 Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu Testamentsvollstreckern bestimmen (Art. 550 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung oder Befristung[130] erfolgen. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht (§ 2200 BGB) kann der Erblasser die Bestimmung des Testamentsvollstreckers nicht der Nachlassbehö...mehr

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Schweden / 4. Die Erben der dritten Klasse

Rz. 64 Die dritte Erbklasse, die aktuell wird, wenn weder Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern vorhanden sind, umfasst die Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits, die zu gleichen Teilen – also jeweils ein Viertel des Nachlasses – erben. Ist ein Großelternteil vorverstorben, treten seine Kinder (die Onkel oder Tanten des Erblassers) an sei...mehr

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Belgien / IV. Ausschluss von der Erbfolge

1. Erbunwürdigkeit Rz. 83 Die Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Tötung des Erblassers sowie sonstige schwere Verfehlungen ihm gegenüber zogen gem. Art. 727 ff. fr. ZGB a.F. in den bis zum 20.1.2013 eröffneten Erbfällen automatisch die Erbunwürdigkeit des Täters nach sich, selbst wenn der Erblasser diese Rechtsfolge nicht wünschte. Ein abweichender Wille des Erbla...mehr

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Niederlande / 3. Rückforderung (Art. 4:87 ff. BW)

Rz. 127 Stellt sich nach der Berechnung des Pflichtteils heraus, dass die Nachlassmasse nach der Testamentsvollstreckung nicht groß genug ist, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, müssen Rückforderungen vorgenommen werden. Der Mangel kann verschiedene Ursachen haben. Möglicherweise hat der Erblasser in seinem Testament einen großen Teil seines Vermögens anderen verma...mehr

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Slowakei / 4. Notarielles Zentralregister der Testamente

a) Allgemeines Rz. 80 Gemäß § 73c Abs. 1 NO führt die slowakische Notarkammer das Notarielle Zentralregister der Testamente. Das Zentralregister der Testamente listet sämtliche Testamente, Enterbungsurkunden und Widerrufe dieser Verfügungen, die in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden sind. Auf Wunsch des Erblassers können jedoch auch die anderen Testamentsa...mehr

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Russische Föderation / II. Möglichkeiten der Rechtswahl

Rz. 4 Art. 1224 ZGB legt fest, dass grundsätzlich das Recht des Wohnsitzes des Erblassers gilt, sofern in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt ist. Da eine Öffnungsklausel hin zu einer privatautonomen Rechtswahl in diesem Artikel fehlt, ist eine Rechtswahl durch den Erblasser ausgeschlossen. Rz. 5 Wenn es um die Nachfolgeplanung größerer Vermögen in Russland geht, wurd...mehr

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Estland / a) Der Erbe, Nach- und Vorerben, Ersatzerben

Rz. 17 Im Testament werden der Erbe oder die Erben durch einseitige Verfügung bestimmt.[13] Betrifft das Testament nur einen Teil des Nachlasses, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Werden mehrere Erben eingesetzt, deren Anteile nicht bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. Werden als Erben allgemein "die Verwandten" eingesetzt, ohne ihre Personen oder Anteile n...mehr

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Norwegen [1] / III. Pflichtteil

1. Berechnung des Pflichtteils Rz. 57 Im Vorfeld der Pflichtteilsberechnung ist eine Bewertung des Vermögens des Erblassers vorzunehmen. Dabei ist der Wert zugrunde zu legen, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden kann. Von diesem Bruttovermögen sind eventuelle Verbindlichkeiten abzuziehen. Vom dann verbleibenden Nettovermögen wird der Pflichtteil berechnet...mehr

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Schweiz / 2. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag

a) Allgemeines Rz. 90 Der Begriff der Verfügung von Todes wegen umfasst als Unterarten die letztwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag. Letzterer kann als entgeltlicher oder unentgeltlicher Erbzuwendungs- oder Erbverzichtsvertrag ausgestaltet sein. Er bewirkt entweder die Begünstigung einer Person oder die Nichtteilnahme bzw. – im Vergleich zum gesetzlichen Erbrecht...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 2 In der ungarischen Praxis treten Erbfälle von Erblassern, die vor dem 17.8.2015 verstorben sind, noch relativ häufig auf. In diesen Fällen wird das anwendbare materielle Erbrecht von den Kollisionsregeln bestimmt, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Kraft waren. Die früheren ungarischen erbrechtlichen Kollisionsregeln wurden in der IPR-GVO (Nmtvr.)[1] bestimmt...mehr

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Portugal / I. Gesetzliche Erbfolge

1. Grundsatz der Universalsukzession Rz. 44 Der Erbgang wird im Moment des Todes des Erblassers und an dem Ort seines letzten Wohnsitzes eröffnet (Art. 2031 CC). Die Regelungen über die gesetzliche Erbfolge finden sich in den Art. 2131–2155 Código Civil. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein gültiges Testament des Erblassers nicht vorliegt (Art. 2131, 2132 CC). 2. Erbfä...mehr

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Italien / 9. Pflichtteilsentziehung

Rz. 167 Das italienische Recht kennt die Pflichtteilsentziehung nicht. Der Pflichtteilsberechtigte verliert sein Pflichtteilsrecht nur in den Fällen der Erbunwürdigkeit durch Gerichtsurteil, geregelt in Art. 463 c.c. Nach Art. 463 c.c. sind u.a. erbunwürdig die Eltern eines Erblassers, denen nach Art. 330 c.c. das Sorgerecht entzogen und zum Zeitpunkt des Erbanfalls auch nic...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Irland / 2. Regelanknüpfung

Rz. 13 Gemäß der Regelanknüpfung des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen insgesamt das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers anzuwenden. Eine Ausnahme zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt sieht Art. 21 Abs. 2 EuErbVO vor. Danach gilt ausnahmsweise nicht das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sond...mehr

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Österreich / 5. Vermächtnisnehmer

Rz. 25 Wollen oder können weder gesetzliche noch letztwillig eingesetzte Erben (einschließlich Ersatz- und Nacherben) noch der Lebensgefährte die Verlassenschaft annehmen oder sind Erben nicht vorhanden, hat der Verstorbene aber eine letztwillige Verfügung mit Vermächtnissen hinterlassen, steht den bedachten Vermächtnisnehmern ein außerordentliches Erbrecht hinsichtlich der ...mehr

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Irland / 4. Inhalt letztwilliger Verfügungen

a) Allgemeines Rz. 79 Durch Testament kann der Erblasser einen executor als Testamentsvollstrecker bestimmen (siehe Rdn 168 ff.). b) Vermächtnis Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermöge...mehr

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Türkei / IV. Pflichtteilsrecht

1. Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote Rz. 62 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 505 Abs. 1 ZGB und Art. 506 ZGB (zuvor Art. 453) die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte. Das Pflichtteil der Geschwister des Erblassers wurde bereits 2007 abgeschafft. Der Pflichtteil ist im Gegenteil zum deutschen Recht kein lediglich schuldrechtlicher Anspruch, sondern ein ec...mehr

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Frankreich / II. Französische Besonderheiten bei Anwendung der EuErbVO

1. Vorrangige Staatsverträge Rz. 2 Seit 19.11.1967 ist in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 in Kraft. Weiterhin ist Frankreich seit 20.3.1976 Vertragsstaat des Baseler Übereinkommens über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972 und seit 1.12.1994 des Wa...mehr

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Belgien / 2. Entziehung des Erb- oder Pflichtteilerbrechts

Rz. 84 Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung bzw. Trennung von Tisch und Bett haben die Eheleute gem. Art. 1287 Abs. 2 GGB vertragliche Regelungen u.a. auch über ihre wechselseitigen Erb- und Pflichtteilerbrechte zu treffen, etwa in Form einer Entziehung dieser Rechte.[109] Diese vollständige Enterbung ist wirksam ab Unterschrift der Scheidungsvereinbarungen, insofern e...mehr

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Bosnien und Herzegowina / II. Gewillkürte Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 51 Das bosnisch-herzegowinische Erbrecht wird in der Praxis hauptsächlich durch die Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeregelung geprägt. Das Testament und andere Mittel gewillkürter Erbfolge bzw. der Nachlassplanung im weiteren Sinne spielen nur eine untergeordnete Rolle.[55] Die vor kurzem erst abgeschlossene Erbrechtsreform in den einzelnen Länderteilen h...mehr

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Schweiz / 4. Typenzwang

a) Übersicht Rz. 99 Das Gesetz statuiert hinsichtlich der möglichen Anordnungen des Erblassers folgenden numerus clausus:[164] [165]mehr

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Tschechien / 3. Struktur der Erbengemeinschaft und Auseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 132 Erben mehrere Personen, so soll der Nachlass grundsätzlich im Rahmen des Nachlassverfahrens vollständig verteilt und auseinandergesetzt werden (§§ 1694 ff. ZGB). Dadurch sollen die Rechtsbeziehungen unter den Erben möglichst vereinfacht werden, damit künftigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt wird. Die Auseinandersetzung erfolgt vorrangig nach den Anordnungen des Erbl...mehr

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Norwegen [1] / c) Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft (uskifte)

Rz. 24 Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach Maßgabe des norwegischen Rechts, kann der überlebende Ehegatte nach § 14 Abs. 1 ADL durch Anzeige gegenüber den anderen gesetzlichen Erben des Erblassers das eheliche Gemeinschaftsgut (felleseiga) ungeteilt übernehmen (uskifte, Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft). Eine solche E...mehr

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Belgien / 3. Vorwegentnahmerecht

Rz. 28 Art. 912 fr. ZGB modifizierte für Erbfälle bis zum 1.10.2004 die dargestellten Grundsätze zur Nachlassspaltung in nicht unerheblicher Weise: Befanden sich Teile des Nachlasses sowohl in Belgien als auch im Ausland, konnten die Erben nach belgischem Recht die Vorwegentnahme (droit de prélèvement) des Teils des in Belgien gelegenen Vermögens beanspruchen, der ihnen nach...mehr

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Italien / III. Testamentarische Erbfolge

1. Testamentsformen Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[147] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt ...mehr

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Italien / 4. Testamentswiderruf

Rz. 106 Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c.[166] ausdrücklich durch Testament[167] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[168] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[169] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächt...mehr

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Österreich / III. Gesetzliche Sondererbfolge

1. Mietwohnung Rz. 27 Miet- und Pachtrechte sind grundsätzlich frei vererblich. Bei Wohnungen gibt es allerdings auf Mieterseite gem. § 14 Abs. 2 MRG ein Eintrittsrecht zugunsten naher Angehöriger, die ein dringendes Wohnbedürfnis besitzen und mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zu den nahen Angehörigen zählen:mehr